Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Änderungsbegehren des Bestellers (Abs 1).

I. Versuch des Einvernehmens. Rn 2 I setzt das Begehren des Bestellers auf bestimmte Änderungen des Vertrags voraus. Da bereits das Begehren des Bestellers Rechtsfolgen auslöst, dürfte es als rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, Bauvertragsrecht § 650b Rz 81) nach den Regeln für Willenserklärungen (vgl zB § 130 Rn 2) zu beurteilen sein. Die Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nicht eingetragenes Recht.

Rn 2 S 2 erweitert den Anwendungsbereich von 1 auf im Grundbuch eintragungsfähige beschränkte dingliche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstehen und nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Dazu gehören der nach § 1075 erworbene Nießbrauch an einem Recht und die Sicherungshypotheken nach §§ 1287 2; 848 II 2 ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berufung der Mitgliederversammlung.

I. Einberufungsorgan. Rn 3 Dieses ist der gesetzliche Vorstand (§ 26) als Vertretungsorgan, und zwar entspr § 121 II 2 AktG auch dann, wenn die Bestellung unwirksam oder seine Amtszeit abgelaufen ist (Ddorf Rpfleger 22, 84, 85). Steht allerdings fest, dass ein neuer handlungsfähiger Vorstand besteht, auch wenn seine Mitglieder noch nicht in das Vereinsregister eingetragen sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. 2War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Adressat.

Rn 10 Adressat der Aufklärung ist der Patient. Im Falle der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten nach § 630d I 2 ist dieser auch Adressat der Aufklärung (§ 823 Rn 211). Dementsprechend haben sich Inhalt, formelle Anforderungen und Entbehrlichkeit der Aufklärung an seiner Person auszurichten. Zur umstr Frage, ob bei minderjährigen, aber einwilligungsfähigen Kindern zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorbemerkung.

Rn 1 § 875 ist eine Durchbrechung von § 873, da für die Aufgabe eines Rechts keine Einigung, sondern grds die einseitige Erklärung des Berechtigten sowie die Löschung des Rechts im Grundbuch genügt. § 875 gilt nicht für das Erlöschen eines Rechts kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entgelte an den Vorerben.

Rn 23 Soweit ein Rechtserwerb des Vorerben trotz § 2111 überhaupt in Betracht kommen kann (s Rn 22), kann die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen sein, wenn ihm die Gegenleistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts dienen soll (BGH LM Nr 2 zu § 2136), so bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks gegen Gewährung eines Altenteils oder einer Leibrente.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm hat den Zweck, die beiderseitigen Ansprüche gem §§ 456 ff angesichts der Bestimmung des Wiederkaufpreises durch Schätzung zu begrenzen. Sie gilt deshalb auch für alle anderen im Wege der aktuellen Bewertung ermittelten Wiederkaufpreise, zB bei Anknüpfung an Verkehrswert (Erman/Grunewald Rz 1; HP/Faust Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Schadensersatzansprüche. Rn 12 Schadensersatzansprüche des Kunden können sich bei Verletzung einer Pflicht des Unternehmers aus cic oder anderen Pflichtverletzungen ergeben (§§ 280 I, 311 II, 241 II). Ob diese nach § 249 I auch auf Vertragsaufhebung gerichtet werden können, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss kausal geworden ist (vgl § 312d R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

Rn 4 Die Norm ist zwingend beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 I 1). Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Recht zu mindern nicht durch AGB ausgeschlossen werden (§ 309 Nr 8 lit b bb ggf iVm §§ 310 I, 307). IÜ besteht Dispositivität.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweisfrage.

I. Grundsatz. Rn 5 Die Beweislast für die den Ersatzspruch begründenden Umstände einschließlich des Schadens liegt beim Geschädigten. Ausnahmen iSe Beweislast des Schädigers gelten im Bereich des Schadens nach § 251 II (unverhältnismäßige Höhe der Herstellungskosten), § 252 2 (entgangener Gewinn unter dem zu erwartenden) und va § 254 (mitwirkendes Verschulden). Dazu kommen no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 28 Gestatten muss nur der WEigtümer, auch ein SNR-Berechtigter, nicht aber ein Drittnutzer (BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 12); für diesen gilt § 15. Auf Drittnutzer muss der WEigtümer, der das SonderE und/oder gemE überlassen hat, aber zB nach §§ 555a, 555c BGB einwirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mitverursachung durch den Käufer.

Rn 7 Mängelrechte können durch eigene Verursachungsbeiträge des Käufers entfallen. Bloße Nichteinhaltung von Inspektions- und Wartungsterminen reicht nicht, wenn Mangel dabei nicht entdeckt worden wäre (für Neuwagen Kobl ZGS 07, 356, 357).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handeln der WEigtümer.

Rn 21 Die Rechte nach § 9a II Fall 1 können grds nur von der GdW wahrgenommen werden. Der einzelne WEigtümer kann nicht handeln und ist zB nicht prozessführungsbefugt. Nach einer Vereinbarung kann etwas anderes gelten (Rn 22). Ferner kann die GdW einen WEigtümer ermächtigen (Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Privilegierung von Verkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter setzt das Prinzip um, dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche in diesen Verfahren ihre Wirkung verlieren, und dient so dem Gläubigerschutz (BGHZ 144, 194, 201). Aufgrund dieser ratio legis ist § 471 zwingend (allgM: s Erman/Grunewald Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderungen.

1. Freiwillig. Rn 33 Der Gebäudeeigentümer kann den jew geltenden Umlageschlüssel nach den Maßgaben des § 6 IV 2 HeizkostenV ändern. 2. Unbilligkeit. Rn 34 Der Vermieter kann im Einzelfall verpflichtet sein, einem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahingehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Kosten zukünftig auf das gesetzliche Mindestmaß v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Drei besondere Erscheinungsformen in der ZPO.

I. Anwaltsvergleich. 1. Begriff, Bedeutung. Rn 30 Der Anwaltsvergleich iSv §§ 796a–c ZPO ist ein Vergleich, der außergerichtlich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht ihrer Parteien abgeschlossen wird (BTDrs 13/5274 29; Zö/Geimer § 796a Rz 1; Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 796a Rz 1f). Rn 31 Sinn und Zweck des Anwaltsvergleichs ist es, die sofortige Zwangsvollstreckung aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährung.

Rn 23 Die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung. Der Anspruch darauf kann daher nicht verjähren (s.a. BGH NZM 12, 508 [BGH 27.04.2012 - V ZR 177/11] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht mu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen, insb Kosten für den Verbraucher, I 2 und 3.

I. Allgemeines. Rn 6 Aus I 1 folgt ein Widerrufsdurchgriff. Ein Einwendungsdurchgriff (durch Verweis auf § 359) wurde hingegen bewusst nicht angeordnet, da von einer dahingehenden Verpflichtung aus der VerbrKrRL nicht ausgegangen wurde (BTDrs 17/12637, 68). Doch dürfte für den in II 2 genannten Fall der angegebenen Leistung ein Verstoß gegen Art 15 II VerbrKrRL vorliegen (Sta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Die Minderung ist das zum Rücktritt alternative Mängelrecht des Käufers (I). Sie setzt daher regelmäßig Fehlschlagen der Nachbesserung voraus (§ 437 Rn 15). II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt für Sach- und Rechtsmängel (HP/Faust Rz 3), auch für die Kaufgegenstände des § 453. III. WKRL. Rn 3 § 441 entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe von Art 13 IV, 15...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Duldungspflichten ggü GdW (§ 14 I Nr 2).

I. Überblick. Rn 26 § 14 I Nr 2 ist eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB. Im Einzelfall hat der WEigtümer, der dulden muss, einen Ausgleichsanspruch nach § 14 III (Rn 51 ff). II. Betreten (§ 14 I Nr 2 Fall 1). 1. Überblick. Rn 27 Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsmängel.

Rn 4 Da Freiheit von Rechtsmängeln erst zum Eigentumsübergang geschuldet wird (§ 435 Rn 4), kommt es allein auf diesen Zeitpunkt an (Mertens AcP 203, 818, 831 mit Fn 39). Vorher bestehen insoweit keine Erfüllungsansprüche.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 4 Hier können auch Streitpunkte in Einzelbereichen oder einseitige Feststellungen eines Vertragspartners dokumentiert werden. Folge: Einschränkung der Richtigkeitsvermutung (§ 585b III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 482 setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Er zwingt den Unternehmer bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 dazu, vorvertragliche Informationen nach Art 242 § 1 EGBGB in Textform (§ 126b) zur Verfügung zu stellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten der Fristbestimmung ergeben sich aus KV Nr 12411 GNotKG und treffen nur den Antragsteller (§ 22 GNotKG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Formen des Mangels.

Rn 29 Zu unterscheiden ist zwischen Mängeln einzelner Vermögensgegenstände und des Unternehmens insgesamt. aa) Einzelne Vermögensgegenstände. Rn 30 Bei der Veräußerung des Unternehmens stellt sich die Frage, ob und wie sich Rechts- oder Sachmängel einzelner Vermögensgegenstände auswirken: Beim Asset Deal geht es darum, ob sie für sich betrachtet Mängelansprüche auslösen oder n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

1. Allgemeines. Rn 31 Eine Schriftform ist zum Abschluss eines Mietvertrags grds nicht erforderlich. Allerdings kann sich die Notwendigkeit ergeben, Mietverträge schriftlich abzusetzen oder notariell zu beurkunden, zB aus § 311b. Für die Wohnraum- und Gewerberaummiete folgt eine Besonderheit aus §§ 550, 578, wenn der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung des Schuldners.

I. Leistung an Nießbraucher. Rn 2 Gemeint ist die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlungen ggü dem Nießbraucher (§ 1074 Rn 2). Da der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (s.u. Rn 4), wird der Vorgang zutr als rechtsgeschäftlicher Erwerb verstanden, bei dem der Nießbraucher als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers handelt (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 2, 3). Eine vergle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 16 Liegen die jeweiligen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, ist das verdeckte Geschäft unabhängig vom Scheingeschäft wirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorrang der §§ 474 ff (Abs 2 S 1).

Rn 10 Die Anordnung der erg Geltung meint den Vorrang der §§ 474 ff ggü dem allg Kaufrecht. Verbrauchsgüterkäufe unterliegen daher primär den §§ 474 ff, nur nachrangig dem allg Kaufrecht inkl dessen privatautonomer Gestaltung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Ab dem 1.1.10 beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195) mit dem Erbfall (Rn 3; nicht: ab Ende des Jahres) zu laufen. Den Übergang regelt Art 229 EGBGB. Auch konkurrierende Ansprüche, zB aus § 826, verjähren nach den Fristen der §§ 195, 199. Der Fristbeginn ist ggf unterschiedlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Minderjährige Kinder.

Rn 8 Bei minderjährigen Kindern ist gem II 3 auf das Sorgerecht abzustellen. Hat der andere Elternteil das Kind in seinem Haushalt aufgenommen, wird er für diesen Zeitraum wie ein Sorgeberechtigter behandelt. Fallen Teilsorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander, ist letzteres maßgebend (Köln NJW 98, 320 [OLG Köln 23.09.1997 - 14 UF 105/97]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kapitalgesellschaftsanteile.

1. GmbH-Anteile. Rn 29 Der Geschäftsanteil einer GmbH kann gem § 18 GmbG in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (§ 1922 Rn 33) auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft übergehen. Sind nur einige Miterben nach dem Gesellschaftsvertrag nachfolgeberechtigt, kann der vererbte Gesellschaftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf diese Miterben übertragen werden (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pachtbeschreibung (§ 585b I 1) soll Jahre später möglichen Streit über den Zustand des Pachtobjekts bei Vertragsbeginn vermeiden. Entspr gilt für den vertraglich geschuldeten Zustand bei Vertragsende (§§ 585b I 2, 596). Erleichtert wird auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 591.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsfähigkeit.

Rn 10 Gem § 1603 ist zu prüfen, ob der in Anspruch genommene Verwandte in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 26 Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Beckmann Rz 83). Rechtlich kann ein Unternehmensk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfahrensgrundsätze (Abs 1 iVm § 226 FamFG).

I. Allgemeines. Rn 1 § 52 I verweist für die Durchführung des Verfahrens über Abänderungsanträge nach § 51 auf § 226 FamFG. Daher gelten, soweit sich aus den §§ 51, 52 nichts anderes ergibt, die gleichen Regeln wie für die Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung. Das Abänderungsverfahren ist ein selbständiges Verfahre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Liquiditätsrücklage.

Rn 43 Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. (3) Aufwendungen, die der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2) 1Auf die Anfechtung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bewegliche Sachen.

Rn 26 Beginnend mit der Entstehung des Anspruchs aus § 985 (§ 200) verjähren Ansprüche auf Herausgabe von beweglichen Sachen gem § 197 I Nr 1 in 30 Jahren. Gem § 198 wird die beim unrechtmäßigen Vorbesitzer verstrichene Zeit dem Anspruchsschuldner angerechnet. Die Bestimmung verlangt dafür ausdrücklich einen ›dinglichen Anspruch‹.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtssurrogation.

Rn 4 Zu ihr gehört alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, eines schuldrechtlichen oder dinglichen Anspruchs erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 2). Der Erwerb erfolgt aufgrund von Ansprüchen, die bereits beim Erbfall begründet waren (MüKo/Gergen § 2041 Rz 7).mehr