Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 3 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gem. Abs. 2 S. 1 im Zweifel vererblich ist. Stirbt der Nacherbe vor oder gleichzeitig[9] mit Eintritt des Nacherbfalls, geht das Anwartschaftsrecht somit als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Ob der Nacherbe aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beerbt wird, i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 65 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Inventars. Bereits aus ihrem Wortlaut ist zu schließen, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keinen Rechtsnachteil nach sich zieht,[1] also nicht den Verlust des Rechts zur Beschränkung der Haftung. Die Unvollständigkeit des Inventars kann zum Zwecke der Ergänzung zu einer neuen Inventarfris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang des Anspruchs bei Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 29 Der Anspruch, der sich aus der Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft ergibt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs i.H.d. Auseinandersetzungsguthabens.[79] Endet die Ehegatten-Innengesellschaft mit dem Tod des Erblassers, so ist als Stichtag für die Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Eintritt des Erbfalls maßgebend. Zu diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Gestaltungsspielraum

Rz. 14 Mit der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft ist über den Tod des Erstversterbenden hinaus eine stärkere Kontrolle des Längerlebenden zu erreichen. Über einen gezielten Umgang mit den dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben können hier individuelle Gestaltungen erarbeitet werden. Sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Innerer Zusammenhang zwischen Folgenachteil und Vertrauen

Rz. 14 Nach der h.M. ist für die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB zusätzlich ein innerer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Folgenachteil und dem Vertrauen des Erbschaftsbesitzers auf die Endgültigkeit seines Erwerbs zu fordern.[21] Folge hiervon soll sein, dass Schäden, die Nachlassgegenstände an Bestanteilen des ureigenen Vermögens des Erbschaftsbesitzers auslösen, nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtigkeit

Rz. 61 Nach § 142 BGB führt eine wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit der Verfügung, wobei diese als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es ist zu beachten, dass eine wirksame Anfechtung die anfechtbare Verfügung vernichtet, eine neue wird hierdurch jedoch nicht geschaffen. Dass eine neue Verfügung seitens des Erblassers unterlassen wird, kann nicht angefochten werden. Der W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1896 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschluss des Anspruchs

Rz. 12 Der Erblasser kann sich im Erbvertrag vorbehalten, Schenkungen zu machen,[43] oder mit dem Vertragserben vereinbaren, dass der Anspruch aus § 2287 BGB ausgeschlossen wird;[44] ein Ausschluss ist dann anzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen darf,[45] nicht dagegen, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat; solange ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Feststellen der Lücke

Rz. 48 Zunächst ist mittels einfacher Auslegung die Lücke festzustellen. Hierbei ist das Ziel des Erblassers, welches er mit seiner Verfügung im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung hatte erreichen wollen, d.h. seine wirkliche Willensrichtung, zu ermitteln.[211] Dieses vom Erblasser Gewollte ist praktisch wirtschaftlicher, nicht hingegen rechtlicher Natur. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 19 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 104 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht gegeben, so sind diese unzulässig. Sofern gleichwohl eine Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, ist diese nicht unwirksam, sondern lediglich aufhebbar.[284] Im Falle einer Nachlasspflegschaft bleiben die seitens des Nachlasspflegers getätigten Rechtsgeschäfte wirksam (§ 47 FamFG)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfehlung nach § 2339 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit tritt aus den gleichen Gründen wie die Erbunwürdigkeit ein (vgl. § 2339 BGB). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen gem. § 2343 BGB verziehen hat oder nach § 2339 Abs. 2 BGB noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Unwürdige den Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren ein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verjährung

Rz. 46 Durch die Erbrechtsreform 2010 wurde auch für den Pflichtteilsanspruch die dreijährige Regelverjährung eingeführt. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist gilt nur noch für bestimmte Sonderfälle, wie den Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / n) Wiederverheiratungsklausel und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 83 Wurde im Testament eine Wiederverheiratungsklausel verfügt und geht der überlebende Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Wiederverheiratungsklausel auslöst, da die mit der Heirat verbundenen Rechtsfolgen (Erb- und Pflichtteilsrecht) nicht ausgelöst werden. Haben die Erblasser in ihrem Testament verfügt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbfall und Insolvenzrecht

Rz. 96 Verstirbt der Erblasser nach Eingang des Insolvenzantrages, wird das Verfahren in das Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.[272] Verstirbt ein Insolvenzschuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensphase und ist eine Restschuldbefreiung noch nicht erteilt worden, ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung vererblich.[273] Der Anspruch eines Erben auf Stell...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Nachhinein

Rz. 64 Mitwirken bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (b) Substanzbezogenheit des Erfolgs

Rz. 202 Voraussetzung für die Fähigkeit eines Unternehmens, die dem Unternehmenszweck entsprechenden betrieblichen Leistungen zu erbringen und auf diese Weise finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, ist, dass eine – je nach Branche unterschiedlich – umfangreiche Unternehmenssubstanz (Anlagen, Material, Know-how etc.) zur Verfügung steht. Rz. 203 Da die Erhaltung dieser Sub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsanspruch

Rz. 15 § 2287 BGB gibt dem Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den vermeintlich Beschenkten. Auch §§ 2027, 2028 BGB sind nicht anwendbar, weil der Gegenstand, den der Erblasser dem Dritten zu Lebzeiten zugewendet hat, nicht zu seinem Nachlass gehört.[57] Es kommt aber ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht, wenn der Vertragserbe den Hauptanspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings schon mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben.[39] Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[40] Er muss darauf gerichtet sein,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 28 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten soll. Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Wer daher vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt, kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.[70] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 143 Das Urteil des BGH v. 28.4.2010 beschäftigt sich ausdrücklich nur mit der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts für eine kapitalbildende Lebensversicherung. Aus der Argumentation des BGH lassen sich aber auch Rückschlüsse ziehen, wie andere Konstellationen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zukünftig zu beurteilen sind: So wird man unterstellen können, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (7) Managementfaktoren

Rz. 207 Der zukünftige Erfolg des Unternehmens wird wesentlich von der Qualität des Managements beeinflusst.[590] Insoweit ist für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte grundsätzlich typisierend zu unterstellen, dass das bisherige Management im Unternehmen verbleibt[591] bzw. – gerade im erbrechtlichen Kontext – durch gleichwertiges Personal ersetzt werden kann. Per...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[84] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Lastenverteilung i.H.d. erlangten Vorteils

Rz. 5 Der Wert des ausgeschlagenen Vermächtnisses bestimmt i.d.R. die Höhe des erlangten Vorteils. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht bzw. übersteigt.[8] Ist der Wert des Vermächtnisses geringer, so ermittelt sich die Höhe des erlangten Vorteils durch eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" der Rechtslage der Hinblick auf die Ausschlagung.[9] F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 41 Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft.[95] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[96] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abweichende Regelung

Rz. 28 Abweichend von dieser gesetzlichen Wirkung der Wechselbezüglichkeit können die Wirkungen, die das Gesetz an die Wechselbezüglichkeit knüpft, von den Ehegatten ausgeschlossen oder beschränkt werden.[113] Ebenso können die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit von den Ehegatten auf einzelne Teile ihrer Verfügungen beschränkt werden.[114] Die Frage, ob dies von den Ehegatte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Pflicht zur Verwaltung. Durch diese Verpflichtung sollen die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gesichert werden. Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Begriff der Verwaltung. Aus den §§ 2205, 2206 BGB sowie §§ 2212 f. BGB lässt sich aber able...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Sicherung des Anspruchs

Rz. 54 Unter der Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte sowohl das Bestehen seines Anspruchs dem Grunde nach darlegt und ebenso dessen Höhe (überschlägig, aber) schlüssig darlegt, kann eine Sicherung durch dinglichen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) in Betracht kommen. Das schlüssige Darlegen der Pflichtteilshöhe erfordert dabei allerdings eine Darstellung nicht nur der Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pfändungsgläubiger

Rz. 20 Kein Verbot des Erblassers und keine Vereinbarung der Erbengemeinschaft kann einen Gläubiger eines Miterben hindern, aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels dessen Anteil am Nachlass zu pfänden und die Auseinandersetzung zu betreiben, §§ 751 S. 2, 2044 Abs. 1 S. 2 BGB.[19] Eine (auch) für den gepfändeten Anteil angeordnete Testamentsvollstreckung schließt dage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 86 Der Tod einer Prozesspartei führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Prozesses, vielmehr tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Erben ein. Dies gilt im Zivilprozess wie auch für das Mahn- oder Kostenfestsetzungsverfahren, nicht hingegen in Strafverfahren, die gegen den Erblasser gerichtet sind, oder bei Disziplinarve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Drei Zeugen

Rz. 13 Zum anderen kann das Testament bei Vorliegen der örtlichen Absperrung alternativ vor drei Zeugen errichtet werden (Abs. 1 Alt. 2). Daneben ist auch bei Besorgnis des nahen Todes die Errichtung vor drei Zeugen möglich (Abs. 2). Die drei Zeugen müssen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend sein. Ist auch nur einer der drei Zeugen während der Errichtung des Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersitzung nachlassfremder Sachen

Rz. 4 Befand sich der Erbschaftsgegenstand nicht im Eigentum des Erblassers, so erwirbt der gutgläubige Erbschaftsbesitzer, der die Sache in Besitz hat, durch Ersitzung Eigentum an der Sache. Der so erfolgte Ersitzungserwerb des Erbschaftsbesitzers wird entsprechend § 2019 BGB analog dem Nachlass zugeordnet, und zwar ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erben.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Interlokale Zuständigkeit

Rz. 16 Interlokale Zuständigkeitsfragen stellen sich in Deutschland lediglich für das Gebiet der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung.[31] Nach dem Vollzug der Wiedervereinigung ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich nach Maßgabe des § 343 Abs. 1 FamFG zu bestimmen, dies auch für Erblasser, die vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz in dem Staatsgebiet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umstände nach Testamentserrichtung

Rz. 55 Ein Irrtum, der nach Errichtung der letztwilligen Verfügung eintritt, berechtigt nicht zur Anfechtung.[170] Denn durch spätere Irrtümer kann der Erblasser nicht zu einer bereits vorliegenden letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein. Ein späterer Anschauungswandel muss daher unberücksichtigt bleiben. Wenn der Erblasser bspw. seine eigene religiöse Einstellung oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Zweckauflage in der Unternehmensnachfolge

Rz. 10 Unternehmer sehen sich oft damit konfrontiert, dass es keinen Nachfolger gibt, weder aus Familie noch von außerhalb, oder jedenfalls zurzeit nicht. Dessen ungeachtet muss die Nachfolge geregelt werden. Lässt sich, wenn schon nicht der Nachfolger, so doch der Kreis der Aspiranten bestimmen, z.B. Abkömmling, Verwandter in der Seitenlinie bis zu einem bestimmten Grad, ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift nennt die Herausgabe des Nachlasses an den Erben (Ausantwortung) und versteht darunter die Herausgabe aller Nachlassgegenstände einschließlich der sich auf den Nachlass beziehenden Schriftstücke und Akten.[1] Sie regelt dabei nicht, wann der Nachlassverwalter den Nachlass an den Erben herausgeben muss, sondern lediglich, wann er hierzu im Verhältnis zu d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 nach Abs. 2 u. 3 eine Ausnahme; sie konnten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Die Erweiterung der Verpflichtungsbefugnis aus § 2207 BGB kommt dem jeweiligen Vertragspartner zugute. Erkennt er leicht fahrlässig nicht die Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, so bleibt – im Unterschied zu § 2206 BGB – dann das Rechtsgeschäft wirksam.[2] Eine Prüfungspflicht scheidet – wie bei § 2206 BGB – aus. Im Verhältnis zum Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist ("Schonfrist"), innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er seine persönliche Haftung beschränken, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll. Das Recht, die Bericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Annahme führt zum Verlust des Ausschlagungsrechts und beendet damit zugleich die Schwebephase zwischen Anfall und endgültiger Zuordnung der Erbschaft zum Vermögen des Bedachten, also den Zeitraum der sog. vorläufigen Erbenstellung (vgl. § 1942 Rdn 2–4). Die Annahme ist nicht legal definiert. § 1943 BGB ist nur zu entnehmen, dass zwischen der tatsächlichen Annahmeer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Das Rücktrittsrecht kann nur zu Ungunsten desjenigen ausgeübt werden, der sich der Verfehlung schuldig gemacht hat, nicht dagegen gegenüber den übrigen Bedachten; die vertragsmäßigen Verfügungen bleiben insoweit bestehen.[6] Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Tod, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung

Rz. 26 Nicht zur Unwirksamkeit nach Abs. 1 führen die Fälle, in denen eine Verfügung des anderen Ehegatten wegen Todes des Bedachten, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung lediglich gegenstandslos geworden ist.[107] Gleiches gilt wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund des Ausfalls einer Bedingung.[108] Allerdings ist in diesen Fällen stets zu ermitteln, ob nicht der Wille der Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschlagung des Sozialempfängers

Rz. 13 Schließlich kann auch der Sozialhilfeträger die Entscheidung über die Erklärung der Annahme oder der Ausschlagung nicht nach § 93 SGB XII an sich ziehen.[18] Denn auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der "negativen Erbfreiheit", die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen.[19] Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausschlagung der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Minderjähriger Erblasser

Rz. 5 Bei Minderjährigen muss zwischen dem geschäftsunfähigen Erblasser (§ 104 BGB) und dem beschränkt geschäftsfähigen Erblasser (§ 106 BGB) unterschieden werden. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser muss die Erklärung selbst abgeben. Eine vormundschaftliche Genehmigung ist nicht notwendig. Bei einem reinen Erbverzicht – also ohne Gegenleistung des Erblassers – benötigt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Sind die Voraussetzungen des § 2175 BGB erfüllt, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Die Forderung oder das Recht erlischt nur insoweit nicht ("… in Ansehung. …"), als sie zur Wirksamkeit des Vermächtnisses erfor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 16 Im Fall der Surrogation beim Vorerben (§ 2111 BGB) hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liege. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wegfall einer Ausgleichungspflicht

Rz. 5 Der Käufer wird bei der Durchführung der Ausgleichung so behandelt, als ob er Miterbe wäre, obwohl er dies erbrechtlich nicht ist. Der Verkäufer haftet dem Käufer nach § 2376 BGB dafür, dass der Erbteil nicht durch Ausgleichungspflichten des Verkäufers gemindert wird. Bei Wegfall einer Ausgleichungspflicht ist davon auszugehen, dass die von einem Miterben zur Ausgleich...mehr