Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ungewissheit über die Erbfolge 1. Allgemeines Rz. 2 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB ist eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben berufen sind. Mit dem Begriff "Erbe" ist, wie § 1922 Abs. 1 BGB deutlich mach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss der Erben vierter Ordnung

Rz. 3 Erben vierter Ordnung sind bei Vorhandensein eines Ehepartners oder bei Vorhandensein eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Dauer der Frist Rz. 4 Die Anfechtungsfrist beträgt gem. Abs. 1 ein Jahr. Sie gilt im Gegensatz zu den allg. Vorschriften für alle Anfechtungsgründe, d.h. sowohl für die Anfechtung wegen Irrtums als auch wegen Drohung sowie für die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung der Jahresfrist richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB. Rz. 5 Bei der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Durchführung der Bestimmung

I. Beschwerter Rz. 6 Für ihn gilt § 315 Abs. 2 BGB über die §§ 2156 S. 2, 2192 BGB entsprechend. Geht es um ein Vermächtnis, erfolgt die Bestimmung gegenüber dem Bedachten,[13] denn sie konkretisiert seinen Anspruch aus § 2147 BGB. Bei der Auflage muss der Beschwerte die Bestimmung gegenüber dem Vollziehungsberechtigten treffen, da sie dessen Vollziehungsanspruch konkretisier...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Form

Rz. 6 Die Verzeihung ist an keine Form gebunden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben werden (vgl. auch § 2337 Rdn 7).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erblasser Rz. 2 Als Erblasser ist beim Erbvertrag anzusehen, wer vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft, §§ 1941, 2278 BGB.[3] Jeder Vertragschließende kann Erblasser und Vertragsgegner sein, §§ 2278, 2298, 2299 BGB. Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, § 2275 BGB. II. Höchstpersönlichkeit Rz. 3 Das Erfordernis des persönlichen Abschlusses schließt die Stellver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verpflichtungsbefugnis (Abs. 1) Rz. 2 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verlangen

Rz. 3 Der Anspruch ist als Einrede durch den Miterben geltend zu machen und nicht etwa von Amts wegen zu beachten. Die Formulierung "kann" stellt klar, dass die Entscheidung, einen Aufschub zu verlangen, allein beim Erben liegt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 3 Gem. Abs. 1 hat der Erblasser einen Erben (gewollt) nur zu einem Bruchteil der Erbschaft eingesetzt oder gem. Abs. 2 mehrere Erben zu Bruchteilen, die zusammen die Erbschaft nicht erschöpfen. § 2088 BGB greift auch bei Zuwendung einzelner Erbschaftsgegenstände, sofern diese als Erbeinsetzung auszulegen ist (siehe § 2087 Rdn 28 ff.). Hat der Erblasser die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2)Haben die Ehegatten in e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Pflichtteilsanspruch bei Unwirksamkeit

Rz. 12 Setzt der Erblasser einen Dritten als Erben ein und hat der Verzichtende eine Abfindung erhalten, soll die Geltendmachung des Pflichtteils des Verzichtenden aufgrund der Unwirksamkeit des Erbverzichts rechtsmissbräuchlich sein können. Zutreffend wird aber sein, im Wege der Auslegung ein Ergebnis zu finden. Eine relativ hohe Abfindung kann dafür sprechen, dass der Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

I. Besonderheiten des Befreiungsverbotes Rz. 3 Der Erbe darf in keiner Weise gehindert werden, seine Rechte aus §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB durchzusetzen. Eine Bindung des Erben durch den Erblasser, dass die Ausübung der Rechte an die Entscheidung eines Dritten oder eines Schiedsgerichts gebunden ist, ist unwirksam.[1] Gewisse Einschränkungen in Form von Modifikationen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Angrenzende Rechtsfragen

I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB Rz. 22 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[58] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung enthält eine Anweisung an das Nachlassgericht, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Inventar zu gestatten. Die an einem Erbfall beteiligten Personen und sonstige Betroffene sollen zur Erleichterung des weiteren Vorgehens durch das Inventar Kenntnis von dem Bestand des Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Höchstpersönlichkeit Rz. 2 Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkraft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erbschein

