Fachbeiträge & Kommentare zu KG

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 2: Allgemeine Vorsc... / bb) Organe, gesetzliche Vertreter, Amtspersonen

Tz. 9 Bei Handelsgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sind die zuständigen Organmitglieder für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich, namentlich der Gesamtvorstand (§ 91 AktG), nicht hingegen nur das für Rechnungslegung zuständige Vorstandsmitglied,[13] bei der GmbH ihr Geschäftsführer (§ 41 GmbHG),[14] bei OHG und KG jeder persönlich haftende Gesellschaft...mehr

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Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / c) Geltungsbereich

Tz. 165 § 334 StGB gilt unmittelbar für KapGes, siehe insoweit die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 22 ff.). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden über § 335b HGB (vgl. Tz. 28 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. Tz. 166 Gem. § 334 Abs. 5 HGB ist die Vorschrift allerdings weder auf Kreditinstitute i. S. d....mehr

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Kapitel 7: Eigenkapital / cc) Ausgangssituation

Tz. 175 Dem Gesellschafter einer deutschen PersGes steht nach dem Regelstatut gem. § 723 BGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB (für KG) bzw. § 105 Abs. 3 HGB (für OHG) ein unabdingbares individuelles Kündigungsrecht zu. Nach § 131 Abs. 3 HGB scheidet er damit aus der Gesellschaft aus, eine Auflösung der Gesellschaft wird damit jedoch nicht herbeigeführt. Selbiges gilt für Mitglieder...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / c) Geltungsbereich – Gesellschaftsformen

Tz. 94 Die Vorschrift bezieht sich auf Kommanditgesellschaften mit einem Komplementär in Form einer Kapitalgesellschaft wie GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG oder einer anderen juristischen Person wie Stiftung oder Genossenschaft.[161] Ebenfalls erfasst ist die OHG, an der keine natürlichen Personen beteiligt sind. Auch die deutsche Personenhandelsgesellschaft mit ausschließlic...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / b) § 264a Abs. 2 HGB

Tz. 105 Die Vorschrift bestimmt, wer "gesetzlicher Vertreter" ist, wenn der zweite Abschnitt auf diesen verweist. Die KapCo-Gesellschaft kann nicht selbst den "gesetzlichen Vertreter" bestimmen, sondern vielmehr ordnet das Gesetz an, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans der Komplementärin gesetzliche Vertreter der KapCo-Gesellschaft sind. Damit wird gesetzlich nur das f...mehr

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Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / c) Geltungsbereich

Tz. 120 Die Strafvorschrift des § 333 HGB gilt wie § 331 HGB grundsätzlich nur für Prüfungen bei KapGes und mit ihr verbundener Unternehmen (vgl. Tz. 22). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber auch hier über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Schutzbereich einbezogen. Jeweils unabhängig von der jeweiligen ...mehr

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Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / aa) Allgemein

Tz. 22 Die Strafvorschrift § 331 HGB gilt grundsätzlich nur für KapGes, namentlich für die AG, die KGaA, die GmbH und über § 53 Abs. 1 SEAG auch für die SE. Bestimmte KapCo-Gesellschaften, d. h. PersGes, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber übe...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 1. Einleitung

a) Überblick Tz. 125 KapCo-Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind nach wie vor Personengesellschaften. Durch die alleinige persönlich unbegrenzte Haftung einer Kapitalgesellschaft entsprechen sie i.E. einer Kapitalgesellschaft und unterliegen daher den detaillierten Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungspflichten von Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich entschie...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / b) Entstehungsgeschichte

Tz. 126 Es kann auf die Ausführungen bei § 264a HGB verwiesen werden (vgl. Tz. 93).mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 1. Einleitung

a) Überblick Tz. 92 § 264a HGB ergänzt § 264 HGB. Die Vorschrift ordnet die Anwendung der Sonderregeln für die Kapitalgesellschaften auch für Personengesellschaften an, bei denen kein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dadurch soll eine Gleichstellung aller Gesellschaften erreicht werden, bei denen keine natürliche Person den Gläubige...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / a) § 264a Abs. 1 HGB

aa) § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB Tz. 100 Für die Nichtanwendung von § 264a HGB muss gem. § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB wenigstens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person sein. Nicht ausreichend ist die schuldrechtliche Übernahme von Pflichten durch eine natürliche Person.[174] Hingegen stellt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an eine natürliche Person. Die...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / bb1) Kapitalanteile von OHG-Gesellschaftern und Komplementären

Tz. 143 Als Kapitalanteil ist die bedungene Einlage auszuweisen. Das ist bei Komplementären und OHG-Gesellschaftern der Betrag, den sie laut Gesellschaftsvertrag zu leisten haben.[225] § 120 Abs. 2 HGB statuiert für OHG-Gesellschafter, dass Gewinne dem Kapitalkonto zugeschrieben werden. Die Vorschrift gilt gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für Komplementäre. Konsequenz ist, dass be...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / II. IFRS

Tz. 106 Eine dem § 264a HGB entsprechende Regelung fehlt in den IFRS. Zu den IFRS siehe in diesem Kapitel unter H (vgl. Tz. 232 ff.).mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / f) Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

Tz. 198 Für den Arbeitnehmerbegriff kann auf das Arbeitsrecht zurückgegriffen werden. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, auf Inlandstätigkeit und auf Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.[305] Arbeitnehmer sind auch: Im Probeverhältnis Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte (nicht nur zeitanteilig, sondern voll), Kurzarbeiter und Aushilfskräfte.[306] Befristet Beschä...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / c) Geltungsbereich

Tz. 110 § 264b HGB erfasst alle von § 264a HGB erfassten Kommanditgesellschaften (vgl. Tz. 94 ff.).mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / a) Überblick

Tz. 108 Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden.mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 2. Erläuterung

a) Der Unterschied zu § 264 Abs. 3 HGB Tz. 112 Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden. Systematisch ist die Vorschrift fragwürdig, weil eine Vorschrift mit dem Gehalt des § 264 Abs. 3 HGB sachgerech...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / b) Zustimmung der Gesellschafter

Tz. 113 Anders als § 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB kennt § 264b HGB keine Zustimmungspflicht aller Gesellschafter. Vielmehr scheint die Vorschrift bereits anwendbar, wenn sämtliche Voraussetzungen als solche erfüllt sind. Diese Sichtweise entspricht der h. M. in der Literatur, die dieses Ergebnis aus dem Rechtsprechungswechsel vom fehlenden Einstimmigkeitserfordernis hin zu einer Meh...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / II. IFRS

Tz. 123 Eine dem § 264b HGB entsprechende Regelung fehlt in den IFRS. Zu den IFRS siehe in diesem Kapitel unter H (vgl. Tz. 232 ff.).mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / c) Geltungsbereich

Tz. 127 § 264c HGB knüpft an § 264a HGB an, sodass auf den dort genannten Geltungsbereich verwiesen werden kann (vgl. Tz. 94).mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 2. Erläuterung

a) § 264c Abs. 1 HGB Tz. 129 Wie § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt § 264c Abs. 1 HGB, dass Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen.[203] Die Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sollen transparenter gemacht werden.[204] Insbesondere für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Gesellschafterdarlehen) kommt...mehr

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Kapitel 14: Konzernabschlus... / dd) Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung

Tz. 24 Der Begriff des Beherrschungsvertrags ist im HGB nicht definiert. Das Aktienrecht (§ 291 AktG) beschreibt den Beherrschungsvertrag als Unternehmensvertrag, durch den eine AG, KGaA oder SE[53] mit Sitz im Inland die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Da ein solches anderes Unternehmen in der Lage ist, die Geschäfts- und Finanzpolitik des ...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 2. Erläuterung

a) § 264a Abs. 1 HGB aa) § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB Tz. 100 Für die Nichtanwendung von § 264a HGB muss gem. § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB wenigstens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person sein. Nicht ausreichend ist die schuldrechtliche Übernahme von Pflichten durch eine natürliche Person.[174] Hingegen stellt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an eine na...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / II. IFRS

Tz. 158 Eine dem § 264c HGB entsprechende Regelung fehlt in den IFRS. Zu den IFRS siehe unter H (vgl. Tz. 232 ff.).mehr

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Kapitel 18: Rechnungslegung... / a) Funktionen der Offenlegung; Anwendungsbereich der §§ 325 ff. HGB

Tz. 9 Die Funktion der Offenlegung von Rechnungslegungsdaten wie auch von anderen Unternehmensdaten ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer. Offenlegung bzw. Publizität bildet damit das Korrelat der Marktteilnahme.[18] § 325 HGB konstituiert als zentrale Grundnorm eine Offenlegungspflicht für alle Typen von Kapit...mehr

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Kapitel 17: Prüfung / c) Geltungsbereich (sachlich, zeitlich)

Tz. 276 Voraussetzung für die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses nach § 324 HGB ist das Vorliegen einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft nach § 264d HGB.[583] Weiterhin darf die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht über einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat verfügen, welcher die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, de...mehr

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Kapitel 10: Darstellung / c) Geltungsbereich

Tz. 52 § 266 HGB trifft keine Aussage über den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis der Posten.[156] Die Grundfrage zum Aktivvermögen, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, ist anhand von § 247 Abs. 2 HGB zu lösen. Rückstellungen sind allein anhand von § 249 HGB zu bilden und der Eigenkapitalausweis richtet sich nach § 272 HGB. Der Ausweis latenter Steuern rich...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 1. Einleitung

a) Überblick Tz. 108 Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden. b) Entstehungsgeschichte Tz. 109 Die Vorschrift wurde einst durch das KapCoRiLiG im Jahr 2000[184] zur Umsetzung von Art. 57a Abs. 2 Satz 1...mehr

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Kapitel 14: Konzernabschlus... / bb) Antrag einer Minderheit

Tz. 92 Zur Sicherung des Informationsbedürfnisses von Minderheitsgesellschaftern entfällt die Befreiungsmöglichkeit bei entsprechendem Antrag einer Minderheit der Gesellschafter des zu befreienden Mutterunternehmens (Abs. 3 Nr. 2). Die Norm nennt ein Anteilserfordernis von mindestens 10 % der Anteile bei der AG und der KGaA (dies sollte entsprechend für die SE gelten) und von...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / dd) Pflichtverantwortliche

Tz. 16 Die Jahresabschlussverantwortung, verstanden als Zuweisung der Aufstellungspflicht im In­nen­ver­hältnis und abzugrenzen von der Feststellungskompetenz,[61] richtet sich an die­selben Adres­saten, die für die Buchführung verantwortlich sind (vgl. Kapitel 2). Aufstel­lungs­ver­ant­wortlich ist, wer buch­führungsverantwortlich ist. Beim Einzelkaufmann ist das der­jenige...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / g) Sanktionen

Tz. 122 Direkte Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 264b HGB sind nicht möglich.[200] Wird § 264b HGB nicht erfüllt, muss die Personengesellschaft einen den §§ 264 ff. HGB entsprechenden Jahresabschluss aufstellen und offenlegen. Unterbleibt das, kann ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verhängt werden.mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / I. § 264b HGB

Tz. 107 § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts Eine Personengesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzul...mehr

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Kapitel 17: Prüfung / aa) Personenkreis der Abschlussprüfer

Tz. 89 Gem. § 319 Abs. 1 HGB sind als Abschlussprüfer im Generellen ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen. Die Prüfung einer mittelgroßen GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) sowie einer mittelgroßen KapCo-Gesellschaft (§ 264a Abs. 1 HGB) kann auch von vereidigten Buchprüfern sowie Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Gem. § 1 Abs. 1 WPO ...mehr

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Kapitel 20: Haftung für feh... / III. Personengesellschaftsrecht

Tz. 58 Ausgehend von einer fehlerhaften Bilanz statuiert § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, wenn ihm entsprechend Gewinnanteile zugewiesen werden. § 172 Abs. 5 HGB lässt diese Haftung bei doppelter Gutgläubigkeit beiseite: Der Kommanditist und der mit Aufstellung befasste Gesellschafter bzw. GmbH-Geschäftsführer müssen redlich sein.[...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / aa) § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB

Tz. 137 In § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB wird die Aufgliederung des Eigenkapitals vorgegeben. So sind die folgenden Posten auszuweisen: Kapitalanteile Rücklagen Gewinnvortrag und Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Vergleicht man diese Gliederung mit § 266 Abs. 3 A. HGB, fällt auf, dass der Posten Rücklagen statt der in § 272 Abs. 2 und Abs. 3 HGB noch detaillierter unter...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / aa2) Die Konsequenzen für das Bilanzrecht

Tz. 141 Maßgeblich für die Einordnung als Eigenkapital ist, dass künftige Verluste das entsprechende Konto belasten.[224] So ist für das Kapitalkonto I immer Eigenkapitalcharakter anzunehmen, während das Darlehenskonto nie Eigenkapitalcharakter haben kann. Für die weiteren Kapitalkonten kommt es maßgeblich darauf an, ob § 169 Abs. 2 HGB gilt. Das wird bei den Rücklagen gewür...mehr

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Kapitel 19: Fehlerhafte Bil... / a) Eigene Kenntnis

Tz. 31 Die Kenntnis des Sachverhaltes, der zu einem Bilanzierungsfehler führt, muss grds. beim Kaufmann vorliegen. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, kommt es auf die Kenntnis der für die Bilanzierung zuständigen Organe an, im Falle der Personenhandelsgesellschaften gilt dies entsprechend. Innerhalb der AG ist der Vorstand verantwortlich für die Erfüllung der ...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Tz. 99 Die beiden Kardinalfragen, die § 264a HGB aufwirft, wurden soeben angedeutet: Inwieweit sind ausländische Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften mit ausländischen Gesellschaften als Komplementär einbezogen? Damit hängt auch die Frage zusammen, inwieweit Vermeidungsstrategien hingenommen werden können. Eine dritte Frage lautet, welchen Weg die atypisch stille Gese...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / I. § 264a HGB

Tz. 91 § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine offene Handelsgese...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kapitel 10: Darstellung / ii) Wertpapiere

Tz. 119 Wertpapiere des Umlaufvermögens unterscheiden sich grundsätzlich nicht von Wertpapieren des Anlagevermögens. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass sie nicht dauerhaft dem Unternehmensvermögen zugehören sollen. Zur Einordnung ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob es sich um Anteile an einem verbundenen Unternehmen handelt. Hier kommt es nicht auf die Verk...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / f) Folgen

Tz. 121 Liegen die Voraussetzungen von § 264b HGB vor, ist die Personengesellschaft von den folgenden Pflichten befreit: Beachtung der strengeren Ansatz-, Bewertungs-, Gliederungs- und Ausweisvorschriften der §§ 264–278 HGB Aufstellung des Anhangs (§ 284–288 HGB) Aufstellung des Lageberichts (§§ 289, 289a HGB) Prüfung (§§ 316–324a HGB) Offenlegung (§§ 325–329 HGB) Wie bei der Kapi...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / a) Überblick

Tz. 125 KapCo-Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind nach wie vor Personengesellschaften. Durch die alleinige persönlich unbegrenzte Haftung einer Kapitalgesellschaft entsprechen sie i.E. einer Kapitalgesellschaft und unterliegen daher den detaillierten Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungspflichten von Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, alle Mo...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / b) Entstehungsgeschichte

Tz. 93 Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter wurden in der vierten Richtlinie nicht den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Auch die Umsetzung der Richtlinie durch das BilRiLiG berücksichtigte derartige Personengesellschaften nicht gesondert. Dadurch brauchten derartige Personengesellschaften nicht nur die besonderen Auf...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / b) § 264c Abs. 2 HGB

Tz. 136 § 264c Abs. 2 HGB enthält Vorschriften zum Ausweis des Eigenkapitals bei Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB. § 272 HGB ist nicht ohne Probleme anwendbar, weil die Personengesellschaft die Herkunft des Eigenkapitals nicht einheitlich wie eine Kapitalgesellschaft ausweisen kann, sondern das Prinzip der Gesellschafterkonten berücksichtigen muss. aa) § 264c Ab...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 13: Lage- und Manag... / ee) Übernahmerechtliche Angaben (§ 289 Abs.  4 HGB)

Tz. 107 Die Angaben gem. § 289 Abs. 4 HGB sollen einem potenziellen Bieter die Einschätzung der Zielgesellschaft, ihrer Struktur sowie etwaiger Übernahmehindernisse – vor allem solcher zur Vermeidung feindlicher Übernahmen – ermöglichen.[95] Der Berichtspflicht unterworfen sind AG und KGaA, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG durch Ausgabe stimmberechtig...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 1. HGB-Rechnungslegungsrecht

Tz. 59 Die gesetzlichen Regelungen zur kaufmännischen Rechnungslegung finden sich im Dritten Buch des HGB . Das ist konsequent, denn Rechnungslegung und Bilanzierung sind kein Spezifikum der unternehmenstragenden Gesellschaft, sondern eine allgemeine Anforderung an die Handelsbücher und – darauf aufbauend – die Rechnungslegung des Kaufmanns, sei er Einzelkaufmann (natürliche ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / bb6) § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB

Tz. 24 Kleinstkapitalgesellschaften sind in § 267a HGB definiert. Sie können auf die Privilegierungen zugunsten der kleinen Kapitalgesellschaften zurückgreifen (§ 267a Abs. 2 HGB) und erhalten zusätzliche Vorteile. So ist die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang dann entbehrlich, wenn sie Angaben zu den Haftungsverhältnissen unter der Bilanz vermerken. Das wird i...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 7: Eigenkapital / hh) Anpassung von § 172 Abs. 4 HGB und § 301 AktG

Tz. 123 Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in § 172 Abs. 4 HGB bzw. § 301 AktG sind nicht an die neue Rechtslage angepasst worden. Bei der gesetzestypischen Kommanditgesellschaft geht es um die Frage, inwieweit sie bestimmte Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Ausschüttung an ihre Kommanditisten sperren muss. Bei § 301 AktG geht es um die Frage, i...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 4: Rechnungslegungs... / e) Unterzeichnung (§ 245 HGB)

Tz. 125 Nach § 245 HGB muss der Kaufmann den Jahresabschluss persönlich unter Angabe des Da­tums unterzeichnen.[313] Der Kaufmann muss selbst unterschreiben. Er kann sich nicht ver­treten lassen (Wortlaut "ist vom Kaufmann"). Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist ohne Bedeutung für die Wirk­sam­keit des Jahresabschlusses und hat beim Einzelkaufmann nur eine dreifache...mehr