Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Die Minderung ist das zum Rücktritt alternative Mängelrecht des Käufers (I). Sie setzt daher regelmäßig Fehlschlagen der Nachbesserung voraus (§ 437 Rn 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 §§ 620–627 regeln die Voraussetzungen für die Beendigung von Dienst-/Arbeitsverhältnissen, §§ 628–630 die Rechtsfolgen (Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gegen EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 26 § 14 I Nr 2 ist eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB. Im Einzelfall hat der WEigtümer, der dulden muss, einen Ausgleichsanspruch nach § 14 III (Rn 51 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bis zur Nachlassteilung.

Rn 36 Bis zur Nachlassteilung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, § 2059 I 1. Rn 37 Die Nachlassgläubiger können gegen die Miterben nach § 2058 die Gesamtschuldnerklage erheben oder von ihnen gem § 2059 II die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalte (§ 28 I 2).

1. Allgemeines. Rn 7 Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten zu § 341.

I. Vorbehalt bei der Annahme. Rn 8 Nach I kann bei § 341 (anders als bei § 340 I) der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung verlangen (zum Grund s.o. Rn 2). Doch muss sich der Gläubiger nach III die Strafe bei der Annahme der Leistung als Erfüllung vorbehalten. Tut er das nicht, so erlischt der Anspruch auf die Strafe. Diese Rechtsfolge tritt auch bei Rechtsunkenntnis des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mängel.

a) Sach- und Rechtsmängel. Rn 5 Die Norm erfasst Sach- und Rechtsmängel. b) Unbehebbare Mängel. Rn 6 Ab Gefahrübergang unterliegen unbehebbare Mängel, die schon bei Vertragsschluss bestanden, § 437 und nicht mehr unmittelbar dem Recht der Unmöglichkeit, insb § 311a II (KG NJW-RR 12, 506, 507 [KG Berlin 27.10.2011 - 23 U 15/11]; Erman/Grunewald vor § 437 Rz 9; Lorenz NJW 13, 134...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 70. Vertriebsvertrag (Abs 1 lit f).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere besondere Persönlichkeitsrechte.

Rn 26 Das G kennt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine Reihe besonders abgrenzbarer Bereiche der Persönlichkeit, die iRv § 12 nur kurz aufzuzählen sind (im Einzelnen insb Helle Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht 1990). I. Das Recht am eigenen Bild. Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22f K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme.

Rn 47 Etwas anderes gilt ausnw, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind: Es gibt nur acht oder weniger Wohnungseigentumsrechte (der anders lautende Gesetzeswortlaut ist erkennbar falsch). Einer der WEigtümer der WE-Anlage ist zum Verw bestellt. Weniger als ein Drittel der WEigtümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Evidenz des Missbrauchs.

aa) Voraussetzungen. Rn 70 In der Rspr des BGH ist seit langem anerkannt, dass der Vertretene als besondere Ausgestaltung des § 242 bereits unterhalb der Schwelle der Kollusion geschützt ist, wenn der Vollmachtsmissbrauch (zu dem Begriff s Rn 67) dem Geschäftsgegner bekannt oder wegen Evidenz des Missbrauchs ohne weitere Nachforschungen hätte bekannt sein müssen (BGH NZI 21, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirtschaftsplan (§ 28 I 2).

I. Allgemeines. Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsätzliches.

Rn 2 Nach der Soll-Vorschrift des § 585b ist die Pachtbeschreibung nicht zwingend geboten. Aber es kann jeder Vertragspartner gem § 585b II das Erstellen der Pachtbeschreibung durchsetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten.

Rn 11 Auf dieser Stufe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit gem § 1613 vorliegen oder ob der Unterhaltsanspruch gem § 242 oder § 1611 verwirkt ist. Schließlich ist in Mangelfällen eine Mangelverteilung unter gleichrangigen Unterhaltsberechtigten durchzuführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nicht übertragbare Rechte (Abs 2).

I. Gesetzliche Unübertragbarkeit. Rn 4 Gesetzliche Verbote ergeben sich aus §§ 399 Alt 1, 400, 613 2, 664 II, 1059 1, 1092 I 1. Unübertragbar sind auch die Grunddienstbarkeit und die subjektiv-dingliche Reallast, auch Erbbauzins, wegen der untrennbaren Verknüpfung mit dem Eigentum. Rn 5 Wegen § 400 ist die Altenteilsreallast nicht übertragbar, denn sie ist nicht pfändbar, § 85...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Auslegungsregel greift nicht im Fall des § 2104, also wenn der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt (Abs 2).

I. Grundsätze. Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form.

Rn 2 Die abw Anordnung des Erblassers muss durch Testament oder Erbvertrag (vgl §§ 2278 II, 2299) erfolgen. Sie muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Es genügt, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Verfügung vTw ergibt (BGH WM 81, 335; Stuttg BWNotZ 85, 88). Ist in einem notariellen Testament die Anwendbarkeit des § 2324 unklar, kann dieses eine Haftung des Notars begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn dies durch das FamG festgestellt wird. Die Feststellung hat gestaltungsähnliche Wirkung, die unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit eintritt (BayObLG FamRZ 88, 867, 868). Deshalb handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung auf Grund richterlichen Feststellungsbeschlusses (Staud/Coester § 1674 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Gleichwertige Alternativen. Rn 2 § 129 I 1 normiert, wie eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung durchzuführen ist. Aufgrund der Novellierung zum 1.8.22 existieren zwei prinzipiell gleichwertige Formen der öffentlichen Beglaubigung. Zulässig ist die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen, die in Urkunden verkörpert sind, § 129 I 1 Nr 1, und von Erklärung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbewegliche Sachen.

Rn 27 Begründet sich jedoch das Eigentum an der Sache auf im Grundbuch eingetragenen Rechten, ist eine Verjährung der Herausgabeansprüche von unbeweglichen Sachen gem § 902 ausgeschlossen. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der Fall (BGHReport 07, 702 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Brevi manu traditio (Abs 1 S 2).

Rn 14 Wie bei § 929 2 (Rn 12) bedarf es der Übergabe nicht, wenn der Gläubiger schon Allein- oder Mitbesitzer (§ 1206) der Pfandsache ist. Mittelbarer Besitz reicht aus (BGH NJW 97, 2110, 2111; WM 15, 2273 Rz 13, 17 für Verpfändung von Globalaktie; Gursky JZ 97, 1154, 1163f), wenn der Eigentümer nicht Besitzmittler ist (RGZ 118, 250, 253).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betroffene Kinder.

Rn 6 Das Bestimmungsrecht gilt nur ggü Kindern, die nicht verheiratet sind oder verheiratet waren (Köln FamRZ 83, 643 [OLG Köln 02.11.1982 - 21 UF 104/82]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Saldotheorie.

aa) Grundlagen und Wirkungsweise. Rn 29 Vor diesem Hintergrund rückt die Saldotheorie in ihrer jetzt vorherrschenden Lesart den Gesichtspunkt der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in den Mittelpunkt der Bemühungen um eine geordnete bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (grundlegend hierzu v Caemmerer FS Rabel [54], 396; zur h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erkennbarkeit.

Rn 3 Die Weisungsabhängigkeit des Besitzdieners muss nach außen erkennbar sein (BGHZ 27, 360; aA Baur/Stürner Sachenrecht § 7 Rz 67; MüKo/Schäfer § 855 Rz 10). Die mögliche weite räumliche Entfernung des Besitzdieners zum Besitzherrn steht dazu nicht im Widerspruch (aA MüKo/Schäfer § 855 Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Erhöhungserklärung. a) Überblick. Rn 7 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. b) Erhöhungsbetrag. Rn 8 Erhöhungsbetrag ist die Differenz zwischen den Betriebskosten zum Vergleichszeitpunkt (Rn 5) und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung (AG Waiblingen WuM 88, 129). Bei e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1826 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsrecht (§ 555e I 1).

I. Allgemeines. Rn 3 Nach Zugang (§ 130) irgendeiner Modernisierungsankündigung – gleich, ob sie § 555c I entspricht (arg. e contrario § 555c III 2) – kann der Mieter – bei mehreren diese nur gemeinsam – den Mietvertrag nach § 555e I 1 außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Bsp: Geht die Modernisierungsankündigung am 24.1 zu, kann der Mieter außerordentl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelhypothek.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verhältnis zu § 2318.

Rn 3 Da das Kürzungsrecht des Erben in § 2322 für den Fall der Ausschlagung einer Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten besonders geregelt ist, muss die weitergehende allg Kürzungsmöglichkeit des § 2318 I zurücktreten (BGH NJW 83, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 486 enthält ein Anzahlungsverbot. Er setzt Art 9 Timesharing-RL um.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ausübung des Kündigungsrechts.

a) Durch den/die Vertragspartner. Rn 9 Nur den Parteien des Mietvertrages selbst steht die Befugnis zur Kündigung originär zu. Durch Dritte ist sie nur auszuüben, wenn eine entspr rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder Ausübungsermächtigung besteht. Rn 10 Mit Übergang des Mietverhältnisses zB nach § 566 geht auch das unselbstständige Kündigungsrecht mit über. Die Kündigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überlassung der Mietsache (§ 535 I 2 Fall 1).

1. Allgemeines. Rn 116 Die nach § 535 I 2 Fall 1 geschuldete Gebrauchsüberlassung ist ein rein tatsächlicher Vorgang (BGH BB 21, 3087 Rz 40), der aber mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch ist (BGH NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 22; NZM 15, 592 [BGH 08.05.2015 - V ZR 62/14] ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzögerungsschäden (§ 280 II).

I. Begriff. Rn 27 Für den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens müssen nach § 280 II die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 gegeben sein. Anschaulicher lässt sich insoweit vom Schadensersatz statt der Rechtzeitigkeit der Leistung sprechen. Nach dem Tatbestandsaufbau kann für die nähere Bestimmung dieses Begriffs und damit die Schadensqualifikation nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebungsvertrag.

Rn 2 Aufhebung (II 2) der einseitigen Verfügung ist auch durch Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (§ 2300 II 3) und durch Aufhebungsvertrag, der auch mindestens eine erbvertragsmäßige Verfügung aufheben muss, nach § 2290 möglich (Schumann Rz 11). Ferner können einseitige Erklärungen im Erbvertrag wie ein Testament nach §§ 2253, 2254, 2258 widerrufen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schuldner.

Rn 4 Der Anspruch richtet sich grds gegen den Mündel, bei dessen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse (III Hs 1). Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach § 1880.mehr