Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein Verbot in der letztwilligen Verfügung nicht verhindern. Wohl aber kann er etwaige Zuwendungen an den Testamentsvollstrecker unter der auflösenden Bedingung von der Nichtausübung des Kündigungsrechts abhängig machen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Auflage

Rz. 15 Nach § 1940 BGB können Erben und Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuwendung eines Landguts

1. Begriffsbestimmung Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[49] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[50] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[51] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Auskunftsberechtigter Rz. 2 Auskunftsberechtigte sind außer dem Erben und dem Miterben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen und alle sonst nach § 2027 BGB Auskunftsberechtigten. Wer lediglich einzelne Nachlassgegenstände erworben hat, ist nicht auskunftsberechtigt. II. Auskunftspflichtiger Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häusl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Fallgruppen der ergänzenden Testamentsauslegung

a) Der Bedachte verstirbt vor dem Erblasser Rz. 62 Die Vorschrift des § 2069 BGB bezieht sich nur auf den Wegfall eines bedachten Abkömmlings des Erblassers. Auf den Wegfall anderer eingesetzter Erben oder Vermächtnisnehmer kann die Regelung des § 2069 BGB nicht analog angewendet werden.[249] In diesen Fällen des Vorversterbens des Bedachten kann jedoch die ergänzende Auslegu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kein Anspruch auf den Voraus; Verfügung von Todes wegen

1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[13] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Feststellung der Vaterschaft

1. Allgemeines Rz. 6 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB). Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich (§§ 1595, 1597 BGB). Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Umfang des Prozessführungsrechts Rz. 4 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Gelte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Hat der Erblasser eine Zuwendung unter der Bedingung verfügt, dass die Bedingung den Vorteil eines Dritten bezweckt, so gilt diese im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert. I. Bedingung Rz. 3 § 2076 BGB findet keine Anwendung, wenn keine Bedingung vorliegt, sondern vielmehr ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Dritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 3 Die Anwendung von Abs. 1 setzt voraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB oder ein belastetes Vermächtnis hinterlassen war, den/das er ausgeschlagen hat. Nach Abs. 2 gelten die Regelungen über die Anfechtung der Erbteilsausschlagung im Falle der Ausschlagung eines belasteten Vermächtnisses entsprechend. L...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren

1. Zulässigkeit des Antrages Rz. 6 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen.[17] Er hat seine Forderung gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen (Abs. 2 S. 1).[18] Versicherung an Eides statt ist zulässig (§ 31 FamFG)....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verfahrensfragen

I. Zuständigkeit Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zustä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Jemand Rz. 2 Der Verzichtende muss zumindest potentiell gesetzlicher Erbe sein. 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht Rz. 3 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht. 3. Zugunsten eines anderen Rz. 4 Ist dem Verzicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Antrag des Erben Rz. 3 Der Erbe kann die Anordnung der Nachlassverwaltung jederzeit – insbesondere ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist des Abs. 2 – beantragen.[4] Voraussetzung ist nur, dass er noch nicht allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB). Er behält es, solange er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet (§ 2013...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösung des Verlöbnisses

Rz. 11 Das Verlöbnis muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst worden sein. Eine Auflösung kann zum einen durch einvernehmliche Aufhebung als auch durch einseitige Rücktrittserklärung erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Keine Heilung

Rz. 6 Durch die Verwahrung erfolgt keine Heilung eventuell vorhandener Formmängel,[17] da das verwahrende Gericht keine Prüfungspflicht trifft. Nur bei groben Verstößen gegen § 2247 BGB (z.B. Einreichung einer Fotokopie) kann das Amtsgericht den Verwahrungsantrag ablehnen.[18]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung ist es, den Nachlass über den unmittelbaren Von-Selbst-Erwerb auch bei der Ausschlagung nie ohne Rechtsnachfolger zu lassen.[1] Diese Wirkung beschränkt sich jedoch auf die Erbenstellung als solche (arg. § 1959 BGB). Im Übrigen ist § 1959 BGB für Interimsgeschäfte des vorläufigen Erben zu beachten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Luftfahrzeuge

