Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (›ordre public‹) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragliche Unübertragbarkeit.

Rn 7 Hier ist die Norm Auslegungsregel. Ein Abtretungsausschluss, § 399 Alt 2, beinhaltet im Zweifel auch den Ausschluss einer Nießbrauchsbelastung. Es kann sich aber ergeben, dass nur die Übertragung ausgeschlossen werden sollte. Dann ist Abs 2 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 5 Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne verpfändbare Rechte.

I. Hypothek. 1. Buchhypothek und -grundschuld. Rn 12 Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm berücksichtigt, dass bei einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag (Vor § 2274 Rn 2) idR (III) der Bestand des Erbvertrags davon abhängig sein soll, dass sämtliche enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen wirksam sind. § 2298 findet auch Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich nicht gegenseitig, sondern einen Dritten bedenken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gutgläubiger Erwerb.

Rn 10 Einigkeit besteht darüber, dass weder ein gutgläubiger Erst- noch Zweiterwerb stattfindet, wenn der zugrunde liegende Anspruch nicht besteht, weil Forderungen grds nicht gutgläubig erworben werden können (BayObLGZ 99, 231). I. Ersterwerb. Rn 11 Nach hM ist der gutgläubige Ersterwerb einer Vormerkung möglich, und zwar nicht nach § 892, weil die Vormerkung kein dingliches ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umlageschlüssel (§ 16 I 2).

Rn 3 § 16 I 2 bestimmt für die Mitnutzungen den Umlageschlüssel. Er ist keine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage ist ein Beschl nach § 28 II 1 (exemplarisch BGH NJW 12, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozess.

Rn 15 Im Rückzahlungsprozess muss der Vermieter die Voraussetzungen der §§ 556e, 556g beweisen (BGH GE 23, 893 Rz 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erkennbarkeit.

Rn 12 Bereits aus der Publizitätsfunktion des Besitzes ergibt sich, dass das jeweilige tatsächliche Herrschaftsverhältnis nach außen hin erkennbar sein muss. Auch hier muss freilich die Erkennbarkeit nicht auf eine konkrete Besitzperson hinweisen, es genügt allgemeine Erkennbarkeit (abgestelltes Auto auf einem Parkplatz; krit hierzu wiederum MüKo/Schäfer § 854 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2 S 2 und Abs 3: Sonderfall: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

I. Alleinvertretung in Unterhaltssachen, Abs 2 S 2. Rn 15 Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem II 2 der Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (Bambg FamRZ 85, 632; Nürnbg Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ausschluss wegen vereinfachten Verfahrens (§ 559c IV).

Rn 30 Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nach § 559c geltend gemacht, so kann er nach § 559c IV 1 innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter grds keine Mieterhöhungen nach § 559 geltend machen (s im Einzelnen § 559c Rn 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner (Abs 1 Nr 2).

1. Überblick. Rn 7 Nach § 773 I Nr 2 entfällt die Einrede der Vorausklage, sofern die Rechtsverfolgung aufgrund im Gesetz näher bezeichneter (Lebens- bzw Wirkungs-)Umstände des Hauptschuldners im Vergleich zu seinen Verhältnissen bei Übernahme der Bürgschaft wesentlich erschwert ist. Treten diese ein, kann der Bürge unmittelbar in Anspruch genommen werden: Ab Abschluss des Bü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auslegungsregeln.

Rn 1 Es handelt sich um zwei weitere Regeln zur Ergänzung einer unvollständigen letztwilligen Verfügung. Sie benennen den Vorerben, wo der Erblasser dies unterlassen hat, und vermeiden damit herrenlose (ruhende) Erbschaften. In beiden Fällen werden die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Vorerben berufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 6 Die Willenserklärung ist in der Frist des § 121 anfechtbar. Der Anfechtende haftet nach § 122, der Bote oder die Einrichtung nach dem jeweiligen Innenverhältnis, s.a. §§ 40 f TKG, § 7 TKV. Bei bewusst unrichtiger Übermittlung ist eine deliktische Haftung sowohl ggü dem Absender als auch dem Empfänger möglich, ggf aber auch nach §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erweiterung des Anwendungsbereichs von Abs 1 durch Abs 2.

I. Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Erfüllung. Rn 28 § 762 II erweitert den Anwendungsbereich des I auf ›zum Zwecke der Erfüllung‹ einer Spiel- oder Wettschuld abgeschlossene Vereinbarungen: Auch sie begründen allenfalls unvollkommene Verbindlichkeiten, können aber Rechtsgrund für eine deshalb nicht rückforderbare Leistung sein (s.o. Rn 2). Rn 29 Die Regelung in II nennt explizi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Durch Vermieter.

a) Allgemeines. Rn 105 Der Vermieter darf die Mietsache, solange sie im Besitz des Mieters steht, grds nicht gegen den Willen des Mieters verändern; dies gilt auch für nach § 535 I 2 geschuldete Erhaltungsmaßnahmen. Etwas anderes gilt va, wenn der Mieter eine Veränderung nach § 555d I dulden muss. Hierzu gehört auch eine Vergrößerung der Mietsache nach § 555b Nr 7 (BGH WuM 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 I grenzt den Dienstvertrag von unentgeltlichen Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnissen ab. Enthält der Vertrag keine Regelung, greift II. § 612 erfasst alle Dienstverhältnisse, Sonderregelungen sind in §§ 87, 87b I HGB (Handelsvertreter), §§ 17 ff BBiG (Ausbildungsverhältnisse).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorname des Kindes.

I. Grundsatz. Rn 2 Das Recht zur Bestimmung des Vornamens folgt aus dem Personensorgerecht (§§ 1626 I 1, 1627), das beiden Eltern zusteht, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ist die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter allein sorgeberechtigt (§ 1626a II), fehlt dem Vater das Bestimmungsrecht (OVG Brandenburg FamRZ 05, 1119). Rn 3 Die Vornamensbestimmung wird durch for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Abs 1).

I. Tatsächliche Gewalt. Rn 7 Das Gesetz verlangt zum Besitzerwerb die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Es geht dabei also um einen Realakt, für den keinerlei rechtsgeschäftliche Voraussetzungen bestehen; auch eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl aber zum Besitzdiener § 855). Im Einzelnen bedarf es zu der Bewertung, ob Besitz erlangt ist, einer Beurtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhaltsänderung.

Rn 1 Die mit der Unterhaltsreform zum 1.1.08 durchgeführte Änderung des Wortlauts erfasst nunmehr auch die Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Allgemeine Grundsätze.

a) Durchgriffsverbot. Rn 77 Am Anfang aller Erwägungen für eine geordnete Rückabwicklung rechtsgrundloser Zuwendungen in Mehrpersonenverhältnissen steht das historisch aus dem Verbot der Versionsklage entwickelte Durchgriffsverbot. Es besagt, dass der Bereicherungsgläubiger sich mit seinem Kondiktionsanspruch an denjenigen halten muss, dem der durch den Bereicherungsvorgang a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Werkmietwohnung.

I. Begriff. Rn 1 Unter Werkwohnung (vgl Drasdo ZMR 19, 105, Riecke WuM 03, 663) versteht man Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen wurden; vertragsbezogene Qualifikation, keine sachbezogene Eigenschaft der Wohnung. Es genügt jedenfalls immer, wenn der Arbeitsvertrag Geschäftsgrundlage (§ 313) für den Abschluss des Mietvertrages geworden ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz: Weiter Anwendungsbereich.

1. Entstehung der Bürgschaft. Rn 3 Das Schriftformerfordernis des § 766 1 erfasst nur die den Bürgen verpflichtenden Erklärungen, nicht die Annahmeerklärung des Gläubigers (BGH NJW 97, 2233 [BGH 06.05.1997 - IX ZR 136/96]; Erman/Zetzsche § 766 Rz 1). Rn 4 Der Anwendungsbereich des Formerfordernisses wird von der Rspr weit gefasst. Es gilt zum Schutze des Bürgen (s Rn 1) nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfolgende Nacherfüllung, I Nr 6.

Rn 8 Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann beenden, wenn es trotz fehlender Weigerung des Unternehmers offensichtlich ist, dass dieser nicht gem § 327l I 2 nacherfüllen wird. Für die Beurteilung der Offensichtlichkeit kann auf die zu § 323 IV entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (§ 323 Rn 5 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausfallhaftung.

Rn 4 Gem 2 besteht eine subsidiäre Ausfallhaftung der Mitgesellschafter, die entspr auf den Ausfall von sonstigen Sozialansprüchen gegen einen Gesellschafter gilt (BGH WM 75, 268). Ist zu erwarten, dass einzelne Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind, können die Ansprüche gegen die übrigen entspr höher festgesetzt werden (BGHZ 191, 293 Rz 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gegenstand.

Rn 7 Zum Gegenstand des SonderE s § 1 Rn 23 und § 5 Rn 1 ff. Zu Widersprüchen und Abweichungen s § 2 Rn 5 und § 2 Rn 7, 8 sowie § 5 Rn 10. Zur ›Qualität‹ des SonderE als Teil eines Wohnungs- oder Teileigentums s § 1 Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolge.

Rn 11 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen Rn 7 ff vor, sind §§ 556d und 556e einmalig nicht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Regelungen des Besitzes in den §§ 854 ff beziehen sich grds auf die jeweils ganze Sache. Insofern verdeutlicht § 865 klarstellend, dass es auch tatsächliche Situationen geben kann, in denen der Besitz auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt ist. In solchen Fällen enthält § 865 die ausdrückliche rechtliche Anerkennung eines solchen Teilbesitzes und unterstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Gesellschaftsanteil im Erbfall.

I. Nachfolgeklauseln. Rn 5 II 1 bestimmt, dass der Gesellschaftsanteil vererbbar ist. Das passt zu § 723 I Nr 1. Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt (BTDrs 19/27635, 145). 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne Fallgruppen.

I. Kfz-Unfälle. Rn 13 Speziell zu Kfz-Unfällen findet sich Vieles schon bei § 249, weil es mit der Herstellung zusammenhängt (etwa § 249 Rn 30 f Ersatzbeschaffung, § 249 Rn 26 Verwendungsfreiheit des Geschädigten, § 249 Rn 34 Werkstattfehler, § 249 Rn 35 Prognoserisiko, § 249 Rn 38 Schätzung der Kosten, § 249 Rn 39 Restwertanrechnung). Anderes, was an sich zu § 251 gehört, is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Forwarddarlehen.

Rn 64 Beim Forwarddarlehen (Peters/Wehrt WM 03, 1509; Peters FS Ott [02], 99) schließen die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen, das erst später zur Auszahlung gelangen soll (Forward-Zeit, regelmäßig ein bis drei Jahre; Rösler WM 00, 1930), ohne dass der Darlehensgeber dafür Bereitstellungszinsen verlangt. Stattdessen werden eine Forward-Prämie o ein (höherer) Forward-Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolge.

Rn 13 Ein Ausschluss gilt grds dauerhaft, bei befristeten Mietverträgen mit Verlängerungsklausel aber nur für die Zeit der ersten Befristung. Er erstreckt sich nicht auf einen Verlängerungszeitraum (Karlsr ZMR 86, 80, 81).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsame Haushaltsführung, Alt 2.

Rn 3 Es kommt nicht darauf an, wer die Ausstattung vorgenommen oder finanziert hat. Der betroffene Personenkreis (vgl § 563) soll den sozialen Schutzbestimmungen des Mietrechts unterstellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abrechnung von Vorauszahlungen (§ 556 III 1).

I. Allgemeines. Rn 38 Nach hM kommt der Abrechnung kein ›rechtsgeschäftlicher Erklärungswert‹ zu (s.a. Jacoby ZMR 17, 781 (787). Sie sei lediglich ›Rechenvorgang iSd § 259‹ (BGH NJW 16, 3231 Rz 20; 10, 1965 Rz 8). Freilich wird sie entsprechend § 130 I wirksam (s.a. Rn 89). Bei mehreren Mietern (s.a. Rn 40) gilt § 425 I. §§ 119 ff sind nicht anwendbar. II. Sinn und Zweck. Rn 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten (§ 568 I).

I. Form. 1. Schriftform. a) Allgemeines. Rn 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126). Zur Frage, wann dieser genügt ist, s grds § 126 Rn 4 ff. Die Schriftform wird danach zB durch Telefaxe (BGH NJW 06, 2482 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 335/04] Rz 11) oder Telegramme (AG Siegburg WuM 93, 674) nicht erfüllt. b) Der anwaltliche Schriftsatz. Rn 3 Der anwaltliche Schriftsatz genügt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 5 Der Eigentümer hat die verbotene Eigenmacht bzw das Vorliegen einer Straftat darzulegen und zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Baumaßnahmen für einen barrierefreien/barrierereduzierten Zugang (Nr 1).

1. Überblick. Rn 17 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 1 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. § 20 II 1 Nr 1 bezieht sich sowohl auf das gemE, das sich im Bereich der Wohnung eines WEigtümers befindet, als auch auf das übrige gemE (BRDrs 168/20, 69). Vom Begriff ›WEigtümer‹ erfasst sind auch Dritte, also d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Da § 316 nur eine Ergänzung des § 315 bildet, gelten die dort bestimmten Rechtsfolgen: Insb ist im Zweifel nach der Billigkeit zu bestimmen (§ 315 I), und die Bestimmung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und ggf Ersetzung (§ 315 III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 Die Ermächtigungsgrundlage ist sehr weit gefasst. Der Verordnungsgeber kann sich auf grobe Leitlinien für die Prüfung beschränken, aber auch sehr detailliert Einzel- u Zweifelsfragen klären (vgl MüKo/Weber Rz 4 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten, Abs 2 S 1 u 2.

1. Regel. Rn 7 Der Gläubiger soll nach II 1 in Geld entschädigt werden können, wenn die Herstellung den Schädiger unverhältnismäßig teuer käme (§ 249 I) oder die nach § 249 II geschuldeten Herstellungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Hierfür gilt bei Kfz die 130 %-Grenze (wenngleich dort nicht über § 251, sondern über das Gebot der Wirtschaftlichkeit begründet, § 249 Rn 9,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Störungsabwehr.

a) Durch den Berechtigten. Rn 36 Das SNR genießt gleichsam eigentumsrechtlichen Schutz. Der Berechtigte kann zB entspr § 985 BGB Herausgabe verlangen (§ 9a Rn 21; LG Itzehoe ZMR 16, 396; LG München I ZMR 10, 794). Der Berechtigte kann ferner nach § 1004 I BGB Störungs-Unterlassung verlangen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11) oder Beseitigung bereits erfolgter Störungen (BGH ZMR 22, 230 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehen des Vermieterpfandrechts.

I. Raum- und Grundstücksmiete. Rn 4 Das Entstehen des Vermieterpfandrechts setzt zunächst das Bestehen eines Mietvertrages über Wohnraum, ein Grundstück oder über Räume, die keine Wohnräume sind, voraus (§§ 562, 578). Daran fehlt es zB im Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Untermieter, nicht aber im Verhältnis Untervermieter (Hauptmieter) zum Untermieter (Endmieter). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Modernisierungsankündigung (§ 559c V).

1. Grundsatz. Rn 13 Für die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme ist grds § 555c anwendbar. 2. Besonderheiten. a) Zusätzliche Angaben. Rn 14 In der Ankündigung muss der Vermieter zusätzlich angeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen will (§ 559c V Nr 1). Fehlt es hieran, ist § 559c I nicht anwendbar. b) Erleichterungen. Rn 15 Nach § 559c V Nr 2 kann der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kinder unter 7 Jahren.

Rn 4 Kinder unter 7 Jahren sind gem § 828 I nicht verschuldensfähig.mehr