Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Mehrere Berufungsgründe

Rz. 12 Bei der Trennungserlösung erhält somit der Dritte, wenn er auch Schlusserbe nach dem Längerlebenden werden soll, den Nachlass der beiden Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen: Hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ist er Nacherbe, hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten ist er Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben) und gl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verzicht auf eine Anfechtung durch den Erblasser

Rz. 60 Der Erblasser kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ganz oder teilweise wirksam auf sein künftiges Anfechtungsrecht verzichten.[191] Dies wird aus Abs. 1 bzw. § 2079 S. 2 BGB, wonach eine Anfechtung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen haben würde, gefolgert. Diese Rspr. wird jedo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einrede

Rz. 5 Mit der Kürzung des Untervermächtnisses bzw. der Auflage tritt nicht automatisch eine Kürzung des Hauptvermächtnisses ein. Sie ist vom Hauptvermächtnisnehmer im Rahmen einer Einrede geltend zu machen.[7] Die Möglichkeit der Einrede im Vollstreckungsverfahren wie bei § 2187 BGB ist nicht möglich. Die Einrede muss bereits im Erkenntnisverfahren erhoben werden (spätestens...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Veränderungen

Rz. 15 Im Wege der ergänzenden Auslegung (mutmaßlicher Wille) können aber auch spätere, nicht vorbedachte Erwerbe und anderweitige nicht vorbedachte Veränderungen Berücksichtigung finden ("ungewollte Regelungslücke"), die ggf. auch Anlass für eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB sind[26] (siehe auch Rdn 25 f.). Rz. 16 Eine ungewollte Regelungslücke bzw. planwidrige U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 3 Ausgenommen von dem Anspruch auf Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und dem Grundsatz der Verteilung unter den Miterben nach Abs. 1 sind die in Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke. Sie bleiben Eigentum der Gesamthand der Miterben, wodurch ein Vollzug der Teilung i.S.v. §§ 2059 ff. BGB freilich nicht ausgeschlossen wird. Jeder Miterbe hat ein Recht auf Einsicht und sachge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 Vom Geltungsbereich der Vorschrift umfasst werden Zuwendungen i.S.d. §§ 2304 ff., 2315, 2316, 2325 ff. BGB. Sie gilt also sowohl für den ordentlichen als auch für den Ergänzungspflichtteil, was sich bereits aus dem Begriff "Zuwendung" anstelle des Begriffs der Schenkung in § 2325 BGB herleiten lässt.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Schwere Verfehlungen des Vertragserben

Rz. 10 Bei Schenkungen des Erblassers als Reaktion auf schwere Verfehlungen des Vertragserben ist die Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich und daher ein billiges Eigeninteresse des Erblassers zu verneinen. Der Erblasser hat die Möglichkeit, nach § 2294 BGB (Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten) vom Erbvertrag zurückzutreten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 359 Festzuhalten ist, dass eine allgemeingültige Regel zur Bestimmung der Höhe der fiktiven ("latenten) Steuerbelastungen derzeit nicht auszumachen ist; hier besteht in der Praxis ein erhebliches Streitpotenzial.[927]" Rz. 360 Ein Weg, das Problem zu lösen, könnte darin bestehen, auf die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers abzustellen. Dies scheint auch das OLG Olden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Die Rechtsfolge (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 2094) der Anwachsung ist, dass es zu einer Erhöhung des Vermächtnisanspruchs bei den übrigen Vermächtnisnehmern kommt.[11] Der zur Anwachsung gelangende Vermächtnisanteil ist rechtlich nicht verselbstständigt. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit der Anwachsung kann sie nicht gesondert ausgeschlag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Lastenverteilung i.H.d. erlangten Vorteils

Rz. 4 Der Vorteil besteht im Wert des gewonnenen bzw. erhöhten Erbteils.[8] Als Vorteil gilt aber auch die Erhöhung des Voraus des Ehegatten,[9] wenn der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers zur Erbfolge gelangt und nicht neben Abkömmlingen. Beschränkungen und Beschwerungen können den erlangten Vorteil mindern.[10] Tritt eine bereits als Nacherbe eingesetzte Person durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Keine Anfechtung zu Lebzeiten

Rz. 33 Neben dem Widerruf ist zu Lebzeiten der Ehegatten eine Anfechtung nicht möglich, weil entbehrlich. Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine einseitigen und seine wechselbezüglichen Verfügungen ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.[68] Eine Anfechtung durch Dritte kommt zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls mangels Anfechtungsberechtigung nicht in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Soll-Vorschriften

Rz. 26 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die folgenden Soll-Vorschriften: In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ort

Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen die f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz geht bei den in § 2339 BGB genannten Verfehlungen typisierend davon aus, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung des Täters gerichtet ist. Die Erbunwürdigkeit ergänzt die Institute der Enterbung (§ 1938 BGB), der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078 ff. BGB). Soweit die §§ 2078, 2333 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermächtnisses bejaht. § 1939 BGB wird durch § 1941 BGB ergänzt, der bestimmt, dass eine Vermächtnisanordnung auch in einem Erbvertrag möglich ist. Die näheren Einzelheiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[8] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[9] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Regelung des § 1935 BGB soll verhindert werden, dass der Begünstigte durch die Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben benachteiligt wird. Eine Benachteiligung wäre dann gegeben, wenn der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Ausgleichungspflicht belastet ist. Diese Belastun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auflage