Rz. 8 Ein dem Vorerben erteilter Erbschein wird mit Eintritt des Nacherbfalls unrichtig und ist einzuziehen, § 2361 BGB. Der Nacherbe kann die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verlangen (§ 2363 BGB) und einen Erbschein für sich beantragen.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestimmung des Zuwendungsempfängers gem. Abs. 2

a) Begriff der Zuwendung Rz. 15 Unter Zuwendung i.S.v. Abs. 2 ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen, den der Erblasser einer anderen Person verschaffen will.[56] Sowohl die Bestimmung der Erben oder Vermächtnisnehmer als auch das Schenkungsversprechen auf den Todesfall fallen somit unter Abs. 2.[57] Gem. § 2192 BGB gilt die Vorschrift des § 2065 BGB auch für die Auflage. b) ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beurkundungsverfahren

I. Unterschrift des Notars 1. Niederschrift oder Umschlag Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 S. 1 (außerordentliche Verwaltung) Rz. 4 Die Regelung in Abs. 1 S. 1 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. 1. Verwaltung Rz. 5 Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Form, § 2348 Rz. 6 Gemäß dem Verweis auf § 2348 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag (nach herrschender Meinung auch das schuldrechtliche Kausalgeschäft) der notariellen Beurkundungen (zu Einzelheiten vgl. § 2348 Rdn 6–9). Ein erbrechtlicher Aufhebungsvertrag, welcher der durch §§ 2351, 2348 BGB vorgeschriebenen Form ermangelt, ist gem. § 125 BGB nichtig. Unter Umständen kann e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Nacherfüllung Rz. 4 Nach S. 1 hat der Bedachte Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Sache. Für den Anspruch gelten im Einzelnen die Bestimmungen des Kaufrechts in entsprechender Anwendung (S. 3). Dabei spricht § 2183 BGB die Nacherfüllung und den Schadensersatz ausdrücklich an. § 439 BGB regelt den "Nacherfüllungsanspruch". Über § 439 Abs. 1 BGB ergibt sich für de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verurteilung oder Unterbringung wegen vorsätzlicher Straftat (Abs. 1 Nr. 4)

a) Allgemeines Rz. 33 Abs. 1 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[109] vollständig neu eingefügt. Die Regelung ersetzt den bis dato gültigen § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der eine Pflichtteilsentziehung wegen eines "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers" ermöglichte und in erster Linie auf den Schutz der Familien...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

I. Erblasser Rz. 1 Die Anfechtungsfrist des § 2283 BGB gilt nur für den Erblasser, ebenso wie für den gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Erblassers (§ 2282 Abs. 2 BGB). Bei Fristversäumung durch den gesetzlichen Vertreter kann der Erblasser nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit – innerhalb von sechs Monaten (§ 210 BGB) – noch selbst anfechten (Abs. 3). Ficht ein Dr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Berücksichtigung fiktiver Steuern dem Grunde nach

a) Wirtschaftlicher Hintergrund Rz. 349 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[916] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 8 § 1948 BGB macht deutlich, dass für die Formulierung von Ausschlagung und Annahme als rechtsgestaltende Erklärung in der Praxis Vorsicht geboten ist. Insbesondere im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 1949 Abs. 2 BGB ist eine trennscharfe Erklärung erforderlich, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Aufnahme in eine Personengesellschaft

(1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter Rz. 33 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[136] Begründet wird dies damit, dass der Eintret...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 127 Der Erblasser hat nicht unmittelbar die Möglichkeit, die Anordnung von nachlasssichernden Maßnahmen auszuschließen. Er kann aber insoweit mittelbar einwirken, als er durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet oder eine Person mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vertretungsmacht ausstattet. Dadurch kann die Sicherung des Nachlasses gewährleis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Ausgleichung 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt eines Testaments

