Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Widerspruch.

I. Rechtzeitig. Rn 2 Der Widerspruch ist rechtzeitig erhoben, solange der VB nicht verfügt ist, vgl § 694 Rz 10, 12. Ist VB verfügt, wird der Widerspruch als Einspruch behandelt (§ 694 II; § 694 Rn 17) und es ist gem § 700 III 1 vAw abzugeben. II. Wirksam. Rn 3 Das Mahngericht darf seine Prüfung formal darauf beschränken, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild ein wirksamer Wider...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Markenrecht.

Rn 184 Maßgeblich nach § 3 ist im Löschungsverfahren das Interesse an der Aufrechterhaltung (BGH GRUR 06, 704 [BGH 16.03.2006 - I ZB 48/05]: im Regelfall 50.000 EUR; GRUR 15, 581: 500.000 EUR mit ausf Begr im B vom 30.7.15 – I ZB 61/13; 24.11.16 – I ZB 52/15: 10 Mio EUR). Im Markenverletzungsverfahren kann ein geringerer Wert anzusetzen sein (Nürnbg GRUR 07, 815).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Weitere Ansprüche.

Rn 6 Aus demselben Ereignis müssen weitere materiell-rechtliche Ansprüche (anderer Gläubiger) entstanden sein, die der Haftungsbeschränkung zugänglich sind (Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 1 S 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Steuern (Nr 1).

Rn 17 Abzuziehen sind – Abflussprinzip – die tatsächlich entrichteten Steuern, die auf das Einkommen entfallen. Demnach die laufenden Zahlungen auf Lohn- und Einkommensteuer sowie die entsprechenden Nachzahlungen. Einkommensunabhängige Steuern, wie Umsatz- oder Erbschaftssteuer sind nicht in Abzug zu bringen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine frist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beweisführer.

Rn 2 Beweisführer (Vorschlagender iSd § 399) ist diejenige Partei, die den Zeugen gem § 373 benannt hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung (Abs 1).

I. Anwendungsbereich. 1. Urteilsverfahren. Rn 7 Abs 1 gilt seit der Einfügung von Abs 4 nur für das Urteilsverfahren. Andere Entscheidungen (Beschlüsse; Verfügungen) können nach Abs 4 ohne mündliche Verhandlung erlassen werden (s Rn 27), es sei denn eine solche ist ausnahmsweise wie zB in §§ 320 III, 1063 II vorgeschrieben (Zö/Greger Rz 2). Im Schiedsverfahren gilt § 1047 I. 2....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Revisionsgericht.

Rn 8 Wird gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so fordert der BGH die Akten beim Berufungsgericht an. Auf diese Anforderung hin sind die Akten vollständig und unverzüglich zu übersenden (§§ 565, 541 I 2), dh spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung. Für noch nicht getroffene Nebenentscheidungen (Streitwert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gebührenstreitwert.

1. Wirtschaftliche Werthäufung. Rn 25 Der GeS der Widerklage ist in § 45 I 1, 3 GKG (identisch mit § 39 I 1, 3 FamGKG) speziell geregelt; § 5 Hs 2 greift insoweit nicht ein. Die Werte von Klage und Widerklage werden nach § 45 I 1, 3 GKG zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den GeS niedrig zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Begründungspflicht.

Rn 17 Abs 3 verpflichtet das Gericht ausdrücklich, die Terminsänderung (kurz) zu begründen; dazu reicht idR der Hinweis auf den Verhinderungsgrund der jeweiligen Partei. Bei einer vAw erfolgten Aufhebung dürfte es zumindest angebracht sein, über die Floskel ›aus dienstlichen Gründen‹ hinaus den konkreten Grund mitzuteilen (Erkrankung des Berichterstatters, Dezernatswechsel o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Form der Bekanntgabe (Abs 2, 3).

I. Grundsatz. Rn 4 § 15 sieht die Zustellung nach §§ 166–195 ZPO oder die Aufgabe zur Post vor, um Dokumente möglichst effizient und unbürokratisch bekannt zu machen. Die Wahl der Art der Bekanntgabe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (BGH MDR 21, 1212). Bei der Ausübung des Ermessens, das einen Zustellungswillen voraussetzt (BGH MDR 20, 566, 567 [BGH 19.02.202...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Form der Anhörung.

Rn 8 § 168c sieht keine besondere Form für die Anhörung vor, diese kann also mündlich, schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Es besteht kein Auskunftszwang (Staud/Veit § 1847 BGB aF Rz 22; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs § 1847 BGB aF Rz 7), sofern die Auskunftsperson nicht förmlich als Zeuge vernommen wird, § 30 I iVm §§ 373 ff ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtskosten.

Rn 15 Hinsichtlich der Gerichtskosten ist zu unterscheiden, ob dem Kl oder dem Beklagten PKH bewilligt worden ist. 1. PKH-Partei ist Kläger. Rn 16 Hat der Kl PKH und obsiegt dieser, ergeben sich keine Besonderheiten. Obsiegt der Beklagte und hat dieser Gerichtskosten bezahlt, so hätte er bei einer nicht bedürftigen Partei einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorschlag des Gerichts.

Rn 2 Der Vorschlag einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung liegt im Ermessen des Gerichts (›kann‹). Er ist noch nach der Bestellung eines Güterichters bis zur Entscheidungsreife möglich. Sinnvoll ist ein Vorschlag nur, wenn sich damit weitere Konflikte lösen lassen, die mit einem auf den Streitgegenstand beschränkten Urteil nicht bereinigt werden können.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kraftloserklärung.

Rn 180 s Aufgebot. Kündigung Bankkonto. Nach § 3 ist das Interesse an Erhalt oder Auflösung des Kontos maßgeblich (Stuttg BeckRS 22, 20236), nicht der Gebührenaufwand (so aber LG Lübeck NJW 01, 82 [LG Lübeck 13.09.2000 - 12 O 310/00]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollmachtsmangel.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst alle Fälle einer fehlenden Vollmacht, unabhängig davon, ob dem Handelnden das Fehlen der Vollmacht bewusst ist (zB GoA), er dies offenlegt oder verschweigt oder ob er sich für berechtigt hält. Maßgebend ist allein, ob zu erwarten ist, dass der Vertreter den Mangel voraussichtlich wird beheben können (Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 1, 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sachlicher Anwendungsbereich.

1. Haftungsbeschränkung für Seeforderungen und gleichgestellte Forderungen (Abs 1 S 1). Rn 3 Die Qualität als Seeforderungen ergibt sich aus dem in Rn 1 genannten Übereinkommen iVm § 611 I HGB. Gleichgestellt sind Forderungen aus Ölverschmutzungsschäden (§ 611 III HGB iVm dem Haftungsübereinkommens von 92 [BGBl 94 II 1152]), wenn sie gegen andere Personen als den Schiffseigen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Forderung.

Rn 2 Der Rechtsstreit muss eine Forderung auf Leistung hinterlegungsfähiger Gegenstände (§ 372 BGB), also nicht notwendig eine Geldforderung, betreffen. Wegen der Möglichkeit der Hinterlegung kommt als Klageart nur eine Leistungsklage, keine Feststellungsklage in Betracht (BGH KTS 81, 217 f). Eine Aufrechnung genügt – schon wegen der fehlenden Rechtshängigkeit – nicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Mehrkosten vor dem unzuständigen Gericht (§ 281).

Rn 15 Mehrkosten einer Verweisung, die die unterstützte Hauptpartei trägt, sind auch bei der Kostenentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten auszutrennen. Diese Mehrkosten trägt der Nebenintervenient selbst (Abs 1 Hs 2). Umgekehrt sind auch die durch eine Verweisung entstandenen Mehrkosten des Nebenintervenienten der Gegenpartei aufzuerlegen, wenn diese ein unzuständige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei. (2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm schafft eine einheitliche Regelung für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen. Sie wird ergänzt durch § 14 II, wonach auch eine elektronische Übermittlung möglich ist. Die Norm gilt für alle Verfahren der fG, soweit nicht Anwaltszwang herrscht (§§ 10 IV, 114), nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungen.

Rn 6 In erster Linie sichert die Vorschrift den Rang. Außerdem wird keine erneute Drittschuldnererklärung geschuldet. Die Anordnungen nach § 850e Nr 2 und 2a bleiben in Kraft. Nach dem Gedanken aus § 850g gilt dies auch für die vom Einzelfall abhängigen Abwägungen der Anordnungen nach den §§ 850b, 850c IV, 850d, 850 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ablehnung des Sachwalters.

Rn 4 Die Möglichkeit der Ablehnung des Sachwalters durch eine Partei ist dem § 406 ZPO nachgebildet (BTDrs 20/6520, 85). Gem Abs 6 ist ein Rechtsmittel ist nur dann möglich, wenn die Ablehnung für unbegründet erklärt wird; und auch dann nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 I 1 Nr 2, III, II ZPO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzung der Anhörungspflicht.

1. Nahestehende Familienangehörige. Rn 2 Wie auch in § 168 wurde der Begriff ›nahestehende Familienangehörige‹ anstelle des in § 1847 S 1 BGB aF verwendeten Begriffs ›Verwandte und Verschwägerte‹ benutzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Klagemöglichkeiten, Anträge.

I. Allgemeines (§§ 781, 782, 783). Rn 2 § 785 verweist ausschl auf die Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage; dies wird als problematisch angesehen. Zum einen soll die Vollstreckbarkeit des Titels auf die der Haftung unterliegende Vermögensmasse beschränkt werden, dies in den Fällen der §§ 781, 782, 783. Hier zielt die Klage auf den Titel unmittelbar. Die Klage ist dara...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erlösauskehr.

Rn 13 Der Dritte kehrt den Erlös an den Gläubiger aus, wenn er vom GV damit beauftragt ist (BGH DGVZ 14, 38, 40). Anderenfalls liefert er ihn dem GV ab. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 819 (MüKoZPO/Gruber Rz 18; Zö/Seibel Rz 25; aA Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 27). Zum weiteren Schicksal des Erlöses vgl § 819 Rn 2–5.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Weitgehend identische Regelung zu § 121 ZPO.

Rn 2 Bis auf II ist die Regelung trotz geringfügiger Wortlautabweichungen identisch zu § 121 I, III–V ZPO (s § 121 ZPO Rn 3, 22 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Anordnung nach Parteiantrag.

aa) Rn 22 Aus dem Fragerecht der Parteien (Rn 17) ergibt sich die Pflicht, einem Parteiantrag auf Ladung des SV zur Erläuterung stattzugeben (BGHZ 6, 398, 400 f; NJW-RR 10, 10, 11; NJW 97, 802; s.a. VersR 68, 257 zu § 287; zur Nachholung durch das Berufungsgericht BGH VersR 17, 1295), unabhängig von einem erklärten Einverständnis mit einer schriftlichen Begutachtung (BGHZ 6, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Geschützte Personen.

Rn 21d Der Pfändungsschutz für Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist nicht beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis. Unterlagen für Buchführungs- und Dokumentationszwecke sind pfändungsfrei, wenn der Schuldner oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Person (dazu Rn 14) