Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Eintragung.

Rn 1f Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss im Register für Schiffsbauwerke (s dazu die SchiffsRegO und die DVO zur SchiffsRegO) im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eingetragen sein. Die bloße Eintragungsfähigkeit oder die Eintragung in einem ausländischen Register genügen nicht (jurisPK-BGB/Leible/Müller Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verkehrswesentlichkeit.

Rn 36 Allein vom Erklärenden vorgestellte Gesichtspunkte berechtigen nicht zur Anfechtung, denn die Eigenschaft muss im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dabei ist die Verkehrswesentlichkeit nicht abstrakt, sondern ausgehend vom Inhalt und den Umständen des Rechtsgeschäfts zu bestimmen (BGHZ 88, 246). Lassen sich aus dem Geschäft keine konkreten Anhaltspunkte ableiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während nach § 891 der Grundbuchinhalt bloß widerleglich als richtig vermutet wird, begründet § 892 zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers eine Fiktion (RGZ 116, 181; aA unwiderlegliche Vermutung RGZ 123, 21; MüKo/Lettmaier Rz 1), dass der Grundbuchinhalt, und zwar auch hinsichtlich nicht eingetragener Rechte und Verfügungsbeschränkungen richtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsvoraussetzungen.

1. Rn 56 Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind der Eltern im Rechtssinne gem §§ 1591 ff handeln. Unerheblich ist, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. 2. Rn 57 Der Mutter muss die elterliche Sorge für das Kind gem § 1626 III allein zustehen; andernfalls kann eine Abänderung nur gem § 1696 I erfolgen. 3. Rn 58 Die Eltern müssen nicht nur vorübergehend getrennt leben (s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fallgruppen.

I. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit. Rn 4 Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit ist von der konkreten geistigen Entwicklung unabhängig. Sie endet gem §§ 187 II 1, 188 II Alt 2 mit dem Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres (24 Uhr). Mit dem siebten Geburtstag (0 Uhr) tritt beschränkte Geschäftsfähigkeit (s § 106 Rn 3) ein. II. Krankhafte Störung der Geistestäti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragslösung.

Rn 35 Eine Lösung vom Vertrag liegt vor, wenn der Kunde ausdrücklich (zB durch Rücktritt, Kündigung oder Widerruf) oder konkludent (gleich ob berechtigt oder nicht) erklärt, dass er den Vertrag nicht zu erfüllen gedenkt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12). Nr 6 greift auch, wenn die Vertragsverletzung derart ist, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages nach Lage des Falles ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwertung des Sicherungsguts.

1. Regelung in der Sicherungsabrede. Rn 65 Die Verwertung bestimmt sich nach der (AGB-)Sicherungsabrede (RGZ 143, 113, 116; BGH NJW 80, 226; zu Verwertungsvereinbarungen Mitlehner ZIP 12, 649 ff. Eine unangemessene Verwertungsregelung in AGB berührt die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung – anders als die einer Lohnzession (Vor § 1273 Rn 29) – nicht (BGHZ 124, 380, 391 f; 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vermögensbericht (§ 28 IV).

I. Allgemeines. Rn 48 Der Vermögensbericht soll den WEigtümern ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der GdW geben (BRDrs 168/20, 86). Er ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. II. Inhalt. 1. Rücklagen. Rn 49 Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftliches Testament.

Rn 10 Beim gemeinschaftlichen Testament kann jeder Teil seine einseitigen Verfügungen nach § 2255 widerrufen. Auf wechselbezügliche Verfügungen ist § 2255 dagegen unanwendbar, wenn der andere Teil nicht vorher eingewilligt hat (vgl BayObLG MDR 81, 933). Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Ist dem Längstlebenden ein Widerrufsrecht eingeräumt, so kann dies nur mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Obliegenheit zur Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Rn 9 Die monatliche Schuldenbelastung kann durch Einl der Verbraucherinsolvenz mit der späteren Restschuldbefreiung verringert werden. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit für den Schuldner, von dem Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch zu machen, kann bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung bestehen (BGH FamRZ 05, 508) Dies gilt nicht bei nur vorübergehender Zahlungsunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C.

Rn 6 Gem 2 kann das Gericht die Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Diese sollen insb sicherstellen, dass der Elternteil, dem die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen wurde, auch in dem von ihm angekündigten Sinne handelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beförderungsbedingungen (Nr 1).

Rn 2 Erfasst werden Beförderungsbedingungen, die nach § 12 VI AllgEisenbahnG und § 39 VI PBefG amtlich genehmigt und veröffentlicht wurden. Die EVO und die VO v 27.2.70 (BGBl I 230) unterfallen dagegen wegen ihres Normcharakters (§ 305 Rn 17) nicht § 305a (AG Frankfurt/M NJW 01, 132).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Neue Inventarfrist.

Rn 9 Das Nachlassgericht kann, wenn kein Fall des I vorliegt, eine neue Inventarfrist (vgl § 1995 Rn 4) bestimmen, um das Inventar zu ergänzen. Die Frist zur Ergänzung des Inventars kann nach § 1994 nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers oder des Erben (MüKo/Küpper § 2005 Rz 5) bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Erfüllung der Aufsichtspflicht, § 832 I 2 Var 1.

aa) Umfang der Aufsichtspflicht. Rn 8 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht ist ihr Charakter als Verkehrspflicht. Für jeden Einzelfall ist abzuwägen zwischen Reifegrad des Aufsichtsbedürftigen, Schädigungspotential des Verhaltens und Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen (s insb Staud/Bernau § 832 Rz 102 ff; MüKo/Wagner § 832 Rz 26; BeckOK/Spindler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmung Dritter.

Rn 6 Die Zustimmung Dritter, insb von Grundpfandrechtsgläubigern, ist nicht erforderlich, weil deren Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird (Karlsr OLGE 39, 222; MüKo/Lettmaier Rz 11). Zum landesrechtlichen Vorbehalt nach Art 119 EGBGB, § 136 GBO vgl Bauer/v Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rz 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Interesse.

Rn 6 Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erlauben die Offenbarung von Tatsachen der Adoption auch ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes. Solche können zB im Fall eines Ermittlungsverfahrens bei erheblichen Straftaten oder auch zur Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 vorliegen (Hamm MDR 12, 52, 53).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kein Gebrauch.

I. Verwendungsrisiko. Rn 2 Nach § 537 I 1 wird darauf abgestellt, ob der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund (auch vorzeitiger Auszug, Saarbr IMR 15, 336; LG Berlin WuM 16, 227; vorzeitige Schlüsselrückgabe, Agatsy IMR 18, 154) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Gleiches gilt, wenn zwar kein Hinderungsgrund vorliegt, der Mieter aber den Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Belastungsgegenstand.

Rn 6 Er ist wie bei der Grunddienstbarkeit zu bestimmen (vgl § 1018 Rn 5–7). Wegen Belastung einer Grunddienstbarkeit Hamm Rpfleger 08, 356 [OLG Hamm 12.02.2008 - 15 W 360/07].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewährleistungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festlegung der Umlageschlüssel.

I. Vertrag. Rn 5 Die Mietvertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften iRd §§ 305 ff – ausdrücklich oder schlüssig – in den Grenzen der §§ 134, 138, 242 vertraglich bestimmen, nach welchem Umlageschlüssel die jeweiligen Betriebskosten (§ 556 Rn 3 ff) umgelegt werden. Die Mietvertragsparteien können dem Vermieter oder Mieter auch ein iSv § 315 einseitiges Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt wegen Krankheit nach II.

Rn 3 Nach II ist die Mutter auch unterhaltsberechtigt, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachte Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier ist Ursächlichkeit erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchskonkurrenzen.

Rn 5 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben gem § 584b 2 ausdrücklich unberührt. Auch Ansprüche aus den §§ 987 f können daneben bestehen, wenn der Verpächter zugleich Eigentümer ist. Auch Bereicherungsansprüche werden nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Durchgriff.

1. Allgemeines. Rn 8 Es gilt das Trennungsprinzip, dh die juristische Person ist ggü ihren Mitgliedern verselbstständigt, die Vermögenssphären sind streng getrennt. Soweit kein besonderer Haftungsgrund vorliegt (zB Übernahme einer Bürgschaft, Delikt oder § 278 I AktG) haften die Mitglieder der juristischen Person nicht; der Gläubiger kann also nicht direkt auf die Mitglieder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für Miet- und Pachtobjekte wie § 566. Normzweck ist es, den durch § 566 bewirkten Schutz bei Eigentümerwechsel zu gewährleisten, wenn die Immobilie von dem Erwerber weiter veräußert oder weiter belastet wird. Die Vorschrift hat eher deklaratorischen Charakter, ihre Rechtsfolge ergibt sich schon aus den §§ 566 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Ein Urt auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Verkäufer wirkt nicht gegen den Käufer (§ 425 II). Auf ihn finden die §§ 325, 727 ZPO keine Anwendung, wohl aber § 729 ZPO analog (Staud/Olshausen Rz 3). Zum Antragsrecht im Aufgebotsverfahren s § 463 FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Erfolgloser Vollstreckungsversuch. Rn 5 Es genügt die Zwangsvollstreckung aufgrund irgendeines Titels iSd §§ 704 I, 794 ZPO. Eine Verurteilung des Hauptschuldners ist nicht notwendig (Staud/Stürner § 771 Rz 7). Ausreichend ist idR ein Zwangsvollstreckungsversuch (Mot II 669); für Geldforderungen bestimmt § 772 den an die Vollstreckungs- und Verwertungspflicht gestellten Um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beamter iSd § 839.

