Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche und internationale Zuständigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme, ist aber mit der Erinnerung anfechtbar (St/J/Würdinger § 828 Rz 10; Stöber/Rellermeyer Rz B.19). Gleiches gilt, wenn die Regeln über die sachliche Zuständigkeit verletzt sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 828 Rz 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beginn.

Rn 12 Die Dauer des Vollstreckungsverfahrens muss va festgelegt werden, um den Zeitraum zu bestimmen, in dem Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung statthaft sind. Denn ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Auch sind Beginn und/oder Ende der Zwangsvollstreckung in vielen Vorschriften von Bedeutung, so etwa in §§ 707, 719, 720a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 2Es ist befugt, die in § 732 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. 2Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) 1Der Beschluss nach A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen für die Anordnung von unmittelbarem Zwang.

Rn 2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang, dh die Durchsetzung des Titels mithilfe physischer Gewalt, ist als einschneidendste Vollstreckungsmaßnahme nur als Ultima Ratio zulässig. § 90 I stellt daher zusätzliche Voraussetzungen auf, die die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicherstellen sollen. Es genügt allerdings, wenn die Voraussetzungen einer der Nr des Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Datenschutz (Abs 1 S 3).

Rn 6 Der Gläubiger darf die erlangte Auskunft nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten, dh sich ihrer nur zu diesem Zweck bedienen (BTDrs 19/4671, S 77f). Eine Beschränkung auf den Titel, der Grundlage des Auskunftsantrages war, findet indes nicht statt (Musielak/Voit/Voit § 802d Rz 6). Nach erfolgreicher Vollstreckung hat der Gläubiger die Daten zu löschen, worauf ihn der G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1a In der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ist zwischen dem durch die Forderungspfändung begründeten Pfandrecht und der Gläubigerbefriedigung durch die Pfandverwertung zu unterscheiden (krit Stamm Prinzipien, 435 ff). Abweichend von den §§ 1282, 1228 II BGB gewährt die Pfändung dem Gläubiger noch kein Verwertungsrecht. Aus der gepfändeten Forderung kann sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Widerspruch.

Rn 5 Die Bestimmung in § 703a II 1 Nr 1, die besondere Bezeichnung des Bescheids bewirke im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs, dass die Streitsache im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird, bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit, sondern darauf, dass das streitige Verfahren ebenfalls in der besonderen Prozessart anhängig wird. § 703a II enthä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. 2Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht des Schuldners.

Rn 2 Der Verzug des Schuldners mit der Ausübung des Wahlrechts ist vom Leistungsverzug zu trennen. Es bleibt bis zur Erfüllung beim Schuldner, auch dann, wenn der Gläubiger ihn ergebnislos zur Wahl auffordert oder in Leistungsverzug setzt, und geht anders als nach § 264 II nicht auf den Gläubiger über (MüKoBGB/Krüger § 264 Rz 2). Der Gläubiger kann den Schuldner nur alternat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 76 Für Pfändung und Überweisung entsteht grds eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Verwertung. Für die Pfändung von grundbuchfähigen Rechten gelten die Ausführungen zu § 830 Rn 16. Bei einer Doppelpfändung ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pfandverkauf mit Titel (Abs 2).

Rn 3 Anstelle des privaten Pfandverkaufs kann der Gläubiger nach Erwirken eines Titels auf Duldung der Pfandverwertung gg den Eigentümer, in den die gesicherte Forderung aufzunehmen ist (BGHZ 68, 323, 330), den Pfandverkauf nach seiner Wahl ohne Pfändung der Sache nach §§ 814, 816 I, III u IV, 817 I–III, 821–823, 825 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten der Herausgabe beim mittelbaren Besitzer.

Rn 10 Gem § 986 I 2 kann der Eigentümer auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe verlangen, obwohl dieser die herausverlangte Sache begriffsnotwendig nicht ›in Händen hält‹. Da der Anspruch somit nur auf Einräumung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu richten ist, § 870, und eine solche Abtretung nach § 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Protokoll (Abs 2).

Rn 7 Beim Vollstreckungstermin muss der GV die frei ersichtlichen beweglichen Sachen, die er vorfindet, § 885a II 1, im Protokoll (§ 762 iVm § 128 IX GVGA) dokumentieren. Hierzu kann er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sowohl analoge Bildaufzeichnungen als auch digitale Fotos erstellen, die Anl des Protokolls werden. Ziel ist, die Beweisführung über die vom Schuldner eing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hinterlegung eines Geldbetrages im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Rn 3 Es muss ein Geldbetrag iRd Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen hinterlegt worden sein, entweder durch den Gerichtsvollzieher nach § 827 II oder durch den Drittschuldner nach § 853 und eine Anzeige der Sachlage an das Amtsgericht erfolgt sein. Die Hinterlegung des Schuldbetrags durch den Drittschuldner unter Anzeige der Hinterlegung an das Vollstreckungsgerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 2 Die §§ 23–30 wurden mit Wirkung zum 1.4.60 eingefügt. Die Unsicherheit, ob Justizverwaltungsakte vom Verwaltungsrechtsweg ausgenommen sind, wurde dadurch beseitigt (vgl zur Gesetzesgeschichte Kissel/Mayer § 23 Rz 1). Durch die §§ 23 ff wird Art 19 IV GG konkretisiert (BGH NJW 94, 1950 [BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93]). Sie waren zunächst als Übergangslösung gedacht und s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 8 Grds richtet sich aber auch bei einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung die Klauselerteilung nach § 724. Ob die Gegenleistung erbracht oder zumindest in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde, überprüft in diesen Fällen erst das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan, der Gerichtsvollzieher nach § 756 (BGHZ 61, 42, 45f) oder das Vollstreckungsgericht nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Herausgabebereitschaft.

