Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswahl vor dem 17.8.15 (Abs 2).

I. Wirksamkeit nach der EuErbVO. Rn 2 Eine Rechtswahl vor zeitlicher Anwendung der VO wird durch eine Vorwirkung ihrer Bestimmungen in zweierlei Hinsicht honoriert. Hatte nämlich der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht vor Beginn der Anwendung der VO gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kap III (Art 20–38) der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 1; §§ 505a–505d).

Rn 3 Die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ist auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen u Finanzierungshilfen vor Abschluss des Vertrages von Darlehensgebern bzw. Händlern zu prüfen (§ 505a I 1). Bei erheblichen Zweifeln darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (I 2). Geschieht dies trotzdem u gerät der Verbraucher in Verzug, so kann der Darlehensgeber daraus keine Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund anzuerkennender ausländischer Entscheidung (III).

Rn 35 Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer gem §§ 108 f FamFG anzuerkennenden ausl Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht (III). Zum Fürsorgeverhältnis s Rn 40 ff, zur Anerkennung Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Besonderheiten bei der Auslegung von Normen bei Auslandsbezug.

1. Vorfragen. Rn 46 Nicht vom Umfang der Verweisung erfasst sind Vorfragen (Erman/Hohloch Einl Art 3–47 Rz 47, 52). Vorfragen iwS tauchen immer dann auf, wenn eine Norm die Rechtsfolge einer anderen Norm als Voraussetzung verwendet. Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, zu denen inzidenter Feststellungen zu treffen sind, zB die Frage der wirksamen Ehe iRd Beurteilung des Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verstoß gegen §§ 17, 45 GBO.

Rn 9 Sofern das Grundbuchamt gegen §§ 17, 45 GBO verstößt und die Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt, wird das Grundbuch nicht unrichtig, es besteht kein Bereicherungsanspruch und es können Amtshaftungsansprüche bestehen (BGH ZNotP 14, 182; BGHZ 21, 101; MüKo/Lettmaier Rz 41; Grüneberg/Herrler Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) WEG, Privatautonomie.

Rn 8 Aufgaben und Pflichten des Verw als Organ der GdW folgen aus §§ 23–28 sowie den Vereinbarungen und Beschl. Begründen die WEigtümer durch eine gewillkürte Bestimmung unter sich eine neue Verw-Pflicht, bindet dieses den jeweiligen Amtsinhaber. Wann die Pflicht begründet wurde, ist unerheblich, da es sich um keine vertragliche handelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage (§ 555b Nr 1a).

I. Überblick. Rn 9a Zur Entstehung der Bestimmung s Vor § 555a Rn 6. § 555b Nr 1a ist ein Modernisierungstatbestand für Investitionen in Heizungsanlagen, welche die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen (Rn 9d). Er ist auf jeden Einbau bzw Aufstellung anwendbar, auch solche, für die keine Pflicht besteht (s.a. BTDrs 20/7619, 96). Er dient ferner als Grundlage für § 559e. Die vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 47. Lotterie- und Ausspielvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 46 Der Lotterie- und Ausspielvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und unterliegt nach I lit b dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Veranstalters (MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 117; vgl RGZ 58, 277; s § 763 BGB Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 3 Der Anspruch ist gegeben, wenn kein Anspruch nach §§ 1570, 1571 oder 1572 besteht, der Berechtigte trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, die Bedürfnislage zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten vorliegt und noch keine nachhaltige Unterhaltssicherung durch eine bereits ausgeübte angemessene Erwerbstätigkeit erfolgt. 1. Subsidiarität. Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. VRRL.

Rn 4 Der Ausschluss von II in § 475 III 2 Alt 3 ist eine die VRRL überschießende Regelung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nach dem Erbfall.

Rn 4 Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, gleich, ob er sichere und hinreichende Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund hat. Die Erbschaft muss dem Erben nicht bereits angefallen sein; er kann als Nachberufener die Erbschaft noch vor der Ausschlagung durch den vorigen Erben für den Fall, dass ihm die Erbschaft anfällt, annehmen oder ausschlagen (Staud/Otte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eintritt von Haushaltsangehörigen, Abs 2.

