Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sachdarlehensvertrag und Leihe.

Rn 5 Gegenstand von Gelddarlehensverträgen ist nur Bar- u Buchgeld. Für die darlehensweise Überlassung beweglicher Sachen einschließlich Wertpapiere gelten §§ 607 ff, für die leihweise Überlassung §§ 598 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Charakter der WE-Anlage/örtliche Verhältnisse.

Rn 10 Im ›Charakter‹ einer WE-Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen liegt keine Benutzungsvereinbarung (BGH ZMR 19, 425 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Reisevertrag.

Rn 24 Der Reisevertrag ist von seiner Grundstruktur her Werkvertrag, der die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen zum Gegenstand hat (§ 651a). Er stellt mit den Sonderregelungen in §§ 651a ff einen eigenen Vertragstyp dar, auf den die Vorschriften des Werkvertragsrechts nur subsidiär und ggf bei Erbringung von lediglich einzelnen Reiseleistungen Anwendung finden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dem SonderE zugewiesene Räume (§ 5 I 1 Fall 1).

1. Allgemeines. Rn 1 Im SonderE stehen nach § 5 I 1 va die nach dem Teilungsvertrag/der Teilungserklärung gem §§ 3 I, 8 I iVm dem Aufteilungsplan (§ 7 IV Nr 1) gewillkürt dazu bestimmten Räume (LG Wuppertal RNotZ 09, 48). Dazu iE § 3 Rn 5 ff. Rn 2 Bei selbständigen Gebäuden (§ 3 Rn 2) auf demselben Grundstück (Mehrhausanlage, Vor §§ 1–49 Rn 20) kann SonderE an jedem der Gebäud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelung des Abs 2: cessio legis.

I. Forderungsübergang (S 1). Rn 21 Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so erlischt die Forderung nicht (BGH NJW 91, 97, 98), sondern geht nach § 426 II 1 im Umfang der Ausgleichspflicht nach I über; ein weitergehender Forderungsübergang zu Lasten der übrigen Gesamtschuldner kann nicht vereinbart werden (BGHZ 17, 214, 222). Die Hauptbedeutung der sog verstärkenden Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zwangsversteigerung, Insolvenz.

Rn 5 Die Ausführungen zu § 566b für Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Insolvenz des Vermieters gelten entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkurrenzen.

Rn 13 Der von I mit erfasste Irrtum über die Leistungsfähigkeit des Vorleistungsgläubigers fällt idR unter § 119 II (wesentliche Eigenschaft). Daher dürfte dem Vorleistungspflichtigen das (freilich unverzüglich auszuübende, § 121 I) Anfechtungsrecht nach § 119 II zur Wahl stehen (BTDrs 14/6040, 179). Dagegen dürfte § 321 als Spezialvorschrift den uU gleichfalls zutreffenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nebenpflichten des Arbeitnehmers/Dienstverpflichteten.

a) Treuepflicht. Rn 83 Der Dienstverpflichtete hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen so zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Treuepflicht wirkt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Allgemein anerkannte Pauschalwerte.

Rn 20 Um den Begründungsaufwand zu senken (BTDrs 17/10485, 20) kann insb – mithin nicht nur in diesem Falle – hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden. Ua eine ›Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand‹ vom 30.7.09 soll solche allgemein anerkannten Pauschalw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beklagte (§ 44 II 1).

Rn 8 Die Anfechtungsklage ist gegen die GdW zu richten. Diese wird nach § 9b I 1 vertreten. In verwalterlosen Gemeinschaften vertreten die übrigen WEigtümer, § 9b I 2 (§ 9b Rn 19). Die GdW bleibt prozessfähig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestandsmerkmale.

a) Wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten. Rn 4 § 816 I 1 setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Verfügung idS ist jedes (dingliche) Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, in seinem Inhalt verändert oder aufgehoben wird (statt aller Grüneberg/Sprau § 816 Rz 7). Nicht dem Regelungsgehalt des § 816 I 1 unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419. Die §§ 1471–1482 regeln die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der Gütergemeinschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außenverhältnis Mitbürge – Gläubiger.

Rn 8 Die Mitbürgen haften dem Gläubiger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 421–425. Insb kann der Gläubiger jeden Mitbürgen nach § 421 nach seinem Belieben in Anspruch nehmen (Bayer ZIP 90, 1523, 1525). Er kann auch auf einen Anspruch aus Mitbürgschaft verzichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegenstand.

a) Überblick. Rn 6 Gegenstand einer Vereinbarung iSv § 10 I 2 ist jedenfalls eine Bestimmung der WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander, zB zur Benutzung (Rn 8) oder zur Verwaltung (§ 19 I). Die Anordnungen der §§ 3 und 8 (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von SonderE und gemE) können kein Gegenstand nach § 10 I 2 sein (§ 8 Rn 8). Str ist, ob auch eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufhebung der Tauglichkeit:

Rn 14 Entscheidend ist der Mietzweck. Auf eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung kommt es nicht an (BGH NJW 05, 2152 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 254/01]; BGH NJW 87, 432 [BGH 29.10.1986 - VIII ZR 144/85]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bedeutung.

