Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Das Anfechtungsurt.

1. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit. Rn 13 Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ist nach hM auf den Kenntnisstand der beschließenden WEigtümer – also idR auf den in der Versammlung – abzustellen (BGH NJW 12, 2040 [BGH 09.03.2012 - V ZR 170/11] Rz 13; LG Frankfurt aM WuM 20, 382 [BGH 20.03.2020 - V ZR 317/18]; AG Hamburg-Blankenese IMR 20, 74). 2. Tenor. Rn 14 Der Tenor muss klar,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen des Widerrufs, III.

I. Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Rn 13 Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (III 1). Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art, auf das die §§ 280 ff zur Anwendung kommen (§ 361 Rn 5). Gibt es mehrere Widerrufsberechtigte, so löst der Widerruf – auch nur eines einzelnen (§ 139) – ein einheitliches Rückgewäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fallgruppen der Gebrauchsüberlassung an Dritte.

I. Untermiete. Rn 2 § 540 I 1 zeigt, dass die Untermiete (Drasdo WuM 19, 1) der wichtigste Fall der selbstständigen Gebrauchsüberlassung – zumindest ein einzelner Raum (zur Untervermietung bei Einzimmerwohnungen vgl Bieber jurisPR-MietR 16/2022 Anm 1 zu LG Berlin ZMR 22, 640; Oberndorfer ZMR 23, 532; BGH ZMR 24, 20) muss zur alleinigen Benutzung überlassen worden sein – des M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) ›Typisierende Betrachtungsweise‹.

(1) Grundsatz. Rn 12 Nach Art 14 GG iVm § 13 ist eine Beschränkung nach §§ 1 II, III, 10 I 2 nach hM ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch ein abweichender Gebrauch zulässig ist, wenn dieser bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als ein dem Erlaubten entsprechender Gebrauch (BGH NJW 22, 3154 Rz 10; NJW-RR 21, 1239 Rz 27; ZWE 20,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schädigungen im Zusammenhang mit Verträgen.

a) Verhaltensweisen im Vorfeld eines Vertrags. aa) Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags. Rn 14 Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I will die aus § 320 I 1 folgende Leistungserbringung Zug um Zug bei der Verurteilung und in der Zwangsvollstreckung sichern. Zugleich erweitert II die Rechte eines Vorleistungspflichtigen ggü § 321.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) Solange der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahme: Dänemark.

Rn 4 Bei Fällen mit einer Verbindung zu Dänemark – einem Nicht-Mitgliedstaat iSd Artikels (s Art 1 IV iVm Erw 46) – ist Art 2 nicht anzuwenden, weil ROM I insoweit nach Art 25 I ggü dem EVÜ zurücktritt (s Art 25 Rn 2 f, str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teilgläubigerschaft.

Rn 6 Mehreren Gläubigern steht bei teilbaren Leistungen nur ein Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil zu (§ 420 Alt 2). Die Forderung des einzelnen Gläubigers ist rechtlich selbstständig. Die Teilgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Teilschuldnerschaft u wie diese praktisch selten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abschluss.

Rn 11 Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird im Gesetz nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Dabei hat es sich um eine wenig bedeutsame Formalie gehandelt, die unproblematisch entfallen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestandsvoraussetzungen.

a) Anwendbarkeit. Rn 81 Das Recht am Unternehmen ist als subsidiärer Auffangtatbestand nur bei Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke anwendbar (BGHZ 36, 252, 256 f; NJW 03, 1040, 1041 mwN; WRP 14, 1067 Rz 12; NZBau 20, 609 Rz 22). Vorrangig sind insb: Eigentums- oder Besitzverletzungen gem § 823 I (BGHZ 55, 153, 158 f; 105, 346, 350; 137, 89, 97 f; krit MüKo/W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vergleichswohnungen (§ 558a II Nr 4).

a) Vergleichbarkeit. Rn 31 Eine andere Wohnung ist vergleichbar, wenn sie der Bezugswohnung in wesentlichen Wohnwertmerkmalen ähnlich ist. Bezogen auf Ausstattung, Lage und Größe schadet nur offensichtliche Unvergleichbarkeit. Bei der Frage der Vergleichbarkeit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH NJW 19, 3142 Rz 25; NZM 14, 747 Rz 1). Eine Übereinstimmung oder Identitä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen des Widerrufsrechts.

I. Form. Rn 7 Die Widerrufserklärung bedarf keiner bestimmten Form (s aber § 356a I). Damit unterscheidet sich I von der früheren Rechtslage, wonach der Widerruf in Textform (§ 126b) zu erfolgen hatte. Aus Beweisgründen ist es jedoch weiterhin ratsam für den Verbraucher, in Textform zu widerrufen (vgl BTDrs 17/12637, 60), auch wenn § 361 III die Beweislast für einen rechtzeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entgeltlichkeit.

Rn 11 Der Bereicherungsanspruch aus § 816 I 1 besteht nur bei entgeltlichen Verfügungen, wie sich im Umkehrschluss aus § 816 I 2 ergibt, der Unentgeltlichkeit voraussetzt. Wegen der Abgrenzung wird auf die dortigen Ausführungen zur Unentgeltlichkeit verwiesen (Rn 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestätigung gem § 144.

Rn 2 Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Benutzungsvereinbarungen (Zweckbestimmungen ieS).

aa) Überblick. Rn 8 Die WEigtümer können zum gemE und/oder zum SonderE nicht nur Zweckbestimmungen iwS (§ 1 Rn 4 ff), sondern zum gemE und/oder zum SonderE – idR zur Konkretisierung von § 1 III – beliebige, bloß schuldrechtliche Benutzungsvereinbarungen treffen (Zweckbestimmungen ieS). Die hM spricht von ›Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter‹. Die Benutzungsvereinbaru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Familien- und Erbrecht, Abs 4.

Rn 10 Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse werden nicht vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst, auch vorweggenommene Erbfolge nicht (BTDrs 16/1780, 42).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Prozessuales.

Rn 22 An die Darlegungspflicht des Klägers dürfen nach stRspr ›jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden‹ (BGH NJW 10, 1532; 05, 830, 831 f mN; VersR 17, 1412); es gilt der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. § 21 I.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 § 21 I 1 ist der gesetzliche Umlageschlüssel für bauliche Veränderungen, die einem WEigtümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 II 1 durch die GdW durchgeführt worden sind. § 21 I 2 regelt, wem in Bezug auf diese baulichen Veränderungen die Nutzungen gebühren (s.a. § 16 Rn 2 und § 16 Rn 9). II. Kosten (§ 21 I 1). 1. Gestattungsbeschl. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verjährung.

Rn 29a Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters beginnt abweichend von § 199 I nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen (BGH GE 23, 893 Rz 20 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gefahrtragung des Gläubigers.

Rn 3 Die Gefahrtragung meint die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr); denn die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger ohnehin nach § 275 (ggf mit 243 II) und im Falle des Annahmeverzugs nach § 300 II. Im letztgenannten Fall trägt der Gläubiger zugleich nach § 326 II stets die Gegenleistungsgefahr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teilschuld.

Rn 2 Ein Gläubiger hat mehrere Schuldner, die das einheitliche, aber teilbare Leistungsinteresse befriedigen sollen (§ 420 Alt 1). Er hat gg jeden Schuldner Anspruch nur auf einen Teil der Leistung; praktisch ist das eher selten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Entsprechende Anwendung.

Rn 10 Gem der Verweisung in III 1 gilt insb die Wohlverhaltensklausel und die Anordnungskompetenz des FamG entspr (s § 1684 Rn 19 ff). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt gem II 2 aber – anders als bei § 1684 III – eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 voraus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abrechnung.

Rn 70 S dazu § 28 Rn 32 ff. Die fehlerhafte Verteilung der Heizkosten soll dazu führen, dass der Beschluss nach § 28 II 1 vollständig für ungültig zu erklären ist (LG München I ZMR 22, 817).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption.

Rn 6 Das Adoptionsstatut bestimmt sich nach Art 22. Das frühere, besondere Zustimmungserfordernis ist beseitigt worden (G v 19.3.20, BGBl 20 I 541; Helms FamRZ 20, 645, 649; Wagner StAZ 20, 129, 132).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht des Käufers (Abs 1) und sein Ausschluss (Abs 4).

I. Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung. Rn 21 Der Gesetzgeber hat die Vorgabe der VerbrGKRL, die auch in der WKRL weiterhin enthalten ist, dass der Käufer zwischen beiden Arten der Nacherfüllung auswählt, für alle Kaufverträge übernommen (BTDrs 14/6040, 231). Die Entscheidung wird zu Recht kritisiert (HP/Faust Rz 16.1). Sie ist schon wegen der größeren Sachnähe des Verkäufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auflage.

Rn 12 Die Auflage iSv §§ 525, 1940, 2192 unterscheidet sich von der Potestativbedingung dadurch, dass sie die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt lässt und stattdessen eine Pflicht begründet, der Auflage nachzukommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Buchberechtigter.

Rn 8 Ist der Erklärende nur Buchberechtigter – im Grundbuch eingetragener Nichtberechtigter – und wird er in der Verfügungsbefugnis beschränkt, gilt § 878 für dessen Erklärung aufgrund des Rechtsgedankens des § 892 entspr (Soergel/Stürner Rz 7a; Grüneberg/Herrler Rz 5; aA RGRK/Augustin Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Vermieter.

Rn 7 Soweit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gegen ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gegen den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm übernimmt die besonderen Regelungen für das Wegnahmerecht des Mieters aus § 547a II und III aF (BTDrs 14/4553, 49). Lediglich § 552 I gilt über § 578 II auch für gewerbliche Räume (vgl Horst MDR 07, 477); iÜ gilt § 552 nur für Wohnraum (inkl solchem gem § 549 II u III). II. Normzweck. Rn 2 § 552 soll § 539 II (Recht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hierarchie.

1. Rechtsakte der EU (Nr 1). Rn 23 Nr 1 hat wegen des schon aus europarechtlichen Gründen bestehenden Anwendungsvorrangs (BVerfGE 73, 339 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77]) von Unionsrecht vor autonomem Recht lediglich Hinweisfunktion. In Buchst a bis e nennt Abs 1 eigens iSe Merkzettelgesetzgebung jeden der inzwischen 7 unmittelbar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 23 Die tatsächlichen Grundlagen einer Umdeutung muss derjenige darlegen und beweisen, der für sich die Rechtsfolgen aus dem umgedeuteten Geschäft in Anspruch nimmt (Baumgärtel/Laumen § 140 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 21 Die Versammlung ist vGw immer beschlussfähig. Die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren (zu Alt-Vereinbarungen § 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Vertragswirksamkeit, I.

I. Umfang. Rn 9 Nach I soll die Vertragswirksamkeit nur daran nicht scheitern, dass der Schuldner nach § 275 I bis III nicht zu leisten braucht. Andere Unwirksamkeitsgründe (etwa §§ 105, 116 bis 118, 125, 134, 138, 154) bleiben also unberührt. Soweit ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119, 120, 123 vorliegt, kann der Vertrag auch angefochten werden (MüKo/Ernst Rz 26, anders bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 27. Generalunternehmer und -übernehmervertrag (Abs 2).

Rn 26 Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art 19) des Generalunternehmers bzw -übernehmers (zur Abgrenzung beider Vertragstypen Martiny BauR 08, 241, 244).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Die Kundgabe der Innenvollmacht muss derjenige beweisen, der die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung geltend macht. Den Vollmachtgeber trifft die Beweislast für den Widerruf der Vollmachtskundgabe gem II (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Prütting Hdb der Beweislast 5. Aufl 23 Bd 2 § 171 Rn 1; BeckOKBGB/Schäfer Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Disponibilität.

Rn 15 Altersunterhalt gehört zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts und kann nicht schrankenlos vertraglich abbedungen werden (BGH FamRZ 05, 26; zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung.

Rn 11 Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; sie haben nicht etwa die Wirkung, dass ein Miterbe mehr oder weniger als seinen Erbteil erhält. Der Wert des zugewiesenen Gegenstandes wird auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Übersteigt der Wert des Gegenstandes wertmäßig seinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Rechtsverlust nach §§ 946–950 des Anspruchsinhabers, Rechtserwerb des Anspruchsgegners. Rn 3 Voraussetzung des Eingreifens der Rechtsgrundverweisung ist ein Rechtsverlust nach §§ 946–950, also der ersatzlose Untergang des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts. Inhaber des Anspruchs ist derjenige, der sein Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht verlor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 43 Für das Erbstatut gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 23. Filmproduktions- und/oder -verwertungsvertrag (Abs 2, 4).

Rn 22 Bei Filmproduktionsverträgen und Filmverwertungsverträgen erfolgt die objektive Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art 19) des Produzenten (Staud/Magnus Art 4 Rz 560 ff) bzw der Partei, die ihre urheberrechtliche Position überträgt (vgl MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 261 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Identität von Berechtigtem und Verpflichtetem.

Rn 10 Berechtigter der Vormerkung und Schuldner des gesicherten Anspruchs können auch dann nicht vorübergehend identisch sein, wenn mit einer Veräußerung des belasteten Rechts oder Abtretung des gesicherten Anspruchs und damit einer späteren Personenverschiedenheit gerechnet wird (aA MüKo/Lettmaier Rz 37). Unzulässig ist daher auch eine Vormerkung zugunsten vom Eigentümer no...mehr