Rn 12 Sofern weder der Ehegatte noch ein Lebenspartner in das Mietverhältnis eintreten, gilt § 563 II. I. Tod des Mieters. Rn 13 S Rn 5; Sonderfall: AG Hambg ZMR 16, 458 II. Kind, Abs 2 S 1. Rn 14 Von § 563 II 1 sind Kinder iSd § 1591 f sowie die nach den §§ 1741 ff, 1767 ff angenommenen Kinder umfasst (AG München ZMR 20, 35). Bei Pflegekindern und Stiefkindern str (bejahend Bla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Besitzerwerbswille.

Rn 9 Soweit der mittelbare Besitz als echte, wenn auch gelockerte Sachherrschaft aufgefasst wird, wird vom mittelbaren Besitzer ein eigener Besitzerwerbswille verlangt. Nach hier vertretener Auffassung ist der mittelbare Besitz ein Besitz ohne Sachherrschaft, so dass auch das Vorliegen eines eigenen Besitzwillens des mittelbaren Besitzers nicht zu bejahen ist (wie hier MüKo/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Entzug der gesamten Personensorge.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Bei schuldhafter – zumindest fahrlässiger – Verletzung des Vermieterpfandrechts durch einen Drittgläubiger kommen Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 823 in Betracht, sonst allenfalls Bereicherungsansprüche (§ 812).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Annahme- und Leistungsfrist (Nr 1).

Rn 2 Nr 1 gilt für alle Vertragsarten – Hs 1 auch für dingliche Verträge (W/L/P/Dammann § 308 Nr 1 Rz 3; HP/Becker § 308 Nr 1 Rz 4). I. Annahmefrist. Rn 3 Nr 1 schützt die Verwendergegenseite vor unangemessen langen und unbestimmten Annahmefristen, durch die sie über das Zustandekommen des Vertrages im Unklaren gelassen wird (BTDrs 7/3919, 24; BGH NJW 16, 1324 [BGH 21.01.2016 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

Rn 10 Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet oder geht er gem § 93 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, werden davon auch die Auskunftsansprüche betroffen. Zudem enthält § 117 SGB XII einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der sich auch auf die mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehepartner erstreckt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe der Ausgleichsforderung.

Rn 4 Schuldner der Ausgleichsforderung ist der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Anspruch ist stets auf Zahlung von Geld gerichtet (Ausnahme: § 1383). Es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Forderung ganz oder teilweise in Sachwerten zu erfüllen (Staud/Thiele Rz 2), vgl aber § 1383.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausn (Abs 3).

Rn 6 Wird während des Aufgebotsverfahrens ein Dritter als Eigentümer eingetragen, kann der Aneignungsberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen werden (Soergel/Stürner Rz 3). Ein Widerspruch hindert nicht die Eintragung (KGJ 33 A 212), allerdings kann der Widerspruchsberechtigte durch Nachweis seines Eigentums (§ 891) die Berichtigung des Grundbuchs erreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eintragungspflichtige Angaben.

I. Gläubiger. Rn 2 Als Gläubiger muss der Inhaber der gesicherten Forderung eingetragen werden, mit dem die Einigung (§ 873) über die Hypothekenbestellung erfolgt ist. Auch bei einer Zwangshypothek muss der Gläubiger anhand des Titels identifizierbar sein (München NJW 17, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17]); es ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, Art 40 IV.

Rn 21 Art 40 IV, der für bestimmte Fälle einen Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer zulässt, dürfte va noch für ›Altfälle‹ relevant sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner (Nr 2).

Rn 12 Eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung infolge Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts (Nr 2) liegt unter den gleichen Voraussetzungen vor wie bei § 773 I Nr 2 (s § 773 Rn 7 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 828 dient – in Ergänzung der §§ 104 ff und in Kombination mit § 829 – dem Minderjährigenschutz, indem er die Deliktshaftung nicht Volljähriger iRe teilw typisierenden Regelung von Alter und Einsichtsfähigkeit abhängig macht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entfallen der Anspruchsgrundlage.

Rn 63 Entfällt der Anspruch aus § 28 I 1, II 1, kann der Hausgeldschuldner seine Hausgeldzahlungen nach §§ 812 ff BGB nicht ohne Weiteres zurückfordern (BGH ZMR 20, 857 Rz 12). Etwas anderes gilt für Überzahlungen (BGH ZMR 20, 857 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Europäische Fälle (Gesellschaften mit Bezug zu Mitgliedstaaten der EU oder des EWR).

I. Ausgangspunkt: Unionsrechtliche Vorgaben und Vorgaben des EWRA. Rn 11 Das Unionsrecht enthält in Art 49, 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56, 62, 54 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) Vorgaben, die sich auf das IntGesR auswirken. Die Anwendung des IntGesR darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit führen (eingeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Prozessbürgschaft nach § 108 ZPO als besondere Erscheinungsform der Bürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Neben dem Recht zu mindern oder kündigen steht der verschuldensabhängige vertragliche Schadensersatzanspruch (I). Für vertane Urlaubszeit entschädigt mit einem einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude daneben II (dazu Daßbach NJ 19, 6). Schadensersatz ist unverzüglich zu leisten (III). I (nicht: II) ist im Anwendungsbereich des Art 29 MÜ (§ 651a Rn 37) ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 Ein Vorkaufsrecht kann für alle Kaufverträge vereinbart werden. S zur Einräumung eines Vorkaufsrechts in Erbbaurechtsverträgen Götting ErbbauZ 22, 34 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozentsatz.

Rn 3 Auch das neue System erlaubt die Geltendmachung eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs. Damit wird der Unterhalt dynamisiert, weil jener sich auf die jeweilige Düsseldorfer Tabelle bezieht. Möglich ist auch, den Unterhalt als Festbetrag geltend zu machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragstypische Pflichten des Verpächters, § 581 I 1.

I. Gebrauchsgewährung. Rn 1 Sie ist bei Sachen ein typisches, aber kein unabdingbares Merkmal des Pachtvertrages über Sachen. Der Verpächter kann formularvertraglich seine gesetzliche Gewährleistungspflicht weitgehend ausschließen, insb die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH ZMR 93, 320). Ebenso kann der Pächter wegen seines Minderungsanspruchs au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstoß gegen Eheverbote (§§ 1306, 1307, 1311).

1. Doppelehe/Bigamie (§ 1306). Rn 11 Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beurteilung der (Un-)Wirtschaftlichkeit.

1. Grundsätze. Rn 143 Der Vermieter muss sich so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich Denkender verhalten würde, wenn die Möglichkeit der Kostenumlegung nicht bestünde (LG Dresden CuR 04, 65). Dabei ist dem Vermieter ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 10, 3647 Rz 18 zur Gewerberaummiete). Er ist nicht gehalten, stets die billigste Lösung zu wählen (Ddorf GE 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Ausnahme für die Nacherfüllung, V.

Rn 21 Nach V soll der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten können, wenn der Schuldner nach § 275 I–III nicht zu leisten braucht. Das ist nur sinnvoll, wenn die Leistungspflicht des Gläubigers nicht schon nach I 1 von selbst erloschen ist. Zur Kündigung statt des Rücktritts bei Dauerschuldverhältnissen vgl § 314 Rn 19. I. Funktion der Ausnahme. Rn 22 Der Hauptanwendungsfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstiges.

Rn 10 Zum Verhältnis zu § 116 Rn 6; zu § 118 Rn 1. Spezielle Regelungen können die Anwendung von § 117 I ausschließen. Die Scheinehe ist gültig, aber aufhebbar, § 1314 II Nr 5. Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, § 1598 I, ebenso die Adoption.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abweichende Vereinbarungen, III.

