Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügungen über das SonderE.

I. Das ganze SonderE. Rn 1 § 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47 GBO), zu dem es gehört, ein festes, grds unlösliches Band. Verfügungen über das SonderE als Ganzes sind nur möglich, wenn zugleich über den damit verbundenen Miteigentumsanteil verfügt wird (München ZfIR 15, 304). Ein isolierter, vom SonderE als Gan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Überblick und Zweck. Rn 1 Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht (§§ 372, 378) ist ein Erfüllungssurrogat. Sie soll dem Schuldner ermöglichen, sich der Leistung durch Hinterlegung bei der hierfür zuständigen öffentlichen Stelle zu entledigen, wenn die Schuld aus vom Gläubiger zu verantwortenden Gründen oder wegen einer vom Schuldner unverschuldeten Unsicherheit über die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beurkundung.

I. Verfahren. Rn 3 Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Zupacht eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nebst nicht nur teilweiser tatsächlicher Betriebsübergabe, die ihrerseits nicht zwingend eine Veräußerung erfordert; vorweggenommene Erbfolge, insb in Form eines Übergabe- und Altenteilsvertrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässigkeit.

Rn 2 Bedingungsfeindliche Geschäfte (s § 158 Rz 15 ff) sind idR auch befristungsfeindlich (BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284). Allerdings besteht bei Befristungen in Form von Zeitangaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ein geringeres Schutzbedürfnis (zur befristeten Liquidation einer Gesellschaft Hamm FGPrax 07, 186; vgl aber BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284 Unzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 27 Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamkeit ggü Dritten (IV).

Rn 7 Solange das Vorbehaltsgut nicht als solches in das Güterrechtsregister eingetragen ist, können hierauf Dritten ggü keine Einwendungen gestützt werden (IV iVm § 1412). Deshalb sollten die zum Vorbehaltsgut erklärten Gegenstände aus Gründen der Beweissicherung listenmäßig erfasst und die Listen zum Bestandteil des Ehevertrages gemacht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zur Auswahl stehende Rechtsordnungen.

1. Platzgeschäfte (Abs 1). Rn 7 Die Formerfordernisse für Platzgeschäfte knüpft I alternativ an das Geschäftsrecht und an das am Abschlussort (dazu s Art 11 EGBGB Rn 12 – Vornahmeort) geltende Recht an. Dass es sich auch bei der Verweisung auf das Ortsrecht um eine Sachnormverweisung handelt, lässt sich der eindeutig sachrechtsbezogenen Formulierung ›Formerfordernisse‹ entneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Art der Sache (Abs 3 S 1 Nr 1).

aa) Vergleichsmaßstab. Rn 46d Die Kaufsache ist zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, dh Sachen derselben Kategorie (Vollkornbrot, Typklasse eines Autos: deutlich Ddorf NJW 06, 2858, 2859 f mwN), des vergleichbaren Standards (grüne Plakette begründet Erwartung der Einhaltung der entspr Vorgaben: Ddorf BeckRS 12, 04907), derselben Preisklasse (Staud/Matusche-Beckmann Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Zustimmungserklärungen.

Rn 15b Bei Verfügungen sind wegen der damit verbundenen Inhaltsänderung ggf Zustimmungserklärungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) erforderlich (BGH ZMR 23, 1023 Rz 6; Frankf Rpfleger 90, 292, 293).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mitvermietete Sachen und Flächen.

1. Allgemeines. Rn 108 Neben der eigentlichen Mietsache ist regelmäßig auch ihr Zubehör (§§ 311c, 97) mitvermietet (BGHZ 65, 86, 88 = NJW 75, 2103). Hierunter fallen zB Schlüssel (Rn 120), Blumenkästen oder Briefkästen. Der Vermieter von Wohn- und/oder Gewerberaum ist sogar verpflichtet, die Mietsache so mit Einrichtungen zu versehen, dass den Mieter postalische Sendungen err...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Billiges Ermessen.

Rn 26 Die Teilhabe an den Nutzungen muss billigem Ermessen entspr. Besondere Umstände können den Anspruch ausschließen (BRDrs 168/20, 77). Kapazitätsprobleme sind idR kein besonderer Umstand (BRDrs 168/20, 77), da alle WEigtümer gleich zu behandeln sind. Die zunächst berechtigten WEigtümer haben grds kein besseres Recht (BRDrs 168/20, 77).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 25 Fallen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit später weg, muss der Unterhalt begehrende Ehegatte (auch) darlegen und beweisen, dass der Unterhalt nicht bereits nachhaltig gesichert und dass eine nachhaltige Sicherung nicht zu erreichen war (BGH FamRZ 12, 1483; 03, 1734).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. S 5: Notvertretungsrecht und Wohlverhaltenspflicht.

1. Notvertretungsrecht. Rn 12 Durch die Verweisung auf § 1629 I 4 ist klargestellt, dass das Notvertretungsrecht, das auch die Befugnis zu tatsächlichem Handeln in der Notlage umfasst, im Anwendungsbereich des § 1687 ebenfalls gilt (vgl BTDrs 13/4899, 108). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Notvertretungsrechts vgl § 1629 Rn 9. 2. Wohlverhaltenspflicht. Rn 13 Die Pflicht zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Das Grundbuch muss mindestens in zweifacher Hinsicht unrichtig sein: Der von der Grundbuchberichtigung nach § 894 Betroffene ist selber nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen. Bsp: Der Eigentümer ist verstorben und der Berechtigte eines zu Unrecht gelöschten Rechts will dessen Wiedereintragung erreichen. Zur Berichtigung ist die Bewilligung der Erben (Eigentü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auslegungsregel des Abs 2.

Rn 5 Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit iRd Nachlassabwicklung und erfasst auch solche Berufungsgründe, durch die die Erbschaft dem Erben sofort und unmittelbar anfallen würde (MüKo/Leipold § 194f Rz 9). II ist nicht anwendbar, wenn der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden erst durch ein künftiges Ereignis erfolgt (KG JW 35, 2652).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Die Norm ist dispositiv, so dass das Erfordernis der Fristsetzung und erlaubte Nachbesserungsversuche abw vereinbart werden können. Im Verbrauchsgüterkaufrecht kann von der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bereits aufgrund der §§ 476 I 1 Alt 2, 475d grds nicht abgewichen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Amtliche Vermittlung.

Rn 29 Der Notar (nunmehr ausschließlich) vermittelt nach § 363 FamFG auf Antrag, zwischen Miterben, wenn kein Testamentsvollstrecker vorhanden ist (dazu Zimmermann NotBZ 13, 335 und Kutschmann RNotZ 19, 301).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 246 setzt eine zu verzinsende Schuld voraus. Als solche kommt praktisch zwar nur eine Geldschuld in Betracht (s hierzu §§ 244, 245 Rn 8–11), theoretisch können aber kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch andere, auf die Leistung vertretbarer Sachen gerichtete Schulden verzinslich sein; der Wortlaut des § 246 ist zumindest nicht auf Geldschulden beschränkt (Schmi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gemeiner Wert als Zielgröße (Abs. 1)

I. Gleichmäßige Bemessungsgrundlagen erforderlich Rz. 11 [Autor/Stand] Nach § 177 Abs. 1 BewG ist den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 der gemeine Wert (§ 9 BewG) zu Grunde zu legen. Das angestrebte Bewertungsziel des gemeinen Werts nach § 9 BewG entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB.[2] Rz. 12 [Autor/Stand] Die Werte der einzelnen Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Rückforderung – § 813 I 1. 1. Tatbestandsmerkmal ›Leistung auf einredebehaftete Forderung‹. Rn 2 Der Rückforderungsanspruch aus § 813 I 1 betrifft ebenso wie der aus § 812 I 1 Alt 1 das durch Leistung eines anderen Erlangte (hierzu § 812 Rn 22 ff). In Unterschied zur condictio indebiti erfolgt die nach § 813 I 1 kondizierbare Leistung indes auf eine bestehende Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 19 Den Mieter trifft die Beweislast für alle Tatsachen, die ihn ganz oder teilweise von der Entrichtung der Miete befreien (MüKo/ Bieber § 537 Rz 18). Der Vermieter hat zu beweisen, dass er erfüllungsbereit ist und den Gebrauch gewähren kann (Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 40).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestellungsakt.

1. Beschl (§ 26 I, II). a) Allgemeines. Rn 16 Die – ggf wiederholte, § 26 II 2 Hs 1 – Bestellung erfolgt gem § 26 I durch Beschl nach § 19 I mit einfacher Mehrheit (relative genügt nicht). Zur Meidung von Ermessensfehlern sind – wie stets – mehrere Angebote einzuholen (BGH ZMR 20, 671 Rz 9; NJW 12, 3175 Rz 10), allerdings grds nicht bei der Wiederbestellung (BGH ZMR 11, 735 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verfügungen.

a) Überblick. Rn 14 Verfügungen über das gemE unterfallen weder § 19 I noch § 10 I 2 (BGH NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 9) noch § 9a II (§ 9a Rn 16; BGH ZMR 23, 1023 Rz 9). Sie bedürfen der Mitwirkung sämtlicher WEigtümer in Form des § 873 BGB (BGH ZMR 23, 1023 Rz 8; NZM 23, 373 Rz 9). Von Dritten zu verklagen sind die WEigtümer (BGH NJW 91, 333), nicht dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Duldungspflicht des beeinträchtigten Grundstückseigentümers.

I. Keine oder unwesentliche Beeinträchtigung. Rn 11 Einwirkungen, welche die Benutzung des von ihm betroffenen benachbarten (nicht notwendig unmittelbar angrenzenden) Grundstücks nicht beeinträchtigen, müssen hingenommen werden. Entgegen der aus § 903 folgenden negativen Befugnis des Grundstückseigentümers, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, wird hier eine die Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 9 Soweit die Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen, ist für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 kein Raum. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wird dann regelmäßig in eine Aufrechnungserklärung umgedeutet (BGH NJW 00, 278 [BGH 01.10.1999 - V ZR 162/98]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 16 Der Verkäufer trägt für I die Beweislast für die Auslieferung an die Transportperson, für II für Vorliegen eines dringenden Grundes und Fehlen des Verschuldens. Der Käufer muss für I beweisen, dass Gefahrrealisierung aus einer Pflichtverletzung des Verkäufers resultiert, für II die Vereinbarung einer Versendungsart und die Missachtung einer Anweisung sowie die Kausalit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbrecht der Abkömmlinge.

Rn 3 Sind die Urgroßeltern vor dem Erbfall verstorben, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten, § 1928 III Hs 1. Nach § 1589 3 bestimmt sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten. Gleich nah verwandte Abkömmlinge, dh auch halbbürtige Abkömmlinge, erben zu gleichen Teilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtige Annahme.

I. Berufungsgrund. Rn 2 Es ist der konkrete Tatbestand, der zur Berufung als Erbe geführt hat (Staud/Otte § 1944 Rz 8), wie zB eine Verfügung von Todes wegen oder ein zugrunde liegendes Verwandtschaftsverhältnis. Eine Gleichsetzung der richtigen Kenntnis vom Berufungsgrund mit der Kenntnis vom Grund der Berufung nach § 1944 II scheidet aus (Erman/Schmidt § 1949 Rz 1; aA MüKo/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Rang des Vermieterpfandrechts.

Rn 24 Gem § 1209 richtet sich der Rang nach dem Entstehungszeitpunkt. Ein durch Ablösung eines Dritten (§§ 1249f) übergegangenes Pfandrecht hat jedoch Nachrang ggü dem beim Vermieter verbliebenen Pfandrecht. Zum Erwerbsfall vgl Rn 35.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mehrere Verantwortliche.

Rn 8 Mehrere Verantwortliche (zB Vormund oder Ehegatten als Mitvormünder oder Pfleger neben dem Vormund), haften dem Mündel gem §§ 421 ff als Gesamtschuldner (I 3 iVm § 1826 II). Für die Haftung des Vormundschaftsrichters und Rechtspflegers gelten § 839 iVm Art 34 GG. Vgl auch § 841.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretungsmacht.

Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 8 I ermöglicht es – als gedachte Ausnahme (BGH ZMR 17, 70 Rz 19) – einem Alleineigentümer, durch Teilungserklärung Wohnungseigentum zu begründen. Nach § 8 II gelten §§ 3 I 2, II, III, 4 II 5 bis 7 entspr. Der Alleineigentümer kann danach ua eine Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) entwickeln (BGH ZMR 20, 202 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gebäude, Grundstücke, Anlagen.

a) Allgemeines. Rn 143 Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind in Bezug auf von ihnen ausgehende Gefahren (zB durch sich ablösende Gebäudeteile – s insoweit aber auch §§ 836 ff –, umstürzende Bäume oder Bewässerungsanlagen, zu Letzteren Celle AUR 16, 221, 222, oder durch Wasser, dazu zB Itzel BauR 23, 9 ff mwN) sowie bei Eröffnung eines Verkehrs vom bzw zum Grundstück oder Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Leistungsstandard.

I. Standard der Behandlung. Rn 8 Der Behandelnde schuldet dem Patienten nach § 276 vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Die Bestimmung dieses Standards, der neben der Art und Weise der Behandlung ua auch organisatorische und personelle Planungen umfasst, richtet sich weitgehend nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes (BGH NJW 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eintrittsrecht.

Rn 14 Im Unterschied zum Vorkaufsrecht wird das Eintrittsrecht im Kaufvertrag mit dem Drittkäufer vereinbart: es gewährt dem Berechtigten unter dort zu regelnden Bedingungen das Recht auf Übertragung der Rechtsstellung des Drittkäufers. Die eher seltene Konstruktion wird va zugunsten von Familienangehörigen und Konzernunternehmen oder bei noch nicht feststehendem Enderwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Vgl zunächst § 1848 Rn 1. § 1852 fasst die Fälle genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte des Handels- und Gesellschaftsrechts zusammen (BTDrs 19/24445, 288).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Außenverhältnis. Rn 4 Im Außenverhältnis haften die Schädiger gem § 840 I als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff, dh der Gläubiger kann von jedem Ersatz des gesamten Schadens verlangen, aber insgesamt nur einmal. Probleme ergeben sich bei Haftungsprivilegierungen einzelner Schuldner sowie bei Mitverschulden des Geschädigten. 1. Haftungsprivilegierungen. Rn 5 Bei Haftungsprivilegi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Andere Methoden.

Rn 4b Eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch nach anderen Methoden erstellt werden (s.a. § 7 I MsV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksame Bestellung.

Rn 4 Der Vormund muss wirksam bestellt worden sein (Staud/Veit § 1833 aF Rz 20–23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Verweisung.

Rn 18 Da es sich ausdrücklich um eine Sachnormverweisung (dazu vgl Art 4 EGBGB Rn 11) handelt, kommt es nicht darauf an, ob das berufene Recht des Vertragsabschlussortes selbst einen ähnl Verkehrsschutztatbestand kennt (Looschelders Rz 4; Staud/Hausmann Rz 20; aA Soergel/Kegel Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verträge.

Rn 11 Verträge zu Lasten Dritter mit der Folge, dass dieser ohne seine Mitwirkung verpflichtet wird, gibt es naturgemäß nicht (MüKo/Gottwald Rz 263 ff). Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam (s. für differenzierte Preisabrede in Vertrag mit Erstkäufer zulasten des Vorkaufsberechtigten BGHZ 233, 54 Rz 18 ff). Dagegen kann der Versprechende sich selbst verpflichten, die Le...mehr