Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. § 21 V.

I. Anwendungsbereich. Rn 33 § 21 V ist auf alle Absätze des § 21 anwendbar. Er ermöglicht es, von allen Regelungen in Bezug auf Kosten und/oder Nutzungen etwas Abweichendes zu bestimmen. II. Beschl. Rn 34 Der Beschl unterfällt § 25 I. Er muss in ausreichend bestimmter Weise regeln, was für die Kosten und/oder Nutzungen abweichend vom Gesetz gelten soll. Was insoweit gilt, unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderfälle: Hinterlegung ohne Wirkung als Erfüllungssurrogat.

1. Hinterlegung als Erfüllung. Rn 3 Nach dem Inhalt der Forderung kann der Schuldner zur Hinterlegung als Erfüllung verpflichtet sein. Dies kann vereinbart werden und ist gesetzlich ausnahmsweise in den § 432 I 2, § 660 II Hs 2, § 1077 I 2 Hs 2, § 1281 2 Hs 2, § 2039 2, § 2114 2 vorgesehen. Der Anspruch ist in diesen Fällen auf Hinterlegung gerichtet; der Schuldner ist zur Hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachrichtigungspflicht, § 593a S 2.

Rn 4 Die formlose Benachrichtigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung sondern vertragliche Nebenpflicht und trifft Alt- und Neupächter. Das Unterlassen der unverzüglichen Benachrichtigung kann zu Schadensersatzansprüchen aus den §§ 280, 282, 241 II führen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vormiet-, Vorpachtrecht.

Rn 6 Auf Vereinbarung mit Inhalt und Struktur eines Vorkaufsrechts für Miet- und Pachtverträge sind die §§ 463 ff entspr anzuwenden, soweit nicht die Andersartigkeit dieser Vertragstypen entgegensteht (BGHZ 102, 237, 240; LG Karlsruhe NJW-RR 13, 1479, 1480; HP/Faust Rz 7; s § 466 Rn 1 f, § 467 Rn 1, § 469 Rn 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Mietdatenbank.

Rn 24a Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens kann im begründeten Einzelfall auch dann abgesehen werden, wenn das Gericht über Ortskenntnis verfügt und eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e) vorliegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gericht (›Notverw‹).

a) Allgemeines. Rn 22 Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, bspw einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zugewinnausgleich und andere Regelungen.

I. Abgrenzung zum Haushaltsverteilungs- und Versorgungsausgleichsverfahren sowie Verhältnis zum Unterhalt. Rn 3 Während Ehewohnung und Haushaltsgegenstände nach § 1568a und b und die Versorgungsanwartschaften und -aussichten wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren verteilt werden, unterfällt das sonstige Vermögen dem Zugewinnausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung.

Rn 3 Der wirksame Widerruf hat das Erlöschen der Einwilligung zur Folge. Der Zustimmungsberechtigte ist jedoch nicht gehindert, erneut seine Einwilligung zu erteilen oder das Rechtsgeschäft nach dessen Vornahme zu genehmigen (BeckOKBGB/Bub Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebengelasse.

Rn 109 Bei der Raummiete gelten die zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse grds ohne zusätzliches Entgelt als mitvermietet (BGH NZM 09, 855, 856 [BGH 23.09.2009 - VIII ZR 300/08]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohlverhaltenspflicht.

Rn 13 Die Pflicht zu gegenseitigem Wohlverhalten, die in § 1684 II 1 normiert ist, gilt entspr auch im Anwendungsbereich des § 1687 und erlangt insb bei der Ausübung des Alleinentscheidungsrechts Bedeutung (vgl Grüneberg/Götz § 1687 Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übertragung des Pfandrechts (Abs 1 S 2).

Rn 4 Eine isolierte Übertragung oder Pfändung (Nürnbg MDR 01, 1133f) des Pfandrechts ist nicht möglich (2). Sie kann idR nicht in eine Abtretung der Forderung umgedeutet werden (RG JW 38, 44). Zur ergänzenden Vertragsauslegung in einem solchen Fall BGH WM 90, 1202, 1204 [BGH 14.03.1990 - VIII ZR 18/89].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formgültigkeit.

Rn 1 Art 23 betrifft (ähnl wie Art 7 ROM III) die Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung. Die Sachnorm des I stellt ein Mindestformerfordernis auf. Danach sind Schriftform, Datum u handschriftliche (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 747) Unterschrift erforderlich. Eine elektronische Übermittlung reicht aus (I 2). Eine mildere Ortsform genügt jedoch nicht (Döbereiner, in Dutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzlicher Formzwang, § 125 S 1.

I. Voraussetzungen. Rn 16 Gesetz iSd BGB und damit auch von § 125 1 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB (BGH NJW 01, 601). Nicht jede gesetzliche Regelung rechtsgeschäftlicher Formen beinhaltet jedoch eine Formvorschrift gem § 125 1. Eine derartige gesetzliche Formvorschrift setzt voraus, dass die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abhandenkommen.

Rn 4 Wenn die Hauptsache abhandengekommen ist, steht § 935 einem Erwerb an Bestandteilen entgegen, da diese zur Substanz der Sache gehören, welche dem Eigentümer verbleiben sollen (Soergel/Henssler Rz 5). Einen Fruchterwerb schließt § 935 dagegen nicht aus (Staud/Gursky § 955 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Konstitutive Wirkung.

Rn 1 Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung wirksam, die Eintragung ist mithin konstitutiv. Eine unwirksame Satzungsänderung erlangt durch die Eintragung allerdings keine Wirksamkeit. Aufgrund der Satzungsänderung gefasste Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam (München NJW-RR 98, 966). Zur Rückwirkung s § 33 Rn 4.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss wegen unzumutbarer Härte (§ 559 IV 1).

I. Allgemeines. Rn 19 Eine Mieterhöhung ist nach § 559 IV 1 ausgeschlossen, soweit sie nach einer Abwägung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Beurteilung, ob es so liegt, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat (BGH NJW 20, 835 Rz 21). Daz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Haftungsvoraussetzungen. 1. Keine Verantwortlichkeit für einen Schaden gem §§ 827 f. Rn 3 Verwirklichung eines der oben (Rn 2) genannten Deliktstatbestände; bei fingierter Zurechnungsfähigkeit müssten alle Anspruchsvoraussetzungen (einschl der subjektiven Elemente, sofern deren Fehlen nicht gerade auf der Verschuldensunfähigkeit beruht) erfüllt sein (insb BGHZ 39, 281, 284)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 2 § 483 I 1, 2 dienen der Umsetzung von Art 5 I UAbs 1 der RL in Bezug auf die Vertragssprache (BTDrs 17/2764, 18). Vertragssprache ist grds die Amtssprache des EU-Mitgliedstaats der EU oder des Vertragsstaats des Abkommens über den EWR, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, welchem Staat der Verbraucher angehört.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen und Struktur des Mängelhaftungsrechts.

I. Überblick. Rn 1 Durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Harmonisierung des Leistungsstörungsrechts ist auch das werkvertragliche Mängelhaftungsrecht völlig neu geordnet worden. Das hat dazu geführt, dass wichtige Rechtsfolgen der mangelhaften Herstellung des geschuldeten Gewerkes über die zentrale Verweisungsnorm in § 634 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Ablehnung der Annahme (1 Fall 1). Rn 5 Der Gläubiger muss nach § 295 S 1 Fall 1 deutlich machen, dass er die Leistung des Schuldners nicht als Erfüllung einer Schuld annehmen will (Staud/Feldmann § 295 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 295 Rz 7). Auch die Erklärung des Gläubigers ist wie das wörtliche Angebot selbst eine zugangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BGH ZIP 99, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertretungsmacht.

Rn 9 Obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist, umfasst nach dem Sinn des Gesetzes die alleinige Entscheidungsbefugnis in alltäglichen Angelegenheiten auch die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Kindes hierfür (Schwab FamRZ 98, 457, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Verwandtenerbrecht ist unbegrenzt und wird allein durch praktische Schwierigkeiten beschränkt. Derartige Nachweisschwierigkeiten und Unkenntnis kommen dem Staat zugute (§ 1936).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf. (2) F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arbeitsverhältnis.

I. Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis, Definition Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Rn 15 Praktisch bedeutsamstes Dienstverhältnis ist das Arbeitsverhältnis. Es ist zwar in seinen Grundlagen in den §§ 611–630 geregelt, wird jedoch durch zahlreiche arbeitsrechtliche Spezialgesetze, meist Arbeitnehmerschutzvorschriften (Rn 38), bestimmt. Daher ist die Abgrenzung vom freien Dien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ein mehrstufiger mittelbarer Besitz entsteht dort, wo ein mittelbarer Besitzer in einem eigenen Besitzmittlungsverhältnis zu einer dritten Person steht und diesem Dritten den Besitz mitteln will. Damit gibt es in einem solchen Fall neben dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer erster Stufe auch einen mittelbaren Besitzer zweiter Stufe. Die Mehrstufigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Lastenfreier Erwerb Dritter.

Rn 26 Ein solcher ist zwar nach § 936 denkbar. Jedoch werden weitgehende Erkundigungspflichten postuliert, so dass der Erwerber oft als grob fahrlässig handelnd angesehen wird (BGH NZM 11, 275). Bei Veräußerung im Wege des Besitzkonstituts setzt ein lastenfreier Erwerb die Übergabe an den Erwerber voraus (BGH NZM 05, 665 = ZMR 06, 23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Offener Dissens, Abs 1.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 § 154 I regelt nur den Fall, dass es mindestens einer Partei bewusst ist, dass sie sich noch nicht über mindestens einen Punkt geeinigt haben, über den nach Vorstellung jedenfalls einer Partei Einigkeit erzielt werden sollte. Insofern ist nur der Fall des offenen Dissenses im Sinne einer bewussten Teileinigung erfasst (bspw bei fehlender Einigung mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erforderliche Aufwendungen.

a) Grundlagen. Rn 5 Vom Erstattungsanspruch umfasst sind alle Aufwendungen, die objektiv erforderlich waren, um die Mängel und deren Erscheinungsformen zu beseitigen (BGH NJW 73, 46 [BGH 12.10.1972 - VII ZR 51/72]). Weil die Selbstvornahme in der Sache nichts anderes ist als die – nun vom Besteller übernommene – Nacherfüllung (§ 635), lassen sich für den Umfang der Kostenerst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Immobiliarzwangsvollstreckung.

1. Sicherungshypothek. Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gebäude mit Publikumsverkehr.

aa) Gebäude, in denen ein Gewerbe betrieben wird. Rn 146 Bei Gebäuden, in denen ein Gewerbe betrieben wird, sind die Sicherheitsanforderungen wegen der großen Zahl potentiell Gefährdeter einerseits und des persönlichen Nutzens, den der Gewerbetreibende aus der Verkehrseröffnung zieht, andererseits besonders hoch. Wichtig ist insb die Sicherheit von Zugängen und Gängen (zB Köl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 I kodifiziert die gerade bei Schwierigkeiten wichtigen, zT schon jetzt in der Praxis anerkannten Beistandspflichten des Veranstalters. Dabei geht es nicht um Abhilfemaßnahmen, sondern um allgemeine Unterstützung insbes bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten (BTDrs 18, 10822, 87). Diese bestehen unabhängig vom Verschulden des Reisenden, doch hängt davon die Kosten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Änderungen.

I. Überblick. Rn 5 Der Alleineigentümer kann die Teilungserklärung, solange kein Erwerber eine Vormerkung erlangt hat, durch eine einfache einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO beliebig ändern (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt unabhängig davon, dass der Alleineigentümer schuldrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorkaufsvereinbarung.

I. Begründung. Rn 16 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Vertrag zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem. Es begründet daher keine Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Drittkäufer. Die Vorkaufsvereinbarung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, also gelten zB § 311b I (RG 110, 327, 333; 148, 105, 108), § 15 IV GmbHG (Erman/Grunewald Rz 7). II. Rechtsfolgen. Rn 17 Die Vorkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile.

a) Wegfall des Erlangten. aa) Ausgangslage. Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 6 Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensrechtliches.

Rn 20 Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Vertragspartners trägt die nicht (voll) geschäftsfähige Partei (MüKo/Spellenberg Art 13 ROM I Rz 88; HK/Staudinger Rz 9; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 34; Fischer 52).Dritter Abschnitt. Familienrechtmehr