Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz der eigenen, vollständigen Willensbildung

Rz. 1 Es ist Aufgabe des Erblassers, seine letztwilligen Verfügungen zu durchdenken und seinen eigenen Willen zu bilden (materielle Höchstpersönlichkeit).[1] Dieser soll in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Der Erblasser soll damit selbst die Verantwortung für seine letztwilligen Verfügungen übernehmen.[2] Erbschleicherei soll hierdurch verhindert werden.[3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 34 Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Erbschaftsgegenstände (Leistungsverfügung) ist nur dann möglich, wenn der Erbe auf die Sachen zur Erzielung seines Lebensunterhalts oder zur Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage angewiesen ist.[83] Darüber hinaus wird die Zulässigkeit einer Sicherungsverfügung für den Fall bejaht, dass die Substanz von Nachlassgegens...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Normzweck ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsmasse zu erhalten. Die Vorschrift regelt die Haftung des Erbschaftskäufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern. Der Käufer tritt mit Abschluss des Kaufvertrages neben den Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die Haftung ist jedoch nach erbrechtlichen Grundsätzen be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 20. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen

Rz. 59 War der Erblasser Eigentümer einer oder mehrerer Waffen, so gehen diese als Sachen i.S.v. § 90 BGB auf die Erben über und befinden sich im Nachlass. Ob die Erben die Waffen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten erwerben und besitzen dürfen, regelt das WaffG. Nach § 20 Abs. 1 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wirklicher Wille des Erblassers

Rz. 14 Abs. 3 geht von seinem Wortlaut her davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es ist jedoch auch der wirklich erklärte Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Dieser selbst hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung die Rechtsfolge auszuschließen.[34] Rz. 15 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist daher zunächst der wirkliche Wille des E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bestimmung

Rz. 12 Die Bestimmungserklärung kann als formlose, einseitige und unwiderrufliche Willenserklärung abgegeben werden. Steht dem Beschwerten das Bestimmungsrecht zu, ist Erklärungsgegner der, der das Vermächtnis erhalten soll. Erfolgt die Bestimmung durch den Dritten, ist die Erklärung gegenüber dem Beschwerten abzugeben (Abs. 2). Die Ausübung des Bestimmungsrechts ist als Wil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 5 Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG fällt für die Annahme- oder Ablehnungserklärung eine Pauschalgebühr von 15 EUR an.[7] Diese Kosten haben wegen § 24 Nr. 8 GNotKG die Erben zu tragen. Dies gilt nicht für die Gebühr nach KV Nr. 12420 GNotGK, welche für die Fristbestimmung anfällt, die nach § 22 GNotKG vom Antragsteller zu zahlen ist. Diese beträgt 25 EUR nach KV Nr....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprün...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausgleichzahlungen

Rz. 67 Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden regelmäßig Ausgleichszahlungen zwischen den Erben fließen, soweit nicht der gesamte Nachlass "versilbert", sondern unter den Erben aufgeteilt worden ist. Derartige Ausgleichszahlungen fließen vor allen Dingen auch dann, wenn der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB den Erben Gegenstände mit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Klauselumschreibung

Rz. 8 Der Käufer wird nicht Rechtsnachfolger des Verkäufers i.S.d. ZPO, obgleich er durch die Schuldmitübernahme in ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber den Nachlassgläubigern tritt. Deshalb wirkt ein gegen den Erbschaftsverkäufer ergangenes Urteil auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit nicht gegen den Käufer, § 425 Abs. 2 BGB.[16] Ein gegen den Verkäufer ergangenes Urtei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Schenkers

Rz. 7 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[28] Der "erweiterte Erblasserbegriff", dem zufolge i.R.d. Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch solche des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können, § 2052 BGB,[29] gilt hier ausdrücklich nicht.[30] Daraus folgt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderfall: Vertragspfandrechte

Rz. 4 Die zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Rechte am Nachlassgegenstand können durch den Erblasser oder den Vorerben begründet worden sein. Wirksam sind diese Rechte gegenüber dem Nacherben, wenn er der hierauf bezogenen Verfügung des Vorerben zugestimmt hat oder der Vorerbe entsprechend befreit ist.[9] Pfandrechte an Nachlassgegenständen zur Sicherung persönlicher Ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einrede nach § 2328 BGB

Rz. 29 Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Es wird daher etwa von Mayer die Meinung vertreten, dass bei einem Pflichtteilsverzicht auch die Einrede nach § 2328 BGB verlore...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung

Rz. 7 In Abweichung von der Grundform der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[11] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es auch, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zwar ebenfa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2)Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 79 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Passivprozess bei gegenständlich beschränkter Testamentsvollstreckung gem. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 9 In derartigen Fällen kann der Nachlassgläubiger nur gegen den Erben Leistungsklage erheben. Eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker ist nicht möglich.[18] Zulässig ist lediglich die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Eine solche Klage ist aber auch erforderlich, wenn der Gläubiger in den dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuwendung

Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Unter Bedenken fallen alle Zuwendungen in einem Einzeltestament oder einem gemeinschaftlichen Testament, desgleichen in einem Erbvertrag. Die Zuwendung kann in Form der Erbeinsetzung, der Vermächtniszuwendung oder durch Begünstigung in Form e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verschärfte Haftung

Rz. 16 Vom Beginn des Eintritts der Rechtshängigkeit des Anspruchs aus § 2021 BGB an haftet der Erbschaftsbesitzer verschärft nach §§ 291, 818 Abs. 4 BGB. Hiervon streng zu trennen ist der Fall, dass der Herausgabeanspruch (§§ 2018 ff. BGB) der nunmehr verbrauchten Sache bereits anhängig war. Dann haftet der Erbschaftsbesitzer ab Rechtshängigkeit nur noch nach § 2023 BGB.[25...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Anordnung des Vorrangs

Rz. 2 Nach dem Gesetz haben alle Vermächtnisse und Auflagen untereinander den gleichen Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet über §§ 1991 Abs. 4, 1992, 2187 Abs. 3 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens Berücksichtigung). Eine Ausnahme von diesem Gleichklang besteht für das pflichtteilsersetzende Vermächtnis. Es geht gem. § 327 Abs. 2 S. 1 InsO de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Die amtliche Aufnahme unterscheidet sich von der "Eigenaufnahme" durch den Erben nach § 2002 BGB vor allem dadurch, dass hier bereits die Antragstellung die Inventarfrist wahrt (§ 2003 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit erhält der Erbe eine größere Sicherheit, auch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zeitpunkt der Informationspflicht

Rz. 22 Problematisch ist, wann der Testamentsvollstrecker die Erben im Voraus über bestimmte Entscheidungen zu informieren hat. Nach der Rspr.[43] kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann die Pflicht bestehen, die Erben unverlangt auch bei bloß vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu benachrichtigen und sogar anzuhören, um deren Vorstellungen bei der Entscheidung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[32] Hat der Erblasser einen V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. 3 soll verf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zugang beim Ehegatten

Rz. 5 Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2226 Abs. 2 S. 1 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagieren kann. Denn zwar fallen die im Verhältnis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Schuldrechtlicher Ausgleich

Rz. 1 Der Vorerbe wird nach den allg. Vorschriften (§§ 100, 953 BGB) Eigentümer der von ihm gezogenen Früchte; sie gehören ihm. Dies gilt auch bei übermäßiger Fruchtziehung. Im Verhältnis zum Nacherben sollen dem Vorerben aber nur die bei ordnungsmäßiger Verwaltung anfallenden Früchte zustehen.[1] Nur diese gebühren ihm. Die Vorschrift gewährt dem Nacherben daher einen ausdi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Rechtsmittel

Rz. 11 Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag sämtlicher Miterben ist nicht anfechtbar (§ 359 Abs. 1 FamFG). Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht jedem Miterben die Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2 FamFG). Hat das Nachlassgericht entgegen § 2062 BGB auf Antrag eines einzelnen Miter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 17 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 BGB), im Fall der Nacherbschaft mit deren Anfall, § 2139 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt Abs. 2, da er nicht weiter gehen kann als der Hauptanspruch se...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Vermächtnisanteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen als besonderes Vermächtnis. Im Gegensatz zur Anwachsung unter Erben ist bei der Anwachsung von Vermächtnissen nicht auf eine Ausgleichspflicht zu achten (§§ 2051, 2052 BGB).[1] Rz. 3 Die Fiktion der selbstständigen Anwachsung nach § 2159 BGB ist insb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Änderungsvorbehalt bei Versorgung

Rz. 39 Geht aus dem Testament hervor, dass die Eheleute eine Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die wechselbezüglich Bedachten erwarten, und wollten sie dessen Versorgung dadurch sicherstellen, dann spricht vieles für die Annahme, dass dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt sein soll, wenn objektiv die Befürchtung besteht, dass dessen Versorgung durch de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften regeln in ihrem Zusammenspiel den Vollzug des Ausgleichungsverfahrens.[1] Sie beruhen auf drei Grundsätzen: (1) Es wird vermutet, der Erblasser habe dem Abkömmling die Zuwendung endgültig zugutekommen lassen wollen.[2] (2) Nach Vollzug des Ausgleichs sollen die beteiligten Abkömmlinge wirtschaftlich gleichgestellt sein.[3] (3) Hierzu wird fingiert, dass d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 6 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt.[41] Da immer mehr Hofstellen aufgegeben werden, dürfte vor allem für die örtliche Zuständigkeit auch § 10 S. 2 LwVG heranzuziehen sein, wonach für de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbschaftsverwaltungs- oder Nachlasskostenschulden

Rz. 25 Die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden werden als eine Untergruppe der Erbfallschulden [83] angesehen. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt.[84] Dazu gehören insbesondere die Kosten der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), der Nachlassinsolvenz als Haftungsbeschrä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Alt. 2 (Ersatzsurrogation): als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes

Rz. 4 Alt. 2 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Wertersatz

Rz. 3 Der Ersatzanspruch des Nacherben richtet sich nach dem objektiven Wert des verwendeten Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt der Verwendung, denn dieser Wert wäre auch für die Höhe der Gegenleistung maßgebend, die bei entgeltlicher Verfügung gem. § 2111 BGB als Surrogat in den Nachlass gefallen wäre.[10] Die Ersatzpflicht tritt jedoch erst mit dem Nacherbfall ein. Zuvor ka...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Täterschaft und Teilnahme

Rz. 6 Wenn mehrere Personen die Tat begangen haben, kommt es auf den einzelnen Tatbeitrag grundsätzlich nicht an. Ausreichend sind gem. §§ 25–27 StGB also auch Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe.[8] Bei untergeordneten Beihilfehandlungen sollte aber das Vorliegen des Vorsatzes streng geprüft werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Vergütung langjähriger Dienste

Rz. 70 Als weitere pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen kommt die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste in Betracht,[267] wobei Leistung und Gegenleistung allerdings nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften.[268] Die Grenze der Angemessenheit sei dort überschritten, wo durch reine Willkür eine Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie als Vergütung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsübergang

Rz. 5 Wie bereits unter Rdn 3 näher dargestellt, wird der bedachten Person nur ein Anspruch zugewendet, sie tritt nicht automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Hieraus folgt, dass der Erblasser im Wege des Vermächtnisses keine neuen Rechtsfolgen an einzelnen Nachlassgegenständen begründen kann. Er ist bspw. nicht in der Lage, zu bewirken, dass mit Eintritt des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 2 § 2280 BGB spricht ausdrücklich nur vom Erbvertrag der Ehegatten oder Lebenspartner. Allerdings ist die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass den Erbvertrag auch andere Personen in dieser Weise schließen können, auch auf solche Verträge anwendbar. Dass zwischen den Vertragsschließenden ein ähnlich starkes Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen den Ehegatten oder Lebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Abs. 1 Nr. 1 3. Fall (Herbeiführung der Testierunfähigkeit)

Rz. 13 Der Täter muss den Erblasser in einen dauerhaften Zustand versetzt haben, in dem diesem ein Testieren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zu seinem Tode nicht möglich war. In Betracht kommen vor allem Siechtum, Geisteskrankheit oder körperliche Verstümmelung. Es muss auf den Körper eingewirkt werden, denn "räumliche Beschränkungen" des Erblassers genügen ni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätze

Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr