Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter. Rn 3 Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sparbuch.

I. Einordnung. Rn 7 Die Besonderheit des Sparbuchs als Namenspapier mit Inhaberklausel ist, dass sich der Gläubiger allein aus dem bei Kontoeröffnung geschlossenen Sparvertrag ergibt. Der Sparvertrag ist nach hM ein Darlehensvertrag iSd § 488 und kein Verwahrungsvertrag iSd § 700 (BGHZ 64, 278, 284; aA München WM 83, 1294, 1295). II. Berechtigter. Rn 8 Regelmäßig wird der Gläub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fiskus.

Rn 9 Die Auslegungsregel gilt grds nicht zugunsten des Fiskus als Nacherben (§ 2104 2). Es ist umstr, ob die Erbschaft dann dem Vorerben als Vollerben verbleibt (MüKo/Lieder § 2104 Rz 7) oder dessen gesetzlichen Erben anfällt (RGRK/Johannsen § 2104 Rz 11). Die Auslegung der Verfügung vTw kann aber auch ergeben, dass der Erblasser auch den Fiskus als Nacherben einsetzen wollt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts trägt der Miterbe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Betriebliche Altersvorsorge (lit j).

Rn 26 Ausgenommen von der ROM I wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Keine Kenntnis (Abs 1, 2).

I. Unkenntnis (Abs 1 S 1). Rn 12 Ein gutgläubiger Erwerb scheidet nur aus, wenn dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894) positiv bekannt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erwerber die wahre Rechtslage kennt (BayObLGZ 86, 519). Trotz Tatsachenkenntnis kann ein erheblicher Rechtsirrtum die Kenntnis iSd § 982 ausschließen (RGZ 156, 128; 98, 220). Unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkungen.

Rn 7 Das Privataufgebot wirkt für alle Miterben und nach § 1972 auch gegen die nachlassbeteiligten Gläubiger (MüKo/Fest § 2061 Rz 10). Gegen die dinglich Berechtigten entfaltet es keine Wirkung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Hausmannrechtsprechung.

Rn 18 Betreut der Unterhaltsverpflichtete ein Kind aus einer neuen Ehe oder dem gleichgestellt aus einer nicht ehelichen Lebensbeziehung (BGH FuR 01, 183) kommen die Grundsätze der Hausmannrechtsprechung zum Tragen (BGH FamRZ 96, 796; 04, 364; München FamRZ 99, 1076; BGH FamRZ 06, 1827).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen.

1. Einleitung. Rn 76 Der Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen gehört zu den schwierigsten, jedenfalls zu den unübersichtlichsten Problemfeldern, die das allg Zivilrecht für den Rechtsanwender bereithält. Das hat zu einer bis in kleinste Verästelungen reichenden Diversifizierung der Meinungen in einer nicht unerheblichen Anzahl von dogmatischen Streitpunkten gef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unter den Voraussetzungen der Vorschrift haftet auch der nichterbende Ehegatte für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar persönlich als Gesamtschuldner, §§ 1437, 1439.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Für eine Forderung, für die bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek eingetragen ist, kann zusätzlich an einem anderen Grundstück eine Zwangshypothek eingetragen werden; es handelt sich dann um eine Gesamthypothek (für die die Erfordernisse Rn 2 ggf nicht gelten), so dass bei beiden Rechten ein Mithaftvermerk eingetragen werden muss (iE str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Tatbestand eines Insichgeschäfts.

1. Rechtsgeschäft. Rn 4 Das Verbot des § 181 erfasst sämtliche Verträge und ist auch auf einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung, den Rücktritt, den Widerruf, die Bevollmächtigung und die Gestattung zum Selbstkontrahieren (BGH WM 91, 1753, 1754 [BGH 17.06.1991 - II ZR 261/89]) sowie auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Androhung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gewollte Vor- und Nacherbschaft.

Rn 2 Es muss zunächst feststehen, dass sich aus der befristeten Berufung des (Vor-)Erben der Wille des Erblassers zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 9 Die Norm enthält ein Sonderkündigungsrecht des Eigentümers. Auf den Mieter/Pächter ist es nicht anwendbar, denn für ihn gelten die allg Regeln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vorliegen eines Schutzgesetzes.

aa) Rechtsnorm. Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656; Celle VersR 98, 604; aA Larenz/Canaris § 76 III 7c) oder polizeiliche Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schwerwiegender Mangel, I Nr 4.

Rn 6 Dieser Tatbestand setzt das Vorliegen eines Mangels voraus, der derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt erscheint. Hier ist eine einzelfallabhängige Abwägung der Interessen von Verbraucher und Unternehmer vorzunehmen (BTDrs 19/27653, 68). ErwGr 65 DIRL nennt das Bsp eines Antivirenprogramms, welches selbst mit Viren infiziert ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 737 ist dispositiv (§ 735 III). Damit ist es auch möglich, im Innenverhältnis eine Verlustbeteiligung einzelner oder aller Gesellschafter auszuschließen (BGH WM 67, 346, 347). Ist sie für alle Gesellschafter ausgeschlossen, ist im Zweifel auch für einen Ausgleich ungleicher Beitragsleistungen oder von Aufwendungen kein Raum. Auf die stille Gesellschaft ist § 737 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abgrenzung.

Rn 1 Der zur Bestimmung der Leistung berechtige Dritte ist in zweifacher Hinsicht abzugrenzen. I. Schiedsrichter. Rn 2 Der durch förmliche (§ 1031 ZPO) Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) bestellte Schiedsrichter soll einen Streit zwischen zwei Parteien anstelle des staatlichen Gerichts durch Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) entscheiden. Dieser hat die Wirkung eines rechtkräftigen Urt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Familienstand der Kinder.

Rn 14 Privilegiert werden ausschl ledige Kinder. Dies bedeutet, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit der Heirat des Kindes endet. Die Privilegierung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Ehe geschieden wird (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 455).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Normzweck.

Rn 2 Gewollt ist eine Anpassung an die bei formungültigen Verträgen geltende Kündigungsfrist des § 594a. Eine dem § 550 2 entspr Regelung ist nicht notwendig. Durch die Umformulierung des § 550 gem MietRRefG sollte inhaltlich keine Änderung erfolgen (vgl aber Ormanschick/Riecke MDR 02, 247).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehegatteninnengesellschaft.

Rn 9 Geht die Tätigkeit des Ehegatten über das Bestreben hinaus, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, können die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft erfüllt sein, die nach der Trennung Ausgleichsansprüche entspr §§ 705 ff – beachte nF zum 1.1.24 auslösen (vgl § 1372 Rn 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Bestehen einer Hauptverbindlichkeit. Rn 6 Die cessio legis nach § 774 I 1 setzt voraus, dass der Bürge eine bestehende Hauptverbindlichkeit erfüllt (BGH NJW 00, 1563, 1565 [BGH 10.02.2000 - IX ZR 397/98]). Fehlt es an ihr, besteht die Bürgschaftsverbindlichkeit nicht (s Vor § 765 Rn 10). Es findet weder eine Erfüllung der Bürgschaftsschuld noch ein Forderungsübergang statt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die vereinbarte Vergütung (Abs 1).

a) Allgemeines. Rn 35 § 631 I bestimmt, dass der Unternehmer für die vertragsgerechte Herstellung des Werkes die vereinbarte Vergütung erhält. Welcher Art diese Vergütung ist, ergibt sich hieraus nicht. Sie wird zwar fast immer in einer Geldleistung bestehen; den Parteien steht es allerdings frei, anderes zu vereinbaren (anders gem § 433 II beim Kauf-›Kaufpreis‹). Auch über d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen der verschiedenen Verpfändungsarten.

I. Offenes Pfandindossament. Rn 4 Bei einer Verpfändung mittels offenen Pfandindossaments kann der Pfandgläubiger alle Rechte aus dem Orderpapier geltend machen; sein Indossament hat die Wirkung eines Vollmachtsindossaments (Art 19 I WG). Es gelten die Vermutung u der Schutz des gutgläubigen Pfandrechtserwerbs nach Art 16 WG, 19, 21 ScheckG u § 365 I HGB. Die aus dem Orderpap...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 201 regelt den Verjährungsbeginn in den Fällen des § 197 I Nr 3 bis 6, da in ihnen der Anspruch verjährungsrechtlich auf eine neue Grundlage gestellt wird. Für die Fälle des § 197 II gilt 199 I.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4)

I. Allgemeines Rz. 226 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. 2Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung. (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Änderung einer Benutzungsvereinbarung.

Rn 16a Ein Beschluss nach § 20 I steht unter dem Vorbehalt einer entgegenstehenden Vereinbarung und ist nichtig, wenn er diese dauerhaft ändern will (AG München ZMR 23, 930; AG Hamburg-Altona ZWE 22, 266 Rz 23 = ZMR 23, 82; aA LG Frankfurt aM ZMR 24, 146; ohne Stellungnahme BGH NZM 24, 241 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolge.

Rn 5a Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen Rn 3 ff vor, ist § 556d jew nicht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 316 will die Nichtigkeit von Verträgen verhindern, die aus dem Fehlen einer Bestimmung über die Gegenleistung folgen müsste. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung weder durch gesetzliche Vorschriften (§§ 612 II, 632 II, 653 II) noch durch Vertragsauslegung bestimmt werden kann (BGHZ 94, 98, 101; BGH NJW 10, 1742; dazu auch Vor §§ 315–319 Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Belastungen.

Rn 34 Das SNR ist grds nicht selbständig belastbar (BGH ZMR 20, 776 Rz 30; Schlesw ZWE 12, 42; BayObLG 98, 125; Ddorf OLGZ 86, 413, 414). c) Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann indes SNR-Fläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen (BGH ZMR 20, 776 Rz 34 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufwendungsersatzanspruch (§ 555d VI).

Rn 22 Nach § 555d VI gilt § 555a III entspr. S dazu § 555a Rn 16 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Adressat der Bekanntgabe.

Rn 41 Die Pflicht gilt gegenüber sämtlichen (werdenden) WEigtümern, soweit diese nicht klagen. Sie gilt auch ggü ausgeschiedenen WEigtümern, soweit es sich um einen Rechtsstreit handelt, der den Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zur GdW betrifft und noch Wirkungen für sie haben kannmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besondere Erscheinungsformen des Darlehens.

I. Ratenkredit. Rn 56 Für den Ratenkredit ist typisch, dass der Darlehensbetrag (zzgl Zinsen, etwaiger Einmalkosten u sonstiger Kosten) nicht durch eine einmalige Leistung zurückzuzahlen, sondern in periodischen (meist monatlichen) Raten abzutragen ist. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit fest. In Abweichung von § 367 ist vereinbart, dass Kapital u Darlehenskosten m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 20 Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von § 773 I Nr 1–4 vorliegen (MüKoBGB/Habersack § 773 Rz 11). Der Bürge muss dagegen zwischenzeitlich eingetretene Tatsachen beweisen, die die Einrede der Vorausklage wieder aufleben lassen (Erman/Zetzsche § 773 Rz 10; MüKoBGB/Habersack § 773 Rz 9, 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nach Spezifikationen des Verbrauchers erstellte digitale Produkte, IV.

Rn 13 Die Regelung in IV, die auf Art 3 II DIRL beruht, enthält eine Klarstellung, dass Vorschriften des Untertitels 1 auch auf nach den Vorstellungen des Verbrauchers erstellte digitale Produkte Anwendung finden (BTDrs 19/27653, 41).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Öffentliche Äußerungen (Abs 3 S 1 Nr 2).

aa) Bedeutung. Rn 47 III 1 Nr 2 lit b soll erreichen, dass der Käufer davor geschützt wird, auf die öffentlichen Äußerungen vertraut zu haben, dann aber mit der Normalbeschaffenheit gem III 1 Nr 1, 2 Hs 1 abgespeist zu werden (zur aF München NJW-RR 13, 1526 [OLG München 10.04.2013 - 20 U 4749/12]). bb) Anwendungsbereich. Rn 48 Nach der Systematik von § 434 gilt III 1 Nr 2 lit b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umlegungsvereinbarung.

1. Grundsatz. Rn 34 Für Heiz- und Warmwasserkosten bedarf es mit Blick auf § 2 HeizkostenV grds keiner Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 12, 1141 [BGH 01.02.2012 - VIII ZR 156/11] Rz 12). Bei einer danach unzulässigen Inklusiv- oder Teilinklusivmiete oder Pauschale (§ 535 Rn 177) sind der Heiz- und Warmwasserkostenanteil aus der Miete herauszunehmen und ist der darauf entfallene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmungserfordernis.

Rn 31 Wird nach § 5 IV vorgegangen, müssen – soweit nicht § 5 IV 2 greift – Dritte zustimmen (Vor §§ 1–49 Rn 25). Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf nach hM nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger (KG ZWE 11, 84; s § 1 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familieng...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

1. Rechtslage vor 1993 Rz. 563 [Autor/Stand] Hier waren alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhielt. In diesem Falle war es gleichgültig, ob die Wirtschaftsgüter diesem Gewerbebetrieb auch tatsächlich dienten. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahl des Rücktritts.

Rn 50 Für den vom Gläubiger erklärten Rücktritt gelten die Rechtsfolgen der §§ 346 ff (gesetzlicher Rücktritt). Im Gegensatz zum Recht vor dem SchRModG ist aber nach § 325 jetzt ein ergänzender Anspruch auf Schadensersatz nicht mehr ausgeschlossen (vgl § 325). Ausgeschlossen sind dagegen Erfüllungsansprüche.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufklärungspflichten des Mieters.

aa) Grundsatz. Rn 41 Der Vermieter ist über erkennbar besonders wichtige Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sind (allg § 123 Rn 11). Der Mieter braucht den Vermieter bei den Vertragsverhandlungen grds zwar nicht ungefragt über seine Familien-, Eigentums- und Vermögensverhältnisse aufzuklären (BVerfG NJW 91, 2411, 2412 [BVerfG 11....mehr