Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Folgen des Erbfalles bei Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG

Rz. 127 Erkennbar ist damit bei dem häufig auftretenden Fall der Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG die Erbfolge uneinheitlich und es stellt sich die Frage nach Möglichkeit einen Gleichlauf des erbrechtlichen Schicksals beider Gesellschaftsanteile zu erreichen. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten gem. ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 5 Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst. Rz. 6 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt ein...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Andere Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen (unentgeltliche Verfügung)

Rz. 194 Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch bei anderen Stimmrechtsausübungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschränkt sein. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur eingeschränkt berechtigt. Eine unentgeltliche Verfügung kann aber bereits in der Veränderung der Mitgliedschaftsrechte der Erbe...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafterrechte des auf die Nachfolger übergegangenen Erblasseran...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Umwandlung der Erbengemeinschaft

Rz. 273 Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber keine Umwandlung i.S.d. Umwandlungsges...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Sondererbfolge

Rz. 9 Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Qualifizierte Nachfolge

Rz. 130 Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen. In der KG führt eine...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 142 Die Verwaltungsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft richtet sich nach der oben durchgeführten Erörterung zur Testamentsvollstreckung (vgl. Rdn 29) am Gesellschaftsanteil der BGB-Gesellschaft. Rz. 143 Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung lässt sich nicht das Ausscheiden eines nicht partnerschaftsfähigen Erben verhindern, ü...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vererblichkeit

Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sondererbfolge. Hier ergi...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Besondere Nachfolgeklauseln für die Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 137 Wie bereits beschrieben, können gem. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG nur partnerschaftsfähige Erben gem. § 1 Abs. 1 PartGG Nachfolger in der Partnerschaftsgesellschaft werden. Es sind bei der Nachfolge jedoch auch berufsrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß § 59a BRAO a.F. war Rechtsanwälten bis zum 31.7.2022 nur die Zusammenarbeit mit den dort genannten Berufsgruppen ges...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 202 Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig.[324] Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.[325] Rz. 203 Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr für die Erben geltend. Im Einzelnen sind es folgen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 211 Anknüpfungspunkt für die Frage der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung bei der Aktiengesellschaft ist § 69 Abs. 1 AktG. Danach können mehrere Berechtigte an einer Aktie ihre Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Schörnig ist der Ansicht, aus der Regelung des § 69 AktG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber auch ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind noch nicht eingetreten

Rz. 216 Sind die Bedingungen zum Erwerb der Aktien nach dem Aktienoptionsplan noch nicht eingetreten oder die Wartezeit zur Ausübung der Option noch nicht abgelaufen, bestand beim Erblasser lediglich ein Anwartschaftsrecht. Zwar kann grundsätzlich auch ein Anwartschaftsrecht vererbt werden,[347] jedoch führt nach Auffassung von Kolmann die gesetzliche Wertung des § 193 Abs. 2...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 151 Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Verhältnis zum Gläubiger

Rz. 228 Soweit die Erben lediglich gem. § 77 Abs. 1 GenG bis zum Ende des Geschäftsjahres in die Stellung des Erblassers eintreten, richtet sich eine mögliche Haftung ausschließlich nach erbrechtlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen wird.[371] Rz. 229 Führen die Erben den Genossenschaftsanteil des verstorbenen Mitglieds jedoch aufgrund einer entsprechenden Satzungsregel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Anwendung des deutschen materiellen Erbrechts auf die Limited

Rz. 235 Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge im IPR nach Art. 25 EGBGB. Rz. 236 In Großbritannien ist das IPR nicht gesetzlich geregelt. Es folgt dem Prinzip der territorialen Nachlassspaltung.[382] Die Erbfolge in den beweglichen Nachlass folgt dem Recht des letzten "Domizils" des Erblassers, soweit der Erblasser seiner Verfügung nicht ausdrücklich oder sonst eindeu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Auseinandersetzung

Rz. 165 Die Miterben können über den Geschäftsanteil nur gemeinsam und im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vorschriften verfügen. Setzen sie sich gem. § 2042 BGB auseinander, ist der Geschäftsanteil gem. § 752 BGB zu teilen, wobei § 17 GmbHG mit Wirkung vom 1.11.2008 aufgehoben und daher nicht mehr zu beachten ist. Die Teilung des Geschäftsanteils bedarf eines Beschlusse...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 89 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 131 HGB n.F. als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[119] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang hand...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung gegenüber Testamentsvollstrecker

Rz. 97 Für die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an einer OHG gilt die zu der BGB-Gesellschaft durchgeführte Erörterung (siehe oben Rdn 29). Grundsätzlich dürfte die Testamentsvollstreckung danach nicht schlechthin ausgeschlossen sein, sich aber nur auf die aus der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Vermögensrechte erstrecken, insbeson...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / V. Limited (nach englischem Recht)

Rz. 232 Die englische Limited (Private Company Limited by Shares, auch Ltd.), die nach den Entscheidungen des EuGH zu "Centros",[373] "Überseering"[374] und "Inspire Art"[375] immer häufiger auch in Deutschland anzutreffen ist, basiert auf den Regelungen des Companies Act 1985. Sie weist als Kapitalgesellschaft englischen Rechts deutlich mehr Ähnlichkeiten mit der deutschen ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Gemeinschaftlich zu treffende Maßnahmen

Rz. 171 Gemeinschaftlich haben die Miterben gem. § 2038 Abs. 1 BGB Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung zu treffen.[255] Eine gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt einstimmig. Eine außerordentliche Verwaltung liegt gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB nach inzwischen wohl h.M. und Entscheidung des BGH vom 28.9.2005[256] jedenfalls bei einer wesentlichen Veränderung des g...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) § 18 GmbHG

Rz. 174 Die Frage der Stellung gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschreibt die "Vertretung" des gemeinsam verwalteten Geschäftsanteils. Grundsätzlich ist diese Frage zunächst aus § 2038 BGB zu beantworten. Insoweit gelten auch für die Vertretung die oben dargestellten Fallgruppen (vgl. Rdn 170–173). Allerdings regelt § 18 GmbHG zusätzlich die Rechtsverhältn...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 131 Abs. 1 HGB n.F.

Rz. 91 Der BGH geht, wie es Buchner formuliert,[122] offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass der Gesellschafter-Erbe die geschuldete Pflichteinlage durch Einbringung des ererbten Gesellschaftsanteils zu leisten habe.[123] Rz. 92 Fraglich bleibt, warum ein Erbe nach Erwerb des Gesellschaftsanteils gem. § 1922, 711 Abs. 2.S. 2 BGB n.F., zwar in Sondererbfolge, abe...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Maßnahmen, die ein Miterbe allein treffen darf

Rz. 173 Jeder Miterbe darf gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Es handelt sich um Notverwaltungsmaßnahmen, die ein Handeln unaufschiebbar machen. Im Rahmen eines zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils stellt die Möglichkeit zur Anfechtungsklage nur eines der Miterben gegen einen Gesellschafterbeschlu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Rz. 248 Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten. Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mit...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 179 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[283] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[190] Rz. 122 Die K...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. GmbH & Co. KG

Rz. 126 Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB.[208] Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 6. Stellung der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 182 Grundsätzlich ist die Testamentsvollstreckung an Geschäftsanteilen der GmbH zulässig.[291] Dies gilt nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Abwicklungs-, sondern auch für die Verwaltungsvollstreckung, ohne dass es einer Zustimmung der Erben[292] oder der übrigen Gesellschafter bedarf.[293] Rz. 183 Die Testamentsvollstreckung kann durch den Gesellschaftsvertrag ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Arten der BGB-Gesellschaft

Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist rechtsfä...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.

Rz. 124 Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst.[201] Die vorstehend besc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen

Rz. 187 Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben in genau diese Rechtsposition ein.[299] Der Testamentsvollstrecker kann dieses Kapitalerhöhungsverfahren oder die Gründung einer neuen GmbH zu Ende führen und hierzu den Nachlass verwenden. Die Haftung der Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 7 Anders als bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und anders als nach bisheriger Rechtslage gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. scheidet der verstorbene Gesellschafter bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aus der Gesellschaft aus. Den Erben steht gem. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Abfindung zu. Rz. 8 Auch bei der rechtsfähigen BGB-Gesel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 195 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 129 Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG. Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.[210] Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB a.F. durch die GmbH-Novelle 1980[211] und nach Ein...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 22 Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.[22] Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Umwandlungsbeschluss durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 277 Die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker bei der Umwandlung des zum Nachlass gehörenden Unternehmens mitwirken kann, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt an dem maßgeblichen Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung zulässig ist. Ist dies wie z.B. bei der KG[463] der Fall, stellt sich weiter die Frage nach dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung der Erben des Partners

Rz. 139 Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften die Partner akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Die Haftung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, ist allerdings auf denjenigen Partner beschränkt, der sich innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft mit der jeweiligen Aufgabenbearbeitung befasst hat. Rz. 140 Für Altschulden...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 145 Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst,[223] wird sie durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen.[224] Dies resu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 205 Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rz. 206 Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit ge...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Aktienderivat

Rz. 213 Neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil können auch Aktienderivate, z.B. Stock Options oder Anlagezertifikate, Bestandteil eines Nachlasses sein. Grundsätzlich verbrieft ein Aktienderivat ein Recht bezüglich eines (Aktien-)Basiswertes. Dieses Recht gehört gem. § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unproblematisch zum Nachlass. Rz. 214 Insbesondere im Hinbl...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Durch die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zu Nachfolgern berufen. Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten: Formulierungsbeispiel Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlungswahlrecht des § 131 HGB n.F.

Rz. 77 Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird. Rz. 78 Diesen Antrag an die übrigen Gesellschaf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) § 69 Abs. 1 AktG

Rz. 208 Gemäß § 8 Abs. 5 AktG ist die Aktie nicht teilbar. Steht sie mehreren Berechtigten zu, sind die Rechte aus der Aktie durch einen gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben. Die Erbengemeinschaft ist Personenmehrheit i.S.d. § 69 Abs. 1 AktG.[335] Rz. 209 Ist Testamentsvollstreckung über den Nachlass oder hinsichtlich der Aktie angeordnet, ist die Bestellung eines eigenen V...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind eingetreten

Rz. 217 Sind bereits in der Person des Erblassers alle Bedingungen zum Erwerb des Vollrechts eingetreten, müssen die Erben nur noch das Gestaltungsrecht ausüben. Dann überwiegt das Vergütungselement im Aktienoptionsplan und die Stock Options fallen in den Nachlass.[350] Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft kann in dieser Situation die Ausübung des Gestaltungsrechts problema...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 154 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[235] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Vererblichkeit

Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils mit dem Tod des Gesells...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr