Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unmöglichkeit

Rz. 9 Ist die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich, liegt ein unwirksames Vermächtnis nach § 2171 BGB vor.[23] Tritt die objektive Unmöglichkeit, die nicht von dem Beschwerten zu vertreten ist, nach dem Erbfall ein, ist nach h.M. der erlangte Ersatz oder Ersatzanspruch herauszugeben, § 285 BGB.[24] Hat der Beschwerte die Unmöglic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Stichtagsprinzip

Rz. 196 Unternehmenswerte sind grundsätzlich zeitpunktbezogen.[569] Der Bewertungsstichtag[570] determiniert, welche finanziellen Überschüsse den bisherigen Unternehmenseignern bereits zugeflossen sind und daher nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, und ab welchem Zeitpunkt zu erwartende bzw. schon realisierte finanzielle Überschüsse den künftigen Eigentümern zuzurechnen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[6] wurde bis zum 31.9.2017 auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[56] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Grund der Unmöglichkeit

Rz. 3 Der Grund, aus dem der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, ist unerheblich. Er kann die Sache sowohl selbst verbraucht oder verschenkt haben, sie kann untergegangen oder veräußert worden sein. Solange keine verschärfte Haftung eingetreten ist, ist der Erbschaftsanspruch lediglich ein Auskehrungsanspruch, aber kein Verschaffungsanspruch. Aus diesem Grund ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Liegt entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 2 ff.) die Einsetzung einzelner Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vor, so sieht § 2093 BGB als Rechtsfolge die Anwendung der Ergänzungsregeln der §§ 2089–2092 BGB sowie die Anwachsung gem. § 2094 S. 2 BGB innerhalb dieser Erbengruppe vor. Dies wirkt sich praktisch in folgenden Fällen aus: Im Zweifel und man...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum Nachlass gehört hat und der erworbene Gegenstand mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. Hierüber ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB auskunftspflichtig, und auch von demjenigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, kann Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gefo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Formulierungen, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Rz. 18 Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eingeschränkte Abänderung

Rz. 31 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[129] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Die Europäische Güterrechtsverordnung

Rz. 40 Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[93] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen [94] oder eine Rechtswahl treffen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften

Rz. 45 Die Nachfolge in einen "Hof" wird in einzelnen Bundesländern durch spezialgesetzliche Vorschriften geregelt, die die allgemeinen Vorschriften des BGB überlagern und einschließlich der Testierfreiheit einschränken.[83] In Bayern, dem Saarland und den neuen Bundesländern fehlen spezialgesetzliche Regelungen, sodass der Rechtsübergang im Erbfall ausschließlich nach den V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist

Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung der Frist kommt in der Praxis insbesondere bei Ersatz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtliche Lösung si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Beschränkung der Erbenhaftung durch Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 317 InsO)

Rz. 14 Zur Herbeiführung von Haftungsbeschränkungen ist ebenfalls der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sind bei Überschuldung des Nachlasses vom Testamentsvollstrecker einzuleiten. Ein Inventarisierungsrecht gem. § 1993 BGB steht jedoch allein dem Erben zu. Diesem gegenüber kann auch nur die Inv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschlagung

Rz. 15 Schlägt eine Person, die gem. § 2066 BGB zum Erben berufen ist, die Erbschaft aus, findet die Vorschrift des § 1953 Abs. 2 BGB Anwendung. Dies hat zur Folge, dass diejenige Erbregelung gilt, die gelten würde, wenn gesetzliche Erbfolge eintreten und der Ausschlagende vorverstorben wäre. § 2094 S. 1 BGB findet keine Anwendung. Es kommt demgemäß nicht zu einer Anwachsung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2165 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuwendung eines lastenfreien Grundstücks. Würde der Vermächtnisnehmer den Hypothekengläubiger hinsichtlich seiner Forderung befriedigen, ging diese Forderung auf ihn über (§ 1143 BGB). Damit hätte der Vermächtnisnehmer eine Forderung, die er gegenüber dem Erben geltend machen könnte. § 2165...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB)

Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Widerruf der Vernichtung oder Veränderung

Rz. 8 Ein nach § 2055 BGB wirksamer Widerruf kann selbst nicht wieder durch § 2257 BGB widerrufen werden.[36] Gleiches gilt für Realhandlungen, die aus Sicht des Erblassers dazu führen sollten, die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung rückgängig zu machen, bspw. das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments.[37] Möglich ist allerdings, dass ein Widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Annahmefrist (Abs. 2)

Rz. 4 Nimmt der Ernannte nicht umgehend das Amt an, können alle die Personen, die ein rechtliches Interesse an der Klarstellung haben, beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Ernannten eine Frist gesetzt wird, nach deren Ablauf dann das Amt als abgelehnt gilt, sofern nicht zuvor die Annahme erklärt wurde. Berechtigte Personen sind z.B. der Erbe, Vor- und Nacherbe, Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Die Kosten der Beglaubigung und die Kosten für die Entgegennahme der Erklärung bei Gericht richten sich nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.[10] Diese hat der Erklärende zu tragen, der jedoch gegen die Erben nach Auftragsrecht einen Erstattungsanspruch hat. Das Verfahren über die Ernennung und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffende Anordn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Subjektives Element

Rz. 39 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[108] Dafür wird in der neueren Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Relative Testierfähigkeit

Rz. 24 In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob es eine nach der Schwierigkeit der Materie abgestufte sog. "relative Testierfähigkeit" gibt.[59] In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage nach einer relativen Testierfähigkeit zu Recht ablehnend entschieden.[60] Wollte man eine relative Testierfähigkeit anerkennen, erhöhte dies die Rec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Keine mutmaßliche Verzeihung

Rz. 7 Eine Verzeihung setzt die Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung voraus.[6] Exemplarisch ist ein Fall, bei dem der Versuch des Erbunwürdigen in jungen Jahren fehlgeschlagen war, die Erblasserin (Tante) zu vergiften, ohne dass diese hiervon Kenntnis erlangte. Es entwickelte sich in den folgenden Jahrzehnten zwischen dem Erbunwürdigen und der Erblasserin ein sehr her...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erstreckungswirkung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 5 Soweit nur ein einheitlicher Berufungsgrund vorliegt, stellt Abs. 2 S. 1 klar, dass die Ausschlagung bzw. die Annahme auch den anderen Erbteil erfasst. Erweiternd stellt Abs. 2 S. 1 fest, dass das auch dann gilt, wenn dieser dem Erben erst später – etwa als Ersatz- oder Nacherbe – anfällt.[6] Beschränkt der vorläufige Erbe seine Erklärung dagegen ausdrücklich auf einen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, und für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wesen des Anspruchs

Rz. 13 Bei dem Anspruch aus S. 1 handelt es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter. Dieser ist trotz seines Zwecks (siehe Rdn 1 ff.) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt einer Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB, also einer Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls entsteht, einzuordnen.[15] Rz. 14 Auch wenn es an einer ausdrücklichen Verweisung fehl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bis zur Beendigung des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 BGB bestimmten Anmeldungsfrist

Rz. 4 Hinsichtlich der Beendigung des Aufgebotsverfahrens ist § 2015 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden,[1] so dass nach Ausschlussurteil oder Zurückweisung des Antrages auf Erlass zunächst eine Frist von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung bzw. die Erledigung der eingelegten Beschwerde abzuwarten ist. Zur Frist gem. § 2061 BGB siehe § 2061 Rdn 1 ff.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Öffentlich-rechtliche Lasten

Rz. 3 Öffentlich-rechtliche Lasten sind z.B. Erschließungsbeiträge oder Straßenanliegerbeiträge, auch wenn für sie Ratenzahlung vorgesehen ist. Ferner gehören dazu kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer[8] sowie – im Hinblick auf die Bemessung nach dem Wert der Sache und nicht der Nutzungen – die nach den §§ 16, 17 EStG auf die Veräußerung vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts

Rz. 101 Hier ist zu prüfen, ob das nichtige Rechtsgeschäft den Wirksamkeitserfordernissen des anderen Rechtsgeschäfts entspricht, d.h., ob das nichtige Rechtsgeschäft, wenn es den Inhalt des anderen Rechtsgeschäfts hätte, wirksam wäre. Demgemäß darf die zur Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts führende Norm nicht auch dem anderen Rechtsgeschäft entgegenstehen. Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Mit § 2229 BGB trägt der Gesetzgeber seiner aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung Rechnung,[1] die notwendigen Anforderungen an die Testierfähigkeit gesetzlich vorzugeben. Zweck ist es dabei, nach Möglichkeit die Selbstständigkeit des in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommenden Willens zu verbürgen. Dabei geht der Gesetzg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 24 Als Rechtsfolge ordnet § 2018 BGB die Herausgabe des zu Unrecht aus der Erbschaft Erlangten an. Der Gegenstand der Herausgabepflicht bestimmt sich primär nach der Art des Erlangten. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist dinglicher Art. Der Herausgabeanspruch ist ein Gesamtanspruch. Mit dem Gesamtanspruch werden alle auf die erlangten Erbschaftsgegenstände gerichteten E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsnatur

Rz. 33 Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rspr. des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[28] Stimmen in der Lit. gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[29] Nach weiterer Ansicht handele es sich bei einer Schiedsklausel um eine Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 66 Die einkommensteuerlichen Probleme, die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auftreten können, sind vielfältig und es können sich teilweise regelrecht dramatische Auswirkungen ergeben, wenn bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die steuerliche Seite nicht ständig "im Auge behalten" wird. Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH sind Erbfall ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (5) Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 58 Kapitalgesellschaftsanteile sind von Gesetzes wegen zwingend vererblich. Sie können aber Zwangseinziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln unterliegen, was bei unter dem tatsächlichen Wert liegendem satzungsmäßig vorgegebenem Entgelt – analog zur Behandlung bei Personengesellschaften – u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.[215]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eintrittsklausel

Rz. 39 Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vor, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, wem das Eintrittsrecht zusteht. Können dieses sowohl Vor- als auch Nacherbe ausüben, müssen sie beide die Bedingungen der Eintrittsklausel erfüllen, um in die Gesellschaft eintreten zu können.[154] Die Ausübung des Eintrittsrechts durch den Vorerben wirkt nur für ihn s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Klagen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich

Rz. 20 Wie bereits erwähnt, gehört die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich nicht zu § 2213 BGB. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn keine Amtshandlung von ihm begehrt wird. Die einzelne Abgrenzung zwischen einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker persönlich und einer Amtsklage ist in der Lit. umstritten. Einerseits[37] wird die Am...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Teilunentgeltlichkeit

Rz. 19 Ist eine Verfügung nur teilweise unentgeltlich, ist sie dennoch in vollem Umfang unwirksam.[90] Der Nacherbe hat daher nicht lediglich einen Anspruch auf die Wertdifferenz; auch kann der Erwerber die Unwirksamkeit nicht durch Zahlung der Wertdifferenz abwenden.[91] Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung ist allerdings bei der durch Abs. 2 gebotenen Rückabwicklung zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Zum Schutz vor Verfügungen des Vorerben über besonders verkehrsgängige Wertpapiere räumt § 2116 BGB dem Nacherben das Recht ein, die Hinterlegung dieser Papiere zu verlangen. Von sich aus ist der Vorerbe nicht zur Hinterlegung verpflichtet, sondern nur, wenn er dazu vom Nacherben aufgefordert wurde. Das Hinterlegungsverlangen, das notfalls im Klagewege durchzusetzen is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagung zugunsten Dritter

Rz. 4 Schlägt der vorläufige Erbe zugunsten eines bestimmten Dritten aus, so ist zu ermitteln, ob dies nur als unbeachtliches Motiv oder als unzulässige Bedingung zu verstehen ist.[5] Ausschlagungserklärungen zugunsten Dritter sind möglich, wenn deren Benennung bloßes Motiv für die Ausschlagung ist. Ausschlagungserklärungen zugunsten Dritter sind nach §§ 158, 1947 BGB jedoch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Anzeigepflicht beim Erbteilskauf

Rz. 4 § 2384 BGB findet auch auf den Erbteilskauf Anwendung. Die Anzeigepflicht trifft den Erbteilsverkäufer selbst bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Miterben. Wenn dieses nach Übertragung des verkauften Anteils gegenüber dem Käufer ausgeübt wird, trifft diesen die Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht werden der schuldrechtliche Erbteilskauf und die dingliche Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Minderjährige

Rz. 7 Ist ein Elternteil Vor- und das minderjährige Kind Nacherbe, so besteht keine generelle Notwendigkeit für die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes aus § 2116 BGB. Hierzu ist erst dann Veranlassung, wenn zu befürchten ist, dass der Vorerben-Elternteil seiner Pflicht zur substanzerhaltenden Verwaltung des Nachlasses nicht nachkommen wird.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mit Ausgleichung nach § 2050 BGB

Rz. 28 Mit Berücksichtigung von Ausgleichungsbeträgen nach § 2050 BGB: Die Berechnung ist in diesem Fall von der Überlegung geprägt, dass die Ausgleichungsbeträge nach § 2050 BGB im Nachlass noch zur Teilung verfügbar, diejenigen gem. § 2057a BGB indessen bereits abgeflossen sind bzw. in Person des Erblassers nie als Guthaben entstehen konnten. Berechnungsgrundlage ist also ...mehr