Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verlangen des Nacherben.

Rn 1 Der Nacherbe kann das Nachlassverzeichnis nur während der Vorerbschaft verlangen (RGZ 98, 25). Beim Nacherbfall gilt § 2130 II. Das Verlangen nach dem Verzeichnis bedarf keiner Begründung. Der Erblasser kann nicht nach § 2136 befreien. Rn 2 Das Verlangen kann auch von einem Nacherben allein für alle Nacherben gestellt werden (BGHZ 127, 360, 365; RGZ 98, 26). Ersatznacher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlass.

Rn 4 Der entstandene Pflichtteilsanspruch kann nicht (wie Erbschaft oder Vermächtnis) ausgeschlagen, sondern nur (formlos) erlassen (§ 397) werden (Gottwald Rz 11; zur Beweiswürdigung Rostock 28.5.20 – 3 U 7/19). Ein als Alleinerbe eingesetzter überlebender Ehegatte kann als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder nicht mit sich einen Erlassvertrag schließen (§§ 1629 II, 1795 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Der Wohnsitz im Zivilprozess (Gerichtsstand).

Rn 11 Von zentraler Bedeutung ist der Wohnsitz bei der Bestimmung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit natürlicher Personen im Zivilprozess (vgl §§ 13, 15 I, 16, 29c ZPO; ferner §§ 23, 23a, 27, 30 ZPO) und im Insolvenzrecht (§ 3 InsO). Durch den Wohnsitz wird insb der allg Gerichtsstand natürlicher Personen iSv § 12 ZPO festgelegt. Wegen der zwingenden Verknüpfung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 27 In der Spannungslage zwischen der Ordnungsaufgabe des Formzwangs und der Einzelfallgerechtigkeit kann ausnahmsweise eine Korrektur der Formnichtigkeit mittels § 242 erfolgen (Hagen DNotZ 10, 644, 648). Billigkeitserwägungen genügen nicht (BGH NJW 93, 1128; 96, 1469), ein Ausnahmefall unterliegt strengen Anforderungen (BGHZ 92, 172). Die Formnichtigkeit muss einen Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beispiele aus der Rspr.

Rn 8 Grundloser Antrag auf Anordnung der Betreuung (BGH NJW 93, 1577; Ddorf FamRZ 99, 438); Gebrauch einer Vorsorgevollmacht gegen den Willen des Vollmachtgebers (BGH NJW 14, 3021); Anzeige oder Verdächtigung ggü dem Arbeitgeber (BGH NJW 91, 830); Bezichtigung des sexuellen Missbrauchs (Kobl NJW-RR 02, 630); Bezeichnung des Schenkers als geisteskrank (Hamm FamRZ 01, 545); da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dogmatische Grundlagen.

Rn 18 Besondere Probleme bestehen, wenn sich das relevante Wissen infolge einer arbeitsteiligen Organisation auf verschiedene Personen verteilt. Nach hM darf der Geschäftsgegner durch eine organisationsbedingte ›Wissensaufspaltung‹ ggü dem Kontakt mit einer Einzelperson weder schlechter noch bessergestellt werden (›Gleichstellungsargument‹, s BGH MMR 21, 484 Rz 41; NJW 16, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 5 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt.

Rn 2 Im Vertrag muss der Rücktritt vorbehalten sein. Die Parteien können ihn aber auch in einem Nachvertrag vereinbaren. Enthält dieser nur einen Rücktrittsvorbehalt, gilt § 2290 II, nicht § 2275 (MüKo/Musielak Rz 4). Das Rücktrittsrecht aus § 2293 kann mit anderen Worten bezeichnet werden (›widerrufen‹, ›aufheben‹). Der Vorbehalt, abw letztwillige Verfügungen errichten zu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee)

Rn 27 Schließlich ist immer zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht auf Teilbereiche beschränkt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn iÜ eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Doch ist die Ablehnung einer Aufteilung der elterlichen Sorge in verschiedene Teilbereiche zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn zwischen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 22 erweitert die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach den §§ 20, 21, die auf eine Beteiligung an vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogenen Rentenleistungen abzielen, um einen Anspruch auf Beteiligung an Kapitalzahlungen, die der Ausgleichspflichtige von seinem Versorgungsträger aus einem im Wertausgleich bei der Scheidung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mahnung; Fristsetzung (Nr 4).

Rn 22 Nr 4 soll die Warnfunktion von Mahnung und Fristsetzung erhalten (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 4 Rz 2). Das Verbot erfasst auch beiderseitige, konkludente oder mittelbare Befreiungen von der Obliegenheit (Schlesw NJW-RR 98, 57 [BGH 14.07.1997 - NotZ 48/96]). Sind Mahnung oder Fristsetzung schon nach allg Regeln entbehrlich, kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel nicht an (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. AGB-Kontrolle.

Rn 49 Eine formularmäßige weite Sicherungszweckerklärung, dass Sicherungseigentum bzw sicherungshalber abgetretene Rechte der Sicherung aller bestehenden u künftigen Forderungen etwa des Kreditgebers dienen, ist grds überraschend ( § 305c ), wenn Sicherungsgeber nicht der Kreditnehmer, sondern ein Dritter ist. Anders ist dies bei der weiten Sicherungszweckerklärung des persönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abrechnungszeitraum.

Rn 37 Der Abrechnungszeitraum muss grds dem Zeitraum des Wirtschaftsplans entspr (LG Konstanz ZMR 08, 328), darf aber – zB für eine ggf notw Umstellung, bei Neubauten, neuen Anlagen, ggf Verw-Wechsel – diesen ausnw auch über- oder unterschreiten (München ZMR 09, 631; LG München I ZMR 09, 400). Abrechnungen für einzelne Quartale sind unzulässig (Ddorf ZMR 07, 129). Zulässig s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzung durch Verletzung der Rückgewährpflicht.

Rn 26 Die dritte Ansicht stellt nicht primär auf eine Beeinträchtigung des Gegenstandes der Rückgewährpflicht ab. Vielmehr sieht sie die Pflichtverletzung darin, dass der Schuldner die Rückgewähr ›nicht oder nicht wie geschuldet‹ (§ 281 I 1) leistet. Insoweit kommt es also nicht darauf an, wann der Grund für die Nicht- oder Schlechtleistung entstanden ist. Vielmehr spielt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldhafte Nichterfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen (Nr 3).

Rn 9 Zu den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen zählen in erster Linie die Unterhaltspflicht sowohl ggü dem Ehegatten als auch gemeinsamen Kindern (§ 1360), die Pflicht zur Besorgung des ehelichen Haushalts iRd zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Regelung (§ 1356 I) sowie die aus § 1353 abgeleiteten Pflichten wirtschaftlichen Inhalts....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Allgemeine Fragen.

Rn 5 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Die Vorfrage der Abstammung richtet sich nach Art 19 (BGH FamRZ 18, 41). – Die in Art 20 S 1 u 2 zur Verfügung gestellten Anknüpfungen sind grds Gesamtverweisungen iSv Art 4 I 1. Jedoch ist im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Anfechtung iRd in Betracht kommenden Rechtsordnungen weitgehend zu ermöglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Behördenbetreuung (IV).

Rn 3 Nur ausnahmsweise, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen anerkannten Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann, ist die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer zulässig (Hambg BtPrax 94, 138; LG Hamburg FamRZ 20, 1773). Dies ist auch jeweils bei Verlängerung der Betreuung erneut zu prüfen (Staud/Bienwald § 1900 aF Rz 26)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ankündigung der Leistung.

Rn 4 Trotz Unbestimmtheit der Leistungszeit gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn die Leistung vorher angekündigt war. Die Ankündigung ist eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Mitteilung (Grüneberg/Grüneberg § 299 Rz 3; Erman/Hager § 299 Rz 4); sie muss eine angemessene Zeit vor der Leistung stattfinden, so dass der Gläubiger sich auf die Annahme vorbereiten kann; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Korrekturmöglichkeiten.

