Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsausschluss.

Rn 5 § 445 beschränkt gesetzlich die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Wegen der §§ 1242, 1244 ist die praktische Bedeutung bei Rechtsmängeln allerdings gering (HP/Faust Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergang des Anspruchs auf Erben (Abs 4).

Rn 10 Der nach § 33 bestehende Anpassungsanspruch geht gem IV kraft Gesetzes auf die Erben eines Ehegatten über, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Antrag nach § 33 I gestellt hatte. Als ›Erblasser‹ kommen nicht nur ausgleichspflichtige, sondern auch ausgleichsberechtigte Ehegatten in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 4 Der bisherige Inhaber (Anzeigende) ist beweispflichtig dafür, dass der Zugang der Verlustanzeige rechtzeitig erfolgt und die Vorlegungsfrist abgelaufen ist. Er muss jedoch nicht den Verlust der Urkunde beweisen (Staud/Marburger Rz 11; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 3; aA MüKo/Habersack Rz 7; Erman/Wilhelmi Rz 1). Der Aussteller hat die Vorlegung der Urkunde oder die gerichtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Rn 64 Für die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (s § 8 HeizkV) gelten Rn 61 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Insolvenz

Rn 4 Anders als bei der Sicherungsübereignung darf der Pfandgläubiger die Sicherheit verwerten (§§ 173, 166 II InsO; BAG ZIP 07, 2173, Tz 35). Die Kostenpauschalen nach §§ 170, 171 InsO fallen nicht an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Behauptet ein WEigtümer, dass eine Vereinbarung, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 erfüllt, für das Verhältnis der WEigtümer untereinander anwendbar ist, ist es nach § 47 S 2 an ihm, diese Behauptung darzulegen und im Streit zu beweisen (BRDrs 168/20, 95).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen des Widerrufs sonstiger Ratenlieferungsverträge.

I. Allgemeines. Rn 7 S 1 und 3 verweisen hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 357 I–IV und VI, so dass grds ein Gleichlauf zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hergestellt wird. Rn 8 Zu beachten ist, dass auf § 357 V, § 357a II und III nicht verwiesen wird. Dass § 357a II und III...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verzögerte Nacherfüllung.

Rn 15 Eine verzögerte oder unterlassene Nacherfüllung kann zu deren Fehlschlagen (s § 440 Rn 11–15) und zur Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz führen (s § 437 Rn 37–40).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt der Unterrichtung.

1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Rn 12 Der Inhalt der Unterrichtung ist durch das nach Art 247 § 1 II 2 EGBGB zwingend zu verwendende ESIS-Merkblatt (Anl 6 zum EGBGB) vorgegeben. Bei Immobiliarförderdarlehen hat der Darlehensgeber auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) lediglich über die Hauptmerkmale des Kredits, Zinssatz u andere Kosten sowie die Konsequenzen bei Ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu hande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Formen und Erweiterungen des Eigentumsvorbehalts.

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt. Rn 26 Der einfache EV wirkt zunächst nur zwischen Verkäufer und Käufer und beruht schuldrechtlich auf einem unbedingten Kaufvertrag iVm der Auslegungsregel des § 449 I. Dinglich ist der einfache EV durch eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gekennzeichnet (§§ 929, 158 I). Der einfache EV...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendung von Abs 1 bei deutschem Vertragsstatut.

1. Gesetzliche Vermutung. Rn 5 Ist deutsches Recht Vertragsstatut (und insoweit nicht durch fremdes Prozessrecht verdrängt, vgl oben Rn 1), können zB die folgenden Rechtszustandsvermutungen greifen: (1) die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung in der Vertragsurkunde (s § 133 BGB Rn 50); (2) die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundsatz.

Rn 89 Maßgeblich ist gem § 363 die Annahme der Kaufsache durch den Käufer (Brandbg BeckRS 09, 05205; Staud/Matusche-Beckmann Rz 265 ff). 1. Vor Annahme. Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Wei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dieses Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern. (2) Die in Anwendung dieses Protokolls ergangenen Entscheidungen lassen die Frage des Bestehens ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten.

1. Überblick. Rn 15 Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die nationalen Vorgaben für die Auslegung des Unternehmerbegriffs.

Rn 4 Auf Grund der Disparität der genannten RL war eine wortgleiche Umsetzung des § 14 nicht möglich. Anstatt des Merkmals ›im Rahmen‹ heißt es im nationalen Recht ›in Ausübung‹ ihrer gewerblichen Tätigkeit. Ob dadurch eine inhaltliche Divergenz besteht, ist zweifelhaft. Im Gegensatz zu den RL kann nach § 14 nicht jede, sondern nur die selbstständige berufliche Tätigkeit die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 20. Deklaratorisches Anerkenntnis (Abs. 3).

Rn 19 Das deklaratorische Schuldanerkenntnis folgt dem Statut der anerkannten Forderung (Oldbg BeckRS 18, 24378).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sanierungsvereitelung.

Rn 40 Im Unterschied zur Insolvenzverschleppung betrifft die spiegelbildliche Fallgruppe der Sanierungsvereitelung das Verhalten von Gläubigern wie Gesellschaftern. § 826 greift jedoch auch hier nur unter besonderen Umständen ein (insb BGHZ 129, 136, 172 ff, wo gleichzeitig eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht angenommen wurde; ausf MüKo/Wagner § 826 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen des § 171.

I. Vollmachtskundgabe iSv § 171 I. 1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit. Rn 2 Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Äußerungen über Unternehmen.

aa) Verbreitung von Tatsachen. Rn 94 Die Verbreitung wahrer, aber geschäftsschädigender Tatsachen (zB kritischer Berichte oder zutreffender Bonitätsauskünfte) stellt grds keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar, da sie idR von Art 5 I GG gedeckt ist (BGH NJW 87, 2746 f mwN; BGHZ 138, 311, 320 f; NJW 05, 2766, 2769 f; 11, 2204 Rz 18 ff; Brandbg MDR 18, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

1. Berechtigter. Rn 8 Berechtigte der Vormerkung können alle hinreichend bestimmten oder bestimmbaren (teil-)rechtsfähigen Personen und Personenverbände sein. Berechtigter der Vormerkung und Gläubiger des gesicherten Anspruchs müssen wegen der Akzessorietät identisch sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Teilung.

Rn 3 Verteilung ist der nach Bewertung der Nachlassgegenstände erfolgende Vollzug der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Erbquoten nach §§ 752–754, der Teilungsanordnungen des Erblassers bzw der Vereinbarungen der Erbengemeinschaft zur Nachlassteilung, wobei sich die Teilungsquoten durch eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff ggü den Erbquoten verschieben können (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D.

Rn 4 Für nicht vertragsmäßige, sondern nur einseitige Verfügung reicht Testierfähigkeit (vgl § 2229 I) aus (BeckOGK/Röhl Rz 3; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 4; Staud/Raff § 2299 Rz 10; aA Planck/Greiff § 2299 Anm 2b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzliche Ausscheidensgründe gem I.

I. Tod (Nr 1). 1. Natürliche Personen. Rn 2 Es kommt auf das tatsächliche Versterben oder einer Todeserklärung gem VerschG an. Die dauerhafte Abwesenheit oder der Irrtum über den Tod genügen nicht (allgM). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und wann die GbR oder die Mitgesellschater vom Tod Kenntnis erlangt haben. Versterben alle Gesellschafter zugleich, ist das ein Auflösungsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angemessenheit.

Rn 8 Als angemessen ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unselbstständiger Mitgebrauch.

Rn 5 Es geht nur um eine Teilüberlassung (Hamm ZMR 83, 8). Erfasst sind hierdurch die Fälle, in denen der Hauptmieter als Gebrauchsberechtigter neben dem neu hinzugekommenen Dritten gleichzeitig weiterhin das Mietobjekt nutzt. Als Dritte kommen hier nur Personen in Betracht, deren Gebrauchsrecht vertraglich abgesichert ist und die zB im Wohnraummietrecht innerhalb des Mietob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist auf den dinglichen Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen der Nachlassgegenstände und deren Surrogate, sowie auf den Herausgabe-/Vergütungsanspruch von Nutzungen und den Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers wegen seiner Verwendungen anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendbares Recht.

1. Staatliches Recht. Rn 12 Der Gesetzestext spricht nur davon, dass ein ›Recht‹ anzuwenden sei, und sagt damit streng genommen nicht, dass es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staates handeln muss (aA MüKo/Sonnenberger Rz 5 und Looschelders Rz 5 zum Begriff ›Rechtsordnung‹ in der ursprünglichen Fassung des Art 3). Hiervon wird aber einhellig ausgegangen, wofür der Gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ende der Bestellungszeit.

Rn 49 IdR endet der Verw-Vertrag mit dem Ende der Bestellungszeit (München NJW-RR 08, 1397; BayObLG ZWE 00, 72). Dieser Wille ist entweder ausdrücklich bestimmt oder Ergebnis einer sachnahen Auslegung (LG Frankfurt aM ZMR 19, 363; LG Düsseldorf ZMR 11, 898, 899). Eine Abberufung oder eine Ungültigerklärung der Bestellung machen den Verw-Vertrag nicht rückwirkend unwirksam, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Wegen der ggü dem Mietrecht anderen Interessenlage trifft die Erhaltungspflicht bzgl des Inventars den Pächter. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die §§ 582–583a gelten für jede Art von Grundstückspacht inkl Landpacht sowie analog für die Unternehmenspacht, jedenfalls soweit Inventar mitverpachtet ist. III. Begriff. Rn 3 Inventar ist die Gesamtheit der im räumlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflassung.

Rn 6 Bei der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) sind über § 873 hinaus folgende Anforderungen zu beachten. I. Anwesenheit. Rn 7 Veräußerer und Erwerber müssen gleichzeitig, nicht notwendig im selben Raum (RG JW 28, 2519), bei einer zuständigen Stelle anwesend sein, andernfalls ist die Auflassung nach § 125 nichtig (BGHZ 29, 9 ff). Daher können Angebot ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 11 Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ortsbezogene Reallast.

Rn 6 Ist das Recht nur für eines der neuen Grundstücke von Vorteil, zB bei Unterhaltung einer Anlage, so bleibt es nur mit diesem Teil verbunden und erlischt an den anderen (BayObLGZ 73, 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung: Automatische Erhöhung der Miete.

I. Überblick. Rn 11 Die jeweilige Mieterhöhung tritt mit Ablauf einer Staffel (Rn 5) kraft Gesetzes und automatisch ein. Es bedarf keiner Erhöhungserklärung. Der Mieter gerät bei Nichtzahlung gem § 286 II in Verzug. Die Parteien können allerdings ohne Verstoß gegen § 557a IV vereinbaren, dass zusätzlich zur Staffelvereinbarung die jeweilige Staffelerhöhung auch noch durch den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erklärungsirrtum, § 2078 I Alt 2.

Rn 2 Ein Erklärungsirrtum liegt (wie in § 119 I Alt 2) vor, wenn der Erblasser eine Verfügung mit diesem Inhalt überhaupt nicht errichten wollte, sich also etwa verschrieben hat. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erblasser (nicht: ein verständiger Dritter) die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht errichtet hätte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisrelevanz.

Rn 2 § 1007 hat praktisch kaum Relevanz. Im Regelfall kann der Besitzer nach § 861 und, wenn er zugleich Eigentümer ist, nach § 985 vorgehen. Zudem konkurriert der Anspruch aus § 1007 auch mit §§ 812, 823 und 1018.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Gesetzesgeschichte und Zweck. Rn 1 § 556 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. I ist mWv 1.1.07 durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.06 (BGBl I 2098) neu gefasst, IIIa ist mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) in das Gesetz eingefügt worden. § 556 I 1 weist darauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abs 1 Nr 1: Übertragung auf Grund Zustimmung des anderen Elternteils.

a) Rn 9 Die Zustimmung ist formfrei. Sie kann sogar außergerichtlich erklärt werden, wenn sie sich auf einen konkreten Antrag bezieht und dem Gericht mitgeteilt wird (J/H/A/Lack § 1671 Rz 23), was jedoch praktisch ohne Belang ist. Sie muss unbedingt erklärt werden (Kobl FamRZ 16, 475). Die Zustimmung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, weshalb ein minderjähriger Elte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde das gesamte sog Eintrittsrecht umgestaltet. Der 1964 eingeführte § 569a aF wurde durch die Vorschrift des § 563 ersetzt; in Kraft seit 1.9.01. Übergangsregelung Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB. Überblick bei Butenberg ZMR 15, 189; Mock EE 21, 003. Mit G v 20.11.15 (BGBl I, 2010) erfolgte mWv 26.11.15 eine Änderung zugunsten der Lebenspartner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Staatenlose und Flüchtlinge.

1. Autonome Regelungen. Rn 11 Wie allg bei Staatenlosen zu verfahren ist, wenn die anwendbare Kollisionsnorm an die Staatsangehörigkeit anknüpft, regelt II. Danach ist ersatzweise an den gewöhnlichen, sonst den schlichten Aufenthalt anzuknüpfen (dazu s.u. Rn 28 ff, 33; KG FamRZ 96, 546). Umstr ist, was für den Fall gelten soll, dass eine staatenlose Person in dem maßgeblichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bedarf beim Enkelunterhalt.

Rn 5 Wegen des Bedarfs beim Enkelunterhalt s § 1607 Rn 5.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm dient dem Erhalt des Vermögens des Betreuten durch das Verbot unwirtschaftlicher oder besonders risikoreicher Geldanlagen. Die §§ 1842 ff regeln die Einzelheiten der Geldanlage. Der Betreuer ist verpflichtet, dass zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld verzinslich anzulegen. Die Norm gilt über §§ 1798 II, 1813 I auch für Vormund und Ergänzungspfleger. Befrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Minderung.

Rn 22 Dem Mieter steht auch bei der Duldung ein Minderungsrecht gem § 536 I zu (LG Berlin IMR 18, 364).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfall und Ausschlagung.

I. Vorerbe. Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unaufschiebbarkeit.

Rn 5 Nicht rechtzeitig eingeholt werden kann die Einwilligung bspw bei Notfallmaßnahmen, die eine unmittelbare Behandlung des Patienten zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben erfordern.mehr