Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestätigung.

Rn 1 Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgrundes angefochten wird (vgl § 144 I; § 144 Rn 1, 4). Nur die ihm bekannten Anfechtungsgründe werden von seiner Bestätigung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anerkennung.

Rn 8 Die Anerkennung u Vollstreckung ausl Titel in europäischen Gewaltschutzverfahren folgen Art 4 EuGewSchVO, §§ 2 ff sowie §§ 17 ff EuGewSchVG (dazu Dutta FamRZ 15, 85 ff; Kemper FuR 15, 218 ff; Schneider FamRB 15, 112 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Beweislast.

Rn 54 Nach § 280 I 2 muss der Verkäufer beweisen, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft (HP/Faust Rz 106).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schweigen als Annahme.

1. Schweigen im Allgemeinen. Rn 3 Schweigen stellt auch im kaufmännischen Verkehr grds keine Annahme dar (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 147 Rz 5). Auch iRv § 663 und § 44 BRAO folgt aus einem Unterlassen der Ablehnungsanzeige nur ein Ersatzanspruch auf das negative Interesse (§ 663 Rn 5; Jauernig/Mansel § 663 Rz 3). Anders im Anwendungsbereich von § 516 II 2, § 362 I HGB und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 13 § 1132 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Eine einheitliche Forderung ist naturgemäß nicht Voraussetzung; eine an mehreren Grundstücken lastende Grundschuld ist dann Gesamtgrundschuld, wenn sie als solche bestellt wird. Der Mithaftvermerk ist auch hier deklaratorisch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 157.

Rn 6 Zunächst ist durch Auslegung zu bestimmen, ob das Rechtsgeschäft einen sittenwidrigen Inhalt hat. IRd ergänzenden Vertragsauslegung ist zu berücksichtigen, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BaRoth/Wendtland Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertreterhandeln auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts.

Rn 5 Der Tatbestand eines Insichgeschäfts setzt voraus, dass der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts aufgetreten ist (Bork Rz 1587). § 181 findet auch auf den vollmachtlosen Vertreter Anwendung (ByObLG Rpfleger 88, 61; Schmitt WM 09, 1784, 1788). a) Verträge. Rn 6 Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kombination mit § 2106.

Rn 6 Die Auslegungsregeln der §§ 2104, 2106 können miteinander kombiniert werden, wenn der Erblasser auch den Nacherbfall nicht bestimmt hat (BayObLGZ 66, 227); Nacherben sind dann seine fiktiven gesetzlichen Erben beim Tod des Vorerben (BayObLG FamRZ 96, 1577). Der Vorerbe muss allerdings bestimmt sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 6 Der Anspruch besteht bei Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist (Staud/Avenarius § 2127 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtanrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Arbeit.

1. Anwendungsbereich des § 1577 II. Rn 10 Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voreintragung.

Rn 10 Der Verfügende muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs im Grundbuch voreingetragen sein. § 892 gilt nicht, wenn nach Beantragung der Eintragung das Grundbuch dahin gehend berichtigt wird, dass der Verfügende nicht mehr als Rechtsinhaber eingetragen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Sicherungsabtretung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen (Abs 1).

I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht. Rn 4 Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). Bei dem Anrecht, dessen Teilhabe der Ausgleichsberechtigte vom Versorgungsträger begehrt, muss es sich daher um ein i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. des Sicherungsgebers.

a) Zwangsvollstreckung. Rn 78 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung, so hat der Sicherungsnehmer bis zur Befriedigung der gesicherten Forderung (BGHZ 100, 95, 105) die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Dieser kann der Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwachsung.

Rn 3 Wird der Erbanteil durch Anwachsung vergrößert, erweitert sich auch die Haftung auf den Zuerwerb, sofern er nicht unterschiedlich beschwert ist (Grüneberg/Weidlich § 2007 Rz 2). Die Selbstständigkeit der Erbteile bleibt nur hinsichtlich Vermächtnissen und Auflagen erhalten, da das Gesetz grds von einer Einheit des vergrößerten Erbteils ausgeht. Ggü den sonstigen Nachlas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerung von Miteigentumsanteilen.

Rn 7 Veräußert der Alleineigentümer einen, mehrere oder alle Miteigentumsanteile, entsteht in gleicher Weise eine Gesamthypothek wie bei der Teilung eines Grundstücks. Erwirbt eine Person alle Miteigentumsanteile, an denen eine (ursprüngliche oder nachträgliche) Gesamthypothek besteht, wird diese zur Einzelhypothek, sofern sie an allen Grundstücken gleichen Rang hat; andernf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Herausgabeanspruch (Abs 2 aF).

Rn 10 Der Nacherbe hat bereits vor dem Nacherbfall einen Herausgabeanspruch nach § 2362 I neben den Rechten aus § 2361, den Auskunftsanspruch nach § 2362 II aber erst ab Eintritt des Nacherbfalls (HP/Siegmann/Höger Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kollektives Arbeitsrecht.

Rn 4 Art 8 gilt nicht für kollektives Arbeitsrecht (Ferrari/Staudinger Art 8 Rom I Rz 11). Zu deliktischen Folgen des Arbeitskampfes s Art 9 ROM II, Rn 1 ff. Keine Regelung hat das Arbeitskampfstatut als solches erfahren. Das gilt auch für die internationalvertragsrechtlichen Anknüpfungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf, wie zB dessen Folgen für die Zahlung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auslegungsregel.

Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel (BGH NJW 86, 1812 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]) für den Fall der unvollständigen Verfügung des Erblassers, der den Nacherben nicht bestimmt hat. Die Regel beruht auf der Vermutung, dass die Einsetzung der fiktiven gesetzlichen Erben dem Willen des Erblassers entspricht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vorrang des Erben.

Rn 7 Treffen II und III zusammen, weil sowohl Vermächtnisnehmer (II) und Erbe (III) je pflichtteilsberechtigt sind, wird dem Erben der Vorrang eingeräumt, da er auch anderweitig ggü dem Vermächtnisnehmer privilegiert ist. Jener kann ggf nach § 2307 das Vermächtnis ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIV. Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagszahlungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 44 Wer sich auf die Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung beruft, hat die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nachzuweisen (RGZ 70, 90). Hinsichtlich der Kausalität sind Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss darauf zulassen, dass die fehlerhafte Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben worden wäre (RG J...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausübung des Rücktrittsrechts.

Rn 5 Ausüben kann das Rücktrittsrecht nur der Erblasser. Die Form der §§ 2296, 2297 ist zu beachten. Ein formnichtiges Angebot, den Erbvertrag aufzuheben, kann in eine Rücktrittserklärung umzudeuten (§ 140) sein (Hamm DNotZ 77, 752 [OLG Hamm 14.02.1977 - 15 W 159/75]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 4 Wohnung sind alle zu demselben Wohnungseigentum (§ 1 Rn 1) gehörenden Einzelräume, die mit derselben Nr gekennzeichnet sind. Zur ›Wohnung‹ gehören daher die zusammenhängenden Räume. Zur Wohnung gehören aber auch andere Räume, soweit sie dieselbe Nr haben. In diesen Räumen kann man idR nicht wohnen. Es handelt sich vielmehr um ›unselbständiges‹ Teileigentum (§ 1 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anrechnung öffentlicher Leistungen, S 2.

Rn 5 2 ist in Krankheitsfällen wegen § 115 SGB X gegenstandslos, und außerhalb von Krankheitsfällen, weil keine öffentlichen Leistungen erbracht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonderproblem: Bauen auf fremdem Grund (Einbaufälle).

aa) Grundlagen. Rn 68 Besonders umstr ist die monetäre Abwicklung von rechtsgrundlos erbrachten Bauarbeiten auf fremdem Boden. Das überrascht nicht angesichts der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen solcher fremdnützigen Bautätigkeiten im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – §§ 677 ff) und den Regeln zum Eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beteiligte.

1. Persönliches Handeln. Rn 9 § 312b behandelt den Abschluss von Verträgen, bei denen idR auf der Anbieterseite ein Unternehmer (§ 14) und auf der Abnehmerseite ein Verbraucher (§ 13) steht. Doch wird ausweislich des Wortlauts des § 312b I 1 auch die umgekehrte Konstellation erfasst (Rn 7). Unanwendbar ist § 312b dagegen bei Geschäften zwischen Verbrauchern oder zwischen Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelne Rechtsverhältnisse.

1. Banken. Rn 25 Eine Bank darf gegen Forderungen ihres Kunden nur mit Forderungen aufrechnen, die sie iRe bankmäßigen Geschäftsverbindung erworben hat (BGH NJW-RR 88, 173). Ob eine Bank mit der ›Freigabe‹ einer Forderung nur auf ihr formularmäßiges Sicherungsrecht verzichtet oder auch die Aufrechnung ausgeschlossen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 83, 873). Zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung.

Rn 5 Die Ausschlussfrist bezieht sich nicht nur auf Erstattungsansprüche, sondern auch auf den Ersatz von Folgeschäden wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags. Auf diesem Wege soll das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsnutzer nach Ablauf der Frist umfassend geklärt sein. Eine Ausnahme ist vorgesehen, falls der Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstiges.

1. Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen. Rn 19 Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen ggü dem Aufsichtsbedürftigen kommt ggf nach § 280 I iVm § 1664 (Sorgerechtsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis) sowie nach § 823 I in Betracht (NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 21; BeckOK/Spindler § 832 Rz 3; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 9). Eine Zurechnung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

1. Überblick. Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder teilweise, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchskonkurrenzen.

Rn 4 Neben dem Anspruch aus § 1055 können vertragliche Herausgabeansprüche bestehen. Angenommen wird auch der Anspruch aus § 985 (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 8; Westermann/Gursky/Eickmann § 120 IV 2e). Rn 5 Die §§ 987 ff sind ergänzend zu den Abwicklungsregeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses jedenfalls subsidiär anwendbar (Soergel/Stürner Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hauptleistungspflichten.

1. Übersicht. Rn 34 Vertragliche Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Entrichtung der (vereinbarten) Vergütung (§ 631 I, 632; vgl auch: § 632 Rn 4 ff) und die Abnahme des Werkes (§ 640). Daneben hat der Unternehmer zur Absicherung seines Vorleistungsrisikos unter den in §§ 648, 648a genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gestellung von Sicherheiten (Sicherung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme.

Rn 35 Bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV), und im Falle des § 11 I HeizkostenV ist eine Inklusiv- oder Teilinklusivmiete (§ 535 Rn 176) zulässig. Soll der Mieter in diesem Falle dennoch die Heiz- und Warmwasserkosten ganz oder teilweise tragen, bedarf es dann ausnahmsweise einer Umlegungsvereinbarung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der Mieter muss die Voraussetzungen für den Eintritt voll beweisen, wenn er hieraus eigene Ansprüche herleiten will. Für den Unterlassungsanspruch nach § 567 2 muss der Mieter die Beeinträchtigung seiner vertragsgemäßen Rechte beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Umfang des Betriebsvermögens bei den Körperschaften und Vermögensmassen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4

1. Allgemeine Grundsätze Rz. 426 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weise den Besitz an einer Sache verschafft, erhält iRd EBV keinerlei Besserstellung ggü dem Recht der unerlaubten Handlungen, das in den §§ 823 ff umfassend normiert ist. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erstmals vermietet.

Rn 4 Erstmals vermietet ist eine Wohnung, wenn sie dem Mietwohnungsmarkt bislang nicht zur Verfügung stand. Für den Stichtag kommt es nach dem Wortlaut auf den Abschluss des Mietvertrags an, nicht auf den Beginn der Mietzeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsschluss.

Rn 4 Die Erklärungen können nacheinander auch von verschiedenen Notaren an verschiedenen Orten beurkundet werden (MüKo/Einsele § 128 Rz 6). Bei Verbraucherverträgen treffen den Notar besondere Belehrungspflichten, § 17 IIa BeurkG (Meinhof NJW 02, 2275). Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommt der Vertrag nach § 152 bereits mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zustande.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 19 Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Rn 17) kann der Mieter bereits benannte Gründe näher ausführen und präzisieren, aber grds keine neuen Gründe (s.a. Rn 16) einführen (LG Berlin GE 16, 1568).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Sozialklausel, § 576a I.

Rn 3 Zur Interessenabwägung: Bei werks eigenen Mietwohnungen sind die Interessen des Kündigenden (Vermieter = Arbeitgeber), bei werks fremden Werkmietwohnungen sind Interessen des Vermieters und des personenverschiedenen belegungsberechtigten Arbeitgebers/Dienstberechtigten zu berücksichtigen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften

1. Einführung Rz. 1161 [Autor/Stand] Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden (passiven Wirtschaftsgütern) und sonstigen Abzügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen; Gesamthandsvermögen) der Personenvereinigung gehören. Darüber hinau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelwirkung.

Rn 3 Einzelwirkung iS eines pactum de non petendo tritt ein, wenn nur die Entlassung des Vertragspartners aus der Haftung bezweckt wird, die anderen Gesamtschuldner aber weiterhin in voller Höhe in Anspruch genommen werden sollen; bei Inanspruchnahme der anderen Gesamtschuldner durch den Gläubiger stehen diesen weiterhin Ausgleichsansprüche gg den vertragsschließenden Gesamt...mehr