Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt (§ 556g II).

aa) Grundsatz (§ 556g II 1). Rn 7 Die Rüge muss grds nicht begründet werden (BTDrs 19/6153, 21). Es bedarf bloß einer Mitteilung/Beanstandung des Mieters (BTDrs 19/4672, 29; Blank IMR 18, 485; aA Horst MDR 19, 971, 975; Scheidacker GE 19, 101, 102). bb) Ausnahme (§ 556g II 2). Rn 8 Anders liegt es, wenn der Vermieter seiner Obliegenheit nach § 556g Ia 1 (Rn 13 ff) nachgekommen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO.

1. Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Rn 3 Dem Vermieter steht gegen den Pfändungspfandgläubiger die Möglichkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung für seine durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen aus dem Verwertungserlös des Pfandobjektes zu. 2. Besonderer Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung. Rn 4 Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung handelt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentliche Vertragsauslegung.

Rn 3 Die unbestimmten Rechtsbegriffe von ›Treu und Glauben‹ und der ›Verkehrssitte‹ sind gem § 157 Richtschnur auch der eigentlichen Auslegung (auch ›erläuternde‹ oder ›einfache‹ Auslegung). Sie greifen also auch dort, wo es nicht um ergänzende Vertragsauslegung geht. I. Treu und Glauben. Rn 4 Mit dem Begriffspaar von ›Treu und Glauben‹ ist zum einen das Verbot widersprüchlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Empfänger.

Rn 7 Das Mieterhöhungsverlangen ist ggü dem Mieter geltend zu machen. Bei mehreren Mietern ist das Mieterhöhungsverlangen wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses (und weil alle Mitmieter gemeinschaftlich die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses bilden) grds an alle Mitmieter zu richten und muss allen zugehen (BGH ZMR 04, 492; § 535 Rn 79).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Rechtsgeschäft. Rn 5 § 139 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art sowie Gesamtakte, wie Vereins-, Gesellschafts- und Wohnungseigentümerbeschlüsse, soweit diese einen rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen (BGHZ 124, 122; 139, 298; BGH NJW 12, 2648 Tz 10, nicht lediglich interne Wirkung). Im Miet- und Arbeitsvertragsrecht wird § 139 weitgehend verdrängt (Rn 3). Bei normativ wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aktivlegitimation.

Rn 18 Aktiv legitimiert ist der Verbraucher, dem die Erklärung als Adressat zugegangen ist, dazu s.o. Rn 4, 7 aE.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Ist das digitale Produkt mangelhaft, steht dem Verbraucher – wie im Kaufrecht (§ 441) auch – ein Minderungsrecht nach § 327n zu, welcher der Umsetzung von Art 14 IV, V DIRL dient.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Die Beweislast ist umstr. Nach Soergel/Harder/Wegmann (§ 2140 Rz 2) hat, wer sich auf die Unwirksamkeit eines Rechtserwerbs vom Vorerben beruft, die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vorerben oder des Dritten zu beweisen. Nach Staud/Avenarius (§ 2140 Rz 3) muss hingegen der Vorerbe, der sich ggü dem Nacherben auf die Wirksamkeit seiner Verfügung beruft, seinen gu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. 2Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine Angabe.

Rn 8 Wird der Kündigungsgrund nicht angegeben, ist die Kündigung für alle Mietverhältnisse, die den §§ 574 ff unterliegen, unwirksam. Vgl iÜ Rn 6.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Unzulässige Miete. Rn 5 Der Mieter hat eine Miete gezahlt, die das nach §§ 556d ff zulässige Maß überschreitet. Dazu muss der Mieter darlegen und beweisen, welche Miete ortsüblich wäre. 2. Rüge (§ 556g II 1, 2). a) Allgemeines (§ 556g II 1). Rn 6 Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) hat ggü dem Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) einen von ihm angenommenen Verstoß gegen das nach §§ 556d ff zul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I entspricht für die Ausübung des Bestimmungsrechts im Wesentlichen dem § 315 II (§ 315 Rn 9). Dagegen behandelt II eine Besonderheit, die sich durch die Einschaltung eines Dritten ergibt: Dieser wird von Mängeln seiner die Bestimmung enthaltenden Willenserklärung nicht selbst betroffen. Daher fehlt ihm auch ein eigenes Interesse an einer Anfechtung. Das will II ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erblasserwille.

Rn 6 Da § 2051 II eine Auslegungsregel darstellt, ist zunächst der Erblasserwille zu ermitteln. Der Ersatzerbe trägt die Beweislast für ein Abweichen von der Regel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

I. Ersatzfähigkeit, S 1. Rn 1 Entgangener Gewinn sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen des Geschädigten der zum Ersatz verpflichtende Umstand verhindert hat. Dieser Gewinnentgang ist schon von § 249 I umfasst (Totalersatz, s § 249 Rn 5); § 252 soll also insoweit nur Zweifel beheben, die sich aus früheren Kodifikationen hätten ergeben können (s Mot II 17f). Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Instanzielle Prüfung.

Rn 51 Die Frage einer ›Gebotenheit‹ ist für jede Instanz gesondert zu prüfen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rücktrittsrecht des Verkäufers (Abs 4 S 3).

Rn 26 Damit der Verkäufer nicht gem IV 2 die Kaufsache und den Anspruch auf den Kaufpreis verliert, kann er im Anschluss an die Erhebung der Rücktrittseinrede durch den Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann hat er Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises (BTDrs 14/6857, 26 f, 60; HP/Faust Rz 57).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Erwerbstatbestände und Inhalt des Vermögensverzeichnisses.

I. Erwerbstatbestände. Rn 1 Die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über das zugewendete Vermögen besteht für die Eltern in folgenden Fällen: Vermögenserwerb durch Verfügung von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis und Pflichtteil), Vermögenserwerb anlässlich eines Sterbefalles (Schadensersatzrente gem § 844 II, § 10 II StVG, Leistungen aus einer Lebensversicherung), Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Treu und Glauben als Generalklausel und als allg Rechtsgrundsatz.

1. Elemente der Norm. Rn 8 § 242 enthält keine subsumtionsfähigen Tatbestandsmerkmale und auch keine konkreten Rechtsfolgen; es handelt sich um eine doppelte Generalklausel, welche in Tatbestand und Rechtsfolgen offen ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich nur sehr grobe Leitlinien entnehmen: Rn 9 Nach hA gilt § 242 nur innerhalb von Sonderverbindungen; das ergibt sich a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigte (§ 12 I).

1. Allgemeines. Rn 10 Nennt eine Vereinbarung nach § 12 I keinen Zustimmungsberechtigten, bedarf es der Zustimmung sämtlicher WEigtümer (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 13); zur Beschl-Kompetenz s Rn 8. Anstelle der WEigtümer – idR nicht neben ihnen – kann nach § 12 I ein Dritter bestimmt werden, meist der Verw. Gemeint ist grds der jeweilige Verw als Organ der GdW (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

a) Gesetzliche Verpflichtung (§ 559c IV Nr 1). Rn 20 § 559c IV 1 ist nach § 559c IV 2 Nr 1 nicht anzuwenden, soweit der Vermieter innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter Modernisierungsmaßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat (§ 555b Nr 6) und er diese Verpflichtung bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Anspruchsinhalt. Rn 12 Der Erfüllungsanspruch ist in jeder Hinsicht (vgl BGH NJW 04, 3556 [BGH 07.10.2004 - III ZR 158/04]) auf das gerichtet, was die Gewinnzusage nach ihrem, nach den og besonderen Maßstäben festzustellenden (s Rn 9 ff) objektiven Erklärungsgehalt verspricht. 1. Gewinn. Rn 13 Dies gilt zunächst für den Gewinn. Rn 14 Auch der Erfüllungsort richtet sich nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsgrundlagen.

Rn 3 § 2 unterscheidet zwei Fallkonstellationen: Die vollendete Gewalttat, die schon für sich allein einen Überlassungsanspruch auslöst sowie die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, die einen Überlassungsanspruch dann auslöst, wenn dieser erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wegen des Gewaltbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Vertraulichkeits- und Identitätsschutz bei Informationstechnik.

Rn 55 Dieses neue Grundrecht hat das BVerfG aus dem APR abgeleitet und damit die Möglichkeiten einer Online-Durchsuchung stark eingeschränkt (BVerfG NJW 08, 822 [BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Anknüpfung an den Vornahmeort. Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftungsumfang.

Rn 3 Die Verwandten haften allerdings nur im Umfang des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt (BGHZ 41, 104).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 4 III weist Streitigkeiten über das Umgangsrecht oder ein Herausgabeverlangen dem BtG zu, wobei sich das BtG anders als im Kindschaftsrecht (§§ 1632 I, 1684, 1697a) bei seiner Entscheidung nicht am Wohl des Betreuten, sondern alleine an seinen Wünschen gem § 1821 I–IV zu orientieren hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anpassung.

1. Überblick. Rn 5 Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d II 1 im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen (s.a. §§ 23, 23 MsV). Maßgeblich ist nach § 558d II 4 der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Ein Vorhaben, die Frist zu verlängern (BTDrs 19/26918, 23), hat sich nicht durchgesetzt (BTDrs 19/31106, 5). 2. Durchführung. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (Abs 1). 1. Voraussetzungen. Rn 2 Im Ausgangspunkt enthält § 637 I eine Selbstverständlichkeit. Natürlich steht es dem Besteller frei, etwaige Mängel des abgenommenen Werks selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift betrifft also eigentlich (nur) die Frage, wer die hierdurch bedingten Kosten zu tra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ein Grundstück (§ 1 IV).

I. Grundsatz. Rn 26 § 1 IV stellt klar, dass das SonderE nur mit Miteigentum an einem Grundstück (vgl § 873 BGB Rn 2) verbunden werden kann (s.a. BGH NJW 23, 3090 [BGH 15.06.2023 - V ZB 12/22] Rz 5). Ein Überbau (Rn 27) steht dem nicht entgegen (BGH NJW 23, 3090 [BGH 15.06.2023 - V ZB 12/22] Rz 6). Grundstück idS ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Benachteiligungsverbot.

Rn 7 Die Regelung in IV enthält im Ergebnis ein Verbot für Vereinbarungen, Änderungen beim Zinssatz oder beim Wechselkurs so zu berechnen, dass sie zu einer Benachteiligung des Zahlungsdienstnutzers führen. Da Zinssätze und Wechselkurse allein bei der Berechnung nicht benachteiligen können, ist auf die Vereinbarung zur Berechnung abzustellen. Die Vereinbarung zur Berechnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Erweiterter Anwendungsbereich.

Rn 6 II erweitert den Anwendungsbereich des I auf Personen, die zwar keine Pflegepersonen iSd SGB VIII sind, aber das Kind iRe Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem § 34 SGB VIII, einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gem § 35 SGB VIII oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem § 35a SGB VIII erziehen un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gelöschte bzw nicht eingetragene Rechte.

Rn 3 Gegen zu Unrecht gelöschte oder außerhalb des Grundbuchs bestehende und nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen (Staud/Gursky Rz 31) sowie Vormerkungen (RGZ 132, 424) ist die Eintragung eines Widerspruchs möglich. Bei Briefrechten ist ein Widerspruch auch gegen einen nicht eingetragenen Briefbesitzer möglich (Frankf Rpfleger 75, 301).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beweis.

a) Allgemeines. Rn 16 Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Rn 8) darf nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, welche die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (BVerfGE 37, 132, 143 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 227...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Benachteiligungsverbot.

Rn 11 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden. Dies wirkt sich praktisch in der Weise aus, dass die Regressforderung dem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Unterhaltsverpflichteten im Range nachgeht mit der Folge, dass die Regressforderung dessen Leistungsfähigkeit nicht beeinträcht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Neben- und Hilfsrechte.

I. Analogie zu Abs 1. Rn 3 Über die in § 401 I genannten Rechte hinaus gehen in analoger Anwendung der Vorschrift zusammen mit dem Hauptanspruch auch andere unselbstständige Sicherungsrechte über wie die Vormerkung (BGHZ 25, 16, 23; NJW 15, 2877, 2879; NJW-RR 20, 990, 991), der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 (Dresd NJW-RR 00, 96 [OLG Dresden 26.07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Formgrundsatz.

Rn 9 Die Eintragungsbewilligung sowie sonstige notwendige Erklärungen (zB § 27 GBO) bedürfen mindestens der öffentlichen Beglaubigung (§ 29 GBO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Grundsätze. Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139). Rn 2 Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung.

I. Voraussetzungen. Rn 14 Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein. Rn 15 Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Umgang mit gefährlichen Gegenständen, Stoffen oder Ähnlichem.

a) Gefährliche Gegenstände. Rn 165 Beim Umgang mit gefährlichen Gegenständen sind gegenstandsspezifische Pflichten zu beachten, zB bei Waffen (BGH NJW-RR 91, 24, 25; NJW 91, 696; 01, 2023, 2024; Ddorf VersR 90, 903), Feuerwerkskörpern (in der Silvesternacht gelten jedoch geringere Sicherheitsanforderungen, BGH NJW 86, 52, 53; BGHZ 139, 43, 45; NZM 09, 834 Rz 36; Stuttg VersR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere Haftungsbeschränkungen.

Rn 7 In Literatur und Rspr werden weitere Einschränkungen der Haftung im Wege einer teleologischen Reduktion der Haftungstatbestände in §§ 179 I, II diskutiert. I. Scheitern des Vertrages bereits aus anderen Gründen. Rn 8 Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich für enttäuschtes Vertrauen über den Bestand der Vollmacht zu schaffen, muss die Verweigerung der Gene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitpunkt und Form.

Rn 6 Die Informationspflicht trifft den Behandelnden zu Beginn und ggf zusätzlich im Laufe der Behandlung. Die Information hat in einer für den Patienten verständlichen Art und Weise zu erfolgen. Eine bestimmte Form der Sicherungsaufklärung ist demgegenüber nicht vorgesehen. Eine solche hätte auf der einen Seite zur Förderung der Therapietreue beitragen können. Auf der ander...mehr