Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Bedeutung und Zweck des Sicherungsmittels

Rz. 31 In der Praxis besitzt das Sicherungsmittel der Nachlasspflegschaft die größte Bedeutung. Wie die anderen Sicherungsmittel auch dient sie den Interessen des endgültigen Erben, nicht aber dem Schutz von Vermögensinteressen Dritter.[83] Ihrer Zwecksetzung nach ist sie in der Hauptsache auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ausgerichtet.[84] Außerhalb dieses Zwec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Übergabe

Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderlich ist viel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen analog § 2225 BGB

Rz. 7 Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[12] ist zu Recht der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen und § 2225 BGB analog an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anteil

Rz. 3 Der Anteil am Nachlass wird bestimmt durch die Erbquote, mit der ein Miterbe am Nachlass (zum Begriff "Nachlass" siehe § 2032 Rdn 3) beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[6] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antrag eines Gläubigers muss sogar eigens z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 8 Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[10] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 18 Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, hat der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt hat.[51] Es ist auf das Gesamtverhalten des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nacherbfolge bezüglich eines Bruchteils

Rz. 14 Die Vor- und Nacherbschaft muss nicht die gesamte Erbschaft umfassen. Dem Erblasser steht es frei, lediglich einen von mehreren Miterben oder nur einen Bruchteil des dem alleinigen Vorerben zugewendeten Erbteils durch die Anordnung einer Nacherbfolge zu beschränken.[50] Im zweiten Fall ist der Erbe teils Vollerbe, teils Vorerbe. Solange der Nachlass nicht gegenständli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anordnung der Herausgabe des Erbes als Hinweis für eine Vermächtnisanordnung

Rz. 31 Eine Vermächtnisanordnung kann dann vorliegen, wenn die letztwillige Verfügung der Erblasserin die Anordnung enthält, der zweifelsfrei zum Erben eingesetzte Ehemann habe dem Neffen "sofort sein Erbe herauszugeben".[62]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ablieferung bei gerichtlich bestelltem Verwahrer

Rz. 11 Aus praktischen Erwägungen sollten "Kostbarkeiten" eher einem gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben werden.[18] Der Verwahrer wird gem. § 411 Abs. 3 FamFG durch das AG an dem Ort bestimmt, in dessen Bezirk sich die zu verwahrende Sache befindet.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unbelasteter Erbteil

Rz. 31 Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der Berechtigte beides annehmen und gem. §§ 2305, 2307 BGB seinen Pflichtteilsrestanspruch fordern.[119] Alternativ hat er auch die Möglichkeit, den Erbteil oder das Vermächtnis oder sogar beides auszuschlagen. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2178 BGB ist eine weitere Ausnahme neben § 2177 BGB zu § 2176 BGB, nach dem das Vermächtnis grundsätzlich mit dem Erbfall entsteht. Der Personenkreis, dem durch den Erblasser etwas zugewendet werden kann, wird hier für den Fall der Vermächtnisanordnung gegenüber der Erbeinsetzung erweitert. Als Erbe muss die bedachte Person zumindest gezeugt sein (§ 1923 BGB), währen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuständigkeit

Rz. 6 Zuständig sind je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte am allg. Gerichtsstand des Beklagten oder dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO). Rz. 7 Ob eine Anfechtungsklage schiedsgerichtsfähig ist, wurde noch nicht entschieden. Bei einer Anordnung in einer letztwilligen Verfügung nach § 1066 ZPO stellt sich die Frage, ob der Erblasser auf diese Rechtsp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Zuwendung eines Hauptteils des Nachlasses als Vermächtnis

Rz. 42 Ein Testament, in dem der Erblasser seiner Tochter aus erster Ehe den Hauptnachlassgegenstand und seiner zweiten Ehefrau den gesamten übrigen Nachlass vermacht, kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Ehefrau Alleinerbin und die Tochter lediglich Vermächtnisnehmerin sein soll. Indiz hierfür kann zum einen die Wortwahl des Erblassers sein (Zuwendung einzelner Gegen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Rz. 17 Eine Vorerbentestamentsvollstreckung ist insbesondere dann veranlasst, wenn verhindert werden soll, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken (vgl. §§ 2215 BGB). Die Vorerbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall und endet, wenn es sich um eine Verwaltungstestamentsvollstreckung handelt, mit dem Nacherbfall, andernfalls mit der Erledigung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 4 Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Der Ausgleich ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[9] also bis zum Tod des überlebenden Ehegatten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dienst- oder Geschäftsverhältnis

Rz. 6 Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner.[8] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit vielen Jahren treue Haushälterin" bedenken wollte, ist diese allerdings vor dem Tod des Erbl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gesetzliches Verbot

Rz. 6 Ein Vermächtnis, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nicht erst nach § 2171 BGB, sondern bereits nach § 134 BGB nichtig. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung im Zeitpunkt des Erbfalls.[14] Im Falle einer aufschiebenden Bedingung oder eines Endtermins sind deren Eintritte maßgebend.[15] Verstößt das Vermächtnis gegen die guten Sitten, tritt Nichtigkeit na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verfügungen über Nachlassgegenstände

Rz. 57 Als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist der Nachlasspfleger auch zu Verfügungen über Nachlassgegenstände befugt. Die Verfügungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt,[151] sofern das Nachlassgericht bei der Anordnung der Pflegschaft keine Vorgaben gemacht hat und soweit sich aus den Regelungen des Vormundschaftsrechts nichts anderes ergibt (siehe zum Erfordern...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Belasteter Erbteil und Vermächtnis

Rz. 34 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB beschwert oder belastet, kann er sowohl den Erbteil als auch das Vermächtnis ausschlagen, ohne seine Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Reihenfolge der Ausschlagungen ist ohne Belang. Wird lediglich der Erbteil ausgeschlagen, hat sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Vermä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Entsprechende Anwendung von § 756 BGB

Rz. 46 § 756 BGB Berichtigung einer Teilhaberschuld Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Nutzungen

Rz. 2 Nutzungen sind sowohl Früchte i.S.v. § 99 BGB als auch Nutzungen nach § 100 BGB. Umstritten ist die Frage, ob S. 1 auch beim Erbteilskauf Anwendung findet. Eine verbreitete Meinung[3] lehnt dies ab, weil nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung erfolgt und den Käufer in diesem Zeitpunkt keine Rückgabepflicht wegen derjenigen N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklausel

Rz. 40 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[87] Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann sich entsprechend den allg. Grundsätzen auch erst durch ergänzende Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 18 Die Entgeltlichkeit einer Verfügung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.[86] Ist die Gegenleistung in diesem Zeitpunkt angemessen, so ist die Verfügung wirksam, auch wenn sie sich nachträglich als unvorteilhaft herausstellt. Verkauft z.B. der befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Gewährung einer Leibrente, so bleibt die Verfügung auch dann wirksam, wenn d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 2171 BGB hinsichtlich der Verbindung, der Vermischung und der Vermengung des vermachten Gegenstandes. Nach Abs. 1 ist die Leistung einer vermachten Sache unmöglich, wenn durch Verbindung (§§ 946, 947 BGB), durch Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB) das Eigentum an der anderen Sache sich auf die vermachte Sache erstreckt oder wenn Miteigentum ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testament, Erbvertrag

Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verhältnis zu § 2318 BGB

Rz. 3 Die Vorschrift verdrängt § 2318 Abs. 1 BGB. Nach § 2318 Abs. 1 BGB verteilt sich die Pflichtteilslast anteilsmäßig auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. Nach § 2322 BGB trägt der Begünstigte die Pflichtteilslast nebst Beschwerungen allein. Ein Kürzungsrecht bzgl. Vermächtnissen und Auflagen besteht nur insoweit, als er den erlangten Vorteil zur Erfüllun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Form der Beschlussfassung

Rz. 40 Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Um...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung von Erbschaft bzw. Vermächtnis als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 2)

Rz. 13 Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 6 Zwischen den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben und dem Käufer kommt kein Kaufvertrag zustande. Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen der Käufer verpflichtet ist, den von ihm erworbenen Anteil auf die Miterben zu übertragen, während diese ihm den von ihm an den verkaufenden Miterben etwa schon bezahlten Kaufpreis und Aufwendungen entsprec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen unter Testamentsvollstreckung gesetzt. Beschwerungen sind bspw. Untervermächtnisse oder Auflagen. Hiervon abzugrenzen ist die Verwaltungsvollstreckung eines Vermächtnisses gem. § 2209 BGB oder di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bedingung

Rz. 3 Voraussetzung ist das Vorliegen einer echten Bedingung, die im Zweifel als auflösende Bedingung ausgelegt wird. Ob der Erblasser eine Verfügung überhaupt von einer Bedingung abhängig gemacht hat oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt, ist durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Um einen Wunsch oder eine Ermahnung han...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber seiner Auffassung, dass die Nachlassgläubiger während einer Nachlassverwaltung und im eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren kein schutzwürdiges Interesse daran hätten, dass der Erbe ein Inventar des Nachlasses errichtet, deutlichen Ausdruck verliehen. Dies scheint auch überzeugend, denn mit der Anordnung der Nachlas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gestaltungsmöglichkeiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 6 Grundsätzlich bieten sich den testierenden Ehegatten drei verschiedene Wege zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge an. Da alle diese Wege Vor- und Nachteile mit sich bringen, ist es für die Ehegatten und deren Berater unabdingbar, zunächst den Willen und die Interessen der Erblasser zu erforschen.[21] 1. Einheitslösung a) Allgemeines Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 li...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geldansprüche

Rz. 4 Hatte der Erbschaftsbesitzer Geld an den Erben herauszugeben und ist das Geld nicht mehr in Natur vorhanden, weil es der Erbschaftsbesitzer z.B. ausgegeben hat, so ist nach Bereicherungsrecht zu prüfen, ob und inwieweit der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist.[6] Es gilt nicht die allg. Regel, dass eine Unmöglichkeit der Leistung bei Geldschu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2200 BGB besteht neben den Ernennungsmöglichkeiten in den §§ 2197–2199 BGB die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Dieser Vorschrift kommt große Bedeutung zu in den Fällen des Fehlschlagens der Ernennung zum Testamentsvollstrecker oder wenn der Amtsinhaber vor Beendigung der Testamentsvollstreckung wegfällt. Um spätere Aus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Vertragserben

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser zustehen.[2] Auch die Ansprüche aus ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auswirkungen auf Dritte

Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[6]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erweiterung von § 2166 BGB

Rz. 4 Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Teilung des Reinertrages

Rz. 58 Unter Reinertrag sind die Einkünfte der Erbengemeinschaft abzüglich der Aufwendungen zu verstehen. Nach Löhnig habe sich die vorzeitige Verteilung der Früchte an dem Anteil der Erben an dem Nachlass zu orientieren, da es eine vorweggenommene Auseinandersetzung sei.[172] Wer also aufgrund eines Vorempfangs keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hätte, würd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen

Rz. 23 Fällt das Vermögen eines Vereins mit dessen Auflösung nach § 45 Abs. 3 BGB oder einer Stiftung mit deren Erlöschen nach § 88 S. 1 und 2 BGB an den Fiskus, so finden gem. § 46 S. 1 BGB bzw. §§ 88 S. 3, 46 S. 1 BGB die Regelungen der §§ 1964, 1966 BGB entsprechende Anwendung. Eine Erbenermittlung und damit zusammenhängend eine Aufforderung nach § 1965 BGB kommen der Nat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2188 BGB ergänzt die Kürzungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Hauptvermächtnisnehmers (§§ 2186, 2187 BGB). Bei dieser Norm setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Erblasser, der ein Untervermächtnis angeordnet hat, davon ausgeht, dass zwischen diesem und dem Hauptvermächtnis ein gewisses Wertverhältnis bestehen soll.[1] Kommt es daher zu einer Kürzung des Hauptv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachträgliche Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 32 Selbstverständlich können die Ehegatten durch späteres gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder auch durch zwei einseitige Testamente ihre wechselbezüglichen Verfügungen wieder aufheben.[131] Auf gleiche Art und Weise kann auch lediglich die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben werden. Die Verfügungen besteh...mehr