Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Balearische Inseln / dd) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 66 Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen geschäftsfähig sein.[111] Rz. 67 Die Universalschenkung ist in formeller Hinsicht gem. Art. 5 ErbVG nur wirksam, wenn sie in öffentlicher Urkunde niedergelegt wurde. Es handelt sich um ein echtes Wirksamkeitserfordernis (requisito ad solemnitatem), das auch dann eingreift, wenn die Art der schenkungsgegenständlichen Gü...mehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 23 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz...mehr

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Irland / 2. Enterbung bzw. Entziehung des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Eine Enterbung ist jederzeit möglich. Dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern können jedoch ihre Rechte nach Sec. 111, 111A bzw. Sec. 117 ISA nicht entzogen werden (siehe Rdn 113 ff.). Ein Entzug ist nur durch faktische Verminderung des Vermögens zu Lebzeiten möglich. Hier ist jedoch die Schutzvorschrift der Sec. 121 ISA zu beachte...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Widerruf des Testaments

Rz. 71 Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass...mehr

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Finnland / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Rz. 93 Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftl...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertrag über den Verzicht auf den zukünftigen Nachlass

Rz. 83 Verfügungen über einen noch nicht geöffneten Nachlass sind weiterhin prinzipiell unwirksam; sie sind auch nicht aufschiebend bedingt wirksam. Eine Hoffnung auf einen Erbanteil wird nicht als ein Anwartschaftsrecht gesehen. Von diesem Prinzip gibt es nur eine Ausnahme – ein Kind oder ein anderer Abkömmling kann mit seinem Vorfahren einen Verzicht über den zukünftigen N...mehr

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Griechenland / 3. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 52 Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB). Rz. 53 Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB). Rz. 54 Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntn...mehr

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Schweiz / 4. Zweitwohnungsrecht

Rz. 186 Am 11.3.2012 wurde die Zweitwohnungsinitiative angenommen und damit die Bundesverfassung um eine neue Norm betreffend Zweitwohnungen ergänzt. Nach der Verfassungsbestimmung ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt (Art. 75b Abs. 1 BV).[...mehr

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Schweden / V. Erbvertrag

Rz. 92 Ausgangspunkt ist, dass Verträge zwischen zwei oder mehr Personen über den Nachlass einer noch lebenden Person ungültig sind (ÄB 17:1). Niemand kann daher seinen eventuellen zukünftigen Erbteil veräußern oder sonst überlassen. Eine vertragliche Regelung einer zukünftigen Erbschaft, sei es durch Gesetz oder Testament, ist daher unwirksam. Rz. 93 Innerhalb gewisser Grenz...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / V. Ausländer als Erben

Rz. 10 Obwohl das ehemalige sozialistische Jugoslawien eine sehr restriktive Haltung gegenüber dem Grundstückserwerb durch Ausländer einnahm und gewisse Beschränkungen auch in BuH bis vor Kurzem beibehalten worden waren,[22] war das Recht eines Ausländers, eine Erbschaft in Bosnien und Herzegowina anzutreten, weder früher, als BuH ein Teil des ehemaligen Jugoslawiens war, no...mehr

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Schweiz / 1. Einsetzung

Rz. 126 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[217] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 127 Während der Erbschaftsverwalter [218] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzutreffende – Er...mehr

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Portugal / 7. Bestellung von Ersatzerben – Substitução directa

Rz. 89 Wie in anderen romanischen Rechten, etwa dem spanischen Recht, vorgesehen, gestattet es auch das portugiesische Recht dem Erblasser, für bestimmte Erbsituationen Vorsorge zu treffen und Ersatzerben zu bestellen (Art. 2281–2285 CC). Folgende Fälle umfasst Art. 2281 CC (substitução directa):mehr

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Schweden / 5. Güterteilung aufgrund des Eherechts

Rz. 152 War der Verstorbene beim Erbfall verheiratet, findet nach registrierter Aufstellung des Nachlassverzeichnisses normalerweise zunächst die hälftige Teilung des ehelichen Gutes statt (bodelning). Der schwedische gesetzliche Güterstand wird "giftorättsgemenskap" genannt. Während der Ehe bestehen grundsätzlich eigene Vermögenssphären der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann se...mehr

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Portugal / c) Die Stellung des Nacherben

Rz. 96 Nach Art. 2293 Abs. 1 CC fällt der Nachlass dem Nacherben (fideicomissário) mit dem Tode des Vorerben (fiduciário) zu. Demgemäß kann der Nacherbe die Erbschaft weder vorher annehmen oder ausschlagen noch über die entsprechenden Vermögensgegenstände verfügen – selbst per entgeltlicher Verfügung nicht (Art. 2294 CC). Wenn der Nacherbe die Erbschaft nicht annehmen kann o...mehr

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Luxemburg / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens in Luxemburg

Rz. 143 Ein Nachlassverfahren wird in Luxemburg aus mehreren Gründen durchgeführt. Einerseits aus zivilrechtlicher Sicht, insbesondere, wenn mehrere Erben vorhanden sind und eine Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses erfolgen muss, sowie ferner, wenn die Erbeneigenschaft nachzuweisen ist, z.B. wegen der Umschreibung von Immobilieneigentum oder bei Vorhandensein von B...mehr

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Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[76] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

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Bulgarien / 3. Dritte Erbordnung

Rz. 15 Die dritte Erbordnung schließt zwei Gruppen von Erben ein: Rz. 16 Innerhalb der ersten Gruppe erben Geschwister, welche dieselben Elternteile wie der Erblasser haben (vollbürtige Geschwister), einen doppelt so hohen Anteil wie Ges...mehr

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Belgien / a) Erb- oder Universalvermächtnis

Rz. 53 Das belgische Recht kennt das Erb- oder Universalvermächtnis (legs universel), mit dem der Erblasser – vergleichbar der Erbeinsetzung nach deutschem Recht – über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen gemeinschaftlich verfügt, Art. 4.193–4.194 ZGB. Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch ...mehr

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Liechtenstein / III. Trustrecht

Rz. 19 Eine weitere in der Praxis gebräuchliche Gestaltungsvariante ist die Errichtung eines Trusts nach liechtensteinischem Recht. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bereits 1926 im Rahmen eines legal transplant in Art. 897–932 PGR ein Trustrecht eingefügt.[29] Das Trustrecht folgt damit als Exot im PGR der Common-Law-Tradition und findet mitunter Anwendung in der erbre...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / a) Allgemeines

Rz. 15 Das ZGB RB teilt die Erben in vier primäre Ordnungen sowie noch in sogenannte nachfolgende Erbordnungen ein, Art. 1057–1061 ZGB RB. Erben der gleichen Ordnung erben zu gleichen Anteilen, Art. 1056 Abs. 1 S. 2 ZGB RB. Eine Ausnahme hierzu stellt das Repräsentanzprinzip gem. Art. 1062, 1057 Abs. 2, 1058 Abs. 2, 1060 ZGB RB dar, dessen Konstrukt dem Grunde nach der deuts...mehr

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Tschechien / a) Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 102 Auf den Pflichtteil anzurechnen ist alles, was der Berechtigte aus dem Nachlass tatsächlich erwirbt. Ferner sind alle Schenkungen anzurechnen, die der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, gewöhnliche Schenkungen ausgenommen. Der Erblasser kann anordnen, dass auch Schenkungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, anzurechn...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 78 Der Erbverzicht muss gemäß Art. 5 ErbVG (Art. 50 Abs. 4 CDCIB a.F.) in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sein. Es handelt sich jedenfalls heute um ein echtes Wirksamkeitserfordernis formalidad ad solemnitatem und nicht nur um eine Beweisvorschrift.[150] Rz. 79 Der Erbverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, da es sich ansonsten um eine Erbauss...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 131 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte in der Regel auch – das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado): Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Verbot gilt für Spanier, die der Geltung des Código Civil unterliegen, absolut; es bezieht sich ausdrückli...mehr

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 44 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

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Luxemburg / 7. Teilungsanordnung

Rz. 80 Teilungsanordnungen des Erblassers sind nur bei Kindern und sonstigen Abkömmlingen möglich, Art. 1075 ff. Cciv. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Vermögen im Einzelnen aufgeteilt werden soll. Sie kann das gesamte oder Teile seines Vermögens umfassen oder einzelne Vermögensgegenstände; namentlich ermöglicht sie, den Kinder...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Exklusivitätsverhältnis von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Art. 7 CDCIB hebt hervor, dass die gesetzliche Erbfolge nur bei Fehlen eines durch den Erblasser eingesetzten Erben in Betracht kommt. Ein ohne Einsetzung eines Erben errichtetes Testament soll unwirksam sein.[25] Die gesetzliche Erbfolge ist (anders als in Art. 658 CC vorgesehen) mit der testamentarischen oder vertraglich geregelten Erbfolge inkompatibel. Hat der Erb...mehr

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Finnland / VIII. Erbauseinandersetzung

Rz. 100 Die Erbauseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Erben/Bedachten, ist im 23. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Sie stellt im finnischen Recht einen eigenen Abschnitt dar, der deutlich von der Phase der Nachlassverwaltung getrennt wird. Rz. 101 Die Nachlassbeteiligten können sich untereinander vertraglich über die Realteilung d...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Schutz vor Umgehungen

Rz. 75 Zum Schutz der Antragsteller vor Umgehungen eröffnet der Inheritance Act 1975 dem Gericht Möglichkeiten, Vermögen, das nicht zum Nachlass zählt, in seine Anordnungen einzubeziehen. Dem Reinnachlass hinzuzurechnen sind insbesondere Vermögensteile, die durch eine Schenkung auf den Todesfall oder durch (Zahlungs-)Anweisung an Dritte mit dem Tod des Erblassers an besonder...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Vertrag über die Abtretung und Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers (Übergabevertrag)

Rz. 90 Die nächste zugelassene Vertragsform stellt der sog. Übergabevertrag dar, der durch alle drei Erbgesetze weitestgehend gleich geregelt ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne um eine vorweggenommene Erbfolge, die – um wirksam zu sein – der Erfüllung einiger strikter Voraussetzungen bedarf. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und allen seinen Ab...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Auswahl des executor

Rz. 83 Die Auswahl der Person des executor obliegt dem Testator, wobei die Bestellung ausdrücklich erfolgen, sich aber auch stillschweigend aus dem Gesamtzusammenhang der übertragenen Aufgaben im Testament ergeben kann (sog. executor according to the tenor). Der Testator kann die Bestellung des executor in zeitlicher Hinsicht oder auf einzelne Nachlassteile beschränken oder ...mehr

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Ungarn / 6. Wegfall des Ehegatten wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft

Rz. 162 Durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft wird der überlebende Ehegatte ipso facto erbunfähig, vorausgesetzt, es gab keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft (siehe dazu noch Rdn 53 ff.). Rz. 163 Das zugunsten des Ehegatten während der Lebensgemeinschaft errichtete Testament ist unwirksam, wenn die Lebensgemeinschaft beim Erbfall nicht besteht undmehr

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Polen / 4. Pflichtteilauszahlung, -senkung und -ratenzahlung

Rz. 64 Mit dem Änderungsgesetzt vom 26.1.2023 wurde eine ganz neue Regelung eingeführt: Ab dem 22.2.2023 kann der Verpflichtete zur Befriedigung des Anspruchs auf den Pflichtteil verlangen, Pflichtteilauszahlungsfristen zu verlängern, Pflichtteil in Raten zu zahlen und in Ausnahmefällen den Pflichtteil auch zu senken, unter Berücksichtigung der Privat- und Vermögenslage des ...mehr

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Kroatien / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 73 Vererbte Immobilien unterfallen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern der Grunderwerbsteuer. Diese ist im Gesetz über die Besteuerung des Immobilienverkehrs geregelt.[50] Die Grunderwerbsteuer geht also der Erbschaftsteuer vor.[51] Seit dem 1.1.2019 gilt ein Steuersatz von 3 % (Art. 12 ImmVStG), nachdem dieser sukzessive im Rahmen einer Steuerreform von 5 ...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Griechenland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 72 Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits (Art. 1846, 1711 grZGB). Jeder Erbe (mit Ausnahme des Staates, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen wird, Art. 1847 grZGB) kann jedoch den Erbanfall durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen (Art. 1847 grZGB). Wenn die Ausschlagung innerhalb ...mehr

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Norwegen [1] / XI. Verträge über künftiges Erbe

Rz. 82 Das ADL geht davon aus, dass der Erblasser Bestimmungen über die Verteilung des Erbes nach ihm – unabhängig davon, ob es sich um ein gesetzliches oder ein testamentarisches Erbe bzw. um ein Vermächtnis handelt – nur in der Form eines Testaments vornehmen kann. Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Erben nicht über ein zukünftiges Erbe disponieren können. Rz. 83 Nach a...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Testamentsformwirksamkeit

Rz. 6 Das Haager Testamentsformübereinkommen ist in Bosnien-Herzegowina seit dem 6.3.1992 in Kraft, und zwar aufgrund der Staatsnachfolge. Das ehemalige Jugoslawien hat diese Konvention bereits im Jahre 1962 ratifiziert.[18] Bezüglich der Testamentsgültigkeitsvoraussetzungen hat das IPRG die alternative Kollisionsnorm aus diesem Übereinkommen übernommen, so dass sie auch dan...mehr

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Katalonien / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 89 Für die Auseinandersetzung sieht das CCCat verschiedene Durchführungsmöglichkeiten vor: durch den Testierenden, durch einen Dritten als Testamentsvollstrecker oder "comptador-partidor", durch den Richter oder Schiedsrichter und durch die Miterben selbst. Rz. 90 Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diese kann jederzeit durchgeführt werden;...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Einleitung

Rz. 68 Für Erbfälle nach spanischen Staatsangehörigen ist für die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung auf das interregionale spanische Kollisionsrecht abzustellen. Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens knüpft an die sog. vecindad civil, d.h. die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit, an. Soweit Art. 9.8 CC die Erbfolge von Todes wegen an die Staatsangehö...mehr

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Portugal / a) Allgemeines

Rz. 92 Im Anschluss an die Regelungen über die Ersatzerbschaft (substitução directa) finden sich im portugiesischen Código Civil Bestimmungen über die substituição fideicomissária (oder fideicomisso; Art. 2286–2296 CC). Die fideikommissarische Substitution, quasi die treuhänderische Ersatzerbschaft, entspricht ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Recht...mehr

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Schweden / XI. Nachlassbehandlung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Auch beim Tode des Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (sambo) muss ein Verzeichnis des Vermögens und der Schulden (bouppteckning) aufgestellt werden. Soweit ein solcher Lebenspartner Eigentum/Vermögen innehat, das von den Teilungsregeln des Lebenspartnerschaftsgesetzes umfasst wird (Wohnung oder Hausrat für den gemeinsamen Gebrauch), so soll diese...mehr

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Frankreich / aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse

Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtnisnehmer muss vom Erblasser hinreichend bestimmt und fähig sein, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erwerben. Für Letzteres ist es gem. Art. 906 Abs. 2, 3 C.C. ausrei...mehr

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Türkei / 2. Nachkommen des Erblassers

Rz. 17 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB (zuvor Art. 439 ZGB). Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 498 ZGB).[41] Die Verwandtschaft der außerehelichen Kinder muss entweder durch Anerkennung oder durch richterliche Entscheidung (Art. 301 ff. ZGB) feststehen. Die Anerken...mehr

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Portugal / 10. Widerruf – Revogação

Rz. 104 Der Widerruf von Testamenten ist in den Art. 2179 Abs. 1, 2311 CC vorgesehen; auch ein teilweiser Widerruf ist möglich. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf kann – wie nach deutschem Recht – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen; Letzteres wird auch als tatsächlicher Widerruf (revogação real) – z.B. Zerstörun...mehr

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Schweden / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 104 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Finnland / c) Verlobungskinder

Rz. 37 Eine Besonderheit des finnischen Rechts ist das sogenannte Verlobungskind. Als Verlobungskinder wurden in der früheren Gesetzgebung Kinder bezeichnet, die von bereits Verlobten gezeugt wurden oder deren Eltern sich später verlobt hatten. Das Verlobungskind hat die Stellung eines außerehelichen Kindes mit anerkannter Vaterschaft. Diese Regelung gilt für Kinder, die zwi...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 75 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr