Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an Abkömmlinge und/oder Eltern

Rz. 25 Besonderheiten können sich auch für die Quotenberechnung bei Abkömmlingen und/oder Eltern des Erblassers ergeben, wenn dieser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war. Rz. 26 Soweit es für die Bestimmung der Pflichtteilsquoten von Eltern oder Abkömmlingen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten ankommt, ist wie folgt zu unterscheiden: Liegt neben der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 8 Wegen § 857 BGB geht mit dem Erbfall der Besitz auch ohne besondere Besitzergreifung direkt auf den Erben über, selbst wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Somit muss der Testamentsvollstrecker sich zunächst durch Inbesitznahme die tatsächliche Gewalt über die Nachlassgegenstände verschaffen. Der Erbe erhält dadurch die Stellung eines mittelbaren Besitzers gem....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erbfolge

Rz. 2 Die Urgroßeltern erben nach Abs. 2 bspw. zu gleichen Teilen, unabhängig davon, zu welchem Stamm sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, vielmehr erhöht sich die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Erbe is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Der Erwerb des Erbschaftsbesitzers muss mit Mitteln der Erbschaft erfolgt sein. Während der Erwerb regelmäßig in der Erlangung eines Rechts besteht, müssen gleichzeitig dem Erblasser zugestandene Vorteile (Mittel der Erbschaft) aufgeopfert worden sein. Der Erwerb mit eigenen Mitteln des Erbschaftsbesitzers oder ein unentgeltlicher Erwerb, sofern dieser nicht mit Gegeng...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei Abs. 1 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser das Vermächtnis i.d.R. unter Bezeichnung der Hauptsache anordnet und auch dessen Zubehör vermachen will. Grundsätzlich trifft der Erblasser auch keine Regelung für den Fall, dass die vermachte Sache beschädigt ist. In diesem Fall soll der Bedachte im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Nach Abs. 1 stellt die Anfechtung der Annahme eine Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung eine Annahme dar. Mit dieser zwingenden und nicht anfechtbaren Rechtsfolge wird dem Erklärenden die Möglichkeit genommen, innerhalb der Ausschlagungsfrist nochmals gestaltend tätig zu werden.[3] Aufgrund dieser zwingenden Rechtsfolge bedarf auch die Anfechtung der Annahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen für die Beteiligten

Rz. 108 Durch einen solchen Vertrag legen die Parteien verbindlich fest, wie das Testament auszulegen ist. Ein Auslegungsvertrag kann die Beteiligten jedoch lediglich schuldrechtlich verpflichten, die Erbfolge oder einzelne Anordnungen des Testaments (wie z.B. Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Vormundbenennung oder auch der Entzug der elterlichen Vermö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. "Abfindung"

Rz. 69 Haben die Erblasser bestimmt, dass ein von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling eine Abfindung erhalten soll, deren Höhe der Überlebende bestimmt, so kann dies ein Vermächtnis des Überlebenden darstellen oder ein Zweckvermächtnis des Erstversterbenden nach § 2156 BGB, wobei nach § 317 Abs. 1 BGB a.F. dem Überlebenden das Bestimmungsrecht eingeräumt ist.[178]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zeitpunkt der Berechnung

Rz. 8 Für die Berechnung der Einrede ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Der Wert des Pflichtteils wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt, § 2311 BGB. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann wegen des Niederstwertprinzips des § 2325 Abs. 2 BGB allenfalls noch auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung abgestellt werden. Umstände aus der Zeit nach dem Erbfall ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 29 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[116] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[117] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[118] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstößt gegen § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Mischformen zwischen öffentlichen und privatschriftlichen Testamenten

Rz. 26 Schließlich sind auch Mischformen zwischen öffentlichen und privatschriftlichen Testamenten zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments denkbar.[51] Stets muss dabei aber der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, hinreichend erkennbar sein. Gleichfalls muss, wie immer beim gemeinschaftlichen Testament, für jeden Ehegatten die Kenntniserlangung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sachgesamtheiten

Rz. 8 Abs. 1 kann entsprechend auf Sach- oder Rechtsgesamtheit angewendet werden.[12] Um Sachgesamtheiten handelt es sich bspw. bei Hausrat oder Sammlungen. Eine Rechtsgesamtheit liegt vor, wenn bspw. Vermögen oder ein Unternehmen vermacht wird. Aus § 2164 BGB kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Vermächtnis "Schreibtisch mit Inhalt" auch Hypotheken umfasst, deren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Genossenschaften

Rz. 61 Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich unvererblich – wobei der verstorbene Genosse nicht mit dem Tod, sondern mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er verstorben ist, als ausgeschieden gilt (§ 77 Abs. 1 GenG). Es ist daher ohne praktische Bedeutung, ob der Erbe ein "erlöschendes Mitgliedschaftsrecht zur Abwicklung" oder ein "...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattung gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahrenskosten

Rz. 18 Die Kosten i.R.d. Ausschlagungserklärung für die Beglaubigung fallen dem vorläufigen Erben und nicht dem Nachlass zur Last.[65] Als Kostennormen kommen §§ 24, 102 f., 121 GNotKG in Betracht. Im Einzelfall kann die Protokollierung günstiger sein, wenn mehrere Erben ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 3 Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[7] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[8] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die ohne d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Form des Verzeichnisses

Rz. 6 Für das Verzeichnis genügt grundsätzlich die Schriftform. Das Verzeichnis ist mit Datum und Unterschrift zu versehen, Abs. 1 S. 2. Auf Verlangen des Nacherben ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen (Abs. 1 S. 2 Hs. 2). Rz. 7 Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zust...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen. Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 weggefallene S. 2 die Bestätigung ausdrück...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Kündigung 15 EUR. Ist die Wirksamkeit der Kündigung str., so ist das Prozessgericht sachlich zuständig und nicht das Nachlassgericht. Sofern kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann ggf. wegen der Kündigung zur Unzeit ein Schadensersatzanspruch entstehen. Dieser kann dadurch ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Zuwendungsverzicht soll ermöglicht werden, auch auf eine Zuwendung zu verzichten, die sich aus einer letztwilligen Verfügung ergibt und nicht aus der gesetzlichen Erbfolge. Regelmäßig ist es einfacher und empfehlenswert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag ändert. Ein Zuwendungsverzicht kommt in Betracht, wenn der Erblasser tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Definition des Bewertungsobjekts – Bildung von Bewertungseinheiten

Rz. 97 Verbindlichkeiten, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit bestimmten Aktiva stehen und hinsichtlich derer sich auch die Haftung auf diese Aktiva beschränken lässt, sind nicht auf der Passivseite anzusetzen.[359] Die Verbindlichkeiten werden vielmehr bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt.[360] Handelsrechtlich gesprochen sind Bew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger

Rz. 5 Der Nachlassverwalter nach § 1984 BGB, der verwaltende Testamentsvollstrecker nach §§ 2211, 2212 BGB sowie der Nachlassinsolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO sind während Ihrer Amtszeit statt des Erben zur Erhebung des Erbschaftsanspruchs berechtigt. Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben hat bereits aufgrund seines Rechts zum Besitz und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Testamentsvollstreckung

Rz. 17 Im Wege der Teilungsanordnung kann der Erblasser bestimmen, welcher der Erben welche Gegenstände erhalten soll (§ 2048 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) zu verfügen bzw. einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind per Testament zu regeln. Mit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftspflichtiger

Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich. Der Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" setzt weder Zugehörigkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Veräußerung der Nacherbenanwartschaft an den Vorerben

Rz. 68 Hat der Erblasser ausdrücklich Ersatznacherben bestimmt bzw. besteht eine vermutete Ersatznacherbschaft aufgrund des § 2069 BGB, so ändert sich an der Rechtstellung der Ersatznacherben auch dann nichts, wenn die Nacherbenanwartschaft an den Vorerben übertragen wird. Der Vorerbe verliert seine durch diese Übertragung erworbene Rechtsstellung als gleichzeitiger Nacherbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entziehung des Voraus

Rz. 10 Konsequenz aus der Tatsache, dass der Erblasser durch Berufung des Ehegatten zum testamentarischen Erben bzw. durch Enterbung den Anfall des Voraus verhindern kann, ist, dass er im Rahmen seiner Testierfreiheit auch das Recht hat, nur den Voraus durch Verfügung von Todes wegen zu entziehen.[17] Eine Entziehung ist deshalb möglich, weil der Voraus nicht den Charakter e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 8 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, wie noch ein anderer Mann als Vate...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vorteil eines Dritten

Rz. 4 Sinn und Zweck der angeordneten Bedingung muss es sein, dass der Dritte einen Vorteil hiervon hat. Hat der Erblasser oder der Bedachte einen Vorteil, ist dies ohne Bedeutung für § 2076 BGB, da unter den Begriff des Dritten jede Person fällt, die nicht Erblasser oder bedachte Person ist. Bei dem Vorteil muss es sich nicht um einen geldwerten Vorteil handeln.[6] Als Vort...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung (persönliche Errichtung)

Rz. 4 Wichtigstes Tatbestandselement der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar ist das Erfordernis der persönlichen Errichtung. Diese umfasst zwei Komponenten, nämlich zum einen die persönliche Kundgabe der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar und zum anderen die nach Vorlesung folgende Genehmigung der vom Notar zu e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Beteiligte

Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst Miterben, soweit sie zu den Ausgleichsberechtigten zählen,[1] wobei jeder Miterbe selbstständig handeln kann; §§ 2038, 2039 BGB greifen nicht (Individualanspruch). Ferner steht er enterbten pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zur Bezifferung des Pflichtteils auf Grundlage des § 2316 BGB zu,[2] ebenso dem Testamentsvollstrecker zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erblasser

Rz. 5 Bei einem gegenseitigen Erbvertrag ist Erblasser nur der Erstverstorbene;[7] entscheidend ist daher, ob er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Verstirbt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, bleiben die Verfügungen wirksam.[8] Für den Überlebenden kommt dann allenfalls die Anfechtung nach § 2281 BGB in Betrac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Berufung zu mehreren Erbteilen (S. 1)

Rz. 2 Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden Erbteils so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. Haftet nun ein Erbe bereits unbeschränkt, kann sich für ihn bei dem neuerlichen Erwerb eines weiteren Erbteils i.S.d. S. 1 eine völlig neue Situation ergeben, und zwar die Mögl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (2)Hat der Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2298 BGB gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen; nur diese gelten im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) im Zweifel als aufgehoben; für einseitige Verfügungen gelten im Fall der Nichtigkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen oder des Rücktritts von einzelnen vertragsmäßig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Formale Gesichtspunkte

Rz. 9 Die Ausschlagungserklärung muss unter Einhaltung der Formvorschriften der §§ 1945, 1955 BGB abgegeben werden.[28] Da mit ihr kein rechtsgeschäftlicher (sondern höchstens ein tatsächlicher) Verzicht auf das Pflichtteilsrecht verbunden ist, bedarf die Ausschlagungserklärung eines gesetzlichen Vertreters nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB.[2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Besonderes beim Erbteilskauf

Rz. 4 Beim Erbteilskauf ergeben sich Besonderheiten, je nachdem, ob Aufwendungen für den ganzen Nachlass oder nur für den verkauften Erbteil oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände erfolgten. Entscheidend ist hier, ob der Erbteilskauf vor oder nach der Auseinandersetzung abgeschlossen wurde. Ist der Kaufvertrag vor der Auseinandersetzung geschlossen worden, richten sich di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Antragsberechtigte

Rz. 5 Antragsberechtigt sind des Weiteren der Erbschaftskäufer (§ 2383 BGB) anstelle des Erben;[14] und neben ihm der Erbe wie ein Nachlassgläubiger in den entsprechenden Fällen des § 330 Abs. 2 InsO;[15] der Nacherbe (§ 2144 Abs. 1 BGB),[16] der Erbeserbe,[17] der verwaltende Testamentsvollstrecker (vgl. auch § 317 Abs. 1 InsO);[18] und der Ehegatte, der Erbe ist, sowie der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Beschränkte Empfangszuständigkeit

Rz. 3 Das Einziehungsrecht ist nach S. 2 zum Schutz des zahlenden Schuldners und des Nacherben allerdings insoweit beschränkt, als der Vorerbe Zahlung des Kapitals an sich selbst nur gegen Nachweis der Einwilligung des Nacherben, ansonsten lediglich Hinterlegung für sich und den Nacherben verlangen kann; die Einwilligung ist hierbei formlos wirksam. Soweit sie dem Zahlenden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Urkundenvorlage

Rz. 6 Zur Urkundenvorlage ist der Schuldner nicht verpflichtet (weder § 2057 BGB noch § 260 BGB sehen dies vor, im Gegensatz etwa zu § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB). I.R.d. Auskunftsklage kann erforderlichenfalls durch das Gericht von § 142 ZPO Gebrauch gemacht werden; die Anordnung zur Urkundenvorlage steht jedoch im richterlichen Ermessen.[25] Im Einzelfall erfolgversprechender is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will. Neben der Möglichkeit der Errichtung nach § 2267 BGB stehen den Ehegatten auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Formen der Testamentserrichtung zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung jedoch befreien durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Die Bindungswirkung gerät mit der Ausschlagung in Fortfall. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen oder hatte er die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Werden die vertragsmäßigen Verfügungen (teilweise) aufgehoben oder nur als einseitige aufrechterhalten, dann entfällt die erbvertragliche Bindung und der Erblasser kann wieder frei von Todes wegen verfügen. Bei Aufhebung des gesamten Erbvertrages gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, § 2299 Abs. 3 BGB. Ein der Form nicht entsprechender Aufheb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2)Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 3 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gem. Abs. 2 S. 1 im Zweifel vererblich ist. Stirbt der Nacherbe vor oder gleichzeitig[9] mit Eintritt des Nacherbfalls, geht das Anwartschaftsrecht somit als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Ob der Nacherbe aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beerbt wird, i...mehr