Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wegfall der Bereicherung

Rz. 8 Die Verpflichtung zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Erbschaftsbesitzer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Für den Wegfall der Bereicherung ist der Erbschaftsbesitzer beweispflichtig. a) Folgenachteile Rz. 9 Zu beachten ist, dass als Wegfall der Bereicherung nicht nur die nachteiligen Folgen des konkreten Vorteilserwerbs in Betracht kommen. Vielmehr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Kreis der Vollziehungsberechtigten

1. Erbe, Miterbe Rz. 14 Vollzugsberechtigt ist der Erbe gegenüber einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe des Erben ist vollziehungsberechtigt, wenn der Vollziehungsanspruch vererblich ist (vgl. Rdn 12). Gehört das, was der beschwerte Miterbe leisten soll, nicht zum Nachlass, kann jeder Miterbe die Vollziehung verlangen. Ist ein Nachlassgegenstand betroffen, kann ein Miterbe den zw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 1 Durch § 2168a BGB werden die §§ 2165 Abs. 2, 2166, 2167 BGB bei eingetragenen Schiffen, bei Schiffsbauwerken und bei Schiffshypotheken für sinngemäß anwendbar erklärt. Der Nießbrauch an einem eingetragenen Schiff ist nach § 2165 Abs. 1 BGB zu behandeln.[1] Zu einer Anwendung des § 2165 Abs. 2 BGB kommt es nur in den Fällen des § 64 Abs. 2 SchiffsRG. A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Außerordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 1)

1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt Rz. 59 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[175] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 Rz. 2 Der Wortlaut des Abs. 1 ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff, § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, falls ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 2054 BGB, wobei sie im Gegensatz zu § 2054 BGB auch für Zuwendungen an Personen gilt, von denen einer der Ehegatten abstammt. Sie wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz neu gefasst. Die Bestimmung stellt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung[1] klar, wer bei Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Verfügende ist, unabhängig davon, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereigni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Hat der Erblasser mehreren Bedachten denselben Gegenstand (§ 2157 BGB) vermacht, ist § 2158 BGB eine Regelung für den Fall, dass einer der Teilvermächtnisnehmer wegfällt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1) Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zwischen Erbfall und Anfall

Rz. 7 Zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses regelt sich die Rechtsstellung des Bedachten nach § 2179 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2)Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 20 Die Gebühren bei der Durchsetzung eines Vorkaufsrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.[50]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1) Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufschiebende Bedingung

Rz. 34 Die letztwillige Zuwendung muss unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB stehen. Sie muss also von einem künftigen, ungewissen Ereignis nach dem Erbfall abhängig sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Teilunwirksamkeitsklauseln

Rz. 17 Dem Erblasser ist zu empfehlen, sog. Teilunwirksamkeitsklauseln aufzunehmen, die besagen, dass ein unzulässiger Teil des Testaments durch eine zulässige Regelung zu ersetzen ist, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.[58]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegt. (Zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung des Erbschaftsanspruchs siehe § 2018 Rdn 16 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen nach altem Recht

1. Allgemeines Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fristbeginn

1. Frühester Zeitpunkt Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach § 2281 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 7 Der Dritte kann die Bestimmung gegenüber dem Vollziehungsberechtigten treffen oder gegenüber dem Beschwerten (§ 318 Abs. 1 BGB). Ist er, wie bspw. ein Testamentsvollstrecker, selbst vollziehungsberechtigt, erfolgt die Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einleitung

Rz. 14 Eine wesentliche, wenn auch kaum beachtete Änderung zum 1.1.2010 war, dass in § 2352 nun auch auf § 2349 verwiesen wird (vgl. Rdn 1). Es ist also zwischen Erbfällen bis zum 31.12.2009 und ab dem 1.1.2010 zu unterscheiden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verfehlung Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ablieferungspflicht Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / K. Verjährung

Rz. 29 Seit 1.1.2010 gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, nachdem § 197 Abs. 1 Nr. 2 durch das ErbVerjRÄndG aufgehoben wurde. Für die Mängelhaftung gilt § 438 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Bewertung bebauter Grundstücke

aa) Grundsätzliches Rz. 121 Gebäude gehören grundsätzlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind auch die zur Herstellung desselben eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), so dass deren Wert auch Teil des Grundstückswerts ist. Jedoch sind auch hier Ausnahmen zu beachten: Nach § 95 Abs. 1 BGB sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2)Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Sprache

Rz. 16 Nach § 5 Abs. 1 BeurkG ist die Niederschrift in deutscher Sprache zu errichten. Ist der Erblasser der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig, ist die Niederschrift zu übersetzen (§ 16 BeurkG). Diese Übersetzung ist der Niederschrift anzufügen (§ 32 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Anwendung der Vindikationsvorschriften 1. Haftungsverschärfung Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Heraus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Unmittelbare dingliche Ersetzung Rz. 1 Durch die Regelung des § 2019 BGB wird der wirtschaftliche Wert der Erbschaft für den Erben über Änderungen im Bestand der Erbschaft hinaus erhalten und gesichert. Alles, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt als aus der Erbschaft erlangt i.S.d. § 2018 BGB und muss ebenso herausgegeben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 5 Etwaige Erblasseranordnungen, die gegen das Befreiungsverbot verstoßen, sind insgesamt wegen § 125 BGB unwirksam.[3] Hierdurch wird das Testament oder die Testamentsvollstreckungsanordnung jedoch nicht berührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 25 Der Anfechtungsberechtigte kann sein Anfechtungsrecht nicht nur durch Verzicht oder Bestätigung verlieren, sondern auch dadurch, dass er gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn er einen Umstand arglistig herbeiführt, mit dessen Nichteintritt der Erblasser gerechnet hat.[63]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts

Rz. 45 Im Einzelfall wird zu prüfen und bei der Auswahl von Klageart und Beklagtem strategisch zu berücksichtigen sein, ob das Zeugnisverweigerungsrecht beteiligter Abkömmlinge eingeschränkt ist nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[127]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Von der dreißigjährigen Frist enthält § 2163 BGB zwei Ausnahmen für aufgeschobene Vermächtnisse. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, unter denen der Fristablauf ausnahmsweise ohne Bedeutung ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft, dass die Anordnung des Vermächtnisses trotz des Fristablaufs wirksam sei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 34 Anders als bei Nr. 1–3 ist in Nr. 4 keine Begrenzung des Personenkreises der potentiellen Opfer des Pflichtteilsberechtigten vorgesehen. Daraus folgt, dass auch nicht personenbezogene Delikte eine Pflichtteilsentziehung nach Abs. 1 Nr. 4 auslösen können. Beispielhaft genannt seien Hehlerei, Volksverhetzung oder schwere Umweltdelikte.[114]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2)Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung

Rz. 124 Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 44. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 9ß.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ernennung durch den Erblasser (Abs. 1)

1. Grundsätzliches Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[60] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 13 f) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schutzvorschriften

Rz. 21 Treffen die Ehegatten ihre jeweiligen Verfügungen in unterschiedlichen Urkunden, so sind die gesetzlichen Schutzvorschriften nur bei dem Ehegatten zu beachten, bei dem deren Voraussetzungen vorliegen.[42] Stets gewährleistet sein muss jedoch, auch bei der getrennten Verhandlung, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Billigung der Verfügung des jeweils anderen Ehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Wechselbezüglichkeit

I. Allgemeines Rz. 1 § 2270 BGB ermöglicht i.V.m. § 2271 BGB, durch gemeinschaftliches Testament bindende sog. wechselbezügliche oder korrespektive Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen, §§ 2278 Abs. 1, 2290 BGB. Entscheidend ist daher, welchen Verfügungen die Eh...mehr