Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.2 Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ist, dass die Rückgängigmachung notfalls auch gegen den Willen des anderen Vertragspartners durchgesetzt werden kann. Steht ein derartiger Rückabwicklungsanspruch bzw. ein entsprechendes Rücktrittsrecht unbestritten fest, ist es aber nicht unbedingt erforderlich, dass die Rückabwicklung bzw. der Rücktritt du...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.4 Insolvenz einer Erbengemeinschaft

Rz. 24 Bei einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt ein sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ergebender Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters und nicht in die entsprechenden Befu...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2.2 Abgrenzung des Anwendungsbereich

Rz. 30 Kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG liegt vor, wenn es zu keiner wirksamen Grundstücksübereignung gekommen ist, weil die Übertragung des Eigentums nichtig ist. In einem derartigen Fall ist eine Rückauflassung nicht notwendig; es genügt eine Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Bei formnichtigen Verpflichtungsgeschäften (§§ 313 S. 1, 125 BGB) kommt es f...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 8 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2001 bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 7 GrEStG)

Rz. 8 Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurden § 1 Abs. 2a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neu gefasst. § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG schreibt vor, dass die geänderten Fassungen der genannten Vorschriften erstmals auf die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1 Die freiwillige, einvernehmliche Rückgängigmachung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

3.1.1 Formerfordernis für Aufhebungsvertrag Rz. 14 Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag. Zwar schreibt § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG selbst die Form eines solchen Aufheb...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.1 Formerfordernis für Aufhebungsvertrag

Rz. 14 Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag. Zwar schreibt § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG selbst die Form eines solchen Aufhebungsvertrags nicht vor. Nach der Rechtsprec...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2 Rückgängigmachung aufgrund eines Rechtsanspruchs (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

3.2.1 Nichterfüllung von Vertragsbedingungen Rz. 21 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.4 Grundstücksbegriff

Rz. 8 Der in § 16 GrEStG verwendete Begriff "Grundstück" deckt sich mit dem des § 2 GrEStG. Er umfasst also auch Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte.mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 5 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (§ 23 Abs. 4)

Rz. 5 Neben den in § 23 Abs. 3 GrEStG angesprochenen Rechtsänderungen sah das Jahressteuergesetz 1997 in Art. 7 Nr. 3 auch noch Modifizierungen des § 8 Abs. 2 GrEStG und des § 11 Abs. 1 GrEStG vor. Zum einen trat nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 GrEStG der Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage an die Stelle des bisher ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.1 Wegfall der Steuerpflicht für zwei Rechtsgeschäfte

Rz. 3 Der Gesetzgeber geht bei der Konzeption der Steuertatbestände des § 1 GrEStG davon aus, dass durch die davon erfassten Rechtsvorgänge ein entsprechender Grundstücksumsatz tatsächlich auch erfolgt und damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis verwirklicht werden wird. Spätere Ereignisse lassen die einmal entstandene Grunderwerbsteuer unberührt (vgl. BFH v. 13.5....mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.5 Relevanter Zeitpunkt des Rückerwerbs

Rz. 9 § 16 GrEStG sieht 3 Tatbestände vor, die danach differenzieren, ob ein Rechtsgeschäft vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber rückgängig gemacht wird (§ 16 Abs. 1 GrEStG), der Rückerwerb nach dem Eigentumsübergang erfolgt (§ 16 Abs. 2 GrEStG) oder aber lediglich die Gegenleistung nachträglich herabgesetzt wird (§ 16 Abs. 3 GrEStG).mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.3 Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Vermögen

Rz. 46 Da § 1 Abs. 2a GrEStG grundstücksbezogen gesehen werden muss, entsteht der Anspruch nach § 16 GrEStG nur für diejenigen Grundstücke, die im Zeitpunkt der Rückübertragung noch zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. Ausgehend von den für eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Grundsätzen verliert ein Gesell...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.4 Erstattung von Anschaffungskosten

Rz. 39 Fraglich ist, ob eine nachträgliche Herabsetzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem Erwerber die gesamten oder einen Teil der im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen Anschaffungsnebenkosten erstattet. Das Sächsische FG v. 25.5.2011, 4 K 205/07, StBW 2012, 297, hat die...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.3 Löschung einer Auflassungsvormerkung

Rz. 23 Eine tatsächliche Rückgängigmachung setzt nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere die Löschung einer zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. Es genügt nicht, dass der Erwerber zur Bewilligung der Löschung einer solchen Vormerkung erst nach einer einvernehmlichen Lösung der Vertragsparteien über die Modalitäten der Rückabwicklung des R...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.1 Nichterfüllung von Vertragsbedingungen

Rz. 21 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.2 Rückerwerb durch Zwangsversteigerung

Rz. 32 Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zurückerworben, kommt eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann nicht in Betracht, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zugunsten des Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Denn hier fehlt es aufgrund der von der Gläubigerin des Erwerbers b...mehr

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Gewerbesteuer / 5.4 Kürzungen

Die Regelungen zur Kürzung des Gewerbeertrags[1] haben in erster Linie die Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens. Die wichtigsten Kürzungen sind: Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke; Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen; Gewinnanteile an gewerblichen Personengesel...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 3 Unterteilung

Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Mit...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.8 Analoge Anwendung von § 16 GrEStG

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht vor und stellen sich diese nachträglich ein (ausgeschiedener Gesellschafter macht Ausscheiden rückgängig), bleibt aber der steuerbare Erwerbsvorgang selbst unberührt, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 16 GrEStG aus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Die in § 16 Abs. 1 un...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 1 Begründung (Auszug) vom 22.11.1982 – BT-Drs. 9/2114

Rz. 1 Zu § 16 Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (...mehr

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.4 Rückgängigmachung einer Fiktion

Rz. 47 Eine Schwierigkeit bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf die Fälle des § 1 Abs. 2a GrEStG wird darin gesehen, dass eine Fiktion, wie sie § 1 Abs. 2a GrEStG vorgibt ("gilt als Grundstücksübereignung auf eine neue Personengesellschaft ..."), eigentlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Rückgängig können nur einzelne der Anteilsübertragungen gemacht werd...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 6 Stellplätze

Die Abgeschlossenheit erfordert stets abgeschlossene Räume. Eine Ausnahme bestand jedoch seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1973 hinsichtlich dauerhaft markierter Garagenstellplätze. Diese galten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind Stellpl...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.5 Befristung des Rücktrittsrechts

Rz. 25 Wird bei einem vertraglich vereinbarten, zeitlich befristeten Rücktrittsrecht die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts mehrfach zeitlich zwar jeweils rechtzeitig verlängert, die jeweilige Verlängerung aber von einem vollmachtslosen Vertreter vereinbart und erst später genehmigt, und wird das Rücktrittsrecht schließlich vor Ablauf der letzten Fristverlängerung tatsä...mehr

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R / 40 Rotlichtverstoß, Grenzfälle [Rdn 3333]

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.2 Rechtsnatur, Auswirkung auf entstandene Säumniszuschläge

Rz. 6 Bei § 16 GrEStG handelt es sich nicht um eine Befreiungsvorschrift. Der einmal entstandene Steueranspruch erlischt nicht, er bleibt unberührt und lediglich die an sich geschuldete Steuerschuld aufgrund dieser Norm wird nicht oder nicht in voller Höhe erhoben (vgl. BFH v. 11.5.1966, II 73/62, BStBl III 1966, 491, BFH v. 9.8.1989, II R 145/86, BStBl II 1989, 981, und BFH...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.5 Rückabwicklung unterliegt allein der Grunderwerbsteuer

Rz. 35 Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG greift auch in Fällen ein, in denen ausschließlich die Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs Grunderwerbsteuer auslöst. Überträgt z. B. der Alleingesellschafter einer GmbH mit Grundbesitz 20 % seiner Anteile an einen Dritten und wird der Erwerb später rückgängig gemacht, weil der Dritte den vereinbarten Kaufpreis nicht begleich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift regelt einerseits den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1.1.1983 in Kraft getretenen GrEStG (Abs. 1) und seiner weiteren, zu späteren Zeitpunkten hinzugetretenen bzw. geänderten Vorschriften (Abs. 3 bis 7). Andererseits bestimmt sie über die weitere Anwendbarkeit des früheren – vor dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 geltenden – Rechts auf Erwerbsvorgäng...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 4 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a (a. F.) und der damit verbundenen Neuregelungen nach dem Jahressteuergesetz 1997 (§ 23 Abs. 3)

Rz. 4 Durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl I, 1523) hat das Grunderwerbsteuerrecht gravierende Modifizierungen erfahren. Die wesentlichste dieser Rechtsänderungen betrifft den neu eingeführten – inzwischen erneut geänderten – Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG (a. F.), wonach die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Perso...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Allgemeines

Rz. 70 Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum ist es insbesondere anzusehen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3). Der Begriff der wirtschaftl...mehr

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BVerwG: Bestimmung des Kauf... / 3 Das Problem

Das Baugesetzbuch räumt den Gemeinden in einer ganzen Reihe von Fällen ein sog. gesetzliches Vorkaufsrecht ein. Das sind z. B. Grundstücke, die in einem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen sind, Grundstücke in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet oder Grundstücke im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Nutzung für Wohnbaufläche dargestellt sind. Di...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.3 Erhebliche Nachteile

Rz. 79 Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, erfordert eine Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers, die sich einer generalisierenden Betrachtung entzieht und sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Form, Absender und Empfänger

Rz. 22 Die Erhöhungserklärung bedarf der Textform (§ 560 Abs. 1 Satz 1). Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Gläubiger/Schuldner

Rz. 3 Gläubiger des Entschädigungsanspruchs ist der Vermieter. Steht ein Grundstück unter Zwangsverwaltung, ist nur der Zwangsverwalter aktiv legitimiert (BGH, Urteil v. 23.7.2003, XII ZR 16/00, NZM 2003, 871). Wird das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzung...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 560 gilt nur für Wohnraum, nicht dagegen für Geschäftsraum (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 560 Rn. 1; Geldmacher, Wohnungsbaurecht, November 2005, § 560 Anm. 1.1), was sich aus § 549 Abs. 1 und daraus ergibt, dass § 578 Abs. 2 § 560 auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, nicht für anwendbar erklärt (OLG Rostock, Urteil v. 10.4.2008, 3 U 158/0...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3 Verschulden

Rz. 13 § 573 Abs. 2 Nr. 1 setzt ein Verschulden des Mieters voraus; er hat Vorsatz und jede Fahrlässigkeit i. S. v. § 276 zu vertreten. Bei Schuldunfähigkeit des Mieters entfällt die Tatbestandsvoraussetzung des Verschuldens, sodass eine Kündigung über § 573 Abs. 2 Nr. 1 dann ausgeschlossen ist. Es verbleibt jedoch die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 573 Abs. 1 sowi...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 12.2.2 Überteuerte Betriebskosten

Rz. 77 Der Vermieter muss mindestens bei der Vergabe umfangreicher Betriebsleistungen mehrere Vergleichsangebote einholen (LG Berlin, Urteil v. 20.12.2006, 29 O 326/06, GE 2008, 126; AG Aachen, Urteil v. 14.8.2009, 116 C 23/09, WuM 2010, 425; Langenberg, WuM 2001, 531; von Seldeneck, Rn. 2670; Emmert, WuM 2002, 467, 468; Gärtner, GE 1999, 1176, 1188). Dabei sollten Leistungs...mehr

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BVerwG: Bestimmung des Kauf... / 4 Die Entscheidung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausgeübt. Dieser Verwaltungsakt ist aber nicht unbeschränkt. Seine Rechtswirkungen richten sich grundsätzlich nach den in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB genannten zivilrechtlichen Vorschriften. Der Kauf zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer kommt unter den Bestimmungen zustande, die der Verkäufer mit dem D...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Materielle Voraussetzungen

Rz. 16 Die Pauschale kann nur dann erhöht werden, wenn die Mietvertragsparteien dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss klarstellen, dass Erhöhungen der Betriebskosten nur dann zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale berechtigen, wenn der Saldovergleich eine Erhöhung rechtfertigt, die Erhöhung nur für die Zukunft erfolgen kann und die Erhöhungserklärung in Textform abg...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der Anwendungsbereich von § 546a entspricht dem des § 546 (vgl. dort); die Vorschrift ist auch auf Leasingverträge anwendbar. Die Vorschrift gilt grundsätzlich nur im Verhältnis von Vermieter zum Mieter, nicht zwischen Hauptvermieter und Untermieter, insofern können allerdings Ansprüche aus dem Eigentümer/Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. in Betracht kommen. Kann sic...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.1 Anderweitige wirtschaftliche Verwertung

Rz. 72 In der Praxis kommen vornehmlich 3 Fallgruppen für die wirtschaftliche Verwertung in Betracht: Verkauf (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.6.1998, 1 BvR 1575/94, NZM 1998, 618; BVerfG, Beschluss v. 20.9.1991, 1 BvR 539/91, ZMR 1992, 17), Sanierung und Modernisierung (BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13, WuM 2015, 416), Abriss mit dem Ziel eines Neubaus (BGH, Urt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich – Ansprüche des Vermieters, § 548 Abs. 1

Rz. 2 § 548 gilt für alle Mietverhältnisse sowie gemäß § 581 Abs. 2 für Pachtverträge. Bei Mischmietverhältnissen kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Vereinbarungen liegt; dabei ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil v. 13.1.2021, VIII ZR 66/19, GE 2021, 496; Bestätigung von BGH NZM 2...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Verjährungseintritt

Rz. 15 Hinweis Beginn Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist beginnt sowohl für mögliche Aufwendungsersatzansprüche des Mieters als auch für seine möglichen Ansprüche auf Gestattung der Wegnahme mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses – nicht erst mit der Rückgabe – zu laufen; das gilt unabhängig von der Anspruchsentstehung. Die rechtliche Beendigung ist auch dann maßgeb...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.7 Anbietpflicht einer Alternativwohnung

Rz. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 232/15, GE 2017, 166) hat der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet und er sie erneut vermieten will....mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.4.4 Vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens

Rz. 24 Die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters kann zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Umgekehrt kann auch die Nutzung von Räumen, die als "Lager- und Abstellraum" vermietet worden sind, dauerhaft als Wohnung eine – nach Abmahnung sogar fristlose – Kündigung rechtfertigen (AG Bielefeld, Urteil v. 28.3. 2017, 407 C 111/16, ...mehr

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Bauträgervertrag: Verjährun... / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach § 650u Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Der Bauträger kan...mehr

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Mehrfamilienhaus im Sinne d... / 1 Leitsatz

Der Maklerkunde kauft eine "Wohnung", wenn er ein mit einem Doppelhaus bebautes Grundstück kauft, dieses in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll und der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass noch der Verkäufer das Grundstück in Wohnungseigentum aufteilt.mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvorrichtungen: Was ... / 7.7 Umsatzsteuer: Die Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz umsatzsteuerfrei.[1] Demgegenüber ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und mit dem Gebäude mitvermietet wird Folge: In derartigen Fällen ist für Zwecke der Umsatzsteue...mehr

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Bauträgervertrag: Verjährun... / 4 Die Entscheidung

Der BGH entscheidet sich für 10 Jahre! Die Bauträgervergütung sei allerdings nicht aufteilbar in einen Kaufpreis für die Grundstücksanteile einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits. Es handele sich bei einem Bauträgervertrag um einen einheitlichen Vertrag, der neben werkvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche E...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvorrichtungen: Was ... / 6 Außenanlagen zählen zum Grundvermögen

Außenanlagen gehören stets zum Grundvermögen .[1] Das bedeutet: Sie werden bei der Wertermittlung von Grundstücken mit erfasst. Unter Außenanlagen versteht man alle solche auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke, die weder als Gebäude bzw. Gebäudebestandteil noch als Betriebsvorrichtung einzustufen sind. Außenanlagen sind insbesondere Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- ...mehr