Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Italien / 7. Die cautela sociniana

Rz. 164 Des Weiteren wird der Pflichtteilsberechtigte durch die in Art. 550 c.c. normierte sog. cautela sociniana (Art. 550 c.c.) geschützt, die folgende Fälle betrifft:mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 71 Gestützt auf das Wohnsitzprinzip sind aus Schweizer Perspektive grundsätzlich die deutschen Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Mangels Schweizer Zuständigkeit ist die Frage des anwendbaren Rechts diesfalls grundsätzlich aus deutscher Sicht zu beantworten. Allerdings hat ein in Deutschland lebender Schweizer die Mögl...mehr

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Frankreich / a) Umsetzungsgesetz zur EuErbVO

Rz. 43 Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie erwartet liegt nach Art. 1381–1 ...mehr

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Italien / c) Aszendenten und Geschwister

Rz. 86 Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind. Rz. 87 War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, a...mehr

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Portugal / c) Das öffentliche Testament

Rz. 64 Dem öffentlichen Testament des § 2232 BGB entspricht das portugiesische öffentliche Testament (testamento público, Art. 2205 CC). Der portugiesische Notar hat die vor ihm errichteten öffentlichen Testamente in einem besonderen Buch zu beurkunden.[13] Auch ist festzustellen, ob der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt. Die Testamentserrichtung wie auch die Aufbewahru...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlich letztwillig Verfügenden und weist das vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Erben dritter Ordnung

Rz. 44 Die dritte Erbordnung besteht aus zwei Großelternpaaren des Erblassers und allen deren Abkömmlingen, Art. 15 ErbG FBuH, Art. 14 ErbG RS, Art. 16 BD BuH. Jedes Großelternpaar erbt eine Hälfte und jeder Großelternteil ein Viertel. Erbt ein Elternteil nicht, fällt sein Viertel seinen Kindern zu. Im Unterschied zu dem Erbgesetz der Sozialistischen Republik BuH wird das Re...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Einleitung

Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. S...mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

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Portugal / 2. Die Erbteilung

Rz. 137 Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 193 ff.) verwiesen. Rz. 138 Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die ...mehr

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Frankreich / 4. Folgen der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 127 Hat der Erblasser den ihm durch die Noterbrechte gesetzten Rahmen überschritten, hat dies nicht die automatische Unwirksamkeit der betreffenden Verfügungen zur Folge. Vielmehr hat es der Noterbe selbst in der Hand, seine Rechte geltend zu machen. Hierfür steht ihm gem. Art. 921 Abs. 2 C.C. innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall die Herabsetzungsklage, die sog. ac...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[99] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 166 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 167 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Belgien / a) Testamentsvollstreckung

Rz. 72 Auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zulässig (exécuteur testamentaire), und zwar entweder zur Überwachung testamentarischer Anordnungen oder zu deren Ausführung. Soweit hierzu erforderlich, kann dem Testamentsvollstrecker zu diesem Zwecke testamentarisch auch das Verfügungsrecht über den Nachlass eingeräumt werden (Testamentsvollstrecker mit saisine), a...mehr

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Italien / 6. Il legato in luogo di legittima – Il legato in conto di legittima

Rz. 161 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. legato in conto di legittima aus, kann dieser, ohne das Vermächtnis auszuschlagen, eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen und wie ein von vornherein nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter Herabsetzungsklage erheben. Rz. 162 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. le...mehr

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Niederlande / e) Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen

Rz. 121 Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen ist oft komplex. Auf rechtlicher, steuerlicher und emotionaler Ebene spielen viele Aspekte eine Rolle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe des Nachlasses muss der Wert des Unternehmens (bzw. der Wert der Anteile des Erblassers) ermittelt werden. Die steuerlichen Folgen des Todes des Unternehmers müssen bewer...mehr

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Slowakei / bb) Einfaches fremdhändiges Testament

Rz. 52 Das einfache fremdhändige Testament kann mit der Hand einer anderen Person, auf der Schreibmaschine, auf dem Computer usw. geschrieben werden. Dieses Testament muss jedoch vom des Lesens und Schreibens mächtigen Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden. Zweite Bedingung der Gültigkeit dieser Testamentsform ist die Erklärung des Erblassers vor zwei gleichzeitig anwese...mehr

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Schweden / II. Testament

Rz. 74 Das 9. Kapitel des Erbgesetzbuches enthält die Bestimmungen "über das Recht, ein Testament zu errichten oder aufgrund eines Testaments etwas zu erhalten". Das schwedische Recht geht vom Grundsatz der Testierfähigkeit aus.[62] Rz. 75 Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.[63] Ferner kann ein Jugendlicher nach Vollendung des 16. Lebensjahres über Vermöge...mehr

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Island / D. Erbschaftsteuer

Rz. 32 Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Island hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht nicht. War der Erblasser in Island ansässig, besteht unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Erhoben wird Erbschaftsteuer auf den Erwerb jedes einzelnen Erben. Steuerbefreit sind Ehepartner, nichteheliche Lebenspartner und karitative Organisationen. Der Erwerb wird gr...mehr

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Finnland / e) Nutzungsvermächtnis

Rz. 58 Das Nutzungsvermächtnis (käyttö-oikeustestamentti/hallintatestamentti) ist im 12. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Mit ihm wird dem Bedachten lediglich der Nießbrauch vermacht. Das Nutzungsvermächtnis wird in den Fällen verwandt, in denen einerseits die Position des Erstbegünstigten gesichert werden soll, andererseits auch sichergestellt sein soll, dass der Geg...mehr

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Rumänien / III. Erbfälle, die vor dem 1.10.2011 eingetreten sind

Rz. 3 Vor dem Inkrafttreten des neuen Codul Civil Nou wurde das IPR durch das Gesetz über die Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 22.9.1992[1] geregelt. Die objektive Anknüpfung des Erbstatuts differenzierte danach, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Nachlassgegenstände handelte (Nachlassspaltung). Für Fahrnis wurde das Erbstatut an die Staatsang...mehr

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Luxemburg / 3. Haftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 137 Die Passiva des Nachlasses umfassen nicht nur Verbindlichkeiten des Erblassers (dettes),[68] sondern auch Erbfallschulden (charges), namentlich Erbfallkosten und Erfüllung von Vermächtnissen. Rz. 138 Zu deren Erfüllung sind sowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Vermächtnisnehmer von Universal- und Erbteilvermächtnissen verpflichtet, die in ihrer Eins...mehr

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Portugal / 4. Die Erbfolgeordnungen

Rz. 49 Innerhalb einer Ordnung wird nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser geerbt; innerhalb einer Ordnung und innerhalb eines Grades zu gleichen Teilen (pro Kopf). Die Erben einer früheren Ordnung schließen die einer späteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus (Art. 2134 CC).[10] Dabei ist die nachfolgende Ordnung berufen, wenn die Erben der vorgehenden Ordnu...mehr

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Frankreich / 5. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 41 Das im französischen Recht geltende Verbot des gemeinschaftlichen Testaments (siehe Rdn 117 f.) wird in Frankreich als formelles Verbot angesehen.[50] Dies wurde von der Cour de Cassation in einem Urt. v. 21.11.2012 bestätigt.[51] Zwar soll Art. 968 C.C., in dem das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments materiellrechtlich verankert ist, vor allem die Testierfreihei...mehr

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Tschechien / aa) Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwalters auch dem E...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 38 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut Umfang und Zusammenstellung des Nachlasses mitbestimmt. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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Italien / 2. Testamentsregister

Rz. 102 Italien hat das Basler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten ratifiziert und ein Testamentsregister beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili im Justizministerium eingerichtet. Hier können auch im Ausland notariell beurkundete Testamente registriert werden, und zwar unabhängig davon, ob der Staat, in dem...mehr

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Dänemark / I. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 15 Das dänische Erbkollisionsrecht ist nicht kodifiziert. Es erschließt sich aus Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung und Literatur. Die dänischen IPR- und IZVR-Normen werden als Sachnormverweisungen verstanden. Ein Renvoi des ausländischen Rechts wird nicht angenommen. Rz. 16 Nach dem geltenden Domizilprinzip ist das dänische Erbgesetz auf alle in Dänemark mit festem und dau...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Staat als Erbe

Rz. 46 Das bosnisch-herzegowinische Recht kannte seit dem Jahre 1973 nur drei und keine weiteren Erbordnungen und hatte auch im Rahmen des ehemaligen Jugoslawiens den restriktivsten Umfang der gesetzlichen Erben, was mit der aktuellen Erbrechtsreform korrigiert wurde. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament oder Erbvertrag verfasst worden sind, wird...mehr

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Frankreich / d) Besonderheiten bei Vorhandensein eines überlebenden Ehegatten

Rz. 124 Besonderheiten ergeben sich gem. Art. 1094 ff. C.C. bezüglich der Höhe der quotité disponible, wenn der überlebende Ehegatte mit anderen Noterben, also Abkömmlingen,[100] zusammentrifft. Diese besonderen Quoten gelten nur für Verfügungen zugunsten des Ehegatten, nicht aber für Verfügungen zugunsten Dritter. Es ist auch nicht möglich, dass der Erblasser zum einen zugu...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / g) Sondererben: Arbeitsunfähige Unterhaltsempfänger

Rz. 22 Art. 1063 ZGB RB legt zwei weitere, aus der Perspektive des kontinentalen Rechts etwas ungewöhnliche Erbengruppen fest. So können diejenigen Erben der zweiten bis zu jeder nachfolgenden Ordnung, die arbeitsunfähig sind und mindestens ein Jahr lang de jure dem Erblasser gegenüber unterhaltsberechtigt oder de facto Unterhaltsempfänger waren, auf Augenhöhe mit den Erben ...mehr

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Frankreich / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 132 Gemäß Art. 1025 C.C. kann der Erblasser eine oder mehrere natürliche Personen als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme des Amtes nach Art. 1029 C.C. grundsätzlich nur die Aufgabe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung des Testaments zu ermöglichen, ein Inventar zu errichten und bewegliche Gegenstände zu verkaufen,...mehr

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Österreich / I. Gerichtszuständigkeit

Rz. 1 Für die Frage, ob bei einer internationalen Erbschaft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich stattfindet, ist seit 17.8.2015 in Österreich die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) maßgeblich. Anknüpfungspunkt für die Gerichtszuständigkeit ist primär der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers in der EU.[1] Rz. 2 Für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses...mehr

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Irland / 6. Testamentsauslegung

Rz. 101 Die Auslegung von Testamenten (construction) orientiert sich vorrangig am wirklichen und im Testament niedergelegten Willen (expressed intention) des Erblassers. Dieser ist zunächst – anhand des Wortlauts der Verfügung – zu ermitteln. Kommen mehrere mögliche Inhalte in Frage, soll derjenige, der zur Wirksamkeit der Verfügung führt, vorgezogen werden.[146] Nach Sec. 9...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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Luxemburg / b) Rechts-, Geschäfts-, Erb- und Testierfähigkeit

Rz. 13 Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuErbVO die Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die wie früher dem Personalstatut unterliegen. Die Erbfähigkeit unterliegt dagegen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. c) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut gem. Art. 21 f. EuErbVO, die Testierfähigkeit dem Errichtun...mehr

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Schweden / IV. Gemeinsames Testament

Rz. 88 Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[77] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrer...mehr

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Slowakei / b) Verfügungen von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift

Rz. 81 Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift ist dieses gem. § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (BO) in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen. Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpflichtet, die s...mehr

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Schweiz / I. Zuständigkeit und Erbstatut aus Sicht der Schweiz

1. Einleitung Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Dri...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 133 Das (gemein-)spanische Recht lässt erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages grundsätzlich nicht zu; Art. 1271 CC enthält ein entsprechendes Verbot. Allerdings ist die letztwillige Verfügung durch Erbvertrag in diversen Foralrechten ausdrücklich geregelt (siehe dazu Rdn 184 ff.). Siehe darüber hinaus die Ausführungen in Rdn 28. Rz. 134 War alleiniger Gege...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 88 § 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfüg...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Besteuerung lebzeitiger Zuwendungen aufgrund der balearischen Erbverträge

Rz. 122 Von besonderem Interesse ist die Besteuerung der spezifisch balearischen Rechtsinstitute wie die donación universal (Universalschenkung siehe Rdn 54 ff.) oder die definición (Pflichtteils- und Erbverzicht siehe Rdn 68 ff.), bei denen lebzeitige Zuwendungen in den Genuss der steuerlichen Privilegien für Erbschaften kommen können. Gerade für Sachverhalte mit Auslandsber...mehr

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Estland / c) Die Auflage und die Zweckbestimmung

Rz. 21 Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen E...mehr

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Norwegen [1] / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 58 Neben dem überlebenden Ehegatten (dazu siehe oben Rdn 22) sind die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Regelungen zu deren Pflichtteilsrecht finden sich im dritten Abschnitt (§§ 50–56) ADL. Rz. 59 Der Pflichtteil der Abkömmlinge beläuft sich gemäß § 50 ADL auf zwei Drittel des tatsächlich hinterlassenen Nachlasses (Nettovermögen des Erblassers). Eine...mehr

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Litauen / IV. Bestreiten der Erbschaft – Klage

Rz. 84 Jede Person, die ein Erbrecht geltend macht, kann mit einer Klage die Rechtmäßigkeit der Annahme der Erbschaft durch einen anderen sowie einen erteilten Erbschein anfechten (Art. 5.8 lit. BGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Entstehung der Erbschaft oder ab dem Tag, an dem die Annahme der Erbschaft durch eine andere Person bekannt wurde (Art. 5.8 lit. ...mehr

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Katalonien / e) Auslegung letztwilliger Verfügungen

Rz. 42 Hinsichtlich der Auslegung letztwilliger Verfügungen legt Art. 421–6 CCCat den sich aus der Verfügung ergebenden Willen des Testierenden als maßgebendes Kriterium fest. Daher bestimmt die Vorschrift, dass die Auslegung sich nach dem wahren Willen des Testierenden und nicht nach dem Wortlaut richten muss. Sie muss stets das gesamte Schriftstück berücksichtigen und zugu...mehr

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Schweiz / b) Letztwillige Verfügung (Testament)

Rz. 91 Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Testator jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit korrespektiver und gemeinschaftlicher Testamente. Bei einem korrespektiven Testament hat der letzte Wille des Erblassers für sich genommen keinen Bestand, sondern ist vom letzten Willen einer anderen Perso...mehr

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Litauen / Literaturtipps

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