Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 33 Abs. 1 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[109] vollständig neu eingefügt. Die Regelung ersetzt den bis dato gültigen § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der eine Pflichtteilsentziehung wegen eines "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers" ermöglichte und in erster Linie auf den Schutz der Familienehre abzielte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 14 Der Vermächtnisnehmer ist für die Wirksamkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügung, die ihm das Vermächtnis zuweist, darlegungs- und beweispflichtig.[27] Nimmt der Vermächtnisnehmer den Erben aufgrund der Auslegungsregeln des S. 2 wegen eines Vermächtnisses in Anspruch, ist er hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslegungsregel beweispflichtig. Bestreitet der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Vertragsmäßig bindend können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB (= numerus clausus der vertragsmäßig vorzunehmenden Verfügungen). Sind derartige Verfügungen in einem Erbvertrag enthalten, bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch nicht, dass sie vertragsmäßig getroffen worden sind. Es kann ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 Die Aufhebung erfolgt durch ein gemeinschaftliches Testament. Da § 2292 BGB eine bestimmte Form nicht vorschreibt, ist die Errichtung in jeder nach §§ 2231 ff., 2266, 2267 BGB zulässigen Form möglich. § 2292 BGB sieht ausdrücklich ein "gemeinschaftliches" Testament vor, so dass zwei selbstständige Testamente der Ehegatten nicht ausreichen, auch wenn sie im beiderseitig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erklärung des letzten Willens

Rz. 14 Zunächst erklärt der Erblasser allen Anwesenden gegenüber seinen letzten Willen. Dies kann entweder mündlich, konkludent durch Gebärden oder sonstige Zeichen (siehe Kommentierung zu § 2232) oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, dies sei sein letzter Wille (Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 2232 BGB i.V.m. § 30 BeurkG), tun. Minderjährige ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Übertragung trotz vorhergehender Ausübung gegenüber dem Verkäufer

Rz. 7 Im Gesetz findet sich keine Regelung, falls der Verkäufer trotz vorhergehender Ausübung des Vorkaufsrechts den Anteil auf den Käufer überträgt. Um dieser planwidrigen Lücke zu begegnen, wird Abs. 1 S. 1 analog angewendet, so dass dem vorkaufsberechtigten Miterben gegen den Erwerber ein Anspruch auf Rückübereignung des übertragenen Erbteils zusteht.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Erbrechtliche Positionen

Rz. 27 War der Erblasser selbst Miterbe einer Erbengemeinschaft, so fällt sein Anteil in seinen Nachlass. Sind die Miterben aufgrund erbvertraglicher Bindung oder aufgrund eines bindenden gemeinschaftlichen Testaments durch unentgeltliche Verfügungen des Vertragspartners oder des überlebenden Ehepartners, an denen kein lebzeitiges Eigeninteresse bestand, geschädigt, stehen i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung behandelt zunächst (Abs. 1) zwei weitere Fälle, in denen der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haften kann. Insoweit wird § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, der die gleiche Folge an die Versäumung der Inventarfrist knüpft. Grund für die Regelung ist die Überlegung, dass das Inventar nur dann seinen Zweck, die Nachlassgläubiger über den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Interessen der Abkömmlinge versus überlebendem Ehegatten

Rz. 2 Neben den Interessen des überlebenden Ehegatten dürfen jedoch auch die Interessen anderer Familienangehöriger, vor allem die der Abkömmlinge, nicht außer Acht gelassen werden. Auch diese sind mit den Haushaltsgegenständen emotional verbunden und ggf. auf diese angewiesen. Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes stand der Voraus dem Ehegatten nur zu, wenn er neben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmlinge

Rz. 2 Die Abkömmlinge eines Dritten müssen bedacht worden sein. Es ist erforderlich, dass die "Abkömmlinge" eines Dritten mit dieser allg. Bezeichnung bedacht sind. Auch wenn nicht der Begriff des Abkömmlings, sondern Begriffe wie "Kinder" oder "Nachkommen" eines Dritten verwendet werden, ist die Vorschrift des § 2070 BGB anwendbar.[1] Ob der Dritte im maßgeblichen Zeitpunkt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Leistung auf vermeintliche Nachlassschulden

Rz. 9 Die Berichtigung einer vermeintlichen Nachlassschuld mit eigenen Mitteln durch den Erbschaftsbesitzer stellt keine Verwendung auf den Nachlass dar. Eine solche Verwendung, wie auch Aufwendungen für die eigene Lebenshaltung, kann der Erbschaft nicht zugutekommen. Der Erbschaftsbesitzer kann diese Ausgabe aber i.R.d. §§ 818 Abs. 3, 2021 BGB zum Abzug bringen; darüber hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verweigerung und Verzögerung der Auskunft

Rz. 6 Der Erbe verliert sein Haftungsbeschränkungsrecht auch dann, wenn er die amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB beantragt hat und die Erteilung der erforderlichen Auskunft (§ 2003 Abs. 2 BGB) verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Ungeschriebene Voraussetzung ist insoweit, dass dem Erben Inventarfrist gesetzt worden ist (§ 1994 Abs. 1 BGB) ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anspruch auf Verteilung der Früchte

Rz. 75 Der Anspruch des Miterben gem. Abs. 2 S. 2 auf Teilung des Reinertrages, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, ist selbstständig pfändbar und abtretbar. Dieser Anspruch zählt nicht zu den Nachlassgegenständen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB, weswegen die Beschränkungen des § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO nicht gelten. Da sich der Anspruch gegen di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Übernahme der Beerdigungskosten als Indiz für Erbeinsetzung

Rz. 38 Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Nachlassgegenstände zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des Abs. 2 eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des im Zeit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auseinandersetzung durch Dritte

Rz. 23 Die durch den Dritten vorgenommenen Bestimmungen sind – von den Ausnahmen der "offenbaren Unbilligkeit" abgesehen (siehe Rdn 15) – für die Erben verbindlich. Die Miterben werden durch die Bestimmung des Dritten jedoch lediglich schuldrechtlich untereinander verpflichtet, die Auseinandersetzung in der von dem Dritten bestimmten Weise vorzunehmen. Die Erben verlieren ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anspruch des Erben auf Aufwendungsersatz

Rz. 4 Der Erbe kann nach Abs. 1 nach Maßgabe der §§ 1978 Abs. 3, 1979 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Er kann (deshalb) nicht – anders als im Fall des § 1973 BGB – alles in Anrechnung bringen, was er aus eigenen Mitteln zur Befriedigung aufgewandt hat.[7] Voraussetzung ist, dass der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser steht jedoch bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft vielfach nicht das Erhaltungsinteresse des Nacherben, sondern die angemessene Versorgung und Ausstattung des Vorerben im Vordergrund. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 6 Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der unentgeltliche Verzicht ist relativ häufig. Abkömmlinge erklären ihn z.B. aufgrund elterlicher Autorität, sittlichen Verpflichtungsgefühls oder auch rechtlicher Unkenntnis. Oft wird ihnen von den Eltern zugesichert, dass sie nach dem letztversterbenden Elternteil Erben werden würden. Eine erbvertragliche Bi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Deutsches Schiff

Rz. 3 Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 1–3 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 42 Wird nur durch das Verlangen des Pflichtteils der Ausschluss bzgl. der Schlusserbschaft bewirkt, so ist zu fragen, was mit dem Erbteil des Ausgeschlossenen am Nachlass des Längerlebenden geschehen soll. In Betracht kommt insoweit eine Anwachsung (§ 2094 BGB ) an andere Schlusserben oder der Anfall an etwaige Ersatzberufene (§ 2069 BGB ). Notfalls ist das, was gewollt is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Abfindung

Rz. 74 Diejenigen Abkömmlinge, die nicht Hoferbe werden, erhalten nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch. Grundlage für die Höhe der Abfindung ist das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO).[215] Der Abfindungsanspruch berechnet sich nach dem Anteil bzw. der Erbquote der weichenden Erben. Er beträgt aber mindestens ⅓ des Hofwerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gegenstand ist ersatzlos untergegangen, wurde an Dritte verschenkt oder befand sich nie im Vermögen des Erblassers

Rz. 27 Am Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde der Gedanke aufgeworfen, bei "gestörten" Teilungsanordnungen die Vermächtnisvorschriften entsprechend anzuwenden, also insbesondere §§ 2165 ff. BGB (Belastungen), § 2169 BGB (Vermächtnis fremder Gegenstände), § 2170 BGB (Verschaffungsvermächtnis).[80] Mit diesem Gedanken hat sich später dann lediglich Berolzheimer auseinanderge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufhebung der Konfusion bzw. der Konsolidation (Abs. 2)

Rz. 8 Nach Abs. 2 gelten im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger, dem gegenüber sich der Erbe auf § 1990 BGB beruft, die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Damit entspricht die Bestimmung derjenigen des § 1976 BGB. Anders als in den Fällen des § 1976 BGB handelt e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsberechtigter

Rz. 2 Anfechtungsberechtigt nach Abs. 1 ist ausschließlich der Erblasser. Anfechtbar sind nur die vertragsmäßigen Verfügungen, während die einseitigen Verfügungen nach Testamentsrecht zu beurteilen sind (§ 2299 Abs. 2 BGB) und daher jederzeit frei widerruflich sind. Grundsätzlich können auch Dritte den Erbvertrag anfechten, wenn ihnen die Aufhebung unmittelbar zustattenkomme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Weitergehende Beschränkung

Rz. 12 Der Erblasser kann den Vorerben, anstatt ihn zu befreien, auch über das gesetzliche Maß hinaus beschweren und beschränken. Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB) kann dem Vorerben – auch dem befreiten[39] – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit dinglicher Wirkung entzogen werden. Andere testamentarisch auferlegte Beschränkungen, z.B. Entzug d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2)Zu den Verwendungen gehören auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 34 Im Gegensatz zur Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) wird der Erbunwürdige zunächst Erbe. Erst bei Erfolg der Anfechtungsklage gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Mit der Rechtskraft des Urteils scheidet der Unwürdige als Erbe aus (§ 2342 Abs. 2 BGB). Er verliert auch seinen Pflichtteilsanspruch oder einen Anspruch aus einem Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 45 In gemeinschaftlichen Testamenten ist häufig eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung [131] des überlebenden Ehegatten getroffen. Sinn und Zweck einer solchen Klausel soll es sein, den Schlusserben (bei der Einheitslösung) oder den Nacherben (bei der Trennungslösung) den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert von erbrechtlichen oder sonstigen Beeinträcht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall der Bereicherung

Rz. 8 Die Herausgabe erfolgt nach den Regeln über den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Wenn der Beschwerte einen untergegangenen Gegenstand zur Vollziehung der Auflage hätte verwenden müssen und keinen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, entfällt mit dem Gegenstand auch die Bereicherung selbst dann, wenn der Beschwerte den Untergang zu vertreten hat.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten der Gesamtpflichtteil unter Einbeziehung sämtlicher lebzeitiger Schenkungen des Erblassers zu. § 2327 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungserheblich beschenkt hat, sondern auch den Pflichtteilsberechtigten selbst. Nach dieser Vorschrift werden sog. Eigengeschenke dem Nachlass hinzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Irrtum

Rz. 6 Für den Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum vgl. Erläuterungen zu § 2079 BGB. Eine Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über die Bindungswirkung des Erbvertrages,[7] über das Verhalten des Bedachten,[8] z.B. hinsichtlich seiner Betreuung,[9] Beseitigung von Spannungen zwischen den Vertragsparteien[10] oder die Erfüllung der Gegenle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermutung für Testierwille

Rz. 7 Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[4] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gemeinschaftliche Amtsführung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach Abs. 1 S. 1 müssen alle Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich führen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip.[2] Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Nachlassgericht, es sei denn, der Erblasser hat Abweichendes angeordnet. Ein gleichzeitiges Handeln aller Testamentsvollstrecker ist nicht notwendig. Handelt ein Testamentsvollstrecker allein,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bild...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beendigung in sonstigen Fällen

Rz. 3 Von der Ausnahme des Abs. 1 abgesehen, endet die Nachlassverwaltung erst mit ihrer förmlichen Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1975 BGB).[7] Aufhebungsgrund ist nach Abs. 2 das Fehlen einer die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Masse.[8] Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 InsO. Entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Aufhebung der Nachlassve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Rz. 31 Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[23] Das wird von der h.M. damit begründet, dass § 1066 ZPO dies seinem Wortlaut nach voraussetze.[24] § 1066 ZPO stimmt wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. überein. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Stoff der Urkunde

Rz. 53 Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Material das eigenhändige Testament des Erblassers abgefasst wird. Jedoch ist beim Gebrauch völlig ungewöhnlicher Stoffe sowohl der Testierwille als auch die Ernstlichkeit einer gewissen Prüfung zu unterziehen.[95] Der Phantasie des Erblassers sind dabei aber an sich keine Grenzen gesetzt; es kann sogar die Zellenwand ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2177 BGB stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des Anfalls des Vermächtnisses nach § 2176 BGB dar. Steht das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter der Bestimmung eines Anfangstermins (aufschiebend befristet), fällt es erst mit Eintritt der Bedingung oder des Termins an. Für die Schwebezeit zwischen Erbfall und dem Anfall des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) Ertragswert- oder DCF-Verfahren

Rz. 220 Hinsichtlich ihrer konzeptionellen Grundlage, dem sog. Kapitalwertkalkül, bauen Ertragswert- und Discounted Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) auf derselben Basis auf.[613] In beiden Fällen wird der Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse ermittelt. Bei gleichen Bewertungsannahmen bzw. Typisierungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, führen beide Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erforschung des mutmaßlichen Willens

Rz. 40 Ist es trotz Heranziehung aller dienlichen Umstände nicht gelungen, den tatsächlichen Willen des Erblassers festzustellen, muss der Sinn ermittelt werden, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht.[180] Dies wird aus dem in § 2084 BGB enthaltenen Grundsatz der benigna interpretatio gefolgert.[181] Aufgabe des Tatrichters ist es, die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verantwortlichkeit bis zur Annahme der Erbschaft

Rz. 3 Abs. 1 differenziert zwischen der Verantwortlichkeit des Erben bis zur Annahme (Abs. 1 S. 2) und nach Annahme der Erbschaft (Abs. 1 S. 1). Für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB) gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend (Abs. 1 S. 2), jedoch nur dann, wenn der Erbe die Erbschaft – später – letztendlich tatsächlich ange...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe, Miterbe

Rz. 14 Vollzugsberechtigt ist der Erbe gegenüber einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe des Erben ist vollziehungsberechtigt, wenn der Vollziehungsanspruch vererblich ist (vgl. Rdn 12). Gehört das, was der beschwerte Miterbe leisten soll, nicht zum Nachlass, kann jeder Miterbe die Vollziehung verlangen. Ist ein Nachlassgegenstand betroffen, kann ein Miterbe den zweiten Miterben z...mehr