Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Grenzen der Auskunftsrechte

Rz. 55 Die in Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 enthaltene einschränkende Formulierung "soweit für eine sorgfältige Prüfung notwendig" stellt die Grenzen der Auskunftsrechte dar. Der Abschlussprüfer ist nur soweit auskunftsberechtigt, wie dies für eine Aufgabenbewältigung nach §§ 316, 317 HGB erforderlich ist. Was im Einzelnen für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, entscheidet d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Auskünfte an Konzern-Abschlussprüfer in Drittstaaten (Abs. 5)

Rz. 64 Der durch das AReG neu eingefügte Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Regelung normiert eine Übermittlungsbefugnis (keine Übermittlungspflicht) des Abschlussprüfers an den Konzernabschlussprüfer des in einem Drittland ansässigen MU und entspricht somit den Regelungen des Abs. 4. Rz. 65 Besond...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 67 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung). Abs. 2 bleibt unverändert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 4 § 320 HGB soll sicherstellen, dass der Abschlussprüfer alle Informationen, Unterlagen und Auskünfte erhält, damit er eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung durchführen kann. Die Vorschrift sichert dem Abschlussprüfer die für eine unabhängige und gewissenhafte Abschlussprüfung erforderliche starke Position ggü. den gesetzlichen Vertretern. Eine ordnungsgemäße Abschlussprü...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 24.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 7.4 Technische Regeln

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsatz (Abs. 4)

Rz. 58 Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Folgeprüfer ein unmittelbar ggü. dem bisherigen Abschlussprüfer geltendes Informationsrecht ein. Dieses Informationsrecht gilt nicht nur für einen regulären Prüferwechsel, sondern auch für einen vorzeitigen Abschlussprüferwechsel (gerichtliche Ersetzung, Kündigung aus wichtigem Grund). Rz. 59 Die Vorschrift kodifiziert nicht nur ein Ausk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 7 § 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG, § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8), § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 11 Die Vorschrift verpflichtet die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Ges., dem Abschlussprüfer den zu prüfenden Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich vorzulegen. Die unverzügliche Vorlage, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), gründet auf der Vorstellung, dass zunächst die gesetzlichen Vertreter Jahresabschluss und Lagebericht aufs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Prüfungsrecht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Die Vorschrift gibt dem Abschlussprüfer das Recht zur Prüfung der Bücher und Schriften der zu prüfenden Ges. sowie der VG und Schulden. Da § 317 Abs. 1 HGB den Abschlussprüfer verpflichtet, den Jahresabschluss nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Richtigkeit zu prüfen (§ 317 Rz 28), müssen ihm neben den prüfungspflichtigen Unterlagen selbst (Jahresabschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Vorlagepflicht (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 37 Die gesetzlichen Vertreter des MU haben dem Konzernabschlussprüfer folgende Unterlagen vorzulegen: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Jahresabschlüsse der TU, Lageberichte der TU, Prüfungsberichte der Abschlussprüfer von prüfungspflichtigen oder freiwillig geprüften Jahresabschlüssen oder Handelsbilanz II der TU. Rz. 38 Die Vorlagepflicht besteht unmittelbar nur für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Rechte gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 32 Der Abschlussprüfer erhält nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift die Auskunftsrechte zu Aufklärungen und Nachweisen gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 auch in Bezug zu MU und TU der zu prüfenden Ges. Es besteht hinsichtlich der MU und TU demgegenüber kein Prüfungsrecht i. S. v. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, sodass den Aufklärungen und Nachweisen von MU und TU besondere Bedeutung zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Aufklärungen und Nachweise (Abs. 2 Sätze 1 und 2)

Rz. 22 Das Prüfungsrecht wird durch Abs. 2 Satz 1 ergänzt, mit dem die gesetzlichen Vertreter zur aktiven Unterstützung des Abschlussprüfers verpflichtet werden. Unter Aufklärungen sind insb. Auskünfte, Erklärungen und Begründungen zu verstehen.[1] Auch wenn das Gesetz nur von den gesetzlichen Vertretern spricht, fallen hierunter nach h. M. auch die von diesen beauftragten M...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auskunftsrechte (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 43 Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers bestehen ggü. dem MU, den TU, dem Abschlussprüfer des MU (soweit nicht identisch mit Konzernabschlussprüfer) und den Abschlussprüfer der TU. Rz. 44 Gegenüber dem MU und den TU bestehen sowohl Auskunfts- als auch Prüfungsrechte, während ggü. den Abschlussprüfer des MU bzw. der TU ein Auskunftsrecht besteht. Diese Unterscheidun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte

Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung) eine Freiheitsstraf...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 19.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 24.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 8.3 Landesrecht

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 3.3 Umfassende Unterrichtung

Der Betriebsrat ist umfassend zu unterrichten. Welche Unterlagen genau vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Die Frage ist vom Zweck der Unterrichtung her zu beantworten. Die Arbeitnehmervertreter sollen durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Maßnahme und ihre Konsequenzen für die Belegscha...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 16.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 31.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 30.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 22.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 33.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 15.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 20.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 35.3 Landesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 18.4 Technisches Regelwerk

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Neue, geänderte und neu gef... / 23.2 Bundesrecht

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Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.2 Wohnungseigentum

Lässt ein Wohnungseigentümer seine Wohnung so verwahrlosen, dass es zu Beeinträchtigungen der anderen Bewohner des Hauses kommt, kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und als ultima ratio die Entziehung des Wohnungseigentums infrage. Abmahnung des Wohnungseigentümers Gemäß § 17 Abs. 2 WEG kann das Wohnungseigentum entzogen werden, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung "wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Mitteilungs- und Vorlagepflichten als Konsequenz der Kündigung des Abschlussprüfers (Abs. 7)

8.1 Allgemeines Rz. 96 Kündigt der Abschlussprüfer (AP) gem. § 318 Abs. 6 HGB aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen Unt das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 HGB geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen Unt. Wenn allerdings der Prüfun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Bestellung des Abschlussprüfers bei der Europäischen AG

Rz. 24 Auch bei der SE wird der AP von der Hauptversammlung gewählt. Die VO Statut SE verweist diesbezüglich auf die Regelungen für AG. Der Prüfungsauftrag wird vom Aufsichtsrat (SE mit dualistischem System) oder vom Verwaltungsrat (SE mit monistischem System) erteilt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Externe Rotation bei Unternehmen des öffentlichen Interesses

2.9.1 Externe Rotation Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Einsichtnahme in den Prüfungsbericht (Abs. 1)

2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1) Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Widerspruchsrecht und Verschwiegenheitspflicht

4.1 Widerspruchsrecht (Abs. 3 Satz 1) Rz. 39 Die Vorschrift eröffnet ein Widerspruchsrecht, das im Regelfall mehreren Personen zusteht, nämlich dem Insolvenzverwalter und den gesetzlichen Vertretern der insolventen Ges. Jede dieser Personen hat ein eigenes Widerspruchsrecht und darf dieses unabhängig von den anderen Widerspruchsberechtigten ausüben. Praxis-Beispiel Über das Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Verschwiegenheitspflicht

4.2.1 Abschlussprüfer (Abs. 3 Satz 2) Rz. 44 Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter richtet sich nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB (§ 323 Rz 45), wie Satz 2 der Vorschrift nochmals klarstellt. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Regelung des Abs. 2 Satz 2 dar, die dem Abschlussprüfer das Erläuterungsrecht gegenüber den Einsichtnehmenden er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Antragsvoraussetzungen

5.3.1 Fehlende Wahl des Abschlussprüfers Rz. 71 Der AP ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan untätig geblieben ist oder der Wahlbeschluss nichtig gewesen ist oder die Wahl erfolgreich angefochten worden ist. Die Anfechtung muss im Verfahren nach § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gem. § 248 AktG steht infolge der Urteilswirkung dann fest, dass ein A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Kündigung des Prüfungsauftrags (Abs. 6)

7.1 Allgemeines Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer (WP) und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss (Abs. 1)

2.1 Überblick Rz. 8 Zur Bestellung des Abschlussprüfers (AP) bedarf es neben der Wahl des AP durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem AP und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des AP auch die Auftragserteilung durch die Vertreter der Ges. sowie die Auftrag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Wahl des Abschlussprüfers

2.2.1 Wahlverfahren bei der AG Rz. 11 Das AktG schreibt zwingend die Wahl des AP durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der AP ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Prüfungsvertrag

2.7.1 Allgemeines Rz. 25 Der Prüfungsvertrag sollte die wichtigsten Voraussetzungen des Vertragsverhältnisses beschreiben. Dazu gehören etwa: Honorarvereinbarungen, Beschreibung der Leistungspflichten, die i. R. d. Pflichtprüfungsauftrags vom AP erbracht werden sollen, Pflichten des prüfungspflichtigen Unt, Folgen bei Verletzung der Pflichten beider Vertragsparteien, Haftung des A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2 Auftragsbestätigung i. S. v. ISA [DE] 210

2.7.2.1 Grundsätze Rz. 26 Hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsvertrags in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens finden sich Hinweise für den AP in ISA [DE] 210. Rz. 27 Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen hinsichtlich der für den Abschluss des Prüfungsauftrags erforderlichen Erklärungen. Das Unt und der AP haben sich über die Inhalte des Prüfungsauftrags zu ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 53 Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2–5, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Offenlegungspflichten für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

2.1 Offenlegungspflichtige Unterlagen Rz. 11 Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 1 HGB fallen, nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die weiteren in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen müssen nicht an die das Unternehmensregister ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Begrenzung des Einsichtnahmerechts und Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2)

3.1 Begrenzung des Einsichtnahmerechts (Abs. 2 Satz 1) Rz. 28 Die Begrenzung des Einsichtnahmerechts gilt für KapG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE (vgl. § 3 SEAG [1]). Rz. 29 Das Einsichtnahmerecht kann bei diesen Ges. nur von solchen Gesellschaftern ausgeübt werden, die mind. 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR a...mehr