Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[72] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[73]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schadensersatz

Rz. 6 Der Bedachte kann statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz im Falle des arglistigen Verschweigens des Sachmangels verlangen (S. 2). Auch hier gelten die kaufrechtlichen Bestimmungen in entsprechender Anwendung (S. 3). Über § 437 Nr. 3 BGB kommen die Vorschriften der §§ 280, 281 BGB zur Anwendung, wobei ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerten nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterbleiben der Bestimmung des Anteils

Rz. 11 Unterbleibt die Bestimmung des Anteils durch den Beschwerten oder einen Dritten, kann dieses von dem Nachlassgericht nachgeholt werden. In diesem Fall ist das Nachlassgericht selbst nicht dazu berufen, eine ergänzende Bestimmung dahin gehend zu treffen, welche Nachlassgegenstände wie unter den Bedachten zu verteilen sind.[15] Rz. 12 Kommt es zu keiner näheren Bestimmun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Weitere Regelungsmöglichkeiten

Rz. 67 Die Ehegatten können die Vermächtnisanordnung abweichend von Abs. 2 ausgestalten. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht: Das Vermächtnis fällt bereits mit dem Tod des Erstversterbenden an und nur die Fälligkeit wird bis zum Tod des Längerlebenden hinausgeschoben.[174] Das Vermächtnis ist vom Erstversterbenden angeordnet, es fällt aber erst mit dem Tod des Längerle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkreter Pflichtteil

Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund nach § 1949 BGB ist von den konkurrierenden Anfechtungsregeln der §§ 1954 ff. BGB i.V.m. §§ 119 ff. BGB zu unterscheiden (zu den Konkurrenzen vgl. Rdn 6). § 1949 BGB erfordert keine Anfechtungserklärung.[1] Der Irrtum über den Berufungsgrund kann daher insbesondere durch entgegengesetzte Erklärung, d.h. Annahme statt Ausschlagung oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Auslegungsregel

Rz. 1 Wie sich aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt, enthalten Abs. 1 u. 2 Auslegungsregeln, die auf dem gemeinsamen Gedanken beruhen, dass der Erblasser dem Nacherben all das zuwenden möchte, was der Vorerbe als – sein – Erbe erlangt hat.[1] Die Vorschrift greift folglich nicht, wenn der Miterbe stirbt und vom Vorerben beerbt wird.[2] Ein abweichender Wille des Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vermächtnisse und Auflagen

Rz. 11 Das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB schützt den Erben, soweit er durch Vermächtnisse und Auflagen belastet ist, die mit dem Ergänzungspflichtteil zusammentreffen. Er kann die Ergänzungslast anteilig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abwälzen.[24] Um eine Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen abzuwehren, muss der Pflichtteilsberechtigte nach §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlasspflegschaft

Rz. 10 Umstritten ist, ob für die Dauer des Verfahrens entsprechend § 1960 BGB ein Nachlasspfleger bestimmt werden kann.[17] Zutreffend ist eine Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht anzuordnen, da bis zur Rechtskraft des Urteils ein Erbe bekannt ist und danach wiederum ein anderer Erbe. Ein Bedürfnis für eine Nachlasssicherung liegt aber dann vor, wenn der Beklagte sich n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (d) Finanzielle Überschüsse bei Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts

Rz. 205 Obwohl die Unternehmensbewertung grundsätzlich zukunftsbezogen ist,[584] bildet die am Bewertungsstichtag vorhandene Ertragskraft des Unternehmens den Ausgangspunkt der Betrachtungen.[585] Aus diesem Grunde können auch nur solche Erfolgsfaktoren berücksichtigt werden, die am Stichtag bereits vorhanden waren bzw. die aus zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Maßna...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2)Dasselbe gilt im Zweifel, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 92 Ein kollusives Zusammenwirken von Erben und Käufer zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten[344] schließt die Heranziehung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses selbstverständlich aus (enge verwandtschaftliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten reicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens aber grundsätzlich nicht aus).[345] Umgekehrt müsste eigentl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker kann gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 2227 BGB entlassen werden. Eine Zustimmung zum Entlassungsantrag des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht entspricht einer Kündigungserklärung nach § 2226 BGB. Es ist das schärfste Mittel, welches der Erbe zum Schutz gegen den Testamentsvollstrecker einsetzen kann. Der Erblasser kann dieses ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeitsbegrenzung

Rz. 6 Ein Verstoß gegen die räumliche Zuständigkeitsbegrenzung gem. § 11 Abs. 3 BNotO, § 2 BeurkG berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beurkundung außerhalb des Bundeslandes ausgeführt wird, in dem der Notar bestellt ist.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Juristische Personen

Rz. 5 Auf juristische Personen, die noch nicht zur Entstehung gelangt sind, ist § 2178 BGB entsprechend anzuwenden.[5] Rz. 6 Für die Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, gilt diese schon vor dessen Tode als entstanden (§ 84 BGB). Es kommt somit hier bereits mit dem Erbfall zum Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsstellung des Vorerben

Rz. 21 Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf ihn gehen das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), dessen Besitz (§ 857 BGB) sowie dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Er kann über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 2 erklärt § 2077 BGB ausdrücklich für anwendbar und erweitert seinen Anwendungsbereich auch auf bedachte Dritte. Er geht davon aus, dass die Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten die Verfügungen für den Fall des Scheiterns ihrer Verbindung nicht aufrechterhalten wollen. Abs. 1 stellt klar, dass die Regelungen zum Testament auf die vertragsmäßigen Verfügungen Anw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten

Rz. 39 Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll, kann dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich letztere Person Erbe sein soll, während im übrigen Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Aufgaben des Dritten

Rz. 24 Aufgabe des Dritten ist es, nach billigem Ermessen einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen, wobei er an die gesetzlichen Teilungsregeln nicht gebunden ist.[74] Außer bei einer offenbar unbilligen Bestimmung (S. 3) sind die Erben verpflichtet, diesen Auseinandersetzungsplan zu befolgen (im Einzelnen vgl. Rdn 15 und 23). Der Dritte kann bspw. die freihändige Veräußer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislast, Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 8 Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[4] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auseinandersetzung

Rz. 53 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 54 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Entsprechende Anwendung

Rz. 11 Auch i.R.d. §§ 1990, 1991 BGB ist die Vorschrift des § 1980 BGB entsprechend anzuwenden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Erbe, der sich auf die Einrede des § 1990 BGB beruft, nach § 1980 BGB entsprechend haftet, wenn der Nachlass noch nicht dürftig war, als der Erbe die Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) erkannte oder hätte erkennen müssen.[34] Nach § 198...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Grundstücksverfügungen des befreiten Vorerben

Rz. 22 Eine Befreiung von Abs. 2 ist nicht möglich (§ 2136 BGB). Über Grundstücke und Grundstücksrechte kann demnach auch der befreite Vorerbe nur entgeltlich verfügen. Dem Vorerben obliegt daher gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Entgeltlichkeit, der in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist, sofern die Entgeltlichkeit nicht o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen für die übrigen Miterben (§ 2056 S. 2 BGB)

Rz. 17 Das Gesetz ordnet an, der "Nachlass" solle unter den Übrigen derart geteilt werden, dass sowohl der Erbteil des Ausgeschiedenen als auch der ihm zugewendete Wert außer Betracht zu bleiben hat. Diese Berechnungsregel führt zu einem zweiten Abschichtungsverfahren, als dessen Ergebnis im Einzelfall ein weiterer Miterbe nach § 2056 S. 1 BGB ausscheiden kann, weil sich ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Allgemeine Vorschriften

Rz. 3 Für die Vertragsauslegung sind grundsätzlich die §§ 133, 157 BGB maßgeblich, für die Willenserklärungen die §§ 116 ff. BGB. Bei der Auslegung kommt es entscheidend auf den Willen der Vertragsschließenden und den Empfängerhorizont des Vertragspartners an;[2] die Verkehrssitte tritt dagegen weitgehend in den Hintergrund.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2151 BGB hilft, wegen der restriktiven Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB, bei der Zuwendung wirtschaftlicher oder ideeller Werte von Todes wegen eine Drittbestimmung zu ermöglichen und so unmittelbar der gewünschten und geeigneten Person zuzuwenden (Bestimmungsvermächtnis). Besonders hilfreich ist die Bestimmung bei der Gestaltung sog. vorzeitiger Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Letzter Wohnsitz des Erblassers

Rz. 4 Gem. § 2072 BGB soll im Zweifel diejenige Armenkasse als bedacht angesehen werden, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Da der Erblasser die Gegebenheiten an seinem letzten Wohnsitz i.d.R. am besten kennt, entspricht es am ehesten seinem Willen, die entsprechende Gemeindekasse zu bedenken. Daher hat der Gesetzgeber diesen letzten Wohnsitz für en...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Jastrow’sche Klausel

Rz. 43 Unter der Jastrow’schen Klausel[129] sind Anordnungen zu verstehen, wonach zum einen die Enterbung desjenigen, der den Pflichtteil verlangt, verbunden ist mit der Bestimmung, dass die loyalen Abkömmlinge dann ebenfalls ihren Pflichtteil (oder ihren gesetzlichen Erbteil oder mehr) am Nachlass des Erstversterbenden erhalten sollen, diese Ansprüche aber erst bei Eintritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagung

Rz. 5 Der Überlebende kann sein (vorbehaltenes) Rücktrittsrecht durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten aufrechterhalten. Das setzt zunächst voraus, dass der überlebende durch den verstorbenen Vertragsschließenden bedacht worden ist; ist das nicht der Fall, dann kann er auch nichts ausschlagen; Abs. 2 S. 3 ist dann nicht anwendbar. Ist ein Dritter bedacht worden und hat er d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Vergütung und Aufwendungsersatz

Rz. 78 Für die Bestimmung der Höhe der Pflegschaftsvergütung kommt es auf mehrere Differenzierungen an: Wurde der Pfleger ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig? Ist der Nachlass mittellos oder vermögend? Im Übrigen ist zwischen Vergütung und Auslagenersatz zu unterscheiden.[206] a) Vergütung Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Vermächtnisausschlagung

Rz. 7 Abs. 2 beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses. Die Vorschrift gilt allerdings ausschließlich in den Fällen, in denen Gegenstand der Ausschlagung ein belastetes (analog § 2306 Abs. 1 BGB) Vermächtnis ist bzw. war.[22] Die Art und Weise der Anfechtung – auch hinsichtlich Form und Frist – richtet sich nach den für die Anf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Notwendige Verwendungen

Rz. 2 Notwendige Verwendungen (vgl. § 949 BGB) vor Vertragsabschluss hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben in der Form des § 2371 BGB eine abweichende Vereinbarung getroffen.[2] Als notwendig sind solche Verwendungen anzusehen, die im Interesse der Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände oder ihres Wertes erforderlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klageerhebung

Rz. 16 Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[36] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Kla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Streitwert

Rz. 16 Der Streitwert der Anfechtungsklage bemisst sich nach der h.M. nicht nach dem Interesse des Klägers an der für ihn aus der Erbunwürdigkeit des wegfallenden Unwürdigen resultierenden Besserstellung, sondern nach der gesamten Beteiligung des Unwürdigen am Nachlass, also nach dem Interesse des Beklagten.[24] Dieses Interesse ist gleich dem Wert seines Anteils am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 2173 BGB stellt eine Auslegungsregelung für den Fall dar, dass der Erblasser eine Forderung vermacht hat, die vor dem Erbfall durch Leistung erloschen ist, sich aber der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet. Gäbe es diese Vorschrift nicht, wäre das Vermächtnis auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 2171 BGB). Da dies nach der Lebenserfahrung nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[11] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 u. 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Keine Anordnung von Beschwerungen

Rz. 57 Eine Beeinträchtigung der Bedachten liegt auch in einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[153] Daher kann der Überlebende den Bedachten nicht mit einem Vermächtnis beschweren.[154] Er kann entgegen dem gemeinschaftlichen Testament keine Testamentsvol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Dritten

Rz. 4 Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ungeborener Nacherbe

Rz. 2 Wie sich aus § 2101 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, bedeutet die Verweisung in Abs. 1 nicht, dass der Nacherbe zur Zeit des Erbfalls bereits leben oder gezeugt sein muss.[6] Vielmehr bezieht sich die entsprechende Anwendbarkeit von § 1923 BGB auf den Nacherbfall, bei dessen Eintritt der Nacherbe leben oder doch gezeugt sein muss. Wenn der Nacherbe zu diesem Zeitpunkt noch nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besitzergreifung des Auskunftspflichtigen

Rz. 11 Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[23] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Dem Erben wird man gleichwohl ein Beschwerderecht nach § 58 FamFG gegen die einmal (zu Unr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs

Rz. 22 Endet der Güterstand durch Tod, so ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs i.R.d. güterrechtlichen Lösung der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Str. ist allerdings die Bestimmung des Stichtages, wenn der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Die h.M. wendet in einem solchen Fall § 1384 BGB analog an, wenn der Scheidungsprozess zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Streitwert

Rz. 64 Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[112] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[113] Bei Klage und Widerklage einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verneinung der Kausalität

Rz. 56 Es fehlt dann am Kausalzusammenhang, wenn der Erblasser ohne Vorliegen eines Irrtums eine weitergehende Verfügung getroffen hätte.[175] Eine Anfechtung scheidet in diesem Falle daher aus. Vom Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser auch ohne die irrige Vorstellung oder Drohung so testiert hätte bzw. der Irrtum erst nach Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB

Rz. 8 Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB soll nach einer verbreiteten Auffassung[10] in den Fällen des § 2000 BGB nicht von dem Erben verlangt werden können. Nach einer anderen – im Vordringen befindlichen – Auffassung soll das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2000 BGB die Möglichkeit eines Nachlassgläubigers, die eidesstattliche Versicherun...mehr