Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. § 668 BGB – Verzinsung

Rz. 53 Es wird in der Praxis häufig übersehen, dass die Nachlassgelder, die der Testamentsvollstrecker für sich verwendet hat, nach § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen sind. Ist der Testamentsvollstrecker mit der Herausgabe in Verzug, fällt ggf. unter dem Gesichtspunkt der §§ 288, 2219 BGB ein höherer Zinssatz an. Die Verzinsungspflicht ist unabhängi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9). Gem. § 10 Abs. 7 LPartG gelten die Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung wegen falscher Übermittlung

Rz. 4 Der Anfechtungsgrund des § 120 BGB eröffnet die Anfechtung für den Fall, dass die Erklärung unrichtig übermittelt wurde.[7] Die Voraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes werden in der Praxis schon wegen der Form der Anfechtung nach § 1955 BGB kaum vorliegen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 46 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[123] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[124] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Grundsätzlich finden hier die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 und 2110 Abs. 1 BGB analog Anwendung.[2] Alle übrigen Vorschriften über die Nacherbfolge sind auf das Nachvermächtnis weder direkt noch entsprechend anwendbar.[3] Daher findet grundsätzlich keine Surrogation nach Maßgabe des § 2111 BGB statt.[4] Jedoch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsanordnung und Auflage

Rz. 21 Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[65] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Teilungsanordnung ist kein Oberbegriff für alle sonstigen Möglichkeiten neben der Erbeinsetzung, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Hierfür sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 84 War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 10 Gegenüber den Miterben bleibt das Haftungsbeschränkungsrecht auf den Nachlass oder das bei der Teilung Empfangene selbst dann erhalten, wenn dieses gegenüber den außenstehenden Nachlassgläubigern bereits verloren gegangen ist. Auch hier tritt die Haftungsbeschränkung gegenüber den Miterben nicht automatisch ein, sondern der Miterbe muss sich hierauf berufen, was ihm a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschluss

Rz. 7 § 2288 BGB dient dem Schutz des vertragsmäßig, nicht dagegen dem des einseitig bedachten Vermächtnisnehmers, da bei einseitigen Verfügungen das Testamentsrecht für anwendbar erklärt wird, § 2299 BGB. Ist der Erbvertrag unwirksam, dann kann der vertragsmäßig Bedachte nicht beeinträchtigt sein, da eine erbrechtliche Bindungswirkung nicht vorliegt und ein Verstoß hiergege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemein/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abstraktionsprinzip

Rz. 5 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es ist ein Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Er wird im Gesetz zwar nicht erwähnt, ist aber heute nach fast allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung

Rz. 15 Durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf § 1953 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Fall der Ausschlagung die Annahme als nicht erfolgt. Erfolgt die Ausschlagung vor dem Anfall des Vermächtnisses, kommt ein Anfall für den Ausschlagenden nicht mehr in Betracht. Soweit nicht ein Anwachsen nach § 2158 BGB greift oder kein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) vorgesehen ist, wird das Verm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mandant ist Miterbe

Rz. 76 Der Rechtsanwalt, der einen Miterben berät, wird ihn über die verschiedenen Möglichkeiten der Verwaltung und die damit einhergehenden Verpflichtungen ausführlich zu beraten haben. Der Miterbe muss sich seines Risikos bewusst sein, wenn er ohne Zustimmung aller Erben handelt. Häufig wird versucht, eigenmächtiges Handeln von Miterben hinter dem Begriff der "Notverwaltun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

Rz. 25 Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 79 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Tatbestandserfüllung

Rz. 6 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus S. 2: Das Vermächtnis bleibt wirksam und beschwert denjenigen, dem der Wegfall des zunächst Bedachten zugutekommt.[10] Rz. 7 Beschwert ist demnach der nächstfolgende gesetzliche Erbe, wenn der eingesetzte Erbe wegfällt; an die Stelle des eingesetzten Erben tritt der Ersatzerbe, der anwachsungsberechtigte Miterbe oder der gesetzliche Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesetzliche Vermächtnisse

Rz. 13 Das Gesetz kennt als gesetzliche Vermächtnisse den Voraus gem. § 1932 BGB sowie den Dreißigsten (§ 1969 BGB). Es handelt sich deswegen um gesetzliche Vermächtnisse, da ebenfalls ein Anspruch auf eine Leistung, und zwar aus dem Nachlass, gewährt wird. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Die Vorschriften über die Vermächtnisse sind hierauf entsprechend an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Einsicht in die Betreuungsakte