I. Typenzwang und Wahlfreiheit Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verzichtender

Rz. 3 Verwandte und der Ehegatte können verzichten, der Fiskus nicht. Der Verzichtende muss nicht pflichtteilsberechtigt und auch nicht nächstberufener Erbe sein. Es kann auch vor dem Entstehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. vor der Eheschließung wirksam verzichtet werden, also insbesondere auch durch Verlobte und vor einer Adoption[1] oder vor der Anerkennung oder Fe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 64 Vgl. insoweit die Kommentierung zu § 2346.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendbare Vorschriften

1. Erbrechtliche Vorschriften Rz. 2 Folgende Vorschriften sind entsprechend anwendbar: (Anfall, Erwerb und Ausschlagung) §§ 1937–1959, 2094, 2095 BGB; (Auslegung) §§ 2065–2077, 2084–2093 BGB; (Ersatzerbfolge) §§ 2096–2099 BGB; (Nacherbschaft) §§ 2100–2146 BGB; (Vermächtnis) §§ 2147–2191 BGB; (Auflage) §§ 2192–2196 BGB. §§ 2265–2268 BGB sind dagegen nicht anwendbar, ebenso ent...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbengemeinschaft ist Gegner/Vertragspartner

Rz. 77 Vertritt der Rechtsanwalt etwaige Vertragspartner einer Erbengemeinschaft, so hat er vorsorglich darauf zu achten, dass die Zustimmung sämtlicher Erben vorliegt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. "Gestörte" Teilungsanordnungen

Rz. 26 In Rspr. und Lit. finden sich wenige Ausführungen zu den Rechtsfolgen von "gestörten" Teilungsanordnungen, also Zuteilung von nicht mehr zum Nachlass gehörenden Gegenständen. Einzig Anfang des vergangenen Jahrhunderts finden sich zwei Veröffentlichungen, die sich mit dieser Frage befassen,[79] die in der täglichen Praxis häufig auftaucht. 1. Gegenstand ist ersatzlos un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Unwirksamkeit im Falle der Aufhebung der Ehe

Rz. 16 Eine nachträgliche Unwirksamkeit kann sich kraft Gesetztes über § 2268 BGB in den Fällen des § 2077 BGB ergeben (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2268 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Zweck der Auflage

I. Subjektiver Zweck Rz. 3 Wird ein subjektiver Zweck verfolgt, sollen bestimmte oder bestimmbare Rechtsträger in den Genuss der Leistung kommen. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) sein. Hat die Leistung Vermögenswert, hätte statt der Auflage auch ein Vermächtnis angeordnet werden können. II. O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Hemmung der Verjährung

1. Verhandlungen Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den Parteien "schweben" grunds...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Klauseln für den Fall der Wiederverheiratung

1. Allgemeines Rz. 45 In gemeinschaftlichen Testamenten ist häufig eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung [131] des überlebenden Ehegatten getroffen. Sinn und Zweck einer solchen Klausel soll es sein, den Schlusserben (bei der Einheitslösung) oder den Nacherben (bei der Trennungslösung) den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert von erbrechtlichen oder sonstig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2)Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen. (2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast, dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemeines Rz. 6 An die Stelle der bisher geschuldeten Herausgabe des Erbschaftsgegenstands, des Surrogats oder der Nutzungen und Früchte in Natur tritt nunmehr eine Haftung des Erbschaftsbesitzers auf Wertersatz nach Bereicherungsgrundsätzen. Hierdurch wird seine Haftung auf die noch vorhandene Bereicherung durch § 818 Abs. 3 BGB begrenzt. Der unverklagte gutgläubige Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gesamtgrundschuld Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermacht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Entsprechende Anwendung auf die Fälle der Inventaruntreue (§ 2005 BGB) und der eidesstattlichen Versicherung (§ 2006 BGB)?

1. Inventaruntreue, § 2005 BGB Rz. 7 Liegen die unter den Rdn 3–6 genannten Voraussetzungen vor, kann der Erbe sein Recht zur Beschränkung der Haftung nicht (mehr) durch den fruchtlosen Ablauf einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Hatte der Erbe aber bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. vor der Eröffnung des Nachlassinsolven...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft be...mehr