Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vererblichkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 23 Verstirbt der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht in diesem Falle vererblich, sofern das Anfechtungsrecht auf einer vererblichen Rechtsposition beruhte.[58] Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein gesetzlicher Erbe berechtigt wäre, eine Erbeinsetzung anzufechten. In diesem Falle sind seine Erben anfechtungsberechtigt, weil eine wirksame Anfech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Besonderheiten bei der Bewertung von KG-Anteilen

Rz. 307 Ob und wie sich die unterschiedlichen Haftungsrisiken der Komplementäre und der Kommanditisten auf die Anteilsbewertung auswirken, ist bislang ungeklärt. Die Rechtsprechung hat diesen Gesichtspunkt in der Vergangenheit praktisch noch nicht problematisiert.[831] Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die steigende Zahl der Firmeninsolvenzen kommt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache Surrogation

Rz. 4 § 2019 BGB regelt nicht die einfache oder gesetzliche Surrogation (z.B. §§ 2041, 2111 BGB), die neben der Regelung des § 2019 BGB besteht. Was der Erbschaftsbesitzer aufgrund der Zerstörung, der Beeinträchtigung oder der Entziehung einer zur Erbschaft gehörenden Sache oder eines Rechts erhält, erwirbt der Erbe kraft (einfacher) gesetzlicher Surrogation aufgrund seiner ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz: materiell-rechtliche Gleichheit

Rz. 22 Da die beiden Testamentsformen durch § 2231 BGB ausdrücklich als gleichwertig bestimmt werden, kann ein Privattestament durch ein öffentliches Testament aufgehoben werden und umgekehrt. Auch kann in einem wegen Ungültigkeit der notariellen Urkunde nichtigen öffentlichen Testament ein vollwirksames privatschriftliches Testament enthalten sein.[8] Dennoch besteht aber f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausnahme durch Abs. 1 Nr. 2

Rz. 6 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung, wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert wird. Grenze für die Anwendbarkeit der Nr. 2 ist, dass dem Beschwerten noch Geschwister geboren werden können. Die nicht ehelichen Kinder, Halbg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Schenkung

Rz. 26 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Wurde dagegen eine Schenkung bereits unter Lebenden vollzogen, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, auf welches § 2077 BGB nicht anwendbar ist.[70] Unter Umständen kommt eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unterbrechung der Frist

Rz. 5 Die Drei-Monats-Frist wird nach Abs. 3 im Hinblick auf Seetestamente nach § 2251 BGB "unterbrochen" (in der Terminologie des Schuldrechtsreformgesetzes müsste es i.S.v. § 212 BGB heißen "die Verjährung beginnt erneut"), wenn der Erblasser eine neue Seereise antritt. Dabei darf es sich nicht nur um die Fortsetzung der alten Seereise handeln. In diesem Fall würde die Fri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 16 Die Anrechnung gem. § 2315 BGB steht bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB in einem Konkurrenzverhältnis zu § 1380 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ehegatte eine Zuwendung des anderen Ehegatten auf den Zugewinnanspruch anrechnen lassen, wenn dies bei de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbe

Rz. 17 Die Belastung des Nachlasses mit einem Vermächtnis führt nicht zu Anschaffungskosten des Erben für Wirtschaftsgüter des Nachlasses. Selbst wenn eine Darlehensaufnahme erfolgt, um die Zwangsvollstreckung des Vermächtnisnehmers abzuwenden und die Grundstücke für die Vermietung zu erhalten, führt dies nicht dazu, dass die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten darstelle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gleichwertigkeit der Errichtungsformen

Rz. 18 Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, so ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können grundsät...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Juristische Person

Rz. 7 Bei der Einsetzung einer juristischen Person als Vor- oder Nacherbe bewendet es gem. Abs. 2 in jedem Fall bei der dreißigjährigen Frist. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, der Erblasser kann die Wirkung der Nacherbfolge daher nicht durch die Anknüpfung an ein Ereignis in der Person der juristischen Person hinausschieben. Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (z.B. OH...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erben

Rz. 8 In bestimmten Fällen können Erben von der Verwaltung ausgeschlossen sein bzw. können ausgeschlossen werden:[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzichtender

Rz. 9 Der Verzichtende kann bei einem Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben werden soll, ebenso vertreten werden wie beim Abschluss des Erbverzichtsvertrages und bei sonstigen Rechtsgeschäften unter Lebenden. Zu beachten ist, dass die reine Aufhebung für den Verzichtenden rechtlich vorteilhaft ist. Handelt der gesetzliche Vertreter für ein geschäftsunfähiges Kind, bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Befreiungsmöglichkeit

Rz. 10 Abs. 2 S. 2 eröffnet dem Beschwerten die Möglichkeit, sich durch die Entrichtung des Wertes von seiner Verschaffungspflicht zu befreien. Voraussetzung ist dabei, dass dem Beschwerten die Verschaffung des Gegenstandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.[26] Unverhältnismäßig ist die Pflicht zur Verschaffung dann, wenn ein weit über das Normale hinausg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Form, Kosten

Rz. 12 Auf Verlangen des Nacherben ist die Einwilligung in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) zu erteilen, S. 2. Die Form dient lediglich Beweiszwecken.[27] Ein Formerfordernis kann sich jedoch aus anderen Bestimmungen ergeben. So ist für die Zustimmung zu Grundstücksverfügungen § 29 GBO zu beachten. Für die Verpflichtung des Nacherben, einer Grundstücksverfügung des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Sparbuch auf den Todesfall

Rz. 52 Die zwischen dem Erblasser einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass mit dem Tode des Gläubigers die Rechte aus der Spareinlage auf einen Dritten übergehen, kann ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klageantrag

Rz. 14 Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, klagt der einzelne Miterbe in eigenem Namen in Prozessstandschaft und nicht als Vertreter der anderen Erben[30] (siehe § 2032 Rdn 17 ff.). Formulierungsbeispiel (…) die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Max Meier bestehend aus der Klägerin sowie Alexander Meier und Carla Meier, wohnhaft Pariser Platz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Mögliche Einwendungen gegen den Ansatz eines Verkaufspreises

Rz. 89 Soweit die Veräußerung eines Vermögensgegenstands die wirtschaftlich sinnvollste Verwendungsmöglichkeit darstellt, bildet der tatsächlich erzielte Verkaufserlös im Regelfall tatsächlich den sichersten Bewertungsmaßstab.[328] Lässt sich durch eine Veräußerung der wirkliche Wert (z.B. der Ertragswert eines Grundstücks) aber nicht realisieren, würde ein vernünftiger Kaufm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nicht erzeugte Personen

Rz. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt, fällt das Vermächtnis mit seiner Geburt an. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis als aufschiebend bedingtes Vermächtnis behandelt (§ 2179 BGB). Es findet keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zeugung statt.[2] Grundsätzlich ist hier die 30-Jahres-Frist des § 2162 BGB zu beachten, die allerdings rege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zeitliche Grenze der ergänzenden Testamentsauslegung

Rz. 60 Nach überwiegend vertretener Ansicht sind die Ausschlussfristen gem. §§ 2078 Abs. 2, 2082 BGB auf die ergänzende Auslegung nicht analog anzuwenden.[246]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft

Rz. 19 Sofern eine umfassende Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird, unterliegt der Testamentsvollstrecker während der Vorerbschaft unstr. nur den Beschränkungen nach § 2205 S. 3 BGB, nicht jedoch den für den Vorerben geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113, 2113 BGB.[66] Zweckmäßigerweise sollte in die Testamentsvollstreckung für die Vor-...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 8 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig, jedoch werden an seinen Nachweis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 12 Bei Vorlage eines Inventars durch einen Miterben ist darauf zu achten, dass hier nicht ausnahmsweise nur ein Inventar über dessen Erbteil errichtet wurde. Rz. 13 Auch ist bei gesetzten Fristen zur Errichtung des Inventars besondere Sorgfalt zur Anwendung zu bringen, da diese nicht für jeden Miterben gleichzeitig ablaufen müssen. Beabsichtigt der Mandant als Miterbe, au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anerkenntnis

Rz. 11 Die Anfechtung kann nicht durch ein Anerkenntnis in einer notariellen Urkunde oder durch Prozessvergleich festgestellt werden. Rz. 12 Umstritten ist, ob die Klage gem. § 307 ZPO anerkannt werden kann.[18] Gegen die Zulässigkeit eines Anerkenntnisses wird eingewandt, dass der Streitgegenstand der Anfechtungsklage nicht der Verfügungsbefugnis der Prozessparteien – auch z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Entsprechende Anwendung von § 758 BGB

Rz. 51 § 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung. Rz. 52 § 758 BGB betriff ausschließlich den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 BGB. Damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, wie bspw. der Anspruch auf Verwendungsersatz u.Ä. (siehe Rdn 41 zu § 755 BGB) werden v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 20 Die Rechtsfolge einer das Nacherbenrecht beeinträchtigenden unentgeltlichen Verfügung ist deren Unwirksamkeit. Anders als bei Abs. 1 ist die Beeinträchtigung bei Abs. 2 wirtschaftlich zu beurteilen, da es hier nur auf die wertmäßige Sicherung des Nachlasses ankommt;[96] der Nacherbe hat keinen Anspruch darauf, dass gewisse Gegenstände im Nachlass verbleiben. Eine Beei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Seereise außerhalb eines inländischen Hafens

Rz. 2 Der Erblasser muss sich auf einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens befinden.[3] Hierunter ist eine Fahrt von gewisser Dauer[4] in den Küstengewässern oder auf offener See[5] zu verstehen. Die Mindestdauer der Seereise, die zur Errichtung eines Seetestaments berechtigt, ist davon abhängig, ob es erforderlich ist, die erleichterte Form des Seetestaments in An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 11 Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt zur unbeschränkten Haftung des Erben demjenigen Nachlassgläubiger gegenüber, der die Eidesleistung verlangt hatte (Abs. 3 S. 1). Sie betrifft auch nur diejenige Forderung, die der Nachlassgläubiger in seinem Antrag angegeben hatte.[23] Darüber hinaus wird angenommen, dass die Weigerung auch den Wegfall der Volls...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2072 BGB betrifft alle Erbeinsetzungen, Vor-, Nacherben- und Ersatzerbeneinsetzungen, desgleichen Vermächtnisse. Wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer hingegen mit einer Zweckauflage beschwert, findet § 2072 BGB keine Anwendung.[4] Eine letztwillige Verfügung, in welcher die Armen bedacht sind, wird durch die Auslegungsregel des § 2072 BGB in mehrfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wirkung des Rücktritts

Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksamkeit des Erbvertrags nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich des § 2172 BGB setzt voraus, dass die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der vermachten Sache geführt hat. Keine Anwendung findet daher die Vorschrift, wenn die vermachte Sache ein Grundstück (§ 946 BGB) ist, das Vermächtnis selbst die Hauptsache darstellt (§§ 947 Abs. 2, 948 Abs. 1 BGB) oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsberechtigter als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer (S. 1)

Rz. 3 Derjenige Pflichtteilsberechtigte, dessen Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in voller Höhe. Das Gleiche gilt für denjenigen pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil dem Pflichtteil entspricht, S. 1. Anspruch auf volle Pflichtteilsergänzung besteht auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2350 BGB enthält lediglich Auslegungsregeln. Beim Pflichtteilsverzicht gelten diese Zweifelsregelungen nach der allgemeinen Meinung nicht. Die Norm ist also nur beim "echten" Erbverzicht einschlägig. Zur Anwendbarkeit beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 13. § 2350 BGB gibt in den beiden Absätzen zwei Regelungen vor, die getrennt voneinander gelten und betrachtet w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 57 Grundsätzlich ist der Auseinandersetzungsvertrag (siehe auch Rdn 72 f.) zwischen allen Miterben eine abschließende Regelung über die Verteilung des Nachlasses. Selbst wenn ein Miterbe danach mehr erhalten haben sollte, also ihm nach Testament und Gesetz zustünde, ist er den anderen Erben nicht zum Ausgleich verpflichtet: I.R.d. Auseinandersetzungsvertrages können "ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Ausschluss des Kürzungsrechts durch den Erblasser

Rz. 5 Der Erblasser kann das Kürzungsrecht nach § 2322 BGB ausschließen, § 2324 BGB.[11] Der Ausschluss des Kürzungsrechts kann dem Begünstigten haftungsrechtlich Unannehmlichkeiten bereiten[12] und auf diese Weise die Nachlassinsolvenz provozieren. Er führt aber nicht dazu, dass der Begünstigte für die Erfüllung des Vermächtnisses und der Auflagen mit seinem Eigenvermögen h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Reichweite der Bindungswirkung

Rz. 48 Die Bindungswirkung wirkt sich daher nur auf letztwillige Verfügungen aus. Die Bindungswirkung ist also eine rein erbrechtliche. Der Überlebende kann seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (Abs. 2 S. 1), es sei denn, dass er von der Bindungswirkung befreit ist oder sich befreien kann. Die Möglichkeit der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 24 Gem. Abs. 3, der § 161 Abs. 3 BGB entspricht, wird der gute Glaube desjenigen, dem gegenüber der Vorerbe verfügt, nach den allg. Vorschriften der §§ 892, 893, 932, 1032, 1207, 1208 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG, §§ 15, 16 LuftFzgG geschützt. Da der Vorerbe als Berechtigter verfügt, finden diese Vorschriften nur entsprechende Anwendung. Der Gutglaubensschutz bezieht sich zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gültigkeitsdauer des Nottestaments

Rz. 4 Das gemeinschaftliche Nottestament wird mit Ablauf von drei Monaten ab Errichtung ungültig nach § 2252 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn einer der Ehegatten oder beide vor dem Fristablauf sterben. Das gemeinschaftliche Nottestament ist auch in den Fällen wirksam, in denen der Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des gemeinschaftlichen Nottestaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Anordnung

Rz. 3 Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3] Rz. 4 Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbschaftsteuer

Rz. 12 Mit dem Tod des Erblassers entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer auch für den vorläufigen Erben, mit der Ausschlagung kann er sich aber rückwirkend seiner Steuerpflicht entledigen. Soweit der vorläufige Erbe eine Entschädigung oder Abfindung für die Ausschlagung seines Erbteils erhält, unterliegt auch diese mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Neubeginn der Verjährung

Rz. 21 Für den Neubeginn der Verjährung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 212 BGB. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, führt dies trotz Einwendungen bzgl. der Höhe zum Neubeginn der Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs.[56] Ein Anerkenntnis des Erben kann im Rahmen eines Auskunftsbegehrens bereits dann vorliegen, wenn er sich bereit erklärt, über den Besta...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Nach § 2213 BGB kann der Untervermächtnisnehmer bei seiner Klage auf Erfüllung der Beschwerung die Klage sowohl gegen den Vermächtnisvollstrecker als auch gegen den Vermächtnisnehmer richten. Ansonsten kann ein der Verwaltung unterliegendes Recht wegen § 2212 BGB nur der Testamentsvollstrecker selbst geltend machen. In der Praxis führt es immer wieder zu Problemen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Wirkung des Urteils/Klauselumschreibung

Rz. 18 Für die Urteilsrechtskraft bei Testamentsvollstreckung gilt § 327 ZPO. Danach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben.[43] Hat trotz fehlender Prozessführungsbefugnis ein Erbe gleichwohl ein Urteil erwirkt, wirkt dieses weder f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 2 Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung.[3] Der besondere Zweck der Befriedigung der Gläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fehlerhaftigkeit der Bedingung

Rz. 5 Des Weiteren darf die Bedingung nicht fehlerhaft sein. Für den Fall, dass die auflösende Bedingung unmöglich ist, wird davon ausgegangen, dass nur die Bedingung wirkungslos ist, nicht jedoch die Zuwendung als solche.[5] Nach a.A. ist jedoch die ergänzende Auslegung heranzuziehen.[6] Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung wirksam bleibt, auch ohne die Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Übermaß an Berufsausbildungskosten

Rz. 31 Berufsausbildungskosten sind diejenigen, die nach Abschluss der allg. Schulbildung anfallen, also Aufwand für Fach-, Fachhochschul-, Hochschulstudium, Promotion und berufliche Umschulung.[94] Die Ausbildungskosten sind wie die Zuschüsse insoweit prinzipiell nicht übermäßig, als der Erblasser zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet war. Hierzu ist § 1610 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährung

Rz. 21 Hinsichtlich der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs gelten die allg. Verjährungsvorschriften. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Lebensversicherungen

Rz. 46 Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass.[194] Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 12 Bei der Nachlassinsolvenz ist zu beachten, dass das Verfahren der nachträglichen Vermögens- und Haftungssonderung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben bei unzureichendem Nachlass und der Abwicklung eines insolventen Nachlasses dient. Die Haftungsbeschränkung für den Erben ist eine regelmäßige, aber keine notwendige Folge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte...mehr