Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 4 Grundsätzlich bestehen keine Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Es ist aber anerkannt, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und auf Auskunftserteilung in den Fällen hat, in denen ihm gleichzeitig der Nießbrauch am Nachlass oder an einem Erbteil zugewendet worden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzpflicht nach Abs. 2

Rz. 4 Abs. 2 enthält eine Freistellung des Verkäufers von einer Haftung wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus anderen Gründen eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages und gilt unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft.[12] Allerdings kann sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsgeschäfte des Unwürdigen gegenüber Dritten

Rz. 11 Im Verhältnis zu Dritten hat der Erbunwürdige als Nichtberechtigter verfügt. Ist der Dritte in gutem Glauben (bspw. wegen der Besitzlage, des Grundbuchs oder eines Erbscheins), ist er gem. §§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB geschützt. Bösgläubigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Erwerber die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste. Die Nachlassgegenstände sind dem Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Unterschied zur Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften

Rz. 58 Um zu prüfen, ob ein Willensmangel erheblich ist, ist allein von den subjektiven Vorstellungen des Erblassers auszugehen. Es ist dagegen unerheblich, ob sein mögliches Verhalten einer verständigen Würdigung entsprochen hat. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anfechtung gem. § 119 BGB.[187]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegungsregel des Abs. 1

Rz. 13 Abs. 1 stellt nach h.M. eine Auslegungsregel dar (keine gesetzliche Vermutung!).[23] Nur wenn eine Auslegung der Verfügung im Wege allgemeiner erbrechtlicher Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) ergebnislos bleibt, kann auf die Regel des Abs. 1 zurückgegriffen werden, wonach die Zuwendung des Vermögens im Ganzen oder eines Bruchteils hiervon als Erbeinsetzung zu werten ist. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 12 War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift statuiert zum einen den Herausgabeanspruch des Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und zum anderen den Haftungsmaßstab für die Haftung des Vorerben. Aus der Pflicht zur Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, kann mittelbar auf eine Verwaltungspflicht des Vorerben geschlossen werden, von der er a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sittliche Befähigung

Rz. 22 Oftmals wird in diesem Zusammenhang neben der Steuerungsfähigkeit des Erblassers zur Testierfähigkeit zusätzlich eine gewisse "sittliche Orientiertheit" verlangt.[56] Diese Formulierungen gehen auf eine unglückliche Sprachfassung des BGH[57] zurück, wonach der Erblasser, um testierfähig zu sein, auch in der Lage sein müsse, sich über die Gründe, die für die sittliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Auflagenbegünstigter

Rz. 8 Gleiches wird auch dem Auflagenbegünstigten verwehrt. Dies ist in seiner Absolutheit nicht richtig. Wie beim Vermächtnisnehmer kann es desgleichen beim Auflagenbegünstigten Konstellationen geben, bei denen man diesem ein eigenständiges Informations- und Rechenschaftsrecht zubilligen muss. So kann z.B. durch eine Auflage einem Miterben oder einem Dritten ohne Weiteres e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Fiktionen von Abs. 1 und Abs. 2

Rz. 2 Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbschaft an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (Abs. 2). Der Anfall der Erbschaft an den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fertigung der Niederschrift

Rz. 18 Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden.[24] Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein und aus ihr muss sich ergeben, dass die in ihr zum Ausdru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Stellung des Erben bei Nachlasspflegschaft

Rz. 34 Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird die Stellung des betroffenen Erben nicht beeinträchtigt, denn der Nachlasspfleger besitzt keine verdrängende Vertretungsmacht.[96] Der Erbe behält seine Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit. Verpflichten sich Nachlasspfleger und Erbe hinsichtlich ein und desselben Nachlassgegenstandes, so sind beide Verpflichtungen w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedenken eines Dritten

Rz. 10 Wird die letztmalige Verfügung des einen Nicht-Ehegatten nur getroffen, damit als Gegenleistung der andere eine dritte, ihm nahestehende Person bedenkt, so wird vorgeschlagen, auch hier eine Umdeutung in ein einseitiges Testament zuzulassen, welches unter der Bedingung steht, dass der letztbegünstigte Dritte das ihm Zugewendete auch tatsächlich erhält.[14] U.U. kommt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Überlebender Ehepartner wird Alleinerbe

Rz. 20 Für den ersten Erbfall muss der überlebende Ehegatte jeweils zum alleinigen Vollerben eingesetzt sein. Ist neben dem Ehegatten noch ein Dritter als Miterbe eingesetzt, so wollten die Ehegatten ihr Vermögen gerade nicht als Einheit erhalten. Abs. 1 setzt dies aber gerade als Grundgedanken voraus.[44] Der Wille der Ehegatten, sich gegenseitig nach dem Tod des Erstverste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechenschaftslegung

Rz. 8 Für die in Abs. 2 angeordnete Verpflichtung des Vorerben, auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft zu legen, gilt § 259 BGB. Da die Rechenschaftspflicht der Durchsetzung der Nacherbenrechte nach § 2130 BGB dient, ist sie nach Maßgabe des Umfangs dieser Rechte eingeschränkt; sie erstreckt sich daher nicht auf die dem Vorerben zustehenden Nutzungen und die von ihm zu tra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kosten

Rz. 7 Die Kosten eines Privataufgebots fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt (Abs. 2 S. 3). Ob man diese Kostentragungspflicht, sofern das Aufgebot auch dem Interesse der übrigen Miteigentümer entspricht, als gemischte Nachlasserbenschuld[18] oder als reine Eigenverbindlichkeit, jedoch bei gleichzeitigem Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entmündigung und Betreuung

Rz. 28 Wer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Verschwendung oder Rauschgiftsucht vor dem 1.1.1992 entmündigt war, konnte nach alter Rechtslage ein Testament nicht errichten, wobei die Testierunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Entmündigungsantrags eintrat, aufgrund dessen die Entmündigung dann später ausgesprochen worden ist.[70] Auch nach Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[101] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[102] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da der Nachlass einen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales/Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Errichtungszeitpunkt trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anordnung beruft, vielfach der betroffene Abkömmling selbst.[132] Ebenso kommen natürlich auch eine Berufung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2336 Abs. 3, 2238 Abs. 2 S. 1 BGB) auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Ersatznacherbe

Rz. 6 Ein Ersatzerbe kann auch für den Wegfall des Nacherben bestimmt werden. Der Ersatznacherbfall kann vor dem Erbfall, zwischen diesem und dem Nacherbfall oder nach dem Nacherbfall liegen, im letzteren Fall muss der Wegfall jedoch auf den Nacherbfall zurückwirken.[18] Der Ersatznacherbe muss nur bei Eintritt des Nacherbfalls leben oder erzeugt sein (§ 1923 BGB) und nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung in § 2031 BGB gewährt dem nur scheinbar Verstorbenen einen dem Erbschaftsanspruch entsprechenden Gesamtanspruch auf Herausgabe seines Vermögens. Der Anspruch aus § 2031 BGB kann auch von einem bestellten Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) verfolgt werden, nachdem sich die Annahme des Todes als falsch herausgestellt hat.[1] Die Anwendung der Vorschriften über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Feststellung des Güterstandes

Rz. 6 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für Eheschließungen seit dem 1.7.1958 und wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz[16] eingeführt.[17] Jeder Ehegatte hatte jedoch die Möglichkeit, den seit dem 1.4.1953 bestehenden und bis zum 1.7.1958 geltenden nicht kodifizierten Güterstand der Gütertrennung durch einseitige, notariell beurkundete Erklärung f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tod des Mieters

Rz. 80 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verwendungsersatz

Rz. 12 Der deliktische Erbschaftsbesitzer kann nach §§ 850, 994–996 BGB nur noch Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen verlangen. Dies gilt selbst für den Fall, dass er im Zeitpunkt, in dem er die Verwendungen getroffen hat, noch gutgläubig und unverklagt war.[17] Hat der Erbschaftsbesitzer sich durch ein Delikt in den Besitz mehrerer Erbschaftssachen gebracht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt der Nachlasspflegschaft

Rz. 16 Bei der nach § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine umfassende Pflegschaft gewissermaßen im Sinne eines "Vollmandats". Der Nachlasspfleger hat also nicht nur die Vertretung der Erben gegenüber dem seinen behaupteten Anspruch (außer-)gerichtlich geltend machenden Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft beantragt hat, wahrzunehmen. Vielmehr h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang des Bestimmungsrechts

Rz. 4 Der Bestimmungsberechtigte ist an die Vorgaben des Erblassers gebunden, insbesondere an den Zweck der Auflage.[8] Weitere Grenzen des Bestimmungsrechts ergeben sich aus den §§ 315 ff. BGB, die über §§ 2156 S. 2, 2192 BGB entsprechend anwendbar sind. Nach § 315 Abs. 1 BGB und nach § 317 Abs. 1 BGB hat der Bestimmungsberechtigte im Zweifel nach billigem Ermessen zu entsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. (Bloße) negative Teilungsanordnung

Rz. 15 Teilweise wird vertreten, dass eine Anordnung nach § 2044 BGB entweder den Sinn eines Vermächtnisses oder einer Auflage habe[10] bzw. deren "Charakter" habe.[11] Dies ist jedoch zu eng gefasst und würde letztlich dazu führen, dass jeder Ausschluss entweder Vermächtnis oder Auflage sein müsse. Dies findet keine Stütze im Gesetz. Ebenso wie die Teilungsanordnung nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 83 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anteil an Personenhandelsgesellschaft

Rz. 20 Treten die Miterben über den zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteil (aufgrund der sog. Eintrittsklausel) als Gesellschafter in eine Personenhandelsgesellschaft – Entsprechendes gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[58] – mit demselben rechtlichen Charakter wie der Erblasser ein, so bestimmt sich ihre Haftung für die bisherigen Gesellschaftsverbindli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschluss des § 1977 BGB

Rz. 6 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich zustehende Forderung hat entgegen § 1977 Abs. 1 BGB Bestand, weil die Nachlassgläubiger einen unbeschränkten Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben haben. Der Ausschluss ist nach h.M. auf die Vorschrift des § 1977 Abs. 1 BGB beschränkt.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagungsvorbehalt

Rz. 9 Unabhängig vom Berufungsgrund ist grundsätzlich jeder vorläufige Erbe zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt. Hiervon ausgenommen sind der Fiskus als gesetzlicher Erbe (vgl. Rdn 11) und Stiftungen, die durch Erbeinsetzung gegründet wurden.[11] Durch die Ausschlagung beseitigt der Berufene den vorläufigen Erbanfall. Die Ausschlagung ist damit eine einseitige Gestaltu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wegfall des gesetzlichen Erben vor dem Erbfall

Rz. 2 Vor dem Erbfall kann ein gesetzlicher Erbe genau genommen nicht wegfallen, denn vor dem Erbfall kann niemand gesetzlicher Erbe sein. Mit "Wegfall vor dem Erbfall" ist der Wegfall derjenigen Personen gemeint, die für den Fall als gesetzliche Erben berufen gewesen wären, dass der Erbfall vor dem Wegfall eingetreten wäre.[1] Unter Wegfall fällt hierbei das Vorversterben d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs. 3 BGB) aufgehoben. Beim Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; beim zweiseitigen Erbvertrag ist aber § 2298 Abs. 2 S. 1 BGB zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 12 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen Bedingungen für ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bewertung wiederkehrender Leistungen

Rz. 110 Bereits das RG[399] vertrat die Auffassung, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; hierbei müsse i.R.d. Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 28 Das Bürgermeistertestament stellt eine öffentliche Urkunde dar und genießt damit die Beweiskraft der §§ 415, 437 ZPO. Unter Umständen kann es nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO den Erbschein ersetzen, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das Nottestament als nachgewiesen betrachtet.[21] Nach § 2252 BGB hat das Bürgermeistertestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB ist eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben berufen sind. Mit dem Begriff "Erbe" ist, wie § 1922 Abs. 1 BGB deutlich macht, sowohl der Allein- als auch der Miterbe geme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 8 Durch den Verweis auf § 2019 Abs. 2 BGB (vgl. § 2019 Rdn 14) in S. 2 wird der Schuldner einer Forderung geschützt. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Ersetzung einer Forderung hat, kann er weiterhin mit befreiender Wirkung an den "alten" Gläubiger leisten. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur in § 2019 Abs. 2 BGB erklärten entsprechenden Anwendung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auslegungsregel

Rz. 12 Die Auslegungsregel in S. 2 stellt die Verhältnisse zwischen den Erben und anderen Personen, die mit einem Vermächtnis beschwert sein können, klar: Soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Keine Anwendung findet die Auslegungsregel in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben.[24] Das Verhältnis der Miterben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zur dinglichen Surrogation nach §§ 2019, 2111 BGB

Rz. 11 Beim Surrogationserwerb des Erbschaftsbesitzers gilt § 2019 BGB, beim Vorerben § 2111 BGB. Ist jedoch der Vorerbe Miterbe der Erbengemeinschaft, so gilt im Verhältnis zu den übrigen Miterben § 2041 BGB und im Verhältnis zum Nacherben § 2111 BGB.[24]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Personengesellschaften

Rz. 14 Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst der auf den Anteil gem. Gesetz und Gesellschaftsvertrag entfallende ausschüttbare und entnahmefähige Gewinn,[50] und zwar bezogen auf die Nutzungszeit und nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt (§ 101 Nr. 2 BGB a.E.). Unabhängig hiervon hat der Vorerbe gem. § 122 Abs. 1 HGB das Recht zur Entnahme von jährlich 4 % ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Örtliche Absperrung

Rz. 5 Die Ursachen der örtlichen Absperrung sind vielfältig: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutsche; aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisenregionen können zu einer örtlichen Absperrung i.S.v. Abs. 1 führen. Auch Wegzerstörungen können das Vorliegen der örtlichen Absperrung begründen.[4] Diese Gründe müssen k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bewusstseinsstörungen

Rz. 15 Der Geistesschwäche und damit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gleichgestellt werden in Abs. 4 die sog. Bewusstseinsstörungen. Man versteht hierunter jede – nicht unbedingt durch Krankheit verursachte – erhebliche Trübung der Geistestätigkeit. Dies umfasst damit einen weiten Bereich, der von Bewusstlosigkeit über Hypnose, Suggestion, Trunkenheit, Epileps...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Vorausvermächtnis

Rz. 22 Gem. Abs. 2 sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vorausvermächtnis handelt.[38] Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die dem Voraus unterfallenden Gegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil vorweg erhält. Eine Sonderrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 14 Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies im Zweifel unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es steht die – nicht unbedingt mehr zeitgemäße – Annahme dahinter, dass nach dem regelmäßigen Willen des Verzichtenden keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren sollten. Rz. 15 Die Auslegungsregel de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

Rz. 3 Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften, also bspw. über den Bestand des Nachlasses. Soweit dieser Irrtum kausal für den Fristablauf gewesen ist, kann der Ausschlagungsberechtigte hierauf die Anfechtung stützen. Das Kausalitätskriterium erfordert hier jedoch, dass nur die bewusste Fristversä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Praxisrelevanz

Rz. 3 In der Praxis spielt der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB nur eine sehr untergeordnete Rolle; überwiegend erfolgt die Beseitigung des unrichtigen Erbscheins aus dem Rechtsverkehr durch die Einziehung nach § 2361 BGB .[6] Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist die prozessuale Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 2362 BGB mit erheblichen Kostenrisiken, wie bei jede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsnatur und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 6 Die Bestimmung gewährt kein dingliches Nutzungsrecht, sondern nur ein vermächtnisähnliches Forderungsrecht gegen den Erben im Hinblick auf Wohnung und Hausratsgegenstände (§ 1969 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2174 BGB).[15] Sie begründet eine Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld) i.S.v. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die allg. Vorschriften über die Erbenhaftung gelten.[16] Solange...mehr