Rn 30 Der Feststellungsbeschluss (Rn 26 f) kann bis zur Übergabe bzw Bekanntgabe nach § 38 III 2 FamFG, danach bis zur Erteilung des Erbscheins ggf gem § 48 FamFG geändert werden. Schreibfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten (zB falscher Name des Testamentsvollstreckers) oder unbeachtliche Zusätze können gem § 42 FamFG berichtigt werden (s.a. München FGPrax 19, 230 [OLG Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Bedeutung der Norm.

Rn 1 Art 7 verdrängt als lex specialis die allgemeinen Kollisionsnormen in Art 3, 4, 6. Die Norm ist in Einzelanknüpfungen für verschiedene Unterfälle des Versicherungsvertrags unterteilt und erlaubt den Vertragsparteien dabei Rechtswahlmöglichkeiten, welche je nach Versicherungstyp stärker oder geringer beschränkt sind. Rn 2 Der in Art 7 I erfasst sämtliche Versicherungsvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsumfang.

Rn 13 Der Vertreter hat für den wegen fehlender Vertretungsmacht nicht wirksam zustande gekommenen Vertrag einzustehen. Ist ein Teil des Rechtsgeschäfts von der Vertretungsmacht gedeckt und ist dieser Teil nach § 139 wirksam, erstreckt sich die Haftung nur auf den anderen von der Vertretungsmacht nicht gedeckten Teil (BGHZ 103, 275, 278). Dasselbe gilt wenn der Vertretene da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 28 Über die Rechtsfolgen irrt sich der Erklärende beachtlich, wenn das Rechtsgeschäft nicht die gewollte, sondern eine davon wesentlich verschiedene andere Rechtsfolge nach sich zieht (RGZ 88, 284; BGHZ 168, 210 Tz 19; BGH NJW 16, 2954 Tz 11). Ein Irrtum über die Rechtsfolgen ist als Inhaltsirrtum beachtlich, wenn die Rechtsfolge (unmittelbarer) Inhalt der rechtsgeschäftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichteter.

Rn 8 Der auf § 909 gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 I richtet sich in erster Linie gegen denjenigen, der im Zeitpunkt der Störung, also dann, wenn das benachbarte Grundstück die erforderliche Stütze verliert, Eigentümer (RGZ 103, 174, 176) oder Besitzer (RGZ 167, 14, 28) des Grundstücks ist, welches vertieft wurde. Der frühere Eigentümer oder Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Auskunftsanspruch.

Rn 12 Neben dem Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses nach § 2314 hat der Ausgleichungsberechtigte gegen den -pflichtigen einen Anspruch auf Auskunft über auszugleichende Zuwendungen aus § 2316 I iVm § 2057 entspr (BGH NJW 61, 602, 603 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]; Staud/Otte Rz 22). Über § 2057 2 gelten §§ 260,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auswirkung der Gestaltung des eigenen Namens auf denjenigen von Ehegatten und Kindern.

Rn 17 Während des Bestehens der Ehe kann die Namenswahl in Bezug auf den Ehenamen nach I 2 nur von beiden Ehegatten erklärt werden. Als Ehe gilt die verschieden-, ebenso wie die gleichgeschlechtliche Ehe, da für Art 47 als Sachnorm des deutschen Rechts der Ehebegriff des deutschen Sachrechts maßgebl ist. Rn 18 Die Namensbestimmung nach I oder II erstreckt sich gem III ohne We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärungsirrtum, § 119 I Alt 2.

Rn 23 Bei diesem Irrtum in der Erklärungshandlung (Irrung) stimmt der äußere Erklärungstatbestand nicht mit dem Willen des Erklärenden überein (BGHZ 177, 52 Tz 14). Er verspricht, verschreibt (Oldbg NJW 04, 168; NJW-RR 07, 268) oder vergreift sich, verwendet also unbewusst ein falsches Erklärungszeichen, so auch bei einer Urkundenverwechselung (Rn 15) oder Blankounterschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinigung (Abs 1, § 5 GBO).

Rn 8 Durch die Vereinigung werden die ursprünglichen Grundstücke nicht wesentliche Bestandteile des neuen einheitlichen Grundstücks (BGH DNotZ 06, 288 ff). Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs bleiben bezogen auf die ursprünglichen Grundstücke getrennt bestehen (BGH DNotZ 06, 288 ff; DNotZ 78, 156 [BGH 21.10.1977 - V ZR 121/75]) und erstrecken sich nicht auch a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht.

Rn 3 Auskunftspflichtig ist jeder Miterbe nicht jedoch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe (München NJW 13, 2690; Köln ZEV 14, 660; aA Kobl Urt v 25.11.2015 – 5 U 779/15), soweit sich aus § 2316 oder aus § 242 im Einzelfall nichts anderes ergibt. Weder enthält § 2057 eine allgemeine Auskunftspflicht, auch besteht ein Bedürfnis für eine derartige Auskunft nur ausnahmsweise....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 3 Durch gemeinschaftliches Testament können der Erbvertrag insgesamt oder nur einzelne Verfügungen iSv § 2278 II (BayObLGZ 60, 192, 195f) aufgehoben, geändert oder auch neue Verfügungen (BayObLG FamRZ 03, 1509, 1510) getroffen werden. Der übereinstimmende Wille kann ggf durch Auslegung festgestellt werden (BayObLG FamRZ 96, 566). Das gemeinschaftliche Testament kann den E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kompetenzordnung gem I ab der Auflösung.

Rn 1 Mit Eintritt ins Liquidationsstadium steht sämtlichen Gesellschaftern (geborene Liquidatoren, § 736 Rn 2) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grds wieder gemeinschaftlich zu. Das Gesetz geht davon aus, dass vor und nach dem Auflösungszeitpunkt keine Kontinuität der Ämter mit den an sie knüpfenden Handlungsbefugnissen herrscht (vgl auch BGH NJW 11, 3087 [BGH 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Teilung.

Rn 10 Teilung ist die Aufhebung einer Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder die Abschreibung einer realen Teilfläche aus einem einheitlichen Grundstück und Buchung der entstehenden Grundstücke unter selbstständigen Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Sie ist erforderlich bei Veräußerung oder grds bei Belastung (§ 7 GBO) einer Teilfläche. Sie wird wirksam ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schlussbericht (IV).

Rn 5 Nach Beendigung der Betreuung, sei es durch Tod des Betreuten, Aufhebung der Betreuung oder Betreuerwechsel (§§ 1868, 1870), hat der bisherige Betreuer (gilt für alle Betreuungsformen) einen Schlussbericht zu erstellen und diesen dem BtG zu übersenden (IV 1 u 2). Wie umfangreich und detailliert der Bericht zu erfolgen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Nach IV 3 muss er ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Darstellung.

Rn 33 Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen. Die von § 6 I 1 HeizkV verlangte verbrauchsabhängige Verteilung auf die Nutzer findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt (BGH NJW 12, 1434 Rz 16). Kosten für nicht verbrauchte, aber im Wirtschaftsjahr erworbene Brennstoffe sind nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auflösungsbeschluss.

Rn 2 Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mindestens mit ¾-Mehrheit beschließen. Die Satzung kann Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB Einstimmigkeit oder die einfache Mehrheit) und die Auflösung an die Zustimmung einzelner Vereinsmitglieder oder einzelner Vereinsorgane binden. Die Entscheidung darf aber nicht einem Dritten übertragen werden (Stuttg NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Rn 25 Der Schutz des sog räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe gibt den betroffenen Ehegatten einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (BGH NJW 56, 1149, 1150 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 194/55]), wobei die Rechtsgrundlage streitig ist (vgl zum Streitstand Staud/Voppel Rz 111 mwN). Der Schutzbereich umfasst die Ehewohnung (BGH FamRZ 14, 746), uU aber auch gewerblich ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund. (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Pull-Zahlungen.

Rn 13 Bei Pull-Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, liegt eine verspätete Ausführung vor, wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsauftrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zahlers weiterleitet oder der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsbetrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Herbeiführung der Bedürftigkeit.

Rn 15 Bedürftig ist der Berechtigte, wenn ihm die Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt fehlen und er sich diese auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Voraussetzung ist ein zurückliegendes Verhalten, das Einfluss auf die Bedürftigkeit hat. Das Merkmal ist auch gegeben bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (BGH FamRZ 01,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gemeinschaftsordnung.

Rn 10 Die Miteigentümer (Rn 1) können bereits mit dem Teilungsvertrag oder später als WEigtümer in Ergänzung des oder in Abweichung vom dispositiven Gesetz Vereinbarungen für ihr Verhältnis untereinander treffen (§ 10 I 2) und nach §§ 10 III, 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE machen. Das gleiche Recht steht dem Alleineigentümer nach § 8 II zu (BGH NJW 11, 679 [BGH 10.12.2010 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung des Mieters.

Rn 13 Vor Eigentumsumschreibung kann der Mieter allein ggü dem ursprünglichen Eigentümer und Vermieter kündigen. Ggü dem Erwerber kann der Mieter kündigen, wenn der ursprüngliche Vermieter bereits mit Kaufvertragsabschluss einen (in Wahrheit erst künftigen) Rechtsübergang ggü dem Mieter anzeigte; auch wenn noch kein Eigentumsübergang im Grundbuch erfolgte. Hier wird § 566e I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Eine weitere Schutzbestimmung des redlichen Besitzers stellt § 989 dar, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz (mehr) hat. Allerdings entsteht dem Eigentümer ein einforderbarer Anspruch auf Schadensersatz (§§ 249 ff) nur, soweit der nichtberechtigte Besitzer die Verschlechterung der Sache, deren Untergang oder Nichtherausgabe schuldhaft zu vertreten hat und Rechtshängi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücke (Abs 3).

Rn 4 Bei Grundstücken oder Räumen darf der Besitzer sich sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder der Sache bemächtigen. Dabei ist wiederum nicht von Bedeutung, ob anderweitige Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist oder ob sonst die Vereitelung oder Erschwerung des Anspruchs droht (aA Frankf NJW 94, 946 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1993 - 10 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Begründung.

Rn 30 Eine Anpassungserklärung muss zunächst nicht begründet werden. Die Vertragspartei, die die Anpassung vorgenommen hat, muss nach hM aber eine von ihr beanspruchte Anpassung nachträglich der anderen Vertragspartei gegenüber rechtfertigen, sofern diese die Angemessenheit (Rn 29) bestreitet (BGH NJW 11, 3642 Rz 18; aA Schmid MDR 11, 1449, 1451); Entspr muss gelten, wenn ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angaben gem Nr 1a (Name).

Rn 6 Die eintragungswillige GbR muss sich eine Namensbezeichnung für sich aussuchen. Hierfür gelten über § 707b Nr 1 die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entspr. Daher sind das Identifizierungsgebot und das Irreführungsverbot zu beachten. Nach § 707a II muss der Rechtsformzusatz gezeigt werden. Den von ihr gewählten Namen kann die GbR aufgrund § 12 verteidigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der halbzwingende (§ 512 1) § 504 regelt die vor Inanspruchnahme vertraglich eingeräumte Überziehung eines laufenden Kontos (Dispositionskredit), § 505 demgegenüber die lediglich geduldete Überziehung, bei der der Darlehensvertrag erst mit der Auszahlung zustande kommt. § 504 setzt Art 2 III, 3 Buchst d, 12 u 16 III Buchst b VerbrKrRL 2008 um. I regelt den Grundtatbesta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

Rn 1 § 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur für den Fall des Todes oder Verlusts der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, sondern auch bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts iSd § 1903 (Grüneberg/Sprau Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 5 Mieterinteressen iSv Rn 4 bestehen idR im Schutz des Besitzes an der Wohnung (Art 13 I GG), der Gesundheit (Art 2 II 1 GG), der allgemeinen Lebensplanung (Art 2 I GG), zB in der Gestaltung und Dekoration der Mietsache, im Ausnahmefall aber auch in der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Nr 11.

Rn 21 Unter die einzeln hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindungen der Nr 11 fallen zB sog Call-by-Call-Dienstleistungen, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar und in einem Mal erbracht und über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Grund der auf Art 3 III lit m VRRL zurückgehende Ausnahme von den §§ 312 ff ist, dass für diese Verträge in §§ 66 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr