Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsstellung des Vollziehungsberechtigten

Rz. 2 Der Anspruchsinhaber wird üblicherweise Vollziehungsberechtigter genannt. Er ist nicht Inhaber eines privaten Amts,[1] sondern Inhaber eines materiellrechtlichen Anspruchs gegen den Beschwerten des Inhalts, dass der Beschwerte seine Verpflichtung aus der Auflage erfüllt.[2] Soweit es um Leistungen an einen Begünstigten geht, gleicht seine Position der des Versprechense...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auslegungszeitpunkt

Rz. 14 Bei der Auslegung sind grundsätzlich die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfügung über die voraussichtliche Zusammensetzung und Bewertung seines Nachlasses maßgeblich.[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Verfügungsfreiheit

Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, diese Beschränkungen entfalten allerdings erst im Nacherbfall (absolute) Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nahe Todesgefahr

Rz. 8 Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach Abs. 2 durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Zwar ist der Gesetzestext objektiv formuliert ("Wer sich in so naher Todesgefahr befindet"), es reicht jedoch aus, wenn die Zeugen überei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Annahme durch Fristablauf

Rz. 6 Das Gesetz setzt den Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB der Erklärung der Annahme gleich. Strittig ist, ob es sich hierbei um eine Fiktion auf Grundlage von Tatsachen oder um eine Auslegungsregel im Rahmen der konkludenten Annahmeerklärung handelt. Relevanz kommt dieser Unterscheidung bei der Frage zu, ob die Annahme durch Fristablauf Geschäftsfähigkeit des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 10 Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab. Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Bewertung besonderer Immobilienarten

Rz. 160 Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb (Landgut) besteht die Möglichkeit, den i.d.R. gegenüber dem Verkehrswert wesentlich niedrigeren Ertragswert anzuordnen (§ 2312 BGB). Rz. 161 Bei Reichsheimstätten ist zu beachten, dass das Reichsheimstättengesetz mit Wirkung zum 1.10.1993 außer Kraft getreten ist; für ab diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle findet es daher keine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Tod des Testamentsvollstreckers und des gesetzlichen Vertreters

Rz. 91 Beim Tod eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassinsolvenzverwalters wird § 241 ZPO analog angewandt.[266] Bei Wegfall des Testamentsvollstreckeramtes kommen wiederum die §§ 239, 246 ZPO analog zur Anwendung. Beim Tod eines gesetzlichen Vertreters oder Prozesspflegers nach §§ 57, 58 ZPO wird das Verfahren unterbrochen, wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter vorha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen und umfasst zwangsläufig nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern zuvor auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Ausgleichung von Vorempfängen. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Vgl. zunächst § 2100 Rdn 16 ff. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für die Vorerbschaft schließt gem. § 2211 Abs. 1 BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Vorerben aus, und zwar auch bei befreiter Vorerbschaft.[26] Der Umfang der Befugnisse des Vorerbentestamentsvollstreckers ist allerdings umstritten. Nach der wohl h.M.[27] unterliegt der Vorerbentesta...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Mehrheit von Anspruchsberechtigten

Rz. 8 Soweit mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen.[30] Eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Pflichtteilsberechtigter besteht nicht.[31] Selbst wenn die Pflichtteilsberechtigten gemeinsam Auskunftsklage erhoben haben, kann jeder von ihnen für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 17. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 53 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Markenrechte haben als Immaterialgüterrechte Bezug zum Persönlichkeitsrecht.[164] Da bei diesen Rechten i.d.R. ein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf deren Verwertung vorliegt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Rechte auf den Erben und nicht auf die nächsten Angehörigen übergehen.[165] Die Rechte der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Auslegung

Rz. 16 Liegt ein Testament vor, in dem Begriffe wie "Nießbrauch" oder "Besitz und Genuss" oder "Nutzungen" verwendet werden, so darf nicht vorschnell angenommen werden, dass die Erblasser die zuvor beschriebene Nießbrauchslösung gewählt haben. Solche Verfügungen können eine Regelung der Erbfolge nach der Einheitslösung, nach der Trennungslösung oder nach der Nießbrauchslösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Besitzvermächtnis

Rz. 12 Hat der Erblasser nur den Besitz an einer Sache, gilt im Zweifel dieser als vermacht (Abs. 2). Sofern es streitig sein sollte, ob der Gegenstand zur Erbschaft gehört, findet Abs. 2 erst dann Anwendung, wenn die Frage der Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Erbschaft feststeht. Daneben muss der Besitz dem Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Vorteil bieten. Einen rechtli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verwendungsersatz

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer erhält die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Er erhält seine Verwendung also nur ersetzt, wenn sie notwendig waren und sie zudem dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen haben oder wenn der Erbe sie genehmigt hat (§§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erweiterte Kürzungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 15 Das Kürzungsrecht des Abs. 3 greift ein, wenn den pflichtteilsberechtigten Erben neben Vermächtnissen und Auflagen noch eine fremde Pflichtteilslast trifft.[29] Der Erbe kann in diesem Fall seinen eigenen Pflichtteil gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten wegen dieser fremden Pflichtteilslast verteidigen. Abs. 3 enthält mithin kein allg. Verteidigungsrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erben dritter Ordnung

Rz. 1 Nach Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der Rangordnung erben die Großeltern allein und zu gleichen Teilen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls alle noch leben. Jeder Großelternteil erbt bei Vorliegen des Abs. 2 zu ¼-Anteil. In den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption kann die Situati...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Betreuter Erblasser

Rz. 3 Eine Betreuung bedeutet nicht immer, dass eine Person geschäftsunfähig ist. Steht der Erblasser unter Betreuung, ist aber geschäftsfähig, kann er den Vertrag selbst abschließen. Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, der dann noch vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss. Rz. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Öffentliche Armenkasse der Gemeinde

Rz. 3 Mit der vorgenannten Bezeichnung ist die öffentliche Armenkasse der Gemeinde gemeint. Die Funktion dieser Organisation wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen. Nach den §§ 3 Abs. 2, 97 SGB XII handelt es sich hierbei um die kreisfreien Städte und die Landkreise, es sei denn, aufgrund Landesrechts sind kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindesverbände zu ö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 5 Ist der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens verstorben, ist der "Noch-Ehegatte" von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Für solche Verfahren, die seit dem 1.9.2009, d.h. dem Inkrafttreten des FamFG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führt ebenfalls zu einer Steigerung seiner Haftung; er haftet wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Darüber hinaus begründet § 2024 BGB für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer eine weitergehende Haftung wegen Verzugs. Die Haftungssteigerung erfasst anders als bei § 2023 BGB sowohl den dingl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Nach § 2090 BGB erfolgt eine verhältnismäßige Minderung der den eingesetzten Erben zugewandten Bruchteile. Die Minderung erfolgt dergestalt, dass die vom Erblasser bestimmten Bruchteile zunächst auf den gleichen Nenner gebracht und dann die Zähler addiert werden. Hierdurch erhält man den neuen Nenner. Beispiel A wurde zu ⅔, B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt. Der gemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausnahmen

Rz. 28 In folgenden Fällen ist die Möglichkeit, eine abschließende Konkretisierung auf einen Dritten zu verlagern, ausdrücklich gesetzlich geregelt: Gem. § 2151 BGB kann der Erblasser mehrere Personen zu Vermächtnisnehmern bestimmen und die Auswahl einem Dritten oder dem Beschwerten übertragen. Gem. § 2156 BGB (Zweckvermächtnis) ist es dem Erblasser gestattet, die Bestimmung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notwendiger Mindestinhalt

Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Schadensersatzpflichten

Rz. 3 In der Rechtsfolge der Anfechtung ist besonders auf die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden über den auch hier anwendbaren § 122 BGB hinzuweisen. Die Schadensersatzpflicht besteht gegenüber jedem, der auf die Wirksamkeit von Annahme oder Ausschlagung vertraut hat.[5] Als zu ersetzender Vertrauensschaden kommen etwa Prozesskosten eines Nachlassgläubigers aus einem Pr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 19 Vertritt der Anwalt einen Schuldner gegenüber einer Erbengemeinschaft, so wird er vor der Leistung durch seinen Mandanten sich zu vergewissern haben, dass die Leistung entweder an einen bevollmächtigten Miterben erfolgt oder aber nur an alle Erben gemeinschaftlich, notfalls anteilig, geleistet wird. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass.[39] Er steht j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) zum Schutze des Erblasserwillens höchstpersönlichen Charakter.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schutz nach Abs. 2

Rz. 14 Hat der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft über Nachlassmittel im eigenen Namen verfügt, z.B. einen Nachlassgegenstand verkauft, so steht die Forderung aus diesem Rechtsgeschäft (z.B. Kaufpreiszahlung) gegen den Erwerber des Nachlassgegenstands gem. § 2019 BGB dem Erben zu. Leistet nun der Schuldner an den Erbschaftsbesitzer, würde dies keine schuldbefreiende Lei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) "Überquotale" Teilungsanordnung

Rz. 18 Hat der Erblasser den Erben einzelne Nachlassgegenstände zugewiesen, deren Werte aber nicht deren Erbquote am Gesamtnachlass entsprechen, stellt diese "überquotale" Zuweisung ein Vorausvermächtnis dar,[35] sofern und soweit feststeht, dass der Erblasser dem Begünstigten einen "Mehrwert" zukommen lassen wollte.[36] War eine über die Erbquote hinausgehende Begünstigung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 14 Die Aufhebung eines Erbverzichts kann anzuraten sein, wenn er erklärt wurde, ohne die Erhöhung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten zu beachten. Es kann dann sogleich eine Beschränkung des Verzichts auf den Pflichtteil erklärt werden. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 BGB bei einer geleisteten Abfindung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonst Erlangtes

Rz. 10 Neben den Früchten ist "das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben". Von Bedeutung ist die Vorschrift insbesondere bei einem Erwerb durch Verbindung oder Vermischung (§§ 946 ff. BGB) oder dem Schatzfund (§ 984 BGB). Liegt ein Fall von Surrogation vor, findet § 285 BGB unabhängig davon Anwendung, ob der Ersatzanspruch vor oder nach dem Anfall des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ersatzerben

Rz. 8 Über diesen in Abs. 1 niedergelegten Inhalt hinaus ist es sinnvoll, bei der Wahl der Einheitslösung eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung zu treffen. Grund hierfür ist eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass bei der Einheitslösung die Schlusserben gleichzeitig als Ersatzerben nach dem Erstversterbenden anzusehen sind. Dies wird relevant, wenn der üb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB

Rz. 7 Andere Zuwendungen als die nach § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sind nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser dies spätestens bei der Zuwendung angeordnet hat. Eine später erfolgende Anordnung ist grundsätzlich wirkungslos, es sei denn, sie genügt den Voraussetzungen eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages.[13] Eine spätere Anordnung der Ausgleichungspfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 117 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufgaben und Pflichten im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 6 Wenn der Erblasser keine besonderen Verwaltungsanordnungen vorgenommen hat, werden bei Vorliegen einer Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe des § 2209 BGB je nach Fallgestaltung folgende Aufgaben und Pflichten vom Testamentsvollstrecker im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu erfüllen sein:[11] 1. Geltendmachung von Nachlassnachrechten im Hinblick auf ggf. noch f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 In Abgrenzung zu dem Wahlrecht der Berufungsgründe (§ 1948 BGB) und der Erbteile (§ 1951 BGB) stellt § 1950 BGB mit dem Tatbestandsmerkmal des "Teils der Erbschaft" auf die dinglichen Nachlassgegenstände oder Bruchteile ab.[1] § 1950 BGB verhindert damit, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände heraussucht (cherry-picking) und den Rest – insbesondere die Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausgleichungen bei Leistungen der Abkömmlinge an ihre Eltern gem. § 2057a BGB

Rz. 13 Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen. Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 22 Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig. Rz. 23 Beispiele:[21]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vormundschaft

Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt

Rz. 8 Inhaltlich unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung von der des Erbschaftsbesitzers nach §§ 260, 2027 BGB dadurch, dass der Hausgenosse nicht die Vollständigkeit des "Bestandes", sondern nur die Vollständigkeit der von ihm nach Abs. 1 getroffenen Angaben zu bekräftigen hat.[24]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Rz. 17 Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[32] stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb werden sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Entlassung des Nachlasspflegers

Rz. 96 Das Nachlassgericht kann auch bei fortbestehender Nachlasspflegschaft den ursprünglich bestellten Nachlasspfleger entlassen. Eine solche Maßnahme ist dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde (§ 1886 BGB). Hier genügt die objektive Gefährdung, auf ein Verschulden des Nachlasspflegers kommt es ...mehr