Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (E-Vermögensverzeichnis) durch zentrale Vollstreckungsgerichte (Abs 1).

Rn 2 Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entsprechendes gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der...mehr

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FoVo 04/2024, Der Antrag au... / 2. Die Vollmachten

(Entbehrliche) Vollmacht und Geldempfangsvollmacht Der Antrag nach Anlage 4 ZVFV unterscheidet im zweiten Teil des Anlagenverzeichnisses sodann zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist dabei die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen. Hinweis Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift über d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Form und Frist.

Rn 9 Ausdrücklich ordnet die Vorschrift kein Formerfordernis an, doch ergeben sich die Formvoraussetzungen aus dem Zusammenhang und der Funktion der Regelung. Der Drittschuldner kann die Erklärung bei Zustellung mündlich ggü dem Gerichtsvollzieher abgeben, § 840 III 1 , vgl § 121 II 2 GVGA. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 5 Die Erklärungspflicht verlangt eine Forderungspfändung durch einen wirksamen, dh insb zugestellten Pfändungsbeschluss. Ein vorläufiges Zahlungsverbot genügt nicht (AG Calw DGVZ 21, 67; AG Heilbronn DGVZ 21, 146; AG Bonn BeckRS 21, 24284). Auf eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung kommt es nicht an (BGHZ 68, 289, 291). Für den Auskunftsanspruch genügt eine Pfänd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Gebühren.

Rn 16 Beim Gerichtsvollzieher entsteht für die Wegnahme des Hypothekenbriefs eine Gebühr von EUR 26,– gem Nr 221 KV zu § 9 GvKostG. Bei einer Hilfspfändung wird die Gebühr nur erhoben, wenn der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner zurückgibt, DB-GvKostG zu Nr 221 KV. So...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sequestration.

Rn 6 Hierunter ist die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung einer Sache (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434; 172, 98 Rz 11 = NJW-RR 08, 487; Kobl MDR 81, 855; München MDR 84, 62), einer Forderung oder Vermögensmasse zu verstehen. Auch ein Handelsgeschäft oder ein gewerbliches Unternehmen kann der Sequestration unterliegen (LG Göttingen MDR 58, 246 [OLG München 01.08.1957 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 28 Besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig ist, kann ein Termin zu ihrer Vervollständigung beantragt und anberaumt werden (Schilken Rpfleger 06, 629, 633; § 802d steht dem nicht entgegen, BTDrs 16/10069, 26). Diese Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn ›ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vorpfändung (Nr 5).

Rn 12 Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zugestellt werden, wodurch ein Arrestpfandrecht entsteht und ein Inhibitorium verhängt wird (näher s § 845).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Freibetrag.

Rn 21b Bemessungsgrundlage ist der tägliche Freibetrag des § 850c I Nr 3 (ab 1.7.23 64,54 EUR), der durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV 1 Nr 1 jährlich zum 1.7. angepasst wird. Findet der Gerichtsvollzieher iRd Pfändung bei dem Schuldner Bargeld vor, hat er den auf den Zeitraum vom Tag der Pfändung bis zum Monatsende entfallenden Betrag zu bestimmen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Arrestvollziehung.

Rn 2 Sie geschieht durch Pfändung, die entweder im Arrestbeschluss selbst oder gesondert durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG) angeordnet wird. Der Gerichtsvollzieher, der das Schiff oder Schiffsbauwerk pfändet und in Besitz nimmt, hat die zur Bewachung und Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Abs 4. Das Arrestpfandrecht entsteht nach § 804. Die Eintragung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 2 Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 15 Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schuldner.

Rn 59 Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss zusammen mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner zustellen. Ist der Schuldner angehört worden, muss wegen der ihm dann eröffneten Rechtsbehelfe die Zustellung vAw erfolgen (AG Regensburg DGVZ 08, 82, 83; St/J/Würdinger § 829 Rz 59; aA Köln NJW-RR 92, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) Na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vornahme der Pfändung.

Rn 7 Die Pfändung erfolgt wie die beweglicher Sachen nach §§ 808, 809, wobei die Wegschaffung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Die Kenntlichmachung geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandzeichen mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Information von Gläubiger und Schuldner (Abs 3).

Rn 16 Der Gläubiger ist unverzüglich zu informieren, allerdings nur über die zu Vollstreckungszwecken benötigten Daten. Der Verweis auf § 802d I 3 führt dazu, dass der Gläubiger die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und die Daten nach Zweckerreichung zu löschen hat; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Der Gläubiger darf die Daten nicht für an...mehr

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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Charakter des Vollstreckungsverfahrens.

Rn 5 Für das Vollstreckungsverfahren der ZPO sind verschiedene Eigenschaften kennzeichnend, die allesamt einem dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers dienenden, effektiven Ablauf dienen (Stürner ZZP 99, 291). Das Vollstreckungsverfahren ist dezentral ausgestaltet. Der Gläubiger soll rasch seinen Weg zum fachkundigen Vollstreckungsorgan finden, das für die bestimmte Vollst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) 1Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. 2Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3) 1Der Gläubiger kann bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Inhalt der Zahlungsvereinbarung und Tilgungsfrist.

Rn 4 Als möglichen Inhalt der Zahlungsvereinbarung sieht die Norm die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Ratenzahlung vor. Als Soll-Tilgungsfrist werden zwölf Monate festgesetzt. Der Gerichtsvollzieher kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen in Ausnahmefällen auch eine längere Tilgungsfrist gewähren (BTDrs 16/10069, 25). Ebenso kann der Gläubiger schon im Voraus dem Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Herausgabe.

Rn 5 Unter den Voraussetzungen von Abs 1 (Rn 2 ff) wird der Drittschuldner von seinen Pflichten ggü dem Schuldner sowie dem Gläubiger frei. Mit der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher, der Anzeige und der Aushändigung der Beschlüsse entstehen die Pfandrechte an der Sache entspr ihrem gesetzlichen Rang (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 854 R...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / IX. Zugang und Zustellung

Rz. 54 Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkungen daher erst nach einem entsprechenden Zugang beim Erklärungsempfänger. Da bei Kündigungssachverhalten oftmals die Situation gegeben ist, dass der Erklärungsempfänger (Vorstand/Geschäftsführer) nicht anwesend ist, kommt es darauf an, einen sicheren Weg für Zugan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zügige Vollstreckung von Geldforderungen (Abs 1).

Rn 5 Effektive Vollstreckung sieht die Norm für das gesamte Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher vor. Diese Anordnung ist vornehmlich als Programmsatz (o Rn 1) zu verstehen, so dass aus ihr allein keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet werden können (BTDrs 16/10069, 24; S/W/K/T/Vuia § 802a, Rz 1). Vor allem ist sie ein Appell an den Gerichtsvollzieher, ohne ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht öffentlicher Termin.

Rn 11 Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkungsdauer des Haftbefehls (Abs 1).

Rn 2 Der Haftbefehl hat eine Wirkungsdauer von zwei Jahren. Wurde bis dahin kein Antrag auf Verhaftung des Schuldners gestellt, ist seine Vollziehung unstatthaft. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger die Verhaftung beantragen (Modul J Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Entscheidend ist entgegen des Wortlauts die Antragstellung vor Fristablauf, wohing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht zustellbare Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nr 1).

Rn 4a Die Einholung von Fremdauskünften ist zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle unter lit a–c vorliegt. Es handelt sich um alternative Voraussetzungen, über die – trotz erfolgloser Zustellung: der Schuldner bleibt dann nicht unberechtigt fern (Nr. 2) – Drittauskünfte ermöglicht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zustellung und Vollstreckung.

Rn 9 Die einstweilige Anordnung wird vAw zugestellt (§ 214 II 1); die Zustellung wird durch den von der Geschäftsstelle des FamG beauftragten Gerichtsvollzieher bewirkt (§ 214 II 2). Nach § 214 II 3 Hs 1 gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall des Erlasses ohne vorherige mündliche Verhandlung zugleich als Auftrag zur Zustellung und Vollstreckung durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht und Ausdruck für den Gläubiger (Abs 6).

Rn 16 Das Vermögensverzeichnis ist bei dem nach § 802k I zuständigen Gericht (zentrales Vollstreckungsgericht) zu hinterlegen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Vorher hat eine Registrierung des errichtungsberechtigten Gerichtsvollziehers zu erfolgen, was sich aus §§ 4, 8 I der VermVV zu § 802k (abgedruckt in Anhang zu § 802k) ergibt. Aus § 3 VermVV ergibt sich, dass vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verweigerung ohne Grund.

Rn 8 Eine Verweigerung ist der andere denkbare Haftgrund. Eine Verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ausdrücklich ganz oder tw ablehnt. Auch wenn er dazu explizit nur unter verfahrensfremder/irrationaler Bedingung bereit ist, gilt dies als Ablehnung (LG Hannover BeckRS 23, 13327). Dasselbe gilt für wissentliche Falschangaben, ein äußerli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögensauskunft des Schuldners (Nr 2).

Rn 9 Die Vermögensauskunft kann schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert insofern keinen fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher (o Rn 1, näher s § 802c). Daneben ist nach wie vor die Vermögensauskunft nach fruchtloser Pfändung im Rahmen von § 807 möglich (s dort). Auch ein auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kraftfahrzeug des Schuldners (Nr 3).

Rn 14 Auskunftsverpflichtet ist das Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg), § 35 I Nr 15 StVG. Es geht um die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 I StVG. Diese indizieren den Gewahrsam und das Eigentum des Schuldners. Bei der Vollstreckung in ein so ermitteltes Fahrzeug ist jedoch der Pfändungsschutz nach § 811 I Nr 1b zu beachten. Mit dem Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Gerichtsgebühren für die Bestimmung des Gerichtsvollziehers entstehen nicht. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme einer beweglichen Sache zum Zweck der Verwertung die Gebühr aus § 9 GVKostG iVm KV Nr 206 von EUR 17,60. Für die Verwertung ist ihm die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,50 EUR sowie ggf der Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von EUR 22,– ab d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers erfolgen. (3) 1D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gütliche Erledigung (Nr 1).

Rn 8 Der Gerichtsvollzieher ist gehalten, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu versuchen (näher s § 802b). Das gilt wegen Abs 2 S 2 auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers (AG Bretten DGVZ 13, 164). Das Hinwirken auf eine gütliche Einigung und die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen einander in manchen Fällen auch zuwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einsichtnahme und berechtigte Personen und Behörden (Abs 2).

Rn 6 Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen. Rn 7 Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, kö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.mehr