Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Ehewohnung.

Rn 4 Wegen des Begriffs der Ehewohnung vgl § 1361b Rn 4 ff. Hatten die Ehegatten überhaupt noch keine gemeinsame Wohnung, ist für eine Wohnungszuweisung nach § 1568a kein Raum. Ob es sich um eine Ehewohnung handelt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, nicht auf der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (BGH FamRZ 21, 834).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen (Abs 1, 2).

Rn 3 Die VO hat Vorrang vor bilateralen Staatsverträgen der MS (vgl Erw 65). Das deutsch-iranische Abk (dazu oben Art 17 EGBGB Rn 2) findet weiterhin Anwendung (Frankf FamRZ 24, 268 [Brautgabe]). Zweiseitige Abk mit EU-Staaten hat Deutschland nicht abgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels (Abs 1 S 2).

I. Begriff. Rn 8 Unkenntnis ist jede vgl mit I 1 (Rn 6) nicht vollständige Kenntnis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10). Grob fahrlässig ist sie, wenn der Käufer bei der Information über die Kaufsache die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in bes hohem Maße verletzt hat (s § 276 Rn 19 ff). Bsp für grobe Fahrlässigkeit durch fehlende Prüfung bei Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugzustand tro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit, Zulässigkeit und Widerspruch.

Rn 2 Die Eintragung muss wirksam und zulässig sein und darf nicht widersprüchlich sein. 1. Wirksamkeit. Rn 3 Beim konventionell geführten Grundbuch muss die Eintragung insb von den – zwei – zuständigen Personen unterschrieben sein (vgl § 44 GBO). Beim maschinell geführten Grundbuch muss die Eintragung in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommen und dauerhaft unverändert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 Der Wohnraum muss räumlich in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d II 1 bestimmten Gebiet liegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderungsvorbehalt.

Rn 20 Nach § 560 VI kann ein vertraglicher Änderungsvorbehalt zugunsten des Vermieters nicht wirksam vereinbart werden. Bei den in § 549 II und III genannten besonderen Mietverträgen sind Erhöhungsvereinbarungen allerdings zulässig (Schmid WuM 01, 424). Es gelten dann dieselben Einschränkungen wie bei Rn 21.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Art 8, dessen Einfügung maßgeblich auf den Einfluss der Hamburg Group for Private International Law (RabelsZ 03, 1 ff) zurückgeht, enthält (zwingende, Art 8 III) Sonderanknüpfungen für die Verletzung einzelstaatlicher (I) sowie gemeinschaftsweiter (II) Rechte an geistigem Eigentum und ist im Zusammenhang mit Art 13 zu lesen. Die Regelung bietet vergleichsweise wenig Rau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Persönlicher Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs (Abs. 1).

I. Ehescheidung. Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des VA wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe kann anstelle der ›Hinzuziehung‹ eines Notars nach § 2002 (zu Unterschieden bei der Mitwirkung durch Notare vgl Zimmer ZEV 08, 365) die Aufnahme des Inventars auch dem Notar überlassen. Der Notar kann bei der Errichtung des Inventars Dritte hinzuziehen (Zimmer aaO). Mit dem Antrag kann jedoch ein Miterbe nicht etwa Auskunft von den übrigen Miterben verlangen (D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Verhalten gem Nr 7.

Rn 19 Härtegrund ist ein eheliches Fehlverhalten das sowohl bis zur Scheidung als auch nach der Scheidung begangen werden kann. 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten. Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Rechtsfolge der Adoption bestimmt I die Übernahme des neuen Familiennamens, lässt aber in den weiteren Abs abweichende Gestaltungen zu. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind abschließend geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinschaft.

Rn 14 Die Gemeinschaft iSv Rn 6 entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Eintragung der ersten 2 Miteigentümer in die Wohnungsgrundbücher als ›WEigtümer‹ (Ddorf ZMR 06, 463, 464; KG ZMR 01, 656).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XII. Wohnungseigentum.

1. Grundsatz. Rn 79 Eine Jahresabrechnung (§ 28 II 2 WEG) ist keine Abrechnung iSd § 556 III 1 Hs 1 (LG Dessau-Roßlau ZMR 10, 471; Elzer ZMR 19, 825, 832). Die Jahresabrechnung, wären die Umlageschlüssel und der Abrechnungszeitraum gleich, enthält ua auch nicht umlagefähige Kosten, va – aber nicht nur – die Kosten der Verwaltung, den Beitrag des WEigtümers zu Rückstellungen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücktritt (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 3 I legt fest, wann es bei einem Rücktritt keiner Fristsetzung seitens des Verbrauchers bedarf u dieser damit iRd Gewährleistung von Nacherfüllungsverlangen zu Rücktritt und Minderung übergehen kann (BTDrs 19/27424, 36). § 475d I spricht ausdr zwar nur vom Rücktritt, aufgrund der Akzessorietät (vgl § 441 I 1 ›statt‹) gelten die Regelungen aber mittelbar auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 14 Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur den persönlichen Umgang mit dem Kind, sondern auch den brieflichen und telefonischen Kontakt zu ihm. Es besteht uneingeschränkt auch ggü einem Säugling (Celle FamRZ 90, 1026, 1027), erst recht ggü einem Kleinkind (Stuttg NJW 81, 404), denn nur so kann der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Trennungsunterhalt.

Rn 5 Die Vorschrift gilt auch für den Trennungsunterhalt gem §§ 1361 IV 3, 1360a III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB geht in § 241 von der Konstellation aus, dass sich jeweils nur eine Person auf Schuldner- u Gläubigerseite befindet. Das von diesem gesetzlichen Normaltyp abw Zusammentreffen mehrerer Schuldner oder Gläubiger ist in den §§ 420–432 geregelt, allerdings nicht umfassend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verpflichteter.

1. Überblick. Rn 44 Aus § 16 II 1 verpflichtet sind die – ggf werdenden – WEigtümer. Dies betrifft auch die Kosten eines Rechtsstreits, den der WEigtümer gewonnen hat (AG Pfaffenhofen ZMR 23, 589; s.a. BGH V ZR 139/23; LG Rostock ZWE 23, 369 Rz 14: etwas anderes kann vereinbart werden; auch ein Beschl ist möglich). Ein WEigtümer ist allerdings (erst) durch einen Beschl nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeines.

I. Verjährung. Rn 6 Wenn man mit der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass § 822 einen eigenständigen Bereicherungsanspruch gegen den unentgeltlichen Empfänger begründet (s.o. Rn 1 aE), so verjährt dieser notwendig selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Zuwendung an den Dritten – §§ 195, 199 (AnwK/Linke § 822 Rz 10 mwN;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Niederschrift (§ 24 VI).

I. Allgemeines. Rn 17 Die Niederschrift muss schriftlich verfasst werden (arg § 24 VI 2). Sie ist unverzüglich (dazu Rn 29) nach Ende der Versammlung zu erstellen. Ohne Anordnung muss die Niederschrift nicht versandt werden. Wer die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, kann nach § 18 II – ggf vor Gericht mit einer Klage gegen den Abfasser – Korrektur (entspr § 164 ZPO) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert den Schutz des Vorkaufsberechtigten, der das Vorkaufsrecht abw von § 464 auch dem Anteilskäufer sowie nach § 2037 weiteren Erwerbern ggü ausüben kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Angaben gem Nr 3 (Vertretung).

Rn 13 Anzugeben ist die organschaftliche Vertretungsbefugnis in ihrer konkreten Ausgestaltung, sei es der gesetzliche Regelfall oder eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung. Dazu gehören auch Angaben zu § 181 oder zur Einzelvertretungsmacht nach § 720 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Sozialleistungen.

1. Rn 12 Als subsidiäre Sozialleistungen kommen Arbeitslosengeld II, Bafög, soweit es nicht subsidiär gewährt wird, Sozialhilfe und UVG-Leistungen in Betracht. Diese sind als subsidiäre Leistungen nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Ob Sozialleistungen mangels Forderungsüberganges nach §§ 94 SGB XII und 33 SGB II generell als Einkommen anzurechnen sind oder nur dann, wenn die I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besitz des Dritten.

Rn 2 Der Besitz des Veräußerers ist nicht Voraussetzung für die Übereignung nach § 931. Hat der Veräußerer unmittelbaren Besitz, so scheidet § 931 generell aus. Hat eine dritte Person unmittelbaren Besitz der Sache, so ist eine Übereignung nach § 931 möglich, unabhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer oder ohne jeden Besitz ist. Ist die Sache besitzlos (ein Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein allein vom Erben aufgenommenes Inventar ist wirkungslos (MüKo/Küpper § 2002 Rz 1), da die amtliche Mitwirkung sicherstellen soll, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage zur Beurteilung des Nachlassbestandes darstellt (krit Zimmer ErbR 12, 5). Die Hinzuziehung ist dabei iRd Mitwirkung ein ›weniger‹ ggü der Aufnahme durch den Notar selbst nach § 2003, wo der Nota...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fälligkeit ohne Abnahme.

1. Allgemeine Grundsätze. Rn 6 Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ohne Abnahme ein, wenn eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist (§ 646) oder wenn der Unternehmer eine Fertigstellungsbescheinigung vorlegt (§ 641a). Lange war str, ob nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung der Vergüt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sachverständigengutachten (§ 558a II Nr 3).

a) Allgemeines. Rn 25 Nach § 558a II Nr 3 genügt es, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (BGH NJW 82, 1701, 1702 [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 2/82]) in einem mit Gründen versehenen Gutachten Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete macht und die streitige Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnet (BGH NJW 16, 1385 [BGH 03.02.2016 - VIII ZR 69/15]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verpflichtungsgeschäfte.

Rn 6 Die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, die der Verfügung zugrunde liegen, sind und bleiben grds wirksam. Sie verpflichten jedenfalls den Vorerben, zumindest zum Ersatz des Schadens ggü dem Vertragspartner. Sie verpflichten aber auch den Nacherben, wenn der Vorerbe sie iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen hat (§ 2130), und begründen insowei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu anderen Rechtsformen.

I. GbR. Rn 5 Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 II und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der VoRp setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Wiederkaufs (Abs 1).

I. Vereinbarung. Rn 7 Der Wiederkauf kann separat zum Kaufvertrag vereinbart werden (RG 126, 308, 311; BGH NJW 51, 517; 00, 1332 [BGH 14.01.2000 - V ZR 386/98]), auch unter aufschiebender Bedingung, zB dass Käufer die Kaufsache an einen Dritten veräußert (BGH NJW 94, 3299; vgl umfassend Klühs ZfIR 10, 165 ff). Für Grundstücke gilt § 311b I (BGH NJW 73, 37; ausf auch zur Heilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestandserhaltung (S 1).

Rn 2 Sie trifft als Vornahme- und Kostentragungspflicht den Nießbraucher. Er hat alles zu tun, was der wirtschaftliche Bestand erfordert, wie Tiere füttern, Acker bestellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unwirksamkeit.

1. § 134. Rn 11 Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Beweislast.

Rn 195 Das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung ist grds vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen; zu seinen Gunsten greifen Modifikationen der Beweislast ein (Rn 200 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorauszahlungen.

a) Vereinbarung. Rn 20 Der Vermieter kann Vorauszahlungen nur dann verlangen, wenn dies vereinbart ist. b) Fälligkeit. Rn 21 Vorauszahlungen sind grds zusammen mit der Miete zu entrichten. Vorauszahlungen stehen dem Vermieter allerdings nicht mehr zu, wenn Abrechnungsreife (Rn 90) eingetreten (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NJW 11, 1957 Rz 14) oder die Abrechnungsfrist abgelaufen ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsverfahren.

I. Zulässigkeit. Rn 2 Zuständig ist das AG am Vertragssitz der eGbR (§ 706 2), bei analoger Anwendung (Rn 1) am Verwaltungssitz (§ 706 1). Das Verfahren ist eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 375 Nr 17 FamFG). Der Antrag ist subsidiär gegenüber dem Versuch einer privatautonomen Liquidatorenbestellung durch die Gesellschafter und ist nur im Liquidationsstadium statthaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltungsbereich.

I. Zeitlicher Geltungsbereich. Rn 22 Das BGB ist am 1.1.00 in Kraft getreten (Art 1 EGBGB). Die damaligen zeitlichen Übergangsregelungen sind in Art 153 ff EGBGB enthalten. Soweit nach 1900 Änderungen des BGB eingetreten sind, sind die jeweiligen Übergangsvorschriften in den Art 219 ff EGBGB enthalten. Insb sind die Überleitungsvorschriften zum neuen Schuldrecht in Art 229 EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Surrogatsgrundsatz.

Rn 10 II erstreckt den Ausschluss von der Verwaltung auch auf solches Vermögen, das in den drei genannten Fällen von dem erworbenen oder zugewendeten Vermögen herrührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

1. Begriff. a) Definition. Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= grds ausgeschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Darlehensvertrages.

I. Vertragsschluss. Rn 18 Für den Abschluss eines Darlehensvertrages, der idR unter Einbeziehung der AGB-Banken bzw.-Sparkassen erfolgt, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 130 ff, 145 ff). Die einseitige Annahme eines Rückzahlungsanspruchs durch den Geldgeber reicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht (Kobl WM 13, 842). Wenn die Bank über einen gutgeschriebenen Scheck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Vorrang der Auslegung.

Rn 19 Eine (ggf ergänzende) Auslegung (allg § 157 BGB Rn 15 ff) hat nach hM Vorrang vor einer Anpassung gem § 10 II (BGH ZMR 19, 518 Rz 8; NZM 16, 727 Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abdingbarkeit, § 575a IV.

Rn 5 Auch § 575a ist insoweit zwingend, dass zum Nachteil des Mieters abw Vereinbarungen unwirksam sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamer Vertrag.

I. Zustandekommen. Rn 3 Maßgebend für das Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages sind die allg Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre – §§ 104 ff. Unternehmer und Besteller müssen sich also mit Angebot und Annahme (§§ 145 ff) über die wesentlichen Vertragsbedingungen ( essentialia negotii , vgl Vor §§ 145 ff Rn 42, § 145 Rn 4) einigen, wozu außer der Bestimmung der werkvertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Zuvielleistung.

Rn 27i Der Käufer schuldet für das Maius keinen Kaufpreis, aber Rückgabe nach Bereicherungsrecht (Lettl JuS 02, 866, 870). Beim Verbrauchsgüterkauf scheidet Anwendung von § 241a aus, wenn Verkäufer Erfüllungswillen hatte (s Rn 81; vgl Staud/Matusche-Beckmann Rz 153f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonstige Rechtsfolgen, Abs 3.

Rn 5 I und II schließen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht aus (III; iE § 15 Rn 20 ff). Sind einzelne Regelungen diskriminierend, kann deren Beseitigung verlangt werden, Unwirksamkeit nach §§ 134, 138 BGB bleibt unberührt. Das Schuldverhältnis iÜ bleibt nach Maßgabe von § 139 BGB erhalten (BTDrs 16/1780, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Multilaterale Staatsverträge.

Rn 1 Art 75 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind, UA 1 (Erw 73).mehr