Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Ausschluss des § 1989 BGB

Rz. 8 Mit dem Ausschluss dieser Bestimmung wird dem Erben die Haftungserleichterung (Bezugnahme auf § 1973 BGB) genommen, die dort nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse oder den Insolvenzplan vorgesehen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen der Wechselbezüglichkeit und ihre Beschränkung

I. Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung 1. Allgemeines Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 10 Der Anfechtungsgegner muss die Verzeihung beweisen, die Kenntnis des Erblassers von der Tat und ggf. die Kenntnis des Erblassers von der Möglichkeit seines späteren Ablebens aufgrund der Tötungshandlung.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb)S.  2: Einschränkung der Nutzungsbefugnis nur einstimmig

Rz. 46 Auch die Mehrheit der Erbengemeinschaft kann gem. Abs. 3 S. 2 das Recht auf Nutzungen des einzelnen Miterben entsprechend seinem Erbteil am Nachlass nicht einschränken.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 14 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bekommen schließlich die §§ 239, 778 ff. ZPO Bedeutung. Insoweit darf auf die Ausführungen zu § 1958 BGB verwiesen werden (vgl. § 1958 Rdn 2 und 6).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechtigter

Rz. 3 § 2294 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich, nicht für seine Erben, auch nicht für den Vertragspartner, vor. Er kann auf dieses Recht im Voraus nicht verzichten, § 2302 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gestaltungshinweis

Rz. 7 Um Auslegungsprobleme, beispielsweise hinsichtlich einer Notlage, zu vermeiden, sollte insbesondere in den Sicherungsschenkungsverträgen, durch die eine Übertragungsverpflichtung an einen Dritten begründet wird, ausdrücklich ein Vorbehalt vereinbart werden, der es den Vertragsschließenden ermöglicht, auch ohne Zustimmung des Dritten die Vereinbarung aufzuheben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Anfall an Nächstberufenen (Abs. 2 Hs. 1)

Rz. 3 Der Anfall an den Nächstberufenen erfolgt unabhängig davon, wer die Anfechtungsklage betrieben hat. Es kann also auch eine andere Person als der Kläger neuer Erbe werden. Der Nächstberufene wird nach den Vorschriften der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge ermittelt, wobei fingiert wird, dass der Unwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. I. Gewillkürte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gutglaubensschutz

Rz. 16 Der gutgläubige Schuldner einer durch Rechtsgeschäft erworbenen zur Erbschaft gehörenden Forderung wird wie in § 2019 Abs. 2 BGB geschützt; zu Einzelheiten siehe dort. Beruht der Erwerb der Forderung nicht auf einem Rechtsgeschäft, können dem Schuldner die §§ 851, 893, 2367 BGB zugutekommen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fristbeginn – Einzelfälle

a) Grundstücksübertragungen Rz. 92 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB,[347] nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft.[348] Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung Rz. 3 Eine Verzeihung kommt nur in Betracht, wenn der Erblasser den Sachverhalt der zu verzeihenden Verfehlung tatsächlich kennt.[5] Für Verfehlungen, aufgrund derer er eine Entziehungsverfügung getroffen hat, ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz, § 2336 Abs. 2 BGB, Angabe des Entziehungsgrundes in der Verfügung. Besteht l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1) Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Leben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertretung des Verzichtenden

1. Rechtsgeschäftliche Vertretung möglich Rz. 8 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln. Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Die Nießbrauchslösung

a) Allgemeines Rz. 15 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, eine Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein. Damit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuziehung von Zeugen und anderen Personen

1. Zuziehung von Zeugen Rz. 8 Vermag ein Testierer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so wird § 2233 BGB verfahrensrechtlich durch die §§ 22, 24, 25, 29, 30–32 BeurkG ergänzt. Danach soll gem. § 22 BeurkG zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Dies ist entbehrlich, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Tod des Anwalts

Rz. 93 Verstirbt während des Prozesses der Anwalt, so tritt nach § 242 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 1. Verkauf Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

I. Zuständigkeit Rz. 2 Zur sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Nachlassgerichts sowie zur funktionalen Zuständigkeit vgl. § 1960 Rdn 105 ff. Rz. 3 Unter den Voraussetzungen des § 4 FamFG kann das Nachlassgericht die Pflegschaft an ein anderes Nachlassgericht abgeben. Praktische Bedeutung wird der Abgabemöglichkeit insbesondere für den Fall beigemessen, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. (2)Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ersatzauflage (§ 2190 BGB)

Rz. 22 Der Erblasser bestimmt einen Ersatzbegünstigten für den Fall, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt.[15] Anlass dazu gibt es bspw., wenn der Erblasser mit einer Freibetragsauflage[16] zugunsten mehrerer Kinder arbeiten will und für den Fall, dass eines der Kinder nicht zum Zuge kommt, dessen Abkömmlinge bedacht werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Persönliche Voraussetzungen des Testamentsvollstreckers

a) Natürliche und juristische Personen Rz. 48 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 § 2049 BGB setzt voraus, dass es sich um ein im Nachlass befindliches Landgut handelt, das einem Miterben durch Anordnung des Erblassers zugedacht worden ist. Bei einem solchen Erwerb von Todes wegen wird die Privilegierung vermutet und hat zur Folge, dass der Ertragswert anzusetzen ist, soweit dieser den Verkehrswert unterschreitet. I. Auslegungsregel Rz. 4 Abs. 1 enthä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverträgen

a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen Rz. 53 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen können bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Gerade volljährige Kinder sind ihren Eltern oft an Lebenserfahrung und Verhandlungsgeschick unterlegen, ähnlich wie es etwa bei aus dem Ausland zugezogenen Ehegatten der Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Zuständigkeit 1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit Rz. 105 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[286] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

I. Rechtswirkung von Klage und Urteil Rz. 9 Im Gegensatz zur uneingeschränkten Rückwirkung nach § 142 Abs. 1 BGB bestimmt hier Abs. 2, dass die Wirkung der Anfechtung erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt. Die materiell-rechtlichen Wirkungen werden jedoch gem. § 2344 BGB zurückbezogen. Während das klageabweisende Urteil nur zwischen den Prozessparteien wirkt, so dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Wertauflage

Rz. 26 Es handelt sich um eine Kombination von Wahlauflage und Zweckauflage. Der Gegenstand der Auflage wird nicht bestimmt, sondern nur der Wert dessen, was der Begünstigte erhalten soll.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nichtiger Vertragsinhalt Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Notwendige Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 2)

Rz. 23 Die Regelung in Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln Rz. 24 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[71] Notwen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entlassungsverfahren (Abs. 1)

1. Grundsätzliches Rz. 2 Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[1] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Die §§ 2212 und 2213 BGB sind nicht anwendbar. Ferner kann das Nachlassgericht nicht von Amts wegen tätig werden.[2] Die Zuständigke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3)Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwartschaftsrecht

1. Unentziehbare Rechtsposition Rz. 23 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat er keine dingliche Berechtigung am Nachlass; ihm stehen lediglich Mitverwaltungs-, Kontroll- und Sicherungsrechte zu (§§ 2116–2119, 2121–2123,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Inverzugsetzung

Rz. 68 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[285] ist der den Pflichtteilsberechtigten vertretende Rechtsanwalt verpflichtet, den Erben alsbald nach Mandatserteilung in Verzug zu setzen und entsprechend zu mahnen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 8 Wie bereits ausgeführt, führt die Auslegungsregel des § 2072 BGB dazu, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe (kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis) als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer anzusehen ist, ausgehend vom letzten Wohnsitz des Erblassers mit den bereits angesprochenen Ausnahmen. II. Entsprechende Anwendung des § 2072 BGB Rz. 9 In einzelnen Fällen ist ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beschwerter

I. Erbe, Vermächtnisnehmer Rz. 6 Mit einer Auflage beschwert werden kann nur ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer (§ 1940 BGB). Im Zweifel ist der Erbe beschwert (§ 2147 BGB). Beschwert kann auch der Vorerbe sein. Ein Nacherbe ist erst ab dem Eintritt der Nacherbfolge beschwert.[5] Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer, die mit der gleichen Auflage beschwert sind, sind im Zweif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Haftung des Ehegatten des Erben bei der Gütergemeinschaft Rz. 2 Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung des Bedachten

1. Bestimmungsberechtigter Rz. 10 Sofern der Bestimmungsberechtigte, der den Vermächtnisnehmer bestimmen soll, von dem Erblasser nicht eindeutig bestimmt ist, in dem Testament aber geregelt ist, dass unter Mehreren nur der eine oder der andere Vermächtnisnehmer sein soll, bestimmt § 2152 BGB, dass im Zweifel der Beschwerte das Bestimmungsrecht ausüben soll. Rz. 11 Das Bestimmu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Rechtsstellung der Beteiligten

Rz. 50 Je nachdem, ob das gemeinschaftliche Testament die Trennungslösung oder die Einheitslösung anwendet, ist hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten zu unterscheiden: a) Trennungslösung Rz. 51 Hier ergibt sich durch die Wiederverheiratungsklausel lediglich ein weiterer Fall des ohnehin angeordneten Eintrittes der Nacherbfolge. Dieser ist aufschiebend bedingt an die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Forderung Rz. 3 Vermächtnisgegenstand ist der Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung (§ 398 BGB) des Erblassers nebst Zinsen seit Anfall des Vermächtnisses (§ 2184 BGB) und etwaigen Nebenrechten (§§ 401, 402 BGB). Bei der Forderung kann es sich auch um eine künftige, bedingte oder betagte Forderung handeln. Der Übertragung kann jedoch ein Abtretungsverbot entgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften

(1) Gesetzliche Regelungen Rz. 245 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671] Rz. 246 Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 5 Der Katalog der Entziehungsgründe ist abschließend;[11] die Tatbestände sind weder isoliert noch einer "Gesamtanalogie" zugänglich.[12] Unter Abkömmlingen sind die ehelichen und die nichtehelichen Kinder des Erblassers zu verstehen, ebenso adoptierte Kinder. Insoweit gilt dieselbe Definition wie i.R.d. § 2303 BGB.[13] Rz. 6 Traditionell setzt die Pflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. 2Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2)Ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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