Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Rn. 1657d Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme ermittelt. Der sich durch diese Berechnung ergebende Betrag wird jedoch begrenzt durch die um 2 050 EUR sowie die für die Darlehen zur Finanzierung von AK oder HK von WG des AV verminderten insgesamt im Wj angefallenen Schuldzinsen. Es bleiben somit Schuldzinse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Die Sicherheit ist zurückzugeben oder zu verwerten (Lützenkirchen MDR 19, 257; LG Halle NZM 08, 685: wenn Forderung unstr, rechtskräftig festgestellt oder evident begründet ist, Karlsr ZMR 09, 120 u Hamm ZMR 16, 619: auch wenn die Forderung streitig ist, LG Hambg ZMR 17, 164). Grds ist die Kaution zurückzugeben (zur Verjährung des Mieteranspruchs nach § 195 vgl LG Berl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich (s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Änderung der Besteuerung bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung

Rn. 129d Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 9a S 1 Nr 2 EStG: Durch die Änderung von § 9a S 1 Nr 2 EStG entfällt die Werbungskostenpauschale für Wohngebäude. § 10i EStG: Der Wegfall des Vorkostenabzugs ab 1999 (s § 52 Abs 29 EStG) betrifft die Vorkostenpauschale von DM 3 500 und den Abzug von Erhaltungsaufwendungen bis zu DM 22 500. § 20 Abs 4 EStG: Mit der Halbierung der Sparer-Freibet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Beteiligungen als Zurechnungs-/Zuordnungsobjekt

Rn. 183 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Beteiligungen an KapGes nehmen eine Zwitterstellung zwischen materiellen und immateriellen WG ein. Sie repräsentieren einerseits einen derivativen, also aus anderen Vermögenswerten, konkret einen aus dem wirtschaftlichen Substrat der Beteiligungsgesellschaft abgeleiteten Wert. Insoweit verkörpern Anteile an KapGes als abgeleitete unkörperli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachfolgeklauseln.

Rn 5 II 1 bestimmt, dass der Gesellschaftsanteil vererbbar ist. Das passt zu § 723 I Nr 1. Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt (BTDrs 19/27635, 145). 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn 6 Mit der rechtsgesch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kirchhof, Gesetzlich nicht abzugsfähige BA und WK, in Söhn (Hrsg), Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im ESt-Recht, 1980 (DStJG 3), 13; Arndt, Nichtabzugsfähige BA nach § 4 Abs 5 EStG bei der Gewinnberechnung, FR 1984, 412; Mittmann, Nochmals: Nichtabzugsfähige BA nach § 4 Abs 5 EStG, FR 1985, 152; Freudlieb, Nichtabzugsfähige BA bei der Ermittl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sanierungsvereitelung.

Rn 40 Im Unterschied zur Insolvenzverschleppung betrifft die spiegelbildliche Fallgruppe der Sanierungsvereitelung das Verhalten von Gläubigern wie Gesellschaftern. § 826 greift jedoch auch hier nur unter besonderen Umständen ein (insb BGHZ 129, 136, 172 ff, wo gleichzeitig eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht angenommen wurde; ausf MüKo/Wagner § 826 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechte des Pfandgläubigers.

Rn 5 Unter der zusätzlichen Voraussetzung der Gefährdung seiner Sicherheit (s § 237 1) kann der Gläubiger das Pfand öffentlich versteigern (§§ 1219 I, 383 III, 1236–1246) oder, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis (§ 385 Rn 1; sowie A Wittig FS Kümpel 587, 601) hat, vor der Pfandreife iSv § 1228 II nach § 1221 durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler (§ 93 HGB), Bö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für den Tod einer natürlichen Person und ist auf die Beendigung juristischer Personen und Gesellschaften nicht anwendbar (Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 4 ff). Zur Lage beim Tod eines von mehreren (Wiese ZMR 20, 284) Mietern s bei § 564 sowie Butenberg ZMR 15, 189. Unanwendbar ist § 580 bei Tod eines BGB-Gesellschafters (Brandenbg ZMR 08, 780).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Rn 16 Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509 [BGH 17.01.1973 - IV ZR 142/70]; 77, 949 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / A. Erbrechtliche Behandlung

Bis heute ungeklärt ist, inwiefern sich Geschäftsanteile an einer gGmbH auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB auswirken (I.) und ob bzw. inwiefern lebzeitige Zuwendungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können (II.). I. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. §...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / II. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Nachdem davon auszugehen ist, dass der Wert der Geschäftsanteile an einer gGmbH regelmäßig entsprechend der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sacheinlagen beschränkt ist, ist zu prüfen, ob die Zuwendungen des Gesellschafters an seine gGmbH Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.d. § 2325 BGB auslös...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 32 Die qualifizierte Nachfolgeklausel unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass nicht allen Erben, sondern nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen oder die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. Die Bandbreite der mögl...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Wert des Geschäftsanteils im Rahmen des § 2311 BGB entsprechend der Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Stille Gesellschaft.

Rn 32 Die Gesellschaft wird nach § 234 II HGB durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht aufgelöst, vielmehr wird der Anteil vererblich und geht auf den Erben über (BGH WM 62, 1084). Mehrere Erben folgen als Gesamthänder in die Rechtsstellung des Erblassers (RGZ 126, 386). Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig (Schlegelberger/K. Schmidt HGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 196. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266

Rn. 216 Stand: EL 107 – ET: 12/2014 Mit dem G wird vorrangig dem Änderungsbedarf in verschiedenen Steuergesetzen infolge des Beitritts Kroatiens in die EU Rechnung getragen, indem der Anwendungsbereich der in innerstaatliches Recht umgesetzten Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie Anlagen zum EStG erweitert werden, so dass auch die in Kro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung des Abs 2.

Rn 10 II gilt seinem Wortlaut nach nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Zur analogen Anwendung auf den gesetzlichen Vertreter, den Untervertreter und den Vertreter ohne Vertretungsmacht s bereits Rn 2. Das Gesetz geht davon aus, dass gesetzliche Vertreter und Organe von juristischen Personen keine Weisungen der von ihnen vertretenen Person empfangen könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kontovollmacht.

Rn 28 Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegenseitige Bevollmächt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Besonderheit der PersGes

Rn. 791 Stand: EL 82 – ET: 02/2009 In der HB stellt die Beteiligung an einer PersGes einen Vermögensgegenstand wie jeder andere dar. Es gelten deshalb auch die üblichen Bewertungskriterien (zB Erfordernis der außerplanmäßigen Abschreibung bei dauernder Wertminderung nach § 253 Abs 2 S 3 HGB). Demgegenüber kann eine Teilwertabschreibung im steuerlichen Sinn auf eine Beteiligun...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / a) Zulässigkeit vertraglicher Regelungen

Rz. 8 Wie bereits erwähnt (siehe Rdn 6), sind die gesetzlichen Regelungen dispositiv, so dass den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet ist, eigene, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Rechtsfolgen zu vereinbaren.[21] In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln verbreitet,[22] die sich bereits gesellschaftsrechtlich deutlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamtrechtsnachfolge.

Rn 14 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes durch einen einheitlichen Rechtsakt hinsichtlich des gesamten Nachlasses ein. Im Zweifel ist von einer Vererblichkeit der Vermögenswerte auszugehen, was durch Auslegung der die Erbfolge regelnden Vorschriften zu ermitteln ist (BGHZ 70, 227). Eine Vererblichkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein höchstpersönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4. (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 737 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 736d IV, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 710 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erscheinungsformen.

Rn 39 Wegen der Dispositivität (§ 708) der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sonder...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Beteiligungen an PersGes

Rn. 186a Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Bei Beteiligung an einer mitunternehmerischen PersGes ist die Beteiligung zwar stets BV des Beteiligten (§§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG; § 16 Abs 1 Nr 2 EStG); sie erscheint aber im Gegensatz zum Ansatz in der HB in der StB als ergebnisbestimmendes WG nicht. Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung hat der Posten "Beteiligung an einer betrieblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderfälle.

Rn 18 Die Haftung der Miterben für die bisherigen Gesellschaftsschulden richtet sich bei der Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden OHG-Gesellschafters nach den §§ 126, 127 HGB. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass können die Erben über §§ 131 IV und 139 IV HGB herbeiführen. Dagegen haften alle Erben für Ansprüche der Gesellschaft gegen den Erblasser auf Rück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partiarische Rechtsverhältnisse.

Rn 9 Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerzielung ist nicht gemeinsamer Zweck,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erklärender.

Rn 4 Der Erklärende muss Vermieter oder die Erklärung muss dem Vermieter nach §§ 164 ff (Rn 5) zurechenbar sein (KG MDR 98, 529; LG Berlin GE 99, 777). Die Angabe weiterer Erklärender, die nicht Vermieter sind, soll ein Erhöhungsverlangen unwirksam machen (LG Berlin ZMR 99, 822; zw). Ist eine jur. Person Vermieter, muss die Erklärung von einem vertretungsberechtigten Organ a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Definition.

Rn 5 Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht). Als Rechte an Grundstücken kommen Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da unvererblich, hier nicht in Betracht. Rn 6 § 2113 I betrifft hingegen nicht Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zunächst zum Vermögen einer Gesamthand gehören, von welcher wiederum nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts.

Rn 14 Das Zurückbehaltungsrecht kann aus den verschiedensten Gründen ausgeschlossen sein. Dabei sind zunächst einmal die gesetzlichen Ausschließungsgründe zu beachten, zB § 175 (Vollmachtsurkunde), §§ 570, 581 II, 596 II für den Mieter und Pächter oder § 19 II GmbHG für die Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters. Rn 15 Da § 273 dispositiv ist, kann das Zurückbehaltungsrecht au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsnatur von Gesellschafterbeschlüssen.

Rn 1 Gesellschafterbeschlüsse sind mehrseitige Rechtsgeschäfte aus einer Vielzahl empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist gestaffelt möglich, mit der letzten Stimmabgabe ist der Beschl gefasst (Köln NZG 98, 767, 768). Die Willenserklärungen zur Stimmabgabe haben rechtsgeschäftlichen Charakter, auch wenn sie nicht auf Änderung des Gesells...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschließungsgrund.

Rn 2 § 727 legt in 1 fest, dass es eines wichtigen Grundes bedarf und konkretisiert das in 2 durch Regelbeispiele. Das stimmt wortgleich überein mit §§ 725, II, 731, kann aber zu abweichenden Beurteilungen führen, weil es jew auf die Sicht unterschiedlicher Adressaten ankommt (Servatius § 727 Rz 11). Der wichtige Grund muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Ausschlie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / bb) Vollständiger Abfindungsausschluss für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens

Rz. 120 Im Regelfall stellen Abfindungsklauseln, die den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vollständig ausschließen, eine sittenwidrige Knebelung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.[310] Denn bei solchen Vereinbarungen steht das Maß der Abfindungsbeschränkung – wenn nicht besondere Umstände eingreifen[311] – eindeutig außer Verhältnis zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Personengesellschaften und Gemeinschaften.

Rn 15 Keine juristischen Personen sind die GbR, oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft und EWIV. Deren Rechtsfähigkeit ist seit 1.1.24 durch § 705 II ausdrücklich anerkannt (vgl § 1 Rn 9). Daher ist heute weithin anerkannt, dass alle diese rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften ebenfalls Organbesitz haben. Der Besitz wird hierbei von den jeweiligen geschäftsführungsbef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übertragbare Vermögensansprüche.

Rn 4 Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen endgültiger Unwirksamkeit.

Rn 7 Sind zur Erfüllung des endgültig unwirksamen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, so ist die dem Minderjährigen rechtlich nachteilige Verfügung an den Vertragspartner unwirksam, so dass dieser Ansprüche nach §§ 985 ff geltend machen kann. Die für ihn vorteilhafte Übereignung durch den Vertragspartner ist dagegen wirksam. Da das unwirksame Verpflichtungsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeanspruch.

Rn 9 Vor dem MoPeG sah das Gesetz auch einen Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Rückgabe von Gegenständen vor, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Das ist nun in ähnlicher Weise nur noch für die Liquidation ausdrücklich geregelt (§ 736d V). Der Gesetzgeber setzt statt einer Normierung darauf, dass Parteivereinbarungen getroffen werden (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelung in II 2 Fall 1.

Rn 7 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 4, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 1 muss der Privatgläubiger des Gesellschafters zustimmen (BTDrs 19/27635, 182), wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Pfändung getroffen worden war. Handelt es sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag, § 143 II.

Rn 6 Bei einem Vertrag ist ggü dem Vertragspartner oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag abgetreten (RGZ 86, 310) oder für den Vertragspartner ein Vertreter gehandelt hat. Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner (BGH LM § 9 PatG Nr 8). Bei einer Anfechtung gem § 123 II 2 ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stimmrecht.

Rn 3 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist in der Inhaberschaft untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden (Abspaltungsverbot, § 711a). Zulässig bleibt die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder im Einzelfall, ausdrücklich oder konkludent) oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bank als Gläubigerin.

Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü dem Bürgen (s § 765 Rn 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mieterwechsel.

Rn 18 Ein solcher ist iRd Vertragsfreiheit durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages jederzeit möglich und unproblematisch. Auch die Aufhebung des alten Vertrages und der Abschluss eines neuen Vertrages sowie ein Schuldbeitritt des neuen Mieters (BGH ZMR 98, 75 zum Finanzierungsleasing) sind möglich. Alter und neuer Mieter können auch mit Zustimmung des Vermieters einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 2 I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78...mehr