Rz. 68 Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesses i.S.v. § 13 Abs. 2 FamFG und damit ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers.[320] Nach § 13 Abs. 2 FamFG steht auch Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – am Betreuungsverfahren nicht beteiligt sind, ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten zu, soweit sie ein ber...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Bei Auferlegung von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 7 Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2224 BGB kann der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Die Ernennung selbst erfolgt nach Maßgabe der §§ 2197–2200 BGB, wobei keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.[1] Der Vorteil der Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker liegt darin, dass so eine Verteilung der Verantwortung und gegenseitige Kontrolle geschaffen werden kann. Dies bietet sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[32] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 84 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstanden.[1] Erbfäh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments kann sie wechselbezüglich sein.[1] Die Anordnung äußert sich idealerweise zu folgenden Essentialien:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Änderungsvorbehalt bei Versorgung

Rz. 39 Geht aus dem Testament hervor, dass die Eheleute eine Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die wechselbezüglich Bedachten erwarten, und wollten sie dessen Versorgung dadurch sicherstellen, dann spricht vieles für die Annahme, dass dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt sein soll, wenn objektiv die Befürchtung besteht, dass dessen Versorgung durch de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften regeln in ihrem Zusammenspiel den Vollzug des Ausgleichungsverfahrens.[1] Sie beruhen auf drei Grundsätzen: (1) Es wird vermutet, der Erblasser habe dem Abkömmling die Zuwendung endgültig zugutekommen lassen wollen.[2] (2) Nach Vollzug des Ausgleichs sollen die beteiligten Abkömmlinge wirtschaftlich gleichgestellt sein.[3] (3) Hierzu wird fingiert, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 6 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Rz. 13 Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[31] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Alt. 2 (Ersatzsurrogation): als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes

Rz. 4 Alt. 2 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Vergütung langjähriger Dienste

Rz. 70 Als weitere pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen kommt die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste in Betracht,[267] wobei Leistung und Gegenleistung allerdings nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften.[268] Die Grenze der Angemessenheit sei dort überschritten, wo durch reine Willkür eine Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie als Vergütung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ersatzpflicht nach Abs. 1

Rz. 2 Nur soweit der Erbschaftsverkäufer beim Verbrauch von Erbschaftsgegenständen keinen Gegenwert erhält, ist § 2375 BGB einschlägig. Verbraucht werden können nicht nur Sachen (§ 92 BGB), sondern auch Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Erbschaftskäufers verwendet werden.[3] Als Verbrauch ist jedoch auch anzusehen, wenn der Verkäufer Erbschaftsgeld zur Tilgung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verfügung über Anspruch, Vererblichkeit

Rz. 12 Nach h.M. ist der Vollziehungsanspruch nicht übertragbar und nicht pfändbar.[15] Der Vollziehungsanspruch eines Erben oder Miterben soll vererblich sein, alle anderen Vollziehungsansprüche nicht.[16] Rz. 13 Handelt es sich um einen Vollziehungsberechtigten, den der Erblasser neben oder anstelle eines gesetzlich Vollziehungsberechtigten bestimmt hat (gekorener Vollziehu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verfügung über Grundstück im Gesamthandsvermögen

Rz. 4 Kein Fall des Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zum Nachlass Gesamthandsanteile an BGB-Gesellschaft, OHG oder KG gehören und die Gesamthand über zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke verfügt.[17] Gegenstand der Nacherbfolge ist in diesem Fall nur der Gesamthandsanteil und nicht das zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstück; an den einzelnen Gegenständen des Gesamth...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[25] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet Vorerbin),[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Regelfall – Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass umfassend gem. Abs. 1 S. 1

Rz. 8 Bei Abs. 1 S. 1 handelt es sich um den Regelfall, dass der Nachlassgläubiger den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder aber beide gleichzeitig auf Leistung oder Feststellung verklagen kann. Alternativ hat er die Möglichkeit, auch gegen den Erben auf Leistung und gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu klagen, und zwar sow...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Formen

Rz. 6 Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser geschrieben worden sein. Einschränkungen hinsichtlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbera...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Prozesspflegschaft

Rz. 35 Die Nachlasspflegschaft auf Antrag gem. § 1961 BGB stellt gleichfalls eine Nachlasspflegschaft dar. Auch die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann nur in den Fällen des Abs. 1 angeordnet werden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute jedoch vor allem darin, dass die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB von Amts wegen angeordnet wird, während die Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 20 Neben dem Vermächtnis besteht – abhängig von dessen Wert bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs – unter Umständen auch der Pflichtteilsrestanspruch. Dieser ist aber nur so weit durchsetzbar, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Anrechnungs- und Ausgleichspflichten sind beim Wertvergleich von Pflichtteil und Vermächtnis zu berücksichtigen.[79] I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vor der Teilung

Rz. 2 Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteilslast.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung[32] hält hinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 10 Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind bei der Stundung angemessen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten dann angemessen berücksichtigt sind, wenn eine hinreichende Absicherung seiner Rechtsposition erfolgt, damit das Vermögen nicht von den Erben durchgebracht werden kann.[15] Es hat eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätze

Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörd...mehr