1. Taugliche Person. Rn 11 IRd § 839 gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach sind Amtsträger und ›Beamte‹ iSd § 839 und des Art 34 S 1 GG jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

I. Fristbeginn. Rn 2 Nach S 1 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Dies schließt den Hinweis auf die Wertersatzpflicht nach § 357e ein (Art 249 § 3 I 3 Nr 5 EGBGB). Diese Belehrung kann unter Zuhilfenahme der Muster-Widerrufsbelehrung gem Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 30 Die WEigtümer können über eine Angelegenheit beschließen, soweit ihnen das Gesetz oder eine Vereinbarung nach § 23 I (Öffnungsklausel; § 23 Rn 1) eine Kompetenz dazu einräumt. S zum Beschl iE Vor §§ 23 bis 25 Rn 1 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aktualisierungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf.

Rn 46 Ergänzende Sonderbestimmungen über die subjektiven Anforderungen beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen enthält der neu eingefügte § 475b III. Als zusätzliche Anforderung wird darin die vereinbarte Aktualisierungspflicht während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums genannt (s § 475b, dort Rn 7 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter, Abs 3.

Rn 4 III erfasst Rechtsberatung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten Benachteiligter außerhalb gerichtlicher Verfahren, für gerichtliche Verfahren gilt II. Die anfangs vorgesehene Möglichkeit der Antidiskriminierungsverbände, Ansprüche nach Abtretung auch im eigenen Namen geltend zu machen, wurde zur Vermeidung berufsmäßiger Diskriminierungsklagen gestrichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschreibung der Betriebskosten.

a) Überblick. Rn 25 Die Umlegungsvereinbarung muss genau regeln, welche Betriebskosten der Mieter tragen soll. Nur dann ist es dem Mieter möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können (BGH NZM 12, 608 [BGH 02.05.2012 - XII ZR 88/10] Rz 14). Der BGH hält allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung für möglich (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Räume.

Rn 22 Über den Wortlaut hinaus ist § 5 II zu entnehmen, dass bestimmte Räume – nämlich solche, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – gemE sind (Rn 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, II.

1. Leistungsverweigerung, II Nr 1. Rn 29 Dem Schuldner, der die vertragsgemäße Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, braucht keine Frist gesetzt zu werden, da er sie doch nicht einhalten würde. Das ist die Erfüllungsverweigerung (vgl §§ 281 II Alt 1, 286 II Nr 3) oder bei § 323 Vertragsaufsage. Sie ist vor dem SchRModG als (gesetzlich nicht geregelte) positive Vertrags...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Modernisierungsmaßnahmen.

Rn 9 Modernisierungsmaßnahmen sind (nur) solche nach § 555b Nr 1, 3–6 (arg § 559 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für Ersatz des Mehrwerts.

I. Nützliche Verwendung. Rn 2 Hierunter fallen nicht notwendige für die Pachtsache objektiv vorteilhafte Maßnahmen, die noch keine Luxusaufwendungen darstellen. II. Zustimmung des Verpächters. Rn 3 Sie kann gem den §§ 585 ff vorher oder nachher erklärt oder ggf vom Landwirtschaftgericht ersetzt werden, wenn auf ein formloses Zustimmungsverlangen eine Ablehnung erfolgte. Dies er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründung.

1. Allgemeines. Rn 19 Ein SNR entsteht durch eine – ggf schlüssige (BGH ZWE 17, 169 Rz 16; 13, 131 Rz 11; § 10 Rn 8) – Vereinbarung iSv § 10 I 2 oder nach §§ 8 II, 5 IV 1 (BGH ZMR 18, 681 Rz 13; NZM 17, 447 Rz 31); die Begründung durch Beschl wäre nichtig (BGH NJW 14, 1879 Rz 16; ZMR 00, 771, 772). Die formunwirksame Einräumung von SonderE kann ggf gem § 140 BGB in ein SNR au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlende Vereinbarung über Ersatzmieterstellung.

a) Grundsätzliches. Rn 13 Grds ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mietvertrag aufzuheben, auch wenn der Mieter einen zumutbaren Ersatzmieter anbietet (BGH ZMR 03, 413 = NJW 03, 1246). Trotz fehlender Mietnachfolgeklausel kann ein Mieter jedoch die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ausnahmsweise verlangen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

I. Normalfall (§ 559b II 1). Rn 17 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete grds mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559b II 1) und Fertigstellung der Maßnahme (Hambg ZMR 83, 309 [OLG Hamburg 06.10.1982 - 4 U 133/82]). II. Verlängerung des Wirkungszeitpunktes (§ 559b II 2). Rn 18 Der Wirkungszeitpunkt verlängert sich in zwei Fällen um sechs Mona...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 18 § 21 III 1 ist der gesetzliche Umlageschlüssel für bauliche Veränderungen, die nicht § 21 I, II unterfallen. § 21 III 2 regelt, wem die Nutzungen solcher baulichen Veränderungen gebühren. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas Abweichendes bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so b...mehr