Rn 14 Abreden, die den Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Drittüberlassung über die Voraussetzungen des I hinaus einschränken, sind unwirksam; dies gilt auch für die Vereinbarung eines Untermietzuschlags bereits im Mietvertrag, da sie zum Nachteil des Mieters die nach II erforderliche Zumutbarkeitsprüfung vorwegnimmt (AG Hambg-Altona WuM 99, 600).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

1. Änderung des Werkerfolgs (Abs 1 S 1 Nr 1). Rn 7 Die Vereinbarung eines vom Unternehmer geschuldeten Erfolgs gehört zu den essentialia negotii für den wirksamen Abschluss eines Werkvertrags und prägt damit dessen Inhalt, § 631 II. Dass gleichwohl eine Änderung des geschuldeten Erfolgs gegen den Willen des Unternehmers möglich sein soll, gründet sich in den typischen Problem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen.

I. Einwendungen gegen das Schuldversprechen selbst. Rn 13 Einwendungen sind aus den allg Vorschriften (zB §§ 104 ff, 119 ff, 125, 133, 134, 157, 242) möglich. Die Nichtigkeit kann sich auch aus § 138 ergeben (BGH NJW 87, 2014, 2015, Kobl NJW-RR 03, 1559, 1560 und Köln NJW-RR 95, 1197 f: Überforderung des Schuldners; Ddorf VersR 01, 590, 591: Zwangslage durch Anerkenntnis eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausübungsfrist.

Rn 4 Die Ausübung des Kündigungsrechts ist befristet. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Fristbeginn nur die Kenntnis vom Tod des Mieters maßgebend. Nach dem Normzweck muss auf Seiten des Erben auch die Kenntnis von der Erbenstellung (Ddorf ZMR 94, 114) und auf Seiten des Vermieters die Kenntnis von der Person des Erben hinzutreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 11 ist an die Stelle von § 611b BGB getreten; das Gebot diskriminierungsfreier Ausschreibung gilt nun für alle Merkmale nach § 1 (BTDrs 16/1780, 36).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel.

1. Formale und materielle. Rn 6 Zu unterscheiden sind formale (Bsp: Ladungsmängel, Mängel bei Durchführung der Eigentümerversammlung usw) und materielle Mängel (Bsp: Verstoß gegen öffentliches Recht). Beide können zur Anfechtbarkeit (§§ 44, 45) und/oder zur Nichtigkeit führen, va nach §§ 134, 138, 242 BGB. Ein formaler Beschl-Mange, selbst eine Nichtladung (§ 24 Rn 24; BGH NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge (§ 556a III 1).

1. Grundsatz. Rn 39 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, gelten zwischen den Vertragsparteien, die Umlageschlüssel, die im Verhältnis der WEigtümer nach § 16 II 1 WEG, nach § 16 II 2 WEG oder nach einer Umlagevereinbarung iSv § 10 I 2 WEG jew für eine Kostenposition gelten. Der Umlageschlüssel kann sich mehrfach und jährlich ändern. Die Umlageschlüssel sind für sämtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftsanspruch.

Rn 28 § 2130 II gewährt dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben hinsichtlich der Verfügungen aus § 2113. Nach dem Tod des Vorerben sind dessen Erben auskunftspflichtig, vielfach aber nicht auskunftsfähig. Der BGH gibt deshalb hilfsweise einen Auskunftsanspruch gegen den Empfänger der unentgeltlichen Leistung (BGHZ 58, 237).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Wer sich auf den Fristablauf beruft, trägt die Beweislast, idR also der Anfechtungsgegner (Nürnbg VersR 01, 1368). Er muss auch die für die Kenntnis der arglistigen Täuschung maßgebenden Umstände beweisen (BGH NJW 92, 2347f [BGH 11.03.1992 - VIII ZR 291/90]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auf Testamente anwendbare Vorschriften.

Rn 1 Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung besteht. Soweit sich nicht im fünften Buch des BGB Spezialregelungen finden, sind deshalb die Normen aus dem Allgemeinen Teil des BGB anwendbar. I. §§ 104–113: Testierwille, Testierfähigkeit. Rn 2 Der Testierwille stellt die erbrechtliche Form des rechtsgeschäftliche...mehr