Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Griechenland / 2. Todeszeitpunkt und Kommorientenvermutung

Rz. 6 Für die Feststellung der lex hereditatis ist der Todeszeitpunkt bedeutsam. Der Todeseintritt wird gem. Art. 5 grZGB beurteilt, wonach die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen u.a. der Beginn und das Ende einer Person, d.h. ihre Geburt und ihr Tod. Dies zeigt...mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 100 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[169] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erbla...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 54 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (genera...mehr

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Tschechien / c) Testament in anderer Schriftform

Rz. 80 Ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben hat (allografní závět), muss er eigenhändig unterschreiben und vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhaltet (§ 1534 ZGB). Wer das Testament verfasst hat, ist unerheblich. Der Inhalt muss den Zeugen nicht bekannt sein. Ebenso wenig ist ents...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 112 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Rz. 113 Der Verzichtsvertrag bedarf der persönlichen Mitwirkung des Erblassers (§ 2347 BGB). Während sich der Verzichtende (auch vollmachtlos) v...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Erbeinsetzung

Rz. 86 Werden eine oder mehrere Personen Erben, ohne dass weitere Regelungen getroffen sind, muss jeder Erwerber den Nachlass entsprechend seiner Erbquote versteuern. Hierbei ist es irrelevant, ob sich die Rechtsnachfolge im Nachlass nach einer letztwilligen Verfügung oder nach der gesetzlichen Erbfolge richtet. Rz. 87 Weiterhin hat es dem Grunde nach keinen Einfluss auf die ...mehr

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Österreich / 2. Eigentumswohnung

Rz. 30 Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14] Rz. 31 Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwe...mehr

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Monaco / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 10 Das materielle Erbrecht ist im monegassischen Code Civil geregelt.[5] Es entspricht weitgehend dem französischen Recht zum status quo ante vor den beiden Erbrechtsreformen 2002 und 2006. Rz. 11 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 628 c.c. die Abkömmlinge. Sonderregelungen existierten auch für außerehelich geborene Kinder nicht mehr. Solche konnten nach alte...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 137 Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt wird. Bei der i...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / F. Annahme ausländischer öffentlicher Urkunden

Rz. 116 Zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden unter den Mitgliedstaaten enthält Art. 59 EuErbVO spezielle Vorschriften zur "Annahme" dieser Urkunden.[229] Abs. 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass einer in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat ode...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / V. Erbanfall

Rz. 40 Der Erbanfall tritt in der belarussischen Rechtsordnung nicht automatisch ein. Vielmehr muss der Erbe die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Erbfall mittels Abgabe einer Annahmeerklärung vor einem Notar am Ort des Erbfalls annehmen, Art. 1069 Abs. 1 S. 1, 1070 Abs. 1, 1071 Abs. 1 ZGB RB. Eine Nichtannahme entfaltet die Rechtsfolgen einer Aussch...mehr

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Slowenien / I. Errichtung – Allgemein

Rz. 48 Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[129] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[130] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung ...mehr

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Österreich / 2. Erbschaftsklage

Rz. 203 Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens werden die Erbansprüche mittels Erbschaftsklage geltend gemacht, mit der der Kläger die (quotenmäßige) Herausgabe bzw. Abtretung der Erbschaft vom eingeantworteten Erben begehrt (Leistungsklage). Mit der Erbschaftsklage wird im Wesentlichen dasselbe Ziel wie im Erbrechtsfeststellungsverfahren verfolgt. Den Schnittpunkt s...mehr

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Niederlande / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 133 Nach niederländischem Recht hat der Erbe drei Möglichkeiten. Er kann den Nachlass Rz. 134 Für die Entscheidung hat der Erbe drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum können die Gläubiger den Erben nicht in Anspruch nehmen. Rz. 135 Bei einer reinen Annahme der Erbschaft ha...mehr

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Estland / b) Notarielles Testament

Rz. 25 Es gibt zwei Formen des notariellen Testaments:[19] Das notariell beurkundete Testament erstellt der Notar nach den Vorgaben des Erblassers oder er beurkundet das Testament, das der Erblasser ihm zu diesem Zweck übergibt. Der Erblasser unterschreibt das Testament in Gegenwart des Notars. Das beim Notar zu hinterlegende Testament übergibt der Erblasser dem Notar in einem...mehr

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Norwegen [1] / b) Pflichtteil unterliegt der Gütertrennung

Rz. 63 Der Erblasser kann gemäß § 52 i.V.m. §§ 42 und 43 ADL in seinem Testament z.B. bestimmen, dass der Pflichtteil, den der Berechtigte erhalten soll, einer Gütertrennung unterworfen werden soll, indem er den Pflichtteil zu Vorbehaltsgut (særeie) erklärt. Diese Bestimmung kann der Erblasser sowohl in Bezug auf eine bestehende als auch im Hinblick auf eine künftige Ehe des...mehr

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Estland / 2. Umfang des Pflichtteils

Rz. 29 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der angefallen wäre, wenn alle Erbberechtigten ihr Erbe angenommen hätten. Erben, die auf ihren Erbteil im Vorfeld vertraglich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wert der Erbschaft wird zum Tag des Erbfalles berechnet; abgezogen werden Schulden und bestehende Verpflichtungen der Erbschaft. V...mehr

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Katalonien / 2. Schenkungen von Todes wegen

Rz. 62 Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenku...mehr

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Luxemburg / 1. Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 162 Verstirbt ein luxemburgischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und/oder Hinterlassung von Vermögen in Deutschland, kann ein deutsches Nachlassverfahren notwendig sein. Rz. 163 Ein deutsches Nachlassgericht ist international zuständig, wenn deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt, also bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt...mehr

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Schweiz / d) Nacherbschaft

Rz. 108 Der Erblasser kann Nacherben einsetzen (Art. 488 ZGB).[183] Dabei ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Vorerbe hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten, so dass seine Stellung diesbezüglich derjenigen eines Nutznießers ähnlich ist.[184] Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen, vom Erblasser...mehr

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Irland / 3. Testamentsauslegung

Rz. 7 Die Auslegung eines Testaments (construction) unterliegt dem Recht, von dessen Geltung der Testator ausging, hilfsweise dem Recht des domicile zum Zeitpunkt seiner Errichtung. Ein späterer Wechsel des domicile hat daher keinen Einfluss auf die Auslegung.[15] Da Sec. 107 (1) ISA zwingend ist, kann hiervon wohl auch bei einem ausdrücklichen anderweitigen Willen nicht abg...mehr

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Rumänien / II. Erbfälle, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 2 Für die Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO und nach dem Inkrafttreten des CCN eingetreten sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen im letzten Buch des CCN: "Internationales Privatrecht". Diese Regelungen haben bereits in mehrfacher Hinsicht mit dem System von 1992 gebrochen und die damals noch im Entwurfsstadium befindlic...mehr

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Polen / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 78 Gemäß Art. 1012 ZGB kann der Erbe die Erbschaft entweder ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung). Bei Letzterer geht es immer um den ganzen Nachlass; es ist n...mehr

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Italien / 8. Bedingungen, Befristungen, Auflagen

Rz. 116 Testamentarische Verfügungen können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (Art. 633 c.c.) angeordnet werden. Eine unmögliche oder nicht erlaubte Bedingung (Beispiele: Zugehörigkeit zu bestimmter Religion bzw. Partei; lebenslanges Verfügungsverbot über Nachlassgegenstände) gilt als nicht angeordnet; die gesamte Zuwendung macht sie aber nur nichtig, wen...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Finnland / c) Recht auf finanzielle Unterstützung für Kinder, den überlebenden Ehegatten und den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 16 Sind für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes des Erblassers Mittel über das hinaus erforderlich, was dem Kind als Erbe zufällt, so ist ihm gem. PK 8:1 eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Auch dem überlebenden Ehegatten, dem/der Verlobten und dem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, der selbst nicht für sein Auskommen sorgen kann, ist gem. PK 8:2 e...mehr

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Österreich / 4. Abfertigung

Rz. 38 Beim Abfertigungsanspruch im Todesfall nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) handelt es sich ebenfalls um einen sondergesetzlichen Anspruch bestimmter gesetzlicher Erben. Der Arbeitnehmer kann weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen über diese Ansprüche verfügen.[19] Stirbt ein Arbeitnehmer, so gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt er verpflichtet...mehr

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Finnland / 2. Güterstatut

Rz. 19 Seit dem 29.1.2019 wird in Finnland die EuGüVO angewandt.[11] Die Frage, inwieweit diese auf einen konkreten Fall (zeitlich) Anwendung findet, richtet sich nach der EuGüVO und nicht nach finnischem Recht. Daher wird auf eine weitergehende Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Rz. 20 Für Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen und nach dem 1.3.2002 durch Tod eines de...mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[10] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[11] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollision...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Das eigenhändige Testament

Rz. 117 Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Untersch...mehr

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Portugal / IV. Erbschaftsannahme – Aceitação da herança

Rz. 186 Das portugiesische Erbrecht setzt die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der Erbschaft voraus.[34] Die Annahme der Erbschaft ist in den Art. 2050 ff. CC geregelt und erfolgt durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Die stillschweigende Annahme gem. Art. 2056 CC ist an besondere zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (z.B. Inbesitznahme von ...mehr

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Schweiz / i) Renvoi

Rz. 40 Die Behandlung des renvoi ist im schweizerischen IPR umstritten. Nach Art. 14 IPRG ist sowohl eine Rückverweisung als auch eine Weiterverweisung durch das ausländische Kollisionsrecht nur dann zu beachten, wenn das IPRG dies vorsieht. Einigkeit herrscht in der neueren Literatur darüber, dass der renvoi unter praktischen, an Nützlichkeitserwägungen orientierten Gesicht...mehr

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Frankreich / bb) Die promesse d’égalité

Rz. 168 Die zweite Sonderform ist die sog. promesse d’égalité. Durch diese versprechen Vater und/oder Mutter einem ihrer Kinder, es nicht von Todes wegen gegenüber seinen Geschwistern zu benachteiligen. Die Wirksamkeit dieser Form richtet sich nach den für eine institution contractuelle durch Dritte geltenden Regeln. Der Versprechende wird zu Lebzeiten in seiner Freiheit, üb...mehr

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Frankreich / c) Das Scheidungsstatut

Rz. 21 Frankreich ist Mitgliedstaat der Rom III-Verordnung, so dass diese seit 21.6.2012 für das Internationale Scheidungsrecht gilt (siehe hierzu § 3 Rdn 16 ff.). Vorher galt seit 11.7.1975 in Art. 309 C.C. eine einseitige Kollisionsnorm. Diese bestimmte, dass französisches Scheidungsrecht anwendbar ist, wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen, wen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Testamentsvollstreckung

Rz. 69 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, allerdings enthalten die Gesetze keine Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben. Außerdem sind die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers äußerst spärlich geregelt. Der Testamentsvollstreckung widmen die Gesetze jeweils nur vier Artikel, Art. 116–119 ErbG FBuH...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Einführung

Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallenmehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Griechenland / b) Eigenhändiges Testament

Rz. 49 Das eigenhändige (oder handschriftliche) Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Zeit und Ort sind notwendige Tatbestände (Art. 1721 grZGB). Auch dieses Testament kann zum Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden (Art. 1722 grZGB). Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen. Rz. 50 Nach der Geltung des G. 4182/2013 (N...mehr

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Schweiz / 2. Gesellschaftsrecht

Rz. 182 Art. 685d Abs. 1 OR i.V.m. Art. 4 der Schlussbestimmungen zum 26. Titel des Obligationenrechts ermöglicht einer börsenkotierten Aktiengesellschaft im Rahmen der Vinkulierung von Namenaktien die Ablehnung von Aktionären, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kre...mehr

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Norwegen [1] / VII. Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 71 Die Regelungen über den Widerruf und die Änderung eines Testaments finden sich in den §§ 47 und 48 ADL. Danach kann der Testator – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen – sein Testament widerrufen oder ändern. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 ADL gelten für den Widerruf bzw. die Änderung eines Testaments dieselben Regeln wie für die Testamentserrichtung (§§ 41–46 ...mehr

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Italien / 2. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 4 Da aus italienischer Sicht der Begriff der residenza ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort Bezug nimmt, ergeben sich insoweit grundsätzlich keine Auslegungs- und Anpassungsprobleme, wenn auch der Begriff autonom auszulegen ist. Rz. 5 Definiert wird die residenza im Codice civile als "Ort, an dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Art. 43 Abs. 2 c.c.)...mehr

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Katalonien / 2. Die Haftung des Erben und die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 82 Entsprechend dem System der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft enthält das katalanische Recht die Regelung, dass die Annahme den Eintritt des Erben in die Position des Erblassers bewirkt (Art. 411–1 CCCat). Das heißt, dass dieser Universalerbe auch aller Schulden des Erblassers wird und für diese mit dem Nachlass, aber auch mit seinem eigenen Vermögen unbegrenzt haf...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 122 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Ungarn / 2. Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommene Rechtsfragen

Rz. 3 Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue IPRG (Nmtv.)[3] enthält in seinem Kapitel VIII einige ergänzende Bestimmungen zur EuErbVO. § 64 IPRG regelt die Formgültigkeit von mündlichen Testamenten; es wurden die in Art. 27 EuErbVO vorgesehenen Anknüpfungsregeln übernommen, ergänzt um das ungarische Recht (lex fori). Rz. 4 Größere praktische Bedeutung hat dagegen § 65 IPRG....mehr

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Belgien / b) Ausgestaltung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 45 Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:mehr

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Niederlande / 4. Erbunwürdigkeit

Rz. 80 Es gibt fünf im Gesetz niedergelegte Tatbestände, die der Gesetzgeber für dermaßen verwerflich erachtet, dass der Erbe unwürdig ist und keinen Vorteil aus dem Nachlass erhalten kann. Die Tatbestände der Erbunwürdigkeit sind in Art. 4:3 Abs. 1 BW abschließend aufgelistet:mehr

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Belgien / 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments

Rz. 50 Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[91] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 4.136 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über di...mehr

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Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 91 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

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Österreich / 6. Pflegevermächtnis

Rz. 41 Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB). Rz. 42 Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepfl...mehr

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Niederlande / 3. Schulden des Nachlasses

Rz. 84 Folgende Schulden werden nach dem Gesetz als Schulden des Nachlasses anerkannt (Art. 4:7 BW):mehr