Rn 11 Als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie bestimmt die Vereinbarung der Beschaffenheit die Anforderungen an die Kaufsache maßgeblich mit (zu den Grenzen Rn 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestörte Empfangseinrichtungen, Pflichtverletzungen.

1. Voraussetzungen. Rn 28 Es besteht keine allg Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen oder -einrichtungen zu schaffen (BGHZ 67, 278). Ein bei der Post niedergelegtes Einschreiben muss idR nicht abgeholt werden (BGH NJW 96, 1968; BAG NJW 97, 147). Im privaten Verkehr müssen grds kein Briefkasten vorhanden, kein Namensschild angebracht (LAG Bremen DB 01, 2719) und eine Telek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Abtretung von Entgeltforderungen.

Rn 77 Die Abtretung von Entgeltforderungen kann wirksam ausgeschlossen werden (§ 399), sie ist dann ggü dem Abtretungsempfänger (absolut) unwirksam (ebenso Verpfändung, § 1274 II). Ausschluss verhindert Pfändung durch Gläubiger jedoch nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Diese Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 § 446 verlagert Zufallsgefahren (1), Nutzungen und Lasten (2) als Emanationen des Eigentums schon mit Übergabe der Sache bzw mit Annahmeverzug (3) auf den Käufer. So wird der Übergang der Preisgefahr auf den Käufer von der Übereignung abgekoppelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen (S 1).

1. Geschäfte des täglichen Lebens. Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für ›Geschäfte des täglichen Lebens‹. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann auf die zu dem Begriff der ›Angelegenheit des täglichen Lebens‹ in § 1825 III entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um ein alltägliches Geschäft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zusätzliche Haftung des Eintretenden für ›mietvertragsgebundene‹ Erblasserschulden/Altverbindlichkeiten (§ 563b I).

I. Gegenstand. Rn 3 Nach Rolfs (Staud § 563b Rz 3) geht es in § 563b I um die Haftung der Eintretenden für Erblasserschulden, während Häublein (MüKo § 563b Rz 3) von mietvertraglichen Altverbindlichkeiten spricht. Der Begriff der ›bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten‹ erfasst jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht nicht alle (erbrechtlich) denkbaren Erblass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter.

Rn 6 Die Erklärung muss von allen Berechtigten abgegeben sein. Dies sind die materiellen Rechtsinhaber (BGHZ 49, 207) zum Zeitpunkt der Eintragung (BGH NJW 63, 36; Frankf OLGZ 80, 103). Verfügt der materielle Rechtsinhaber und verliert dieser die Rechtsinhaberschaft vor Eintragung, schützt § 878 nicht (BayObLG MittBayNot 75, 228), sondern allenfalls § 892, falls das Grundbuc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (s § 2144 Rn 1) nach dem Nacherbfall grds nicht mehr. Der Eintritt des Nacherbfalls begründet die Klage aus § 767 ZPO (MüKo/Lieder und Staud/Avenarius, jew § 2145 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsgrundverweisungen (§ 559e IV).

1. Überblick. Rn 10 § 559e IV ordnet an, dass im Anwendungsbereich (Rn 2) § 559 III–V sowie die §§ 559b–559d entspr gelten. Es handelt sich um Rechtsgrundverweisungen (aA Börstinghaus AnwZert MietR 21/23 Anm 1). 2. Härten. Rn 11 Eine Mieterhöhung nach § 559e ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Berichtigung/Korrektur.

1. Grundsatz. Rn 76 Der Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist einen formalen und/oder materiellen Mangel korrigieren (BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 13; 07, 1059 Rz 12). Nach Ablauf der Abrechnungsfrist darf die Abrechnung hingegen grds nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden (BGH NJW 11, 1957 Rz 12; 11, 843 Rz 13; 08, 204 Rz 12). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsgeschäftsähnliches und vorvertragliches Handeln.

Rn 10 Auch die Vorbereitung, nicht nur der Abschluss von Rechtsgeschäften, werden vom Verbraucherschutz erfasst. Es gilt das oben zu § 13 Rn 12 Gesagte entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verstöße.

a) WEigtümer. Rn 32 Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einreden.

1. Verjährung. Rn 53 Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verpfändung nach § 1274.

Rn 6 Bei einer Verpfändung der verbrieften Forderung durch Einigung u Übergabe des nicht indossierten Papiers bleiben dem Schuldner alle Verteidigungsmöglichkeiten nach §§ 1275, 404 erhalten (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1548).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücknahmeausschluss.

Rn 4 Die Wirkung als Erfüllungssurrogat tritt ein, wenn die Rücknahme nach § 376 II ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umgangsberechtigter Personenkreis.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866. II. Großeltern und Geschwister. Rn 2 Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelungsgegenstand des IPR.

1. Verweisungsvorschriften für Fälle mit Auslandsbezug. a) Rechtsanwendungsrecht. Rn 2 Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Bedeutung, Grenzen und Spaltung des Internationalen Gesellschaftsrechts.

I. Einführung. Rn 1 Das IntGesR ist für die Lösung von Fällen mit Auslandsbezug von zentraler Bedeutung: An internationalen wirtschaftsrechtlichen Transaktionen und Prozessen sind häufig Gesellschaften aus unterschiedlichen Staaten beteiligt. Selbst wenn der Schwerpunkt eines Falles nicht im Gesellschaftsrecht sondern zB im Schuldrecht liegt, sind wesentliche gesellschaftsrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gefahrtragung.

Rn 16 Zur Gefahrtragung während der Nacherfüllung s Skamel 142 ff; Stodolkowitz ZGS 09, 496 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Verwendung der Vermögenseinkünfte des Kindes zur Deckung seines eigenen Unterhalts.

I. Einkünfte aus dem Vermögen. Rn 2 Unter Einkünften aus dem Vermögen sind hier anderes als in § 1602 II die Bruttoeinkünfte zu verstehen. Deshalb bestimmt I 1, dass zunächst mit den Einkünften die notwendigen Verwaltungsausgaben zu decken sind. Dazu gehören nicht nur die laufenden oder außerordentlichen Kosten, wie Steuern, Versicherungen und Reparaturen, sondern auch Invest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Der Schuldner muss die ihn zur Aufrechnung berechtigenden Umstände beweisen, der Zessionar, dass einer der in § 406 Hs 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt (Staud/Busche § 406 Rz 50). § 406 regelt nur die Beweislastverteilung zwischen dem Zessionar u dem Schuldner, nicht jedoch zwischen dem Zessionar u einem Dritten (Hamm NJW-RR 89, 51 [OLG Hamm 20.05.1988 - 26 U 129/8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 7 Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw- vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Haftungsverschärfung gilt für den schuldrechtlichen, den dinglichen Anspruch (Erman/Horn § 2024 Rz 1) sowie den Bereicherungsanspruch des § 2021 (Soergel/Dieckmann § 2024 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Aufgaben.

Rn 23 Ist ausreichend Masse vorhanden, kann der Nachlassverwalter den Erben einen notdürftigen Unterhalt gewähren, wobei allerdings die Genehmigung des Nachlassgerichts einzuholen ist. Rn 24 Nicht zu den Aufgaben eines Nachlassverwalters gehört die Errichtung eines Inventars, da dieses Recht weiterhin den Erben zusteht sowie die Auseinandersetzung des Nachlasses und dessen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 § 831 I 1 regelt als eigenständige Anspruchsgrundlage die Haftung für eigenes Verschulden bei widerrechtlicher Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen mit Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn gem § 831 I 2. Grund der Regelung ist der Sphärengedanke: Es liegt im Einflussbereich desjenigen, der sich der Hilfe anderer bedient, Schäden, die durch se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form (Abs 1).

Rn 2 Die Pflichtteilsentziehung hat persönlich in Form einer letztwilligen Verfügung (§ 1937) zu erfolgen. Es sind alle Testamentsformen (§§ 2249 ff) zulässig. Sie kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag (§ 2299 I) erklärt werden, hat aber nie Bindungswirkung (§§ 2270 I, III, 2278 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verhältnis zu §§ 556d–556g (§ 557a IV).

I. Sinn und Zweck; Zeitliche Anwendbarkeit. Rn 12 § 557a IV soll verhindern, dass § 556d durch Staffelmietvereinbarungen faktisch umgangen wird (BTDrs 18/3121, 34). Er ist auf Staffelmietvereinbarungen anzuwenden, nachdem die Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d II fällt und nicht mehr anzuwenden auf Staffeln, deren erste Miete zu einem Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 21. Dienstleistungsvertrag (Abs 1 lit b).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollmachtskundgabe iSv § 171 I.

1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit. Rn 2 Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und der Kundgebende muss voll geschäfts...mehr