Rz. 3 Durch § 98 Abs. 2 LuftFzgG wird die Vorschrift des § 2168a BGB für sinngemäß anwendbar erklärt. Es hat dann an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug zu treten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpflichtet, zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist der Testamentsvollstrecker unfähig, das Amt auszuüben, ist gleichsam die Ernennung unwirksam, selbst wenn diese durch das Nachlassgericht nach Maßgabe des § 2200 BGB erfolgt ist.[1] Ein Entlassungsantrag nach § 2227 BGB ist somit nicht notwendig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einzelne analog anwendbare Auftragsvorschriften

1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[32] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gemeinschaftliches Vermächtnis Rz. 3 § 2158 BGB findet Anwendung, wenn ein gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB) vorliegt. Die Anwachsung tritt auch dann ein, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten selbst bestimmt hat (Abs. 1 S. 2). II. Wegfall eines Bedachten Rz. 4 Der Wegfall eines Bedachten kann "vor oder nach dem Erbfall" erfolgen. Der Wegfall vor dem Erbfall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilsberechtigter (Abs. 2)

Rz. 3 Zum Pflichtteilsanspruch i.S.v. Abs. 2 gehören auch der Pflichtteilsrestanspruch (§§ 2305, 2307 BGB), der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben (§ 2325 BGB) und gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Anfechtungsgegner ist der Vermächtnisnehmer (bzw. Beschenkte) oder der Pflichtteilsberechtigte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe Rz. 5 Für das Vermächtnis sind Abs. 1 und Abs. 2 analog anwendbar (§ 2180 Abs. 3 BGB). Soweit dem vorläufigen Erben ein Vorausvermächtnis hinterlassen wurde (§ 2150 BGB), bleibt dieses trotz der Ausschlagung des Erbteils wirksam. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Vorausvermächtnis auf die Annahme der Erbschaft bedingt ist.[7] Ein seinen gewillkü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Sonderfall: Vormann ist noch nicht weggefallen

Rz. 4 Die Anordnung geht ins Leere, wenn der Vormann zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Zuwendungen des Erblassers an den entfernteren Abkömmling/Ersatzerben hat der Vormann trotz der – gegenstandslosen – Anordnung gegenüber dem Nachrücker nur auszugleichen, wenn dies ihm gegenüber durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich auferlegt wurde; die ansonsten formlos möglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung dritter Personen zu Schlusserben

1. Allgemeines Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

1. Letztwillige Verfügung Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung gilt für den Erbverzicht und den Pflichtteilsverzicht. Zum Zuwendungsverzicht, auf den diese Norm für Erbfälle seit dem 1.1.2010 auch anzuwenden ist, vgl. § 2352 Rdn 14–21.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (5) Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

(a) Zahlungsstromorientiertheit der Analyse Rz. 201 Der Unternehmenswert wird im Wesentlichen durch die Höhe der Netto-Einnahmen der Unternehmenseigner bestimmt. Daher kommt es darauf an, welche finanziellen Überschüsse das Unternehmen zukünftig erwirtschaften wird. Eine Unternehmensbewertung setzt somit die auf einer Vergangenheitsanalyse beruhende[578] Prognose der künftig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Besonderheiten bei Taubheit und Stummheit

Rz. 30 Sonderregelungen für taube und stumme Testatoren ergeben sich aus § 2233 BGB i.V.m. § 31 BeurkG; sie werden bei § 2233 BGB näher erläutert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2)Diese Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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(1)1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. 2Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem...mehr

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(1)1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2)Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Für die Erteilung der Genehmigung des BetreuungsG ist der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 Buchst. b RPflG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass mehr als ein Stamm von Abkömmlingen vorhanden, gesetzliche Erbfolge bezogen auf diese Abkömmlinge eingetreten ist und ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die den Nachlass schmälern, an einen miterbenden Abkömmling vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gewährt worden sind. I. Mehr als ein Stamm von Abkömmlingen Rz. 3 Ausgleichu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Zuständigkeit Rz. 20 Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft aufgrund von § 1961 BGB ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 343 FamFG (siehe zur Zuständigkeit § 1960 Rdn 105 ff.). Rz. 21 Fraglich ist, ob über § 343 FamFG hinaus für die Anordnung einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Gestaltungshinweise

I. Klage Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[70] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welch...mehr