Rn 5 Der (Mit-)Gewahrsamsinhaber muss mit der Pfändung und der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvollzieher durch Befragen festzustellen hat (BGH NJW-RR 04, 352, 353; Ddorf NJW-RR 97, 998, 999 [OLG Düsseldorf 08.11.1996 - 3 W 454/96]). Die Erklärung ist zu protokollieren (§ 88 S 2 GVGA). Die widerspruchslose Hinnahme der Pfändun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 4 An der nicht unpfändbaren Sache des Mieters muss ein noch nicht erloschenes Vermieterpfandrecht entstanden sein. Es muss eine Entfernung der Sache vom Mietobjekt vorliegen. Entfernung ist ein Realakt und bedeutet das rein tatsächliche Hinausschaffen des Pfandgegenstandes aus dem Mietobjekt. Nach hM (Karlsr WuM 71, 187) reicht auch eine nur vorübergehende Entfernung aus ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mit öffentlichem Glauben versehene Personen.

Rn 13 Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind insb Notare, die für die Beurkundung von Rechtsvorgängen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (s § 1 BNotO) sowie für eine Reihe von Aufgaben auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts mit Urkundsgewalt ausgestattet sind. Urkundspersonen sind darüber hinaus alle Personen, denen kraft Gesetzes bestimmte Beurkundungskom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 30 Die Kosten des Drittschuldnerprozesses, also des Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, sind als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 I grds erstattungsfähig (BGH NJW 19, 1816 Tz 7). Im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zuständigkeit und Verfahren.

Rn 26 Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig (s § 802e), der auch schon nach altem Recht für das Offenbarungsverfahren zuständig war (§ 899 Abs 1 aF). Das Verfahren für die Abgabe und Abnahme der Auskunft richtet sich nach § 802 f (s dort). Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Elektronisch auslesbare Formulare und strukturierte Datensätze.

Rn 45 Nach § 4 ZVFV können in Papierform eingereichte Formulare elektronisch ausgelesen werden, wofür die Länder die Voraussetzungen festlegen dürfen. Gem § 5 dürfen die Länder die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an die Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Die Länder dürfen eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unpfändbare Sachen.

Rn 16 Nach der zwingenden Norm des § 562 I 2 erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (Spieker ZMR 02, 327, 328 f; LG Berlin GE 11, 1310). Das gilt für die nach §§ 811 I, 811c I ZPO unpfändbaren Sachen; nach hM auch für Hausratsgegenstände des § 812 ZPO (LSG NRW ZMR 08, 804; vgl Staud/Emmerich § 562 Rz 22). Austauschpfändung nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einstweiliger Rechtsschutz.

Rn 44 Für einstweiligen Rechtsschutz zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bestehen für den Hauptschuldner folgende zT in Anlehnung an die Rspr zur Bankgarantie entwickelte Ansatzpunkte: (1.) Der Hauptschuldner nimmt den Bürgen aus dem der Bürgschaft zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag auf Unterlassung der Zahlung in Anspruch, weil ihm zwangläufig ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Neufassung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die ›Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis‹ als eigene Zustellungsart, mit der die Zustellung an die benannten Zustellungsadressaten weiterhin nachgewiesen wird. Damit können elektronische Dokumente wie bisher gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Fremdgrundschuld.

Rn 48 Eine zugunsten des Schuldners am Grundstück eines Dritten bestellte Grundschuld bildet eine Fremdgrundschuld. Sie wird durch den Pfändungsbeschluss und – bei einer Briefgrundschuld – durch Übergabe des Grundschuldbriefs gepfändet. Die Übergabe gilt mit Wegnahme des Briefs durch den Gerichtsvollzieher als erfolgt, § 830 I 1, 2 (Frankf JurBüro 09, 660; § 830 Rn 8 ff). Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Nr 2).

Rn 5 Die Einholung einer Fremdauskunft ist zulässig, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt. Die Abgabe der Vermögensauskunft obliegt dem Schuldner nach näherer Maßgabe der §§ 802c, 802 f. Es müssen also die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein, ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegen und ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren.

Rn 35 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 in Höhe von 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckungsorgane.

Rn 6 An der Zwangsvollstreckung sind Gläubiger, Schuldner und uU auch dritte Personen beteiligt sowie in jedem Fall das zuständige Vollstreckungsorgan. Welches das ist, hängt von der Art der Zwangsvollstreckung ab, die durchgeführt wird. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans ist eine ausschließliche (§ 802). Das primäre Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Parteivertretung im Zivilprozess.

Rn 25 Der Parteivertreter im Zivilprozess ist zwar Stellvertreter iSv § 164 (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 80; vgl BGH NJW 21, 2360 [BGH 11.05.2021 - II ZB 32/20] Rz 11; aA Erman/Maier-Reimer/Westermann vor § 164 Rz 30), untersteht aber dem Sonderrecht der §§ 78 ff ZPO, neben dem materiell-rechtliche Regelungen über die Stellvertretung und insb über die Vollmacht nur anwendba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Die anfallenden Gebühren und Kosten stellen Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 dar. Für die Entscheidung des Gerichts entstehen keine Gerichtsgebühren. Dem Gerichtsvollzieher steht für eine Versteigerung oder einen Verkauf die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 von EUR 57,20 sowie ggf der Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von EUR 22,– ab der vierten Stunde für jede w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermögenssorge.

Rn 3 Die tatsächliche Vermögenssorge wird in den §§ 1835–1842 näher ausgestaltet. Ziel ist es, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies für die Fi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Terminsdurchführung durch Information der daran Beteiligten; dies geschieht regelmäßig durch die Aufforderung, zu dem gleichzeitig mitgeteilten Termin (Sitzung des Gerichts) zu erscheinen (›Ladung‹). Während die Terminsbestimmung durch das Rechtspflegeorgan vorgenommen wird, das den Termin durchführt (Richter bzw Vorsitzender ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Zwangsvollstreckung nach den §§ 829–845 in Herausgabeansprüche des Schuldners ist für den Gläubiger wenig günstig. Auf Gegenstände des Schuldners, die sich bei einem Dritten befinden, kann der Gläubiger nur bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten zugreifen, § 809 (vgl RGZ 25, 182, 187). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines noch nicht zu seinem Vermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 19 Gegen die Vorpfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann bei Ablehnung vom Gläubiger (Stuttgart DGVZ 21, 119), sonst vom Schuldner, Drittschuldner oder einem beschwerten Dritten, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 (Ddorf NJW-RR 93, 831) eingelegt werden. Sie ist auch der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Befugnisse des GV.

Rn 30 Gemäß § 765a II kann der GV eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben. Ihm ggü muss glaubhaft gemacht werden, dass die aufzuschiebende Vollstreckungsmaßnahme eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeutet. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Förderung gütlicher Einigung der Vollstreckungsparteien ist eines der maßgeblichen Anliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung (s § 802a Rn 1; Becker-Eberhard FS Schilken, 603 ff; ders DGVZ 16, 163 ff). Sie ist als Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers nach § 802a II 1 Nr 1 ausgestaltet und findet sogar dann statt, wenn der Gläubiger sie im Vollstreckungsauf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Fahrnisvollstreckung (Nr 4).

Rn 11 Es geht um die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff) in bewegliche Sachen des Schuldners nach §§ 808 ff. Darin liegt die Haupttätigkeit des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Auskünfte Dritter (Nr 3).

Rn 10 Drittauskünfte kommen in Betracht, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c nicht nachkommt oder die an Eides Statt versicherte Vermögensauskunft kein verwertbares Vermögen ergibt (näher s § 802l). Daneben steht die Befugnis des Gerichtsvollziehers, den Aufenthalt des Schuldners durch Ermittlung bei Dritten in Erfahrung zu bringen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ausschluss der Probeentnahme (Abs 1).

Rn 2 § 96a I betrifft den Fall, dass ein Anspruch auf Duldung einer Probeentnahme zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes nach § 1598a BGB rechtskräftig tituliert worden ist. Typischerweise wird die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe angeordnet. Die Vollstreckung dieses Anspruchs erfolgt grds nach § 95 I Nr 4 FamFG iVm § 890 ZPO durch die Verhängung von Ordnu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1244 BGB – Gutgläubiger Erwerb.

Gesetzestext Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beo...mehr

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FoVo 06/2023, Die Anlagen zu den Vollstreckungsaufträgen nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung

Auf den Zeitpunkt der Nutzungspflicht gut vorbereitet sein In den Vollstreckungsanträgen nach den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) ist die Beifügung bestimmter Anlagen, etwa zu den Kosten für den Vollstreckungsauftrag, der Prozess- und/oder Verfahrenskostenhilfe, den Vollmachten oder auch den bisherigen Vollstreckungskosten und den Erstattu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vollstreckbarkeit.

Rn 13 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt folgendes: Vor Beschlagnahme und vor Enthaftung ist eine Pfändung im Wege der Mobiliarvollstreckung nicht zulässig, der Gerichtsvollzieher hat demnach gerade die Zubehöreigenschaft in Abgrenzung zu den sonstigen Bestandteilen bzw Erzeugnissen genau zu prüfen. Sobald ein Zubehörstück durch Enthaftung (Veräußerung und Entfernung vom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion 815 ZPO 5; 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 6 MediationsG 4 Zession 50 ZPO 34 Zessionar 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung 373 ZPO 7 Abgrenzung zur Partei 373 ZPO...mehr