Rz. 18 Das Teilungsverbot kann auch als Auflage ausgestaltet sein.[16] Für den Fall, dass die Auseinandersetzung auch bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werden soll, lässt sich dies als Auflage gem. § 1940 BGB gegenüber allen Miterben erreichen. Die Auflage ist nach § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker zu vollziehen. Die Vollziehung der Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 11 Die zentrale Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.[33] Soweit es zweckerforderlich ist,[34] hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu Geld zu machen. An Weisungen des Erben ist er dabei nicht gebunden. Er hat sorgfältig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen könnten und welc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 35 Für die Beurteilung, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt, sind die subjektiven Vorstellungen des Erblassers von entscheidender Bedeutung.[79] Im Hinblick auf die Vorstellungen des Erblassers sind folgende Fälle zu unterscheiden:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erhöhung des Erbteils

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass sich infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben erhöht. Zu einer Erhöhung kommt es dann, wenn derjenige gesetzliche Erbe, dem die Erhöhung zugutekommt, bereits vor dem Wegfall zum gesetzlichen Erben berufen war, allerdings zu einer geringeren Quote. Der gesetzliche Erbteil eines Verwandten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine dispositive Norm

Rz. 13 Abs. 2 enthält nach richtiger Ansicht eine Auslegungsregel und keine dispositive Norm.[16] Ermittelt werden muss nämlich über Abs. 2 durch Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) entweder der tatsächliche oder der mutmaßliche (hypothetische) Wille der Ehepartner zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, soweit wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bestimmungsrecht des Beschwerten

Rz. 8 Trifft der Beschwerte die Bestimmung nicht, kann ihn ein Vollziehungsberechtigter (§ 2194 BGB) auf Vollziehung der Auflage verklagen. Ist der Beschwerte dazu rechtskräftig verurteilt, kann der Vollziehungsberechtigte eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmen oder durch das Gericht setzen lassen (§ 255 Abs. 2 ZPO). Verstreicht die Frist ergebnislos, kann nunmehr ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 10 Ersatzerbe kann ein Miterbe, ein gesetzlicher Erbe oder aber eine dritte Person sein. Der Erblasser kann den Ersatzerben auf den gesamten Nachlass, aber auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Gesetzliche Vermutungen für Ersatzerbeneinsetzungen enthalten § 2069 sowie § 2102 BGB. Die Ersatzerbeneinsetzung muss nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / j) Nichtige Schenkungen

Rz. 85 Gegen die guten Sitten verstoßende Schenkungen sind gem. § 138 BGB (gegenüber jedermann) nichtig, so dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Schmälerung des Nachlasses um den jeweiligen Schenkungsgegenstand nicht entgegenhalten zu lassen braucht.[320] Die rechtsgrundlosen Leistungen können gem. §§ 812 ff. BGB kondiziert werden, so dass der entsprechende Anspruch al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Erbvertrag ist nichtig.[7] Der Erbvertrag kann jedoch in einen Vertrag unter Lebenden auf den Todesfall, z.B. Schenkung, unter den allg. Voraussetzungen des § 140 BGB umgedeutet werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unwirksame Pflichtteilsentziehung

Rz. 23 Ist die Pflichtteilsentziehung nach den vorbeschriebenen Regeln gem. § 2336 BGB unwirksam, bleibt die in der Pflichtteilsentziehung im Regelfall enthaltene Enterbung des betroffenen Pflichtteilsberechtigten bestehen[98] – vorausgesetzt, die Anwendung von § 2336 BGB scheitert nicht an Formmängeln der letztwilligen Verfügung. Denn auch wenn die Pflichtteilsentziehung un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungsberechtigter

Rz. 9 Bestimmungsberechtigter kann der Beschwerte, der Bedachte oder ein Dritter sein. Fehlt es an einer besonderen Anordnung des Erblassers, steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu.[16] Rz. 10 Das Bestimmungsrecht steht dem Beschwerten zu, wenn seine Ausübung dem Bedachten oder einem Dritten unmöglich wird oder diese nicht innerhalb der vom Nachlassgericht auf Antrag e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Recht an einer Sache

Rz. 3 Hat der Erblasser ein Recht vermacht, mit dem ein Recht oder eine Sache des Erben belastet ist, soll dies nach § 2175 BGB nicht erlöschen. Liegt bspw. eine Konsolidation in Bezug auf ein dingliches Recht an einem Grundstück vor, führt die Vereinigung von Recht und Belastung in einer Person nicht zum Erlöschen des dinglichen Rechts (§§ 889, 1063 Abs. 2, 1068, 1256, 1273...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zeitpunkt

Rz. 3 Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden. Rz. 4 Bei einem öffentlichen Testament ist de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Reichweite des Aufrechterhaltungswillens

Rz. 21 In allen Fällen, in denen ein Aufrechterhaltungswille hinsichtlich einzelner Verfügungen festgestellt werden kann, bleibt das gemeinschaftliche Testament, soweit der Aufrechterhaltungswille reicht, wirksam. Der entscheidende Unterschied zu den Fällen einer Umdeutung in ein einseitiges Testament liegt darin, dass für die Verfügungen des aufrechterhaltungswilligen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers

Rz. 2 Ein Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger kann einen Erbvertrag nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt;[3] eine nachträgliche Heilung, z.B. nach §§ 108 Abs. 3, 182 BGB ist ebenfalls nicht möglich.[4] Der Einwilligungsvorbehalt bei einem betreuten Erblasser erfasst den Erbvertrag nicht, § 1903 Abs. 2 BGB. Nach § 28 Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2148 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall der Beschwerung mehrerer Erben oder Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis. Sie findet daher immer dann Anwendung, wenn sich ein anderer eindeutiger Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermitteln lässt.[1] § 2148 BGB stellt eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen mehrere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 87 Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG [251] wird kritisch gesehen.[252] Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstellung des verst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Handelsgeschäft

Rz. 4 Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, entscheidet der Vorerbe allein über die Fortführung oder die Einstellung gem. §§ 22, 25, 27 HGB.[12] Führt der Vorerbe das Handelsgeschäft fort, hat er sich im Handelsregister eintragen zu lassen.[13] Der Nacherbe ist nicht einzutragen; die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Handelsregister ist weder vorgesehen noch zulässig....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gleichgestellter Fall der bis zum Tod andauernden Testierunfähigkeit

Rz. 10 Die Besorgnis einer bis zum Tod andauernden Testierunfähigkeit wird der nahen Todesgefahr gleichgestellt.[16] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mit wenigen Unterbrechungen bis zum Tod testierunfähig bleibt, so dass eine Testamentserrichtung nicht mehr gewährleistet ist.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Person des Schiedsrichters

Rz. 36 Es kann nur eine Person Schiedsrichter sein, die nicht gleichzeitig Partei ist. Der Testamentsvollstrecker scheidet als Schiedsrichter nicht von vornherein aus. Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn es um Streitigkeiten geht, bei denen er als Testamentsvollstrecker, d.h. als Partei kraft Amtes, tätig werden muss oder wenn seine Rechtsstellung (z.B. die wirksame Ernennu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Stellung der Nacherben

Rz. 24 Daraus, dass Abs. 2 auf das Vermächtnisrecht verweist, folgt, dass sich das Recht des Nacherben gem. § 2110 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht auf den Voraus erstreckt. Gem. § 2373 S. 1 BGB ist der Voraus beim Verkauf eines Erbteils im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen.[43] Ganz zweifelsfrei ist davon allerdings nicht auszugehen, da die vorgenannten Vorschriften jeweil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorlesen der Niederschrift

Rz. 18 Ist die Niederschrift abgeschlossen, ist sie den Beteiligten vorzulesen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Das bloße Diktat der Niederschrift oder das Selbstlesen des Erblassers ersetzt das Vorlesen der Niederschrift nicht.[18] Ist der Erblasser hörbehindert, hat der Bürgermeister dem Erblasser die Niederschrift zur Durchsicht vorzulegen (Abs. 1 S. 4 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Haftungsverschärfung

Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Verhältnis von § 2079 BGB zu § 2078 BGB

Rz. 39 Wie bereits dargelegt, schließen sich die §§ 2078 und 2079 BGB nicht aus (vgl. Rdn 1 ff.). Ob eine Anfechtung, die nur auf § 2079 BGB gestützt worden ist, auch als Anfechtung nach § 2078 BGB ausgelegt werden kann, hängt davon ab, welche Anforderungen an die Angabe des Anfechtungsgrundes gestellt werden. Es ist erforderlich, den Lebenssachverhalt darzustellen, nicht er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Ist kein abweichender Erblasserwille erkennbar, tritt hinsichtlich des nicht verteilten Bruchteils des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge ein. Fraglich ist, was gilt, wenn der auf einen Bruchteil eingesetzte Erbe zugleich gesetzlicher Erbe ist. Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht hervor, ob diesem Erben dann neben seinem testamentarischen Erbteil auch sein gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsparteien

Rz. 3 Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Rechtskraftwirkung

Rz. 8 Hat der Erbe zunächst nur die Herausgabeklage nach § 2018 BGB erhoben, so ist bei einer nachträglich erhobenen Klage auf Herausgabe der aus diesen Sachen gezogenen Nutzungen die Rechtskraft des klagstattgebenden oder klagabweisenden ersten Urteils zu beachten.[24] Verlangt der Erbe dagegen mit der zweiten Klage Schadensersatz oder bereicherungsrechtlichen Wertersatz fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 7 Bei einer Anfechtung der Fristversäumung nach § 123 BGB ist darauf abzustellen, ob der vorläufige Erbe durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu genötigt wurde, die Ausschlagung nicht fristgemäß zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob er die Frist bewusst oder unbewusst hat verstreichen lassen.[10]mehr