Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 60 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [69] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [70] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Bestellung von Ersatzerben

Rz. 135 Auch im spanischen Recht kann der Erblasser im Rahmen der vorausschauenden Vorsorge Erbgestaltungsmaßnahmen treffen und Ersatzerben bestellen (Art. 774–805 CC). Folgende drei Fälle umfasst Art. 774 CC (Sustitución vulgar):mehr

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Frankreich / b) Die donation-partage

Rz. 178 Die erste Form stellt die sog. donation-partage gem. Art. 1076 ff. C.C. dar. Hierunter versteht man das Recht, vertraglich bereits zu Lebzeiten das gegenwärtige Vermögen oder Teile desselben unter seinen voraussichtlichen Erben zu verteilen. Gemäß Art. 1075 Abs. 2 S. 2, 931 C.C. ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Voraussichtliche Erben sin...mehr

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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Portugal / Literaturtipps

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Luxemburg / 2. Noterbberechtigte Personen

Rz. 101 Vorbehaltserben (héritiers réservataires) und noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers jeder Art, Art. 913, 914 Cciv. Zwischen ehelichen und nichtehelichen, Adoptiv-, Ehebruchs- und Inzestkindern wird kein Unterschied gemacht. Wie die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auch die Noterbberechtigung auf den gradnächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelang...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Rechtsnatur

Rz. 93 Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, da...mehr

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Tschechien / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehenden Gruppe nicht zur Erb...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Erbschaftsrechnungswert

Rz. 99 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachlasssicherungskosten, Beerd...mehr

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Polen / 6. Enterbung

Rz. 66 In Art. 1008 ZGB sind die Gründe für eine Enterbung geregelt. Die Enterbung ist eine Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern, welche der Erblasser im Testament vorsehen kann. Die Enterbung ist zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte entgegen dem Willen des Erblassers hartnäckig in einer den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusamm...mehr

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Estland / 1. Gegenseitiges Testament von Ehegatten

Rz. 39 Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten[25] ist ein Testament, das die Ehegatten gemeinsam errichten und in dem sie entweder sich gegenseitig zu ihren Erben bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen machen.[26] Das gegenseitige Testament von Ehegatten muss notariell beurkundet sein. Falls die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimm...mehr

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Griechenland / 3. Die Erbenhaftung

Rz. 76 Für die Erben gilt der Grundsatz der unbeschränkten Haftung. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen (Art. 1901 grZGB), es sei denn, er nimmt die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars an (Art. 1904 grZGB). Die Haftungsbeschränkung durch die Annahme mit der Rechtswohltat des Inventars...mehr

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Russische Föderation / 1. Erben

Rz. 47 Gemäß Art. 1117 ZGB können testamentarische Erben sein:mehr

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Tschechien / 4. Vierte, fünfte und sechste Gruppe

Rz. 35 Können oder wollen keine Personen der dritten Gruppe erben, erben die Großeltern als Erben vierter Gruppe zu gleichen Teilen (§ 1638 ZGB). Frühere Unklarheiten über die Erben und deren Anteile bei Wegfall eines Großelternteils sind seit der Reform durch klare Regelungen beseitigt. Weitere Erben werden in der vierten Gruppe nämlich nicht benannt. Verstirbt also ein Gro...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 180 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind normiert in Art. 768 ff. C.C. Der Erbe kann nach Art. 768 Abs. 1 C.C. die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder ausschlagen. Er kann die Erbschaft auch unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen. Diese Regelungen gelten nach Art. 768 Abs. 1 C.C. für gesetzliche Erben und über Art. 724–1 C.C. auch für lé...mehr

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Schweiz / 1. Erwerb der Erbschaft

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes – d.h. sowohl das Aktivvermögen als auch die Schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) – von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erbschaft fällt den gesetzlichen wie den eingesetzten[234] Erben demnach von selbst und ex lege, auch ohne ihr Wissen, zu (Grundsatz des eo-ipso-Erwerbs). Einer besonder...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 106 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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Schweiz / b) Amtliche Liquidation

Rz. 140 Das ZGB stellt den Erben mit der amtlichen Liquidation (Art. 593–597 ZGB) eine zweite, im Vergleich zum öffentlichen Inventar noch radikalere Maßnahme der Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Der Nachlass wird dabei versilbert, soweit dies zur Deckung der Erbschaftsschulden notwendig ist. Daraus werden vorab die Erbschaftsgläubiger befriedigt; ihnen gegenüber entfällt...mehr

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Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 114 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Ungarn / c) Erteilung eines ENZ für Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

Rz. 13 Personen, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung bestimmte Aufgaben und diesbezügliche Befugnisse haben, können die Erteilung des ENZ zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse nicht nur aufgrund des rechtskräftigen Nachlassübergabebeschluss, sondern bereits in einem früheren Verfahrensstadium beantragen.[19] Rz. 14 Dies ist insbesondere der Fall, wenn de...mehr

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Ungarn / IV. Erbnachweise der nationalen Rechte anderer Mitgliedstaaten

Rz. 29 Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob und wie die in den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in Ungarn verwendet werden können. Eine gefestigte Rechtspraxis gibt es derzeit noch nicht. In den bisher bekannten wenigen Fällen verhielten sich die ungarischen Banken hinsichtlich der Akzeptanz deutscher Erbscheine untersc...mehr

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Belgien / 4. Zugelassene Erbverträge bezüglich eines noch nicht eingetretenen Erbfalles

Rz. 60 Seit dem 1.9.2018 (Inkrafttreten der Erbrechtsreform, eingeführt durch das Gesetzes vom 31.7.2017), ist es in Belgien gestattet, dass ein zukünftiger Erblasser mittels Einhaltung den hiernach beschriebenen Bedingungen einen Vertrag mit seinen zukünftigen Erben bezüglich seines künftigen Nachlasses abschließt. Die gestatteten Erbverträge sind begrenzt durch das Gesetz a...mehr

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Tschechien / 6. Versorgungsrechte bestimmter Personen

Rz. 113 Ein Abkömmling, der nicht erbt und auch keinen Pflichtteil erhält, hat Anspruch auf notwendigen Unterhalt, wenn er bedürftig und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1665 ZGB). Der Anspruch ist durch die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling des Pflichtteilsberechtigten erbt oder seinen Pflichtteil ...mehr

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Finnland / a) Eheliche Kinder

Rz. 31 Die Mutter wird von ihrem Kind beerbt, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt. Rz. 32 Bei der Beerbung des Vaters ist zu differenzieren: Sofern das Kind während der Ehe geboren wird, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wird, gilt Folgendes: Rz. 33 Fü...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Testierfreiheit

Rz. 23 Die Testierfreiheit im belarussischen Recht ist als Teil der Eigentumsgarantie in Art. 44 der belarussischen Verfassung verankert und speziell in Art. 1041 ZGB RB relativ großzügig geregelt. Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser gewillkürt, also ohne Rücksicht auf seine nächste Verwandtschaft, zu bestimmen, an wen sein Vermögen fallen soll. Der Erblasser kann e...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Erbverzichtsverträge (finiquito)

Rz. 89 Hinsichtlich der Erbverzichtsverträge verwies Art. 77 CDCIB a.F. auf die für Mallorca geltenden Regelungen, soweit diese mit der Funktion und Bedeutung der entsprechenden Regelungen für die Inseln Ibiza und Formentera vereinbar sind. Dem Grundsatz nach waren somit die Vorschriften der Art. 50 und 51 CDCIB a.F. somit in Ergänzung zu den Regelungen des Dritten Buches au...mehr

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Rumänien / IV. Elterliche Teilungsanordnungen

Rz. 39 Das rumänische Erbrecht kennt weiterhin die elterliche Teilungsanordnung (Art. 1160 ff. CCN). Die Teilungsanordnung kann sowohl durch lebzeitige Schenkung als auch durch testamentarische Vorausteilung erfolgen. Soweit von der Anordnung nicht alle Vermögensgegenstände erfasst wurden, unterfallen die verbleibenden Vermögensgegenstände der gesetzlichen Erbfolge. Berechti...mehr

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Österreich / 2. Vermächtnis

Rz. 77 Im Gegensatz zur Erbseinsetzung werden beim Vermächtnis bestimmte Verlassenschaftswerte (konkret bestimmte Sachen, einzelne Gattungen von Sachen, ein Geldbetrag oder ein bestimmtes Recht) übertragen. Im Gegensatz zum Erben ist der Vermächtnisnehmer nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolger. Sein Recht leitet sich vom Erben ab. Rz. 78 Für Testierfähigkeit, Formgülti...mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 67 Befindet sich Nachlassvermögen eines Schweizer Erblassers (mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz) in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich für den gesamten, weltweiten Nachlass zuständig, einschließlich das Nachlassvermögen in der Schweiz, sofern der Erblasser entweder neben der Schweizer auch die de...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Luxemburg / 4. Durchsetzung des Noterbrechts

Rz. 107 Verfügt der Erblasser allerdings über die freie Quote hinaus, ist die etwaige Noterbrechte betreffende Quote nicht ipso iure und in toto nichtig. Vielmehr steht den Noterbberechtigten ein Herabsetzungsanspruch bis auf den verfügbaren Vermögensteil zu (Art. 920 Cciv), bis zu deren Geltendmachung durch Klage die Verfügung des Erblassers insgesamt gültig ist. Die Klage ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 3. Verteilung des verbleibenden Nachlasses

Rz. 13 Der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der prior rights und der legal rights verbleibende Nachlass (sog. free estate oder dead’s part) ist an folgende Begünstigte gemäß nachstehender Rangfolge zu verteilen:[18]mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[29] Ob...mehr

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Polen / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 68 Gemäß Art. 986 § 1 ZGB kann der Erblasser im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen, der die Erbmasse verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (Art. 986 § 2 ZGB). Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erbschaft oder den abgesonderten oder best...mehr

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Frankreich / 3. Annahme mit Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass

Rz. 184 Gemäß Art. 787 ff. C.C. kann der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net; bis 1.1.2007: Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, acceptation sous bénéfice d’inventaire). Diese gibt dem Erben gem. Art. 791 Nr. 3 C.C. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das ererbte Ver...mehr

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Tschechien / 1. Rechtsgrundlage

Rz. 8 Das tschechische internationale Privatrecht ist durch das IPRG geregelt, das mit Wirkung zum 1.1.2014 das IPPRG beseitigt hat (siehe auch Rdn 2). Das IPRG ist jedoch von der seit dem 17.8.2015 geltenden EuErbVO überlagert, die im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit vorrangig anzuwenden ist. Die Kollisionsnormen in bilateralen Rechtshilfeabkommen, die die Tschechische...mehr

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Italien / 4. Haftung der Erben

Rz. 250 Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und die erst mit dem Erbfall oder später zur Entstehung gelangenden Schulden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Registersteuern, Unterhaltsansprüche nach Art. 594 c.c.). Mehrere Erben haften nach Art. 754 c.c. entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner), soweit nicht das Gesetz wie bei unteilbaren Forderungen n...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[6] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Portugal / 3. Feststellung der (Überschreitung der) disponiblen Quote

Rz. 113 Berechnungsgrundlage für das Noterbrecht ist der im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Nachlass. Diesem werden grundsätzlich die vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen sowie die den Nachkommen geleisteten außergewöhnlichen Zuwendungen hinzugerechnet, und hiervon dann die Nachlassschulden abgezogen (Art. 2110, 2162 CC). Unberücksichtigt bleiben hierbei ausdrücklich di...mehr

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Frankreich / 2. Das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 117 Gemäß Art. 968 C.C. kann ein Testament nicht in einer Urkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente sind also grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll zunächst die Testierfreiheit schützen, eine Beeinflussung des Testierenden durch eine andere Person soll verhindert werden. Darüber hinaus soll die Vorschrift des Art. 968 C....mehr

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Belgien / b) Kapazität/Handelsfähigkeit (Art. 4.244 des ZGB)

Rz. 62 Alle Parteien an einem Erbvertrag müssen handlungsfähig sein. Falls eine Partei minderjährig ist oder auf der Grundlage von Art. 492/1 § 2 ZGB für testierunfähig erklärt worden ist, kann dennoch ihr gesetzlicher Vertreter für sie und in ihrem Namen einen Erbvertrag abschließen, unter folgenden Bedingungen:mehr

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Irland / 4. Formwirksamkeit von Testamenten

Rz. 19 Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig vor der EuErbVO das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 anzuwenden (vgl. den insoweit nur klarstellenden Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Auch Irland ist diesem Abkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Form eines gemeinschaftlichen Testaments (im Sinne des deutschen Rechts), nicht aber für...mehr

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Belgien / bb) Erbvertrag bezüglich des im Rahmen der Rückführung oder der Kürzung von Schenkungen zu berücksichtigenden Werts

Rz. 68 Gemäß Art. 4.90 § 5 ZGB können die nicht beschenkten mutmaßlichen Erben des Schenkers in der Schenkungsurkunde intervenieren, um der Einschätzung der geschenkten Güter zuzustimmen. Der vereinbarte Wert wird dadurch für die zustimmenden Erben zum Zeitpunkt der Liquidierung des Nachlasses unanfechtbar, sowohl im Rahmen der Rückführung der Schenkung als auch im Rahmen ei...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteilsminderung

Rz. 81 Mittels letztwilliger formgültiger Verfügung[40] oder auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung kann der letztwillig Verfügende anordnen, dass sich der Pflichtteil eines seiner Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehepartner oder eingetragener Partner) (maximal) auf die Hälfte mindert, wenn zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigten...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Finnland / IV. Rechtswahl des Erblassers

Rz. 26 Der Erblasser hatte schon vor der zeitlichen Anwendung der EuErbVO in den Schranken des PK 26:6 die Möglichkeit, eine eingeschränkte erbrechtliche Rechtswahl zu treffen.[14] So konnte er wählen, dass sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit oder nach seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Eintritts des Erbfalls bestimmt. Rz. 27 Sofern de...mehr

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Luxemburg / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 112 Testamentsvollstrecker (exécuteur testamentaire) kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die der Erblasser testamentarisch dazu bestimmt, auch mehrere Personen, Art. 1025 Cciv. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, die keine Verbindlichkeiten eingehen dürfen, und Minderjährige, Art. 1028 Cciv. Rz. 113 Anders als der Testamentsvollstrecker nach deutschem Rech...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca

Rz. 35 Testamente sind (im Unterschied zu Art. 667 CC – Zulässigkeit der Anordnung eines Vermächtnisses ohne Erbeinsetzung im Testament) nur wirksam, wenn sie eine Erbeinsetzung beinhalten, was durch Art. 14 Abs. 1 CDCIB klargestellt ist; ggf. kann ein Testament ohne Erbeinsetzung in ein Kodizill umgedeutet werden (Art. 17 Abs. 3 CDCIB).[54] Rz. 36 Durch ein Kodizill kann der...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Balearen

Rz. 189 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen – wie auch über den ehelichen Güterstand – ist abgehandelt im Gesetzesdekret 79/1990 vom 6.9.1990[301] und im Gesetz 8/2022, dessen Gegenstand die umfassende gesetzliche Regelung der balearischen Erbverträge ist. In dessen Libro I finden sich die für die Insel Mallorca, im Libro II die auf der Inse...mehr