Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 10.2.3 Verlängerung des Rücklagezeitraums (§ 6b Abs. 3 S. 3)

Rz. 138 Sollen die aufgedeckten stillen Reserven auf neu hergestellte Gebäude übertragen werden, verlängert sich der Rücklagezeitraum von 4 auf 6 Jahre, wenn mit der Herstellung innerhalb der 4-Jahres-Frist begonnen worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Neubau eines Gebäudes regelmäßig eine längere Planungs- und Bauzeit erfordert. Beginn der Herstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 6.2 Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven

Rz. 80 Nicht jeder Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung eines der in § 6b Abs. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter entstanden war, konnte auf die in § 6b Abs. 1 S. 2 a. F. genannten Wirtschaftsgüter übertragen werden. Durch diese Einschränkungen sollte erreicht werden, dass die Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven nicht zu weit hinausgeschoben wird. Aus d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 7.2 Grund und Boden

Rz. 86 Wegen des Begriffs vgl. Rz. 48. Bei der Veräußerung von Grund und Boden kann der Veräußerungsgewinn auch auf Gebäude übertragen werden; dagegen kann der Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden nicht auf Grund und Boden übertragen werden. Stille Reserven aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks können daher nur insoweit auf ein unbebautes Grundstück übertragen we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 10.2.4 Vorzeitige Auflösung

Rz. 141 Innerhalb der Rücklagefristen von 4 bzw. 6 Jahren kann die Rücklage jederzeit ganz oder teilweise auch schon früher aufgelöst werden. Dabei steht es dem Stpfl. frei, jederzeit ganz oder teilweise auf die Rücklage zu verzichten, selbst wenn er damit lediglich die Absicht verfolgt, die Progression zu mildern.[1] Das ist deshalb zutreffend, weil die Bildung und Auflösun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 11.5 Begünstigte Reinvestitionsobjekte

Rz. 157 Der Veräußerungsgewinn kann nur auf die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter und von Gebäuden übertragen werden (Einzelheiten zu den Reinvestitionsobjekten s. Rz. 84ff.). Trotz der erheblichen Bedeutung von Grundstücken als Anlagevermögen sind Grundstücksanschaffungen nicht begünstigt. Die Reinvestitionsfr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 11.6 Abzug des begünstigten Gewinns nach Abs. 10 S. 2 bis 4

Rz. 158 Die Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns ist je nach Reinvestitionsobjekt auf unterschiedliche Weise vorzunehmen: Wird in neu angeschaffte Anteile von Kapitalgesellschaften reinvestiert, so ist nach § 6b Abs. 10 S. 3 EStG der Gewinn in voller Höhe, also einschließlich des steuerfreien Betrags (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a) und b) EStG), von den Anschaffungsko...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / 3. Steuersatz – § 12 UStG

Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der erm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 4.2 Veräußerungsobjekte

Rz. 37 Seit dem 1.1.2001 sind folgende Anlagegüter begünstigt: Grund und Boden Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude Binnenschiffe (seit 1.1.2006) Anteile an Kapitalgesellschaften (nur bei Personenunternehmen) Die Gewinne aus Veräußerungen dieser Wirtschaftsgüt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 4.2.1 Grund und Boden

Rz. 48 Unter Grund und Boden i. S. d. § 6b EStG ist nur die Bodensubstanz zu verstehen, also anders als nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 94 BGB) nur der "nackte" Grund und Boden. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden davon nicht erfasst, auch wenn sie bürgerlich-rechtlich das Schicksal des Grundstücks teilen (H 6b.1 EStH 2016). Bodenschätze, z. B. Ki...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 11 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 10

Rz. 152 § 6b Abs. 10 EStG gestattet es allen Stpfl., die keine Kapitalgesellschaften sind (Personenunternehmen), den bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinn ganz oder anteilig, allerdings der Höhe nach beschränkt, von den Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 7.5 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 90 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kommen als Reinvestitionsobjekte nur bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem 31.12.2001 für den dabei anfallenden Gewinn bis zu einem Betrag von 500.000 EUR in Betracht (Rz. 152ff.). Hierzu gehören nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände, sowie Betriebsvorrichtungen, wenn sie gem. §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 1.2 Aufbau der Norm

Rz. 4 § 6b Abs. 1 EStG regelt, welche Veräußerungsobjekte begünstigt sind und in welcher Höhe Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter erfolgsneutral auf Reinvestitionen übertragen werden kann. In Abs. 2 werden die Tatbestandsmerkmale "Gewinn" und "Buchwert" definiert. Abs. 2a erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Betriebsstätten im EU-/EWR-Ausland. Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 9.2 Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6b Abs. 6)

Rz. 122 Nach § 6b Abs. 6 EStG gilt der Betrag, der nach Abzug der übertragenen stillen Reserven verbleibt, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Der um den Abzug verminderte Betrag bildet somit die Bemessungsgrundlage für Absetzungen (auch erhöhte) und Sonderabschreibungen auf das Reinvestitionsgut. Der verminderte Wertansatz ist dann in der Folge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 8.3.1 Anlagevermögen

Rz. 101a Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB; § 5 EStG Rz. 167). Zum Umlaufvermögen (§ 5 EStG Rz. 215) gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Erzeugnisse und Wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 8.3.4 Vorbesitzzeit (Sechsjahresfrist)

Rz. 107 Bei Veräußerungen nach dem 31.12.1998 ist es für die Übertragung oder Rücklage des Veräußerungsgewinns aller in Betracht kommender Wirtschaftsgüter erforderlich, dass das veräußerte Wirtschaftsgut 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört hat. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Begünstigung von Spekulationsgewinnen zu vermeiden. Die Frist gilt auch dann, wenn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6c... / 3 Übertragungsmöglichkeiten

Rz. 5 Seit der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 werden Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, gegenüber bilanzierenden Unternehmern nicht mehr benachteiligt. Die in § 6b und § 6c EStG begünstigten Veräußerungs- und Reinvestitionsobjekte stimmen nun überein. Das hat für § 6c EStG nur die Konsequenz, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6c... / 4 Übertragungsvorgang bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung

Rz. 8 Der bei der Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter entstehende Gewinn ist im Zeitpunkt der Veräußerung in der Weise zu ermitteln, dass der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme und die Veräußerungskosten sowie die noch nicht verbrauchten Absetzungen für Abnutzung – im Fall nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten –...mehr

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Neubau (GEG) / 2 Aneinandergereihte Gebäude/Reihenhäuser

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie nach § 17 GEG hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12 (Wärmebrücken), 14 (Sommerlicher Wärmeschutz), 15 (Gesamtenergiebedarf bzw. Jahresprimärenergiebedarf) und 16 GEG (Baulicher Wärmeschutz bzw. spezifischer Transmissionswärmeverlust) wie ein Gebäude behandelt werden. Die Erfüllung der Anforderungen k...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 5.3 Mehrere Heizungsanlagen im Gebäude oder Quartier

Insbesondere in größeren Gebäuden mit mehreren Wärmeerzeugern kann die Situation eintreten, dass nur ein Wärmeerzeuger ausgetauscht werden muss. Für diesen Fall regelt § 71 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG eine Wahlfreiheit. Wenn beispielsweise die Heizzentrale aus 2 Wärmeerzeugern besteht, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, muss beim Austausch des ersten Wärmeerzeugers ...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.2 Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude

3.2.1 Grundsätze § 51 GEG regelt Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Die Bestimmung ist lex specialis zu § 48 GEG.[1] Bedeutung hat dies insbesondere für die in § 48 Satz 1 GEG geregelte Bagatellgrenze (siehe oben Kap. 3.1.1), die im Anwendungsbereich des § 51 GEG nicht gilt. § 51 GEG regelt insoweit die energetischen Anforderungen an baulic...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1 Änderung an bestehendem Gebäude

Änderung an Bestandsgebäude (§ 48 GEG) 3.1.1 Grundsätze Zentrale Norm bezüglich der energetischen Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist § 48 GEG. Diese Vorschrift gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. § 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung 1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile ...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 3 Das Problem

K ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (Haus 1). Auf einem Grundstück (Haus 2) wird im Jahr 2016 mit der Errichtung eines an das Gebäude des K unmittelbar anschließenden Mehrparteienhauses begonnen. Das Haus 2 überragt das Haus 1 um ca. 0,8 m. Da K meint, bei der Errichtung des Hauses 2 seien Fehler gemacht worden, die sich negativ auf das Haus 1...mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 3 Das Problem

In der Wohnungseigentumslage gibt es 2 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümerin K ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte 1 und 2, bei denen das Sondereigentum im Gebäude Y gelegen ist, Wohnungseigentümerin B die Eigentümerin des Wohnungseigentumsrechts 3, bei dem das Sondereigentum im Gebäude Z gelegen ist. Mit notariellem Vertrag ändern K und B die Teilungserklärung, ...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.4.2 Quartierslösung

Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GEG können Eigentümer und Bauherren – befristet bis zum 31.12.2025 – bei Änderungen an Bestandsgebäuden in einem Quartier eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an die Bestimmung des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG treffen. Konsequenz ist, dass bezüglich der Vorgabenerfüllung nicht das einzelne Gebäude beurteilt wird, sondern...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 9 Schaffung neuen Wohnraums

Rz. 57 Bei der mit der Neufassung des früheren § 541b bereits in § 554 Abs. 2 Satz 1 a. F. eingefügten weiteren Alternative der "Schaffung neuen Wohnraums" handelt es sich um die Schaffung neuen Wohnraums durch Anbau, Ausbau, Umbau der Wohnung oder des Hauses (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 153). Vom Mieter zu dulden sind nicht nur Maßnahmen, die den Wohnwert erhöh...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! Es meint, die Klage könne gegen die Wohnungseigentümer gerichtet werden. Die Wohnungseigentümer seien Miteigentümer des Hauses 2. Als solche seien sie, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des K ausgingen, als Handlungs- und zugleich als Zusta...mehr

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Neubau (GEG) / 1 Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude

Für neu zu errichtende Gebäude gilt nach § 10 GEG der Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Danach s...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.1 Grundsätze

Zentrale Norm bezüglich der energetischen Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist § 48 GEG. Diese Vorschrift gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. § 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung 1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 2 Überblick

Das GEG ist in 9 Teile gegliedert: Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Teil 1: Allgemeine Vorschriften In einem 1. Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 9 GEG) werden zunächst u. a. Ziel und Zweck des Gesetzes in § 1 GEG definiert, sein Anwendungsbereich in § 2 GEG umrissen, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in § 5 GEG verankert, eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Heizk...mehr

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.1.3 Quartierslösung

Befristet bis zum 31.12.2025 können Eigentümer und Bauherren nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GEG bei Änderungen an Bestandsgebäuden in einem Quartier ("Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen") eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG treffen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 3.1.4.2). Konsequenz ist, dass bezüglich der Vo...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 1.1.3 Befreiungen

§ 47 Abs. 4 GEG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (...) (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. D...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 2.1 Außenbauteile

§ 46 GEG – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften (1) 1Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Proz...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.4.1 Befreiung im Rahmen der Innovationsklausel

Was ist die Innovationsklausel? Die Innovationsklausel (§ 103 GEG) wurde mit dem GEG 2020 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine zeitlich befristete[1] Evaluation, in deren Rahmen ein anderes Bewertungssystem verprobt wird, indem auf die Summe der Treibhausgasemissionen und des Endenergiebedarfs abgestellt wird. Initiiert wurde die Innovationsklausel von der Wohnungswirt...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.3 Nachweis

Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen i. S. v. § 48 Satz 1 GEG ausgeführt, hat der Eigentümer gemäß § 92 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben. Voraussetzung ist, dass unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechn...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 1 Hintergrund

Im Rahmen des israelisch-arabischen Jom-Kippur-Kriegs hatten die arabischen Erdölexporteure im Jahr 1973 den Ölhahn zugedreht, was in der Folge mit einer drastischen Erhöhung der Rohölpreise zum Auslöser der Ölkrise wurde. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) im Jahr 1976[1] die Entwicklung des deutschen Gebäudeenergierechts angestoßen. Sich i...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.3 Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen

Im Fall von Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen regelt § 48 Satz 3 GEG das Erfordernis eines Beratungsgesprächs. Werden Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 und 2 GEG an dem Gebäude vorgenommen und werden unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungslei...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.2.1 Grundsätze

§ 51 GEG regelt Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Die Bestimmung ist lex specialis zu § 48 GEG.[1] Bedeutung hat dies insbesondere für die in § 48 Satz 1 GEG geregelte Bagatellgrenze (siehe oben Kap. 3.1.1), die im Anwendungsbereich des § 51 GEG nicht gilt. § 51 GEG regelt insoweit die energetischen Anforderungen an bauliche Erweiterungen...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 3.1 Grundsätze

Nach § 2 Abs. 1 GEG ist das GEG auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und der Anlagen dieser Gebäude sowie ihrer Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Mit Ausnahme der in §§ 74 bis 78 GEG geregelten Vorschriften bezüglich der energetis...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 1 Grundsätze

§ 8 GEG – Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Ei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Neubau (GEG) / 3 Energieausweis

Wird ein Energiebedarfsausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GEG für Wohngebäude oder nach den §§ 18 und 19 GEG für Nichtwohngebäude erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 GEG ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.2 Ermittlung der Vorgabenerfüllung

Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.1 Abschalttechnik

Nach § 61 Abs. 1 GEG müssen Zentralheizungen so ausgerüstet sein, dass selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Abschaltung der Wärmezufuhr und zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit vorhanden sind. Konkret handelt es sich um Regelungen über eine zeitgesteuerte Absenkung oder Abschaltung etwa in Form einer Nacht- oder Woche...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die neue Vorschrift, die sowohl auf Wohn- als auch auf Gewerberaummietverhältnisse (§ 578 Abs. 2 Satz 1) anwendbar ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 7), definiert die Tatbestände duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen. Jede der in Ziff. 1-7 des § 555b formulierten Modernisierungsmaßnahme ist eine solche, auch wenn damit eine Verschlechterung an anderer...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Para...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohnungseigentümer: Handlun... / 1 Leitsatz

Alle Wohnungseigentümer sind, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungs- und zugleich als Zustandsstörer einzuordnen und können daher verklagt werden.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.1.2 Emissionslösung

Neubau Die Befreiungsmöglichkeit für Neubauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden b...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1.2 Hydraulischer Abgleich

Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023, in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 hydraulisch abzugleichen (zum Ablauf des hydraulischen Abgleichs siehe auch Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.1.1 Praxis-Beispiel: Erneuerung des Außenputzes

§ 48 Satz 1 GEG i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (siehe hierzu Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.1.1), wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 GEG von 10 % überschreitet. Ausnahmen bestehen nach Anlage 7 Fußnote 2 GEG für Gebäude, die u...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 1 Wirtschaftlichkeitsgebot

In Übereinstimmung mit der ursprünglichen und nicht mehr geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnEG regelt § 5 Satz 1 GEG den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: § 5 GEG – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 1Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Neue Heizungsanlagen (GEG) / 6.1 Übergangsfrist des § 71 Abs. 8 GEG

§ 71 Abs. 8 und 9 GEG regelt Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken. Die Übergangsfristen hängen insoweit von der jeweiligen Gemeindegröße bzw. Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Differenziert wird nach Gemeinden, in denen am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner oder bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind. Sind in einer Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner ...mehr