Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt den Leistenden bei Zuwendungen aus dem Gesamthandsvermögen einer Gütergemeinschaft, und gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2331.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. (2) Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 4 Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 4 Wirtschaftliche Bedeutung hat das gesetzliche, weniger das vertragliche Pfandrecht. Die Sicherungsübereignung (Rn 15 ff) hat das Pfandrecht weitgehend verdrängt. Praktische Bedeutung hat es im Kredit-, im Speditions- u im Pfandleihgewerbe (Rn 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Drittmittel (§ 559a I, III).

I. Begriff. Rn 2 Den Begriff ›Drittmittel‹ definieren § 559a I, III. Während einer Preisbindung gezahlte öffentliche Mittel sind keine Drittmittel, weil sie den Vermieter nicht berechtigten, die Miete zu erhöhen. Mittel, die ausschl für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt werden, sind keine Drittmittel (BGH NZM 11, 309 Rz 16). Der Anrechnungszeitraum beträgt grds 12 Jahre (§ 558...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Sicherungsübereignung

Rn 11 von Einrichtungsgegenständen nach Erwerb vom Vormieter nebst Wahlrecht zur Weiterveräußerung an einen Nachmieter oder Wegnahme (AG/LG Düsseldorf ZMR 07, 536).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berechtigung des Veräußerers.

Rn 11 Die Übereignung nach § 929 setzt voraus, dass der Veräußerer berechtigt ist, über die Sache zu verfügen. Diese Berechtigung ergibt sich in aller Regel aus der Eigentümerstellung des Veräußerers. Daneben kann die Berechtigung zur Verfügung sich aus Gesetz ergeben (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker). Möglich ist auch eine gewillkürte Verfügungsberechtigung gem §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Für alle Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts sowie des Aufwendungsersatz- oder Vorschussanspruches trägt der Besteller die Beweislast. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Besteller iRd Selbstvornahme übermäßige Leistungen ausführen ließ (BGH NJW-RR 92, 1300 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 333/90]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine.

Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mietsache.

Rn 2 Zum Begriff ›Mietsache‹ s § 535 Rn 103. Zur Mietsache gehören neben den Mieträumen auch mitvermietete Sachen und Flächen oder – im Rahmen einer Mehrhausanlage (s.a. Vor §§ 1–49 WEG Rn 20) – andere Häuser (§ 535 Rn 108 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 9 Ersatz des entstandenen Schadens, soweit es die Billigkeit erfordert (kann den Schaden ganz oder teilw erfassen). Die frühere Zurückhaltung der Rspr im Hinblick auf Schmerzensgeldansprüche, wenn der Verletzte aus Gefährdungshaftung volle materielle Entschädigung erhielt (BGHZ 127, 186, 193) dürfte nach der Ausweitung des Schmerzensgeldes auf Fälle der Gefährdungshaftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauer.

Rn 3 Ohne nähere Bestimmung sind die Verwaltungsbeiräte auf unbestimmte Zeit bestellt (München ZMR 07, 996; Hamm ZMR 99, 281). Die Bestellung endet durch: Ablauf einer bestimmten Zeit, Niederlegung, Tod, Neubestellung Dritter (München ZMR 07, 996) oder wenn ein zum Verwaltungsbeirat bestellter WEigtümer aus der Gemeinschaft ausscheidet (BayObLG ZMR 93, 129); der anschließend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subjektive Anforderungen.

Rn 5 II konkretisiert die subjektiven Anforderungen an digitale Produkte und dient damit der Umsetzung von Art 7 DIRL. Die Anforderungen sind dabei kumulativ zu erfüllen. Sie sind nicht abschließend: Weitere subjektive Anforderungen können sich aus den nach der VRRL erteilten vorvertraglichen Informationen ergeben, welche Vertragsbestandteil sind (Art 6 V VRRL bzw § 312d I 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Treuwidrigkeit.

Rn 31 Der Verstoß gegen eine dem Verpflichteten (BGHZ 168, 152 Rz 17) oder dem Drittkäufer (BGHZ 37, 147, 151f) gegebene Zusage, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben, kann zum Erlöschen führen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auflösungsbeschluss (Nr 4).

Rn 5 Der Gesellschafterbeschluss (grds § 714), die GbR aufzulösen, ändert den Zweck und unterliegt nach § 732 als Mehrheitsbeschluss einem verschärften Mehrheitserfordernis.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Rücklassungspflicht gem § 596b I.

Rn 1 Sie gilt nur für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes (§ 585 I 1) und bezieht sich nur auf vorhandene nicht notwendig bei der Bewirtschaftung entstandene Erzeugnisse (vgl § 98 Nr 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche der Gesellschafter untereinander.

Rn 30 Hierzu zählen Ansprüche aus Handlungen einzelner Gesellschafter, welche nur einzelne Mitgesellschafter schädigen. Bsp ist die Beschädigung einer von einem Gesellschafter nur zur Nutzung eingebrachte Sache. Regelmäßig wird jedoch in diesen Fällen zumindest auch eine Schädigung der GbR vorliegen, wofür die Grundsätze für Sozialansprüche Anwendung finden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Der Ersatz von Nutzungsausfall.

1. Problematik. Rn 40 Insb bei Kfz kann bis zur Vollendung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung einige Zeit vergehen. Zur vollständigen Herstellung würde gehören, dass der Geschädigte für diese Zeit einen Ersatzwagen erhält. Daher würde II 1 die für einen Mietwagen erforderlichen Kosten umfassen. Doch vgl zur Problematik der Ersatzfähigkeit der höheren Unfallersatztarife zune...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck einer Staffelmietvereinbarung.

Rn 1a Eine Staffelmietvereinbarung soll den Mietvertragsparteien va Kalkulationssicherheit verschaffen (BGH NJW 09, 353 Rz 16; 06, 1056 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. condictio indebiti – § 812 I 1 Alt 1.

a) Anwendungsbereich. Rn 20 Die Kondiktion wegen Fehlens des rechtlichen Grundes gem § 812 I 1 Alt 1 ( condictio indebiti ) ist der Grundtyp der Leistungskondiktion und hat solcherart Leitbildfunktion für alle übrigen Tatbestände dieser Kondiktionsform (s Rn 8 f). Ihr Hauptanwendungsfall besteht in der Rückabwicklung von Zuwendungen, die der Bereicherungsgläubiger zum Zwecke de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 574a entspricht § 556 II, III und VII aF und ist nicht abdingbarer Bestandteil der Sozialklausel; er regelt die Rechtsfolgen eines begründeten Mieter-Widerspruchs nach § 574.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Versammlungsrechte.

1. Überblick. Rn 12 Jeder WEigtümer (oder sein Vertreter) darf an jeder Versammlung – auch einer Teilversammlung, es sei denn, anderes ist vereinbart – teilnehmen (§ 24 Rn 2), dort Anträge stellen, reden und ggf – anders bei verdrängender Vertretung zB durch Insolvenzverwalter – abstimmen. Für WEigtümer besteht grds keine Pflicht, selbst oder durch Vertreter an Versammlungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 11 Wenn die bisherige Anlage einen ›Jahresnutzungsgrad‹ von mindestens 80 % erreicht (Rn 12), reicht bei Kostenneutralität (Rn 10) die Verbesserung der Betriebsführung (Rn 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anspruchsberechtigung.

Rn 1 Vor- und Nacherbe können den Zustand des Nachlasses jeweils auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Sinn und Zweck ist auch hier die Schaffung eines Beweismittels (Soergel/Harder/Wegmann § 2122 Rz 1). Eine Begründung für das Verlangen ist nicht erforderlich. Der Erblasser kann den Vorerben nicht gem § 2136 befreien.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelung bei der Erwerberhaftung.

Rn 5 § 566a findet auf vermietete Wohnräume, die vor dem 1.9.01 veräußert wurden, keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Behinderung.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 21 Verkürzung Kündigungsfrist ArbG bei mehr als 120 Krankheitstagen des AN im vergangenen Jahr (EuGH NZA 13, 553 – Ring); keine Einstellung wegen Neurodermitis mit einem GdB von 40 (BAG NZA 07, 1098 [BAG 03.04.2007 - 9 AZR 823/06]); Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion (BAG NZA 14, 372 [BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12]); Benach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rücknahme.

Rn 6 Nach § 566e II ist eine Rücknahme der Mitteilung möglich, wenn derjenige zustimmt, den der Vermieter in der Mitteilung als den neuen Eigentümer bezeichnet hat. Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Mieter steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis ein Nachweis der Zustimmung des angegebenen Erwerbers vorliegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arglistiges Verschweigen (Alt 1).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das unternehmensbezogene Rechtsgeschäft.

a) Die Auslegungsregel. Rn 33 Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte hat die Rspr die Auslegungsregel (›im Zweifel‹; zur Beweislast s Rn 85) entwickelt, dass der Inhaber des Unternehmens als natürliche oder als juristische Person, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde Vertragspartei werden soll (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einleitung.

Rn 1 Seit 11.1.09 gilt für deliktische Arbeitskampffolgen Art 9. Die Regelung soll die Anwendung ausländischen Rechts auf inländische Streiks verhindern (Wagner IPRax 08, 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehezeitanteil (Abs. 1).

Rn 10 § 1 I enthält die Legaldefinition des Ehezeitanteils. Hiernach handelt es sich um den Anteil eines Anrechts, der in der Ehezeit (iSv § 3 I) erworben wurde. Die Bewertung der Ehezeitanteile richtet sich nach § 5 iVm §§ 39 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Geltendmachung.

Rn 57 Ansprüche aus dem Verw-Vertrag – etwa auf Schadenersatz, auf Vornahme einer Maßnahme nach § 18 II oder auf Herausgabe –, sind, soweit sie der GdW zustehen, nach § 9b II, I 2 durchzusetzen, oder durch einen neuen Verw. Anderes gilt bei einem Anspruch, der einem WEigtümer zusteht (Rn 56).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. WEigtümer (§ 9b I 2).

I. Überblick. Rn 8 Hat die GdW keinen Verw, wird sie nach § 9b I 2 durch die WEigtümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfanges auch der Vertretungsmacht ist Dritten ggü unwirksam. II. Tatbestandsvoraussetzung: Fehlender Verw. Rn 9 Die GdW hat keinen Verw, wenn keiner bestellt ist. Ferner dann, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verw das Amt niedergelegt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung des Vorstandsamts.

I. Widerruf der Bestellung. Rn 3 Der Widerruf ist jederzeit ohne besonderen Grund zulässig. Die Satzung kann den Widerruf auf bestimmte Gründe einschränken, nicht aber den Widerruf aus wichtigem Grund ausschließen (§ 40 1), zB weil die Eigentümerin eines Golfplatzes stets Vorstandsmitglied und nicht abberufbar sein soll (Ddorf Rpfleger 22, 151, 153 [OLG Düsseldorf 14.10.2021 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachweisung des Amtes (§ 26 IV).

I. Überblick. Rn 59 Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Nota...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Pflichtverstöße.

a) Des Vermieters. Rn 147 Kommt der Vermieter seinen Erhaltungsverpflichtungen nicht nach und bleibt damit die Ausstattung der Mietsache hinter dem vereinbarten oder vorausgesetzten Zustand zurück, hat der Mieter zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes einen einklagbaren (NJW 15, 3087 Rz 66), nicht durch § 536b beschränkten (BGH ZMR 04, 807, 809; 97, 505) echten Erfüllung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

I. Einrede der Anfechtbarkeit (Abs 1). Rn 7 Die Leistungsverweigerung des Bürgen aus § 770 I setzt eine Anfechtungsmöglichkeit des Hauptschuldners nach §§ 119 ff voraus. Von praktischer Bedeutung ist die Einrede der Anfechtbarkeit va in den Fällen von § 123 (arglistige Täuschung des Hauptschuldners, Drohung), weil das Anfechtungsrecht in allen anderen Fällen nach § 121 erlisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Tatbestand.

I. Der Kündigungsgrund nach § 543 I. Rn 4 Nach der Generalklausel in § 543 I 1 können beide Parteien das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in 2 ausgeführt. Hiernach kommt es darauf an, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 3 Die Verpflichtung ergibt sich aus Vermächtnis, § 2174, oder aus Vertrag, der entspr § 311b III der notariellen Beurkundung bedarf. Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen vgl Petzold BB 75 Beilage 6. Rn 4 Für die Bestellung gilt § 1085.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhaltliche Anforderungen.

1. Allgemeines. Rn 5 Zu den inhaltlichen Anforderungen s zunächst die entsprechend geltenden Anmerkungen zu § 558a Rn 2 bis Rn 8. Die Erklärung muss so ausgestaltet sein, dass der Mieter den verlangten Mehrbetrag ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung überschlägig kontrollieren kann (BGH NJW 15, 934 [BGH 17.12.2014 - VIII ZR 88/13] Rz 28). Die erhöhte M...mehr