Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 6 Ob eine Verfügung gem. Abs. 1 das Nacherbenrecht beeinträchtigt, ist allein nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.[27] Dem Nacherben sollen die Nachlassgegenstände in ihrer konkreten Gestalt und nicht lediglich in ihrem Wert erhalten bleiben. Grundsätzlich ist daher jede Grundstücksverfügung geeignet, das Nacherbenrecht zu beeint...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ort

Rz. 16 Ein deutscher Staatsangehöriger kann das Dreizeugentestament auch im Ausland errichten, wenn die Vorschriften des § 2250 BGB eingehalten werden. Unter der gleichen Voraussetzung ist es auch einem ausländischen Bürger möglich, bei einem Aufenthalt in Deutschland ein wirksames Dreizeugentestament zu errichten. Ob ein ausländischer Bürger im Ausland nach § 2250 BGB testi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 60 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[177] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Vorschrift liegt darin, klarzustellen, dass das einem Erben zugewendete Vermächtnis auch insoweit ein Vermächtnis ist, als es den Erben selbst beschwert. Dieses Vermächtnis zugunsten eines Erben bezeichnet der Gesetzgeber – unabhängig davon, ob der Erbe mit diesem Vermächtnis beschwert ist oder nicht – als Vorausvermächtnis.[1] Gegenüber den Miterben, and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Anspruchsinhalt

Rz. 3 Der Anspruch geht auf Herausgabe der gesamten Erbschaft in dem Zustand, der bei Annahme fortgesetzter ordnungsgemäßer Verwaltung vorläge, und umfasst daher auch Surrogate (§ 2111 BGB).[9] Soweit der Vorerbe die Erbschaft überobligationsmäßig gut verwaltet hat, ist sie dem Nacherben gleichwohl insgesamt ohne etwaige Abzüge herauszugeben.[10] Nicht herauszugeben sind die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Wirtschaftliche Unternehmenseinheit als Bewertungsobjekt

Rz. 195 Bei einem (funktionierenden) Unternehmen handelt es sich nicht nur um eine willkürliche Ansammlung von Vermögensgegenständen und Schulden. Vielmehr lässt erst die zweckgerichtete Kombination von materiellen und immateriellen Werten einen "lebenden" Organismus entstehen, der geeignet ist, durch das Zusammenwirken aller seiner Bestandteile finanzielle Überschüsse zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 19 Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht.[35] Im Einzelnen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Herausgabe der Erbschaftsgegenstände

Rz. 13 Der Erbe kann vom Erbschaftserwerber nach §§ 2018, 2030 BGB die erhaltenen Erbschaftsgegenstände herausfordern. Erhält er diese Gegenstände vom Erbschaftserwerber zurück, kommen gegen den Erbschaftsbesitzer nur noch Ansprüche wegen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände in Betracht, sofern der Erbschaftsbesitzer verschärft haftet. Ein zusätzlicher Anspruch gegen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bedingte oder befristete Zuwendung (S. 2)

Rz. 9 Gem. der Auslegungsregel des S. 2 ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Termins maßgeblich.[22] Somit kann auch eine Person, die erst nach dem Tode des Erblassers geboren wird, aber bereits vorher gezeugt war, bedacht sein.[23] Dies bedeutet, dass die Auslegungsregel des S. 2 für Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gilt, wel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen

Rz. 3 Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rdn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine bestimmte Vitrine), bestimmte Arten von Nachlassgegenständen (z.B. alle vermieteten Immobilie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 23 Bei gemeinschaftlicher Tätigkeit (ohne oder mit gleichwertiger Aufgabenverteilung im Innenverhältnis) sehen die Empfehlungen vor, dass die Vergütung nach Köpfen zu teilen ist. Bei gemeinsamer Verantwortung der Testamentsvollstrecker nach außen, aber nicht gleichwertiger Geschäftsverteilung im Innenverhältnis, ist die Vergütung angemessen unter Berücksichtigung der Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 21. Digitaler Nachlass

Rz. 60 Grundsätzlich tritt der Erbe im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Nutzungsvertrag eines Providers bezüglich eines E-Mail- oder Benutzer-Accounts ein. Nach Auffassung des BGH steht dem Zugang zum Benutzerkonto und zu den Kommunikationsinhalten weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder datenschutzrechtliche Bestimmu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist nur bei Stückvermächtnissen hinsichtlich einer bestimmten und zum Nachlass gehörenden Sache anwendbar.[2] Durch explizite Erklärung des Erblassers oder Auslegung seines Willens kann sich jedoch etwas anderes ergeben.[3] Berücksichtigung finden nur die nach dem Erbfall angefallenen Verwendungen und Aufwendungen des Beschwerten. Dies gilt unabhängig da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 In systematischer Hinsicht kommt § 2154 BGB insbesondere neben den §§ 2151–2153 BGB zur Anwendung, soweit er vorsieht, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen den einen oder den anderen erhalten soll. Das Wahlvermächtnis begründet eine Wahlschuld, die zur Anwendung kommt, soweit § 2154 BGB nichts anderes bestimmt i.S.d. §§ 262–265 BGB.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erschöpfungseinrede

Rz. 19 Der Erbe, der die Erschöpfung des Nachlasses behauptet, muss (auch) dartun, dass er das Nachlassvermögen restlos zur Bezahlung von Nachlassschulden verwandt hat und verwenden durfte; der bloße Nachweis, dass von dem ursprünglich vorhandenen Nachlass nichts mehr vorhanden ist, genügt nicht.[46] Die Nachlassgläubiger dürfen gegen den Erben auch keine Ersatzansprüche aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 10 Aufgrund der Erlangung des Erbschaftsgegenstandes durch eine Straftat bzw. verbotene Eigenmacht bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers nun nach §§ 249 ff., 823 ff. BGB. Die Haftungsverschärfung wirkt dabei immer nur für den konkreten Gegenstand, den der Erbschaftsbesitzer durch die Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Übertragung des Anspruchs

Rz. 44 Da der Vermächtnisanspruch frühestens mit dem Erbfall entsteht (vgl. § 2176 BGB), ist er erst ab diesem Zeitpunkt vererblich und abtretbar.[71] Nach h.M. ist ein Ausschluss der Abtretbarkeit der Vermächtnisforderung durch den Erblasser nicht möglich (vgl. § 399 Alt. 2 BGB).[72] Der Erblasser kann jedoch das Ergebnis eines Abtretungsverbots dadurch erreichen, dass das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücknahme, Anfechtung, Verzicht

Rz. 25 Ist die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner ordnungsgemäß zugegangen, kann diese nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings kann diese Erklärung ihrerseits gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden.[48] Durch formlose Bestätigung, etwa dadurch, dass er einen Erbscheinsantrag stellt, kann der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Voraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Erblasser kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung nach früherem Recht und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 745 BGB

Rz. 37 § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (1)Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2)Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. EuErbVO

Rz. 26 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestamenten. Es gilt Art. 24 Abs. 1, 2 EuErbVO, wonach auf Verfügungen von Todes wegen (außer Erbverträgen) grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tod während des Scheidungsverfahrens

Rz. 5 Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, dann wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn es der verstorbene Ehegatte war, der die Scheidung der Ehe beantragt, ihr zugestimmt oder eine begründete Aufhebungsklage erhoben hatte. Der Gesetzeswortlaut umfasst hingegen nicht den Fall, dass der Ehegatte, gegen den der Scheidungsantrag geri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Versprechensempfänger

Rz. 6 Auch der durch ein formgerechtes Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) Beschwerte, kann mit einem Vermächtnis belastet werden.[11] Schließlich sind auf die Schenkung auf den Todesfall die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, was insoweit die Unterstellung der Schenkung unter das Vermächtnisrecht bedeutet.[12] Die Schenkung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagung Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 10 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sind die §§ 2176–2180 BGB zu beachten, die z.T. abweichende Regelungen enthalten (§§ 2174 ff. BGB). Nicht ausgeschlagen werden kann der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB), allerdings kann mit den Erben ein Erlassvertrag geschlossen werden.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ungewissheit über die Erbschaftsannahme

Rz. 5 Ungewissheit über die Erbschaftsannahme ist gegeben, wenn die Auslegung des Verhaltens eines Erben bei der Erbschaftsannahme pro herede gestio Schwierigkeiten bereitet, wenn Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit einer erklärten Anfechtung der Annahme[5] oder hinsichtlich der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen.[6] Dasselbe gilt, wenn keine Klarheit darüber besteht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bewertung von Bargeld und auf Geld gerichteter Forderungen

Rz. 108 Problemlos ist meist die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteter Forderungen (Ausnahme: unsichere oder zweifelhafte Forderungen, § 2313 BGB), da für diese – abgesehen von inflationären Verhältnissen – der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.[394] Die abweichende Ansicht von Meincke,[395] der bei Forderungen grundsätzlich eine Pauschalwertberic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kettensurrogation

Rz. 9 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[21] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel[22] Die Erben kaufen ein Grundstück mit dem Erlös aus dem Verkauf eines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zugehörigkeit zum Haushalt

Rz. 16 Ob die Gegenstände zum Haushalt gehören, ist abhängig davon, welche Funktion sie haben. Alle Sachen, die typischerweise zum gemeinsamen Lebensbereich gerechnet werden, d.h. die dem Haushalt während der Ehe gedient haben, sind als zum Haushalt zugehörig anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nur von einem Ehegatten benutzt werden, wie z.B. der Fernsehsessel oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Widerruf des späteren Testaments (Abs. 2)

Rz. 10 In logischer Konsequenz gelten die früher errichteten letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente dann fort, wenn ein widersprechendes jüngeres Testament selbst nach den Vorschriften der §§ 2254–2256 BGB widerrufen wurde.[17] Abs. 2 ist allerdings eine widerlegbare Auslegungsregel. Eine nach Abs. 1 durch widersprechendes Testament aufgehobene letztwillige Verfügung blei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[37] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[38] Kann er diesen Beweis nicht erbringen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 11 Der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker verjährt nach der Erbrechtsreform nicht mehr wie nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weiterhin nach 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 S. 2 BGB.[32] Es gilt die Regelverjährung gem. § 195 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Rechtshängigkeit

Rz. 2 Die Haftungsverschärfung beginnt mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Diese tritt nach § 261 ZPO durch Klageerhebung (d.h. Zustellung der Klagschrift nach § 253 Abs. 1 ZPO) ein. Wird der Anspruch erst im Laufe des Prozesses erhoben, tritt Rechtshängigkeit mit seiner Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung eines den Erforderniss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 38 Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel müssen sowohl der Vor- als auch der Nacherbe die Bedingungen der Nachfolgeklausel erfüllen.[150] Erfüllt (nur) der Vorerbe diese Bedingungen nicht, wird die Gesellschaft zunächst mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; dem Vorerben steht lediglich das Abfindungsguthaben zu. Für den Nacherben ist die Klausel als Eintrittsk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 32 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[64] In der Rs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 2 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen; die Erklärungen können also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine unbeschränkte Haftung allen Nachlassgläubigern gegenüber

Rz. 3 Der Erbe kann sich nur auf § 1992 BGB berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber nicht verloren hat (§ 2013 BGB). Es schadet allerdings nicht, wenn er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Im Hinblick auf die übrigen Nachlassgläubiger kann er sich auch dann auf § 1992 BGB berufen.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorteile

Rz. 20 Die Vorteile eines Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig: So kann ohne Weiteres von dem Willen des Erblassers abgewichen werden.[53] Nicht zu unterschätzen sind die Befriedungsfunktion und ein weitreichender Ausschluss der Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Zuteilung ein Miterbe mehr erhält, als seiner Tei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird in bedeutsamer Abweichung zu den allg. Regeln die Anfechtbarkeit einer Fiktion bzw. eines Rechtsfolgenirrtums zugelassen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt neben § 2182 BGB die Problematik von Gewährleistungsrechten in Bezug auf eine vermachte Sache. Im Unterschied zu § 2182 BGB regelt § 2183 BGB die Frage der Haftung für Sachmängel bei Gattungsvermächtnissen (§ 2155 BGB). Keine Anwendung findet § 2183 BGB beim Stückvermächtnis. Bei diesem spricht der mutmaßliche Wille des Erblassers dafür, dass der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 2 Anspruchsberechtigt sind Familienangehörige des Erblassers, die mit diesem zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm Unterhalt bezogen haben. Das sind der Ehegatte des Erblassers,[4] Verwandte und Verschwägerte unabhängig welchen Grades sowie sonstige Personen wie Pflegekinder oder – in Ausnahmefällen auch – Freunde, die der Erblasser als zur Familie gehör...mehr