Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die Verpflichtungsermächtigung.

Rn 17 Mit der hM ist auch die Rechtsfigur der Verpflichtungsermächtigung abzulehnen, weil der mit ihr verbundene Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz dem dt Recht fremd ist und zur Herbeiführung der erstrebten Rechtswirkungen die Schuldübernahme bzw der Schuldbeitritt als hinreichend anzusehen sind (BGHZ 114, 96, 100; Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 ff Rz 70f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechtes.

1. Überblick. Rn 11 Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491). 2. Anforderungen. Rn 12 Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 6 Entgegen dem Eheverbot geschlossene Ehen sind wirksam, aber nach § 1314 I Nr 2 aufhebbar. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG). Die Folgen einer rechtskräftigen Aufhebung ergeben sich aus § 1318 I–IV. Rn 7 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betragsobergrenzen.

Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerruf der Einwilligung.

Rn 8 Die jederzeitige, formfreie Möglichkeit des Widerrufs soll dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung tragen (BTDrs 17/10488 S 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzungen für die Übertragung der Alleinsorge.

Rn 8 I S 2 regelt unter welchen Voraussetzungen dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge oder der partiellen Alleinsorge stattzugeben ist. Dabei sind die Fallgruppen der Nr 1 und der Nr 2 zu unterscheiden. 1. Abs 1 Nr 1: Übertragung auf Grund Zustimmung des anderen Elternteils. a) Rn 9 Die Zustimmung ist formfrei. Sie kann sogar außergerichtlich erklärt werden, wenn sie sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mieterhöhung (§ 559 I).

I. Voraussetzungen. Rn 4 Eine Mieterhöhung nach § 559 I setzt eine Modernisierungsmaßnahme iSd § 555b Nr 1, 3, 4, 5 oder 6 voraus (dazu jew dort), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) durchgeführt (Rn 5 ff) hat. II. Durchführung. 1. Vermieter als Bauherr. Rn 5 Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme ›durchführen‹, was meint, dass der Vermieter selbst der Bauherr sein muss (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuweisungsvoraussetzungen.

I. Der Begriff des Getrenntlebens. Rn 8 ist mit dem in § 1567 verwendeten identisch, so dass auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen wird. Anders als für die Zuweisung von Haushaltssachen reicht hier aber auch bereits die ernsthafte Absicht der Trennung. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und deshalb die häuslich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gema...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung.

Rn 26 Der Schadensersatzanspruch aus II 2 verjährt idR nach §§ 195, 199. Soweit es um Fehler der Kaufsache oder Werkleistung geht, haben jedoch die §§ 437 Nr 3, 438 oder 634 Nr 4, 634a Vorrang (BeckOK/Henrich § 195 Rz 14; s.a. BGHZ 223, 260 Rz 30 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung der nicht in Bezug genommenen Vorschriften.

I. Entspr Anwendung und Heranziehung des Rechtsgedankens nicht genannter Vorschriften. Rn 2 Dass die entspr Anwendung mehrerer Vorschriften nicht vorgesehen ist, schließt eine analoge Anwendung oder eine Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Vorschriften nicht aus. Das ist dadurch gerechtfertigt, dass gerade die Geschäftsraummiete keine ihrer praktischen Bedeutung entspr Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verschulden des Geschäftsherrn.

Rn 15 Das Verschulden des Geschäftsherrn wird nach § 831 I 2 vermutet (zu Entlastungsmöglichkeiten sogleich Rn 16 ff); § 254 ist anwendbar (Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen.

Rn 7 § 1576 ist als Auffangtatbestand ggü §§ 1570–1572 und § 1575 subsidiär (BGH FamRZ 03, 1734; 84, 361). Bestehen Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 ff auch nur teilw, gehen sie dem Anspruch aus § 1576 vor und sind gesondert zu beziffern (BGH FamRZ 84, 361; Zweibr FamRZ 02, 821). An den Unterhalt nach § 1576 kann sich kein Anschlussunterhalt anschießen. Der Anspruch kann auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Surrogation (Abs 3).

Rn 5 Nach Aufhebung der Gemeinschaft setzt sich das Pfandrecht trotz des Wortlauts ›gebührt‹ im Wege dinglicher Surrogation am Trennstück (§ 752) bzw am Erlösanteil (§ 753) des Miteigentümers fort (hM, BGHZ 52, 99, 105 f; Staud/Wiegand Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wohnflächenanteil.

aa) Grundsatz. Rn 21 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart oder ist der vertraglich vereinbarte Umlageschlüssel nicht durchführbar (Rn 7), ist – geht es nicht um die Heiz- und Warmwasserkosten – nach § 556a I 1 subsidiärer Umlageschlüssel grds der Wohnfächenanteil der konkreten Mietsache an der Gesamtwohnfläche (BGH NJW 06, 3557 Rz 16; s.a. § 20 II 1 NMV 1970 u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerrechtlichkeit.

Rn 36 Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Mittel, der erstrebte Zweck oder das Verhältnis zwischen beiden (Mittel-Zweck-Relation) widerrechtlich ist (BGHZ 25, 220; BGH NJW 10, 1364 Tz 33; NJOZ 17, 1701 Tz 13; BAG NJW 99, 2061). Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Erklärung nicht anfechtbar (AnwK/Feuerborn § 123 Rz 88). 1. Widerrechtliches Mittel. Rn 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck.

Rn 2 § 552 soll § 539 II (Recht des Mieters, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat) ergänzen und stellt eine Sonderregelung zB für die Abwicklung des Mietverhältnisses dar (vgl Schickedanz ZMR 11, 699 und Schmid WuM 10, 831).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. (2) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Unzulässige Rechtsausübung und Schikaneverbot.

Rn 10 Im Einzelfall kann einem Anspruch aus § 14 I Nr 1, II Nr 2 der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder das Schikaneverbot (§ 226 BGB) entgegengehalten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendung.

1. Überblick. Rn 16 Zum – wenig passenden – Begriff ›Aufwendung‹ s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegnen oder damit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Übertragung einer Tätigkeit.

Rn 8 Übertragen werden können Tätigkeiten jeglicher Art (rechtliche/faktische, einfache/komplizierte, entgeltliche/unentgeltliche). Die Übertragung kann ausdrücklich oder konkludent (BeckOGK/Spindler § 831 Rz 15), durch Rechtsgeschäft (das nicht wirksam sein muss, NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 18) oder tatsächlichen Akt erfolgen (NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 18); entscheidend i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WKRL.

Rn 1 Der Grundstückskauf ist nicht geregelt (vgl Art 2 Nr 1, 5 iVm Art 3 I und Erw 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Persönlich.

Rn 6 §§ 481–487 erfassen nur Verträge zwischen einem Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) und einem Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung (§ 9a I 2).

1. Überblick. Rn 6 Die GdW entsteht nach § 9a I 2 bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8. Die Vorschriften des WEG sind danach in vollem Umfang anwendbar (BRDrs. 168/20, 47). 2. ›Ein-Personen-Gemeinschaft‹. Rn 7 Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erforderlichkeit.

Rn 5 Anders als § 3 II Hs 2 wird ›Erforderlichkeit‹ nicht ausdrücklich verlangt. Der ArbG/Anbieter muss gleichwohl den geringstmöglichen Eingriff wählen aufgrund enger Auslegung von § 5 (Rn 1 aE).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eintragung (III).

Rn 7 Gem III muss bei der eGbR die Fortsetzung zur Eintragung ins Gesellschaftsregister angemeldet werden. Die Eintragung ist deklaratorisch. Die Registerpublizität schützt den Rechtsverkehr. Handelte es sich vor Eintritt der Auflösung um eine eGbR, sind nach III die Auflösung und die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Anmeldepflichtig sind alle Gesellschafter, s im Deta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Obhuts- und Erhaltungspflicht.

Rn 1 Der Entleiher hat eine Obhuts- und Erhaltungspflicht. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten (Begriff vgl § 994 Rn 3) hat er zu tragen (I); auf die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen hat er den Verleiher hinzuweisen (MüKo/Häublein Rz 4). Rn 2 Den Verleiher trifft keine Erhaltungspflicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einreden.

aa) Verjährung. Rn 7 Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 In zeitlicher Hinsicht tritt nach § 557a IV 2 bei der Ermittlung der jew zulässigen Miete an die Stelle des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der jew Staffel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Freiheit von im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Rechten (S 2).

Rn 18 Bestimmung umfasst wie 1 (s Rn 10) alle im Grundbuch eingetragenen Buchrechte einschl Vormerkungen und nicht bestehender Rechte (HP/Faust Rz 22 mwN), nicht aber Bucheigentum (BGHZ 174, 61 Rz 29 mwN). IÜ gilt 1 entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt.

I. Systematische Einordnung. Rn 4 Im Ausgangspunkt erfordert die Haftung nach dem ProdHaftG ebenso wie diejenige nach der RL kein Verschulden. Str ist, ob es sich um eine an die Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten anknüpfende verschuldensunabhängige Haftung (zB Taschner/Frietsch § 1 Rz 2, 17 ff mwN; ähnl wohl Sieglitz Die Weiterentwicklung des deutschen Produkthaftungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungseigentum.

Rn 174 Zu den Bindungen des Mieters an die Hausordnung der WEigtümer vgl § 13 WEG Rn 6.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wohnungseigentum.

Rn 8 Der vermietende WEigtümer als Sondereigentümer oder der Vermieter des gemE können mit einem Mieter vereinbaren, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflicht zur Bereitstellung und Information über Aktualisierungen, I.

Rn 4 Eine Konkretisierung der Hauptpflichten des Unternehmers in Bezug auf Aktualisierungen erfolgt in I in Bezug auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen und die Information darüber. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 II DIRL. I. Inhaltlicher Umfang der Aktualisierungspflicht. Rn 5 Nur solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde.

Rn 3 Das Zurückweisungsrecht besteht nicht, wenn der Vertreter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts eine Vollmachtsurkunde vorlegt hat. Insoweit gelten dieselben Anforderungen wie an die Vorlage der Vollmachtsurkunde iSd § 172 Rn 4. Ein Unterbevollmächtigter muss auch die Hauptvollmacht vorlegen (BGH NJW 13, 297 [BGH 25.10.2012 - V ZB 5/12] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Einwilligung des Kindes (Abs. 1). Rn 2 Unabhängig vom Alter des Kindes verlangt I 1 seine Einwilligung. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, erteilt die Einwilligung ausschl der gesetzliche Vertreter. Bei nichtehelicher Geburt muss das FamG prüfen, ob eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a erfolgt ist. Aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 1626d muss sich das F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Unter den Voraussetzungen von S 1 ist der Vorbehalt unbeachtlich. Die Erklärung ist wirksam, wie sie nach den allg Auslegungsregeln zu verstehen ist. Im Fall von S 2 ist die Willenserklärung nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. der Beschaffenheit (Alt. 1).

1. Inhalt. Rn 14 Die Garantie muss zu den Anforderungen an die Sache (§ 434) auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (HP/Faust Rz 14) – in Abgrenzung zur Haltbarkeitsgarantie (II) – gegeben werden. Sie kann selbstständig oder unselbstständig sein (Rn 7, 10 f). Infolge des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) kann sie zu allen mängelrechtlichen Anforderungen an die Kaufs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die geboten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustimmung.

I. Voraussetzungen; Wirkung. Rn 3 Das Gesetz nennt in § 558 I drei materielle Zustimmungs-Voraussetzungen: Die Miete muss mindestens fünfzehn Monate unverändert geblieben sein, die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 % steigen. Die Wirkungen der Zustimmung beschreibt § 558b I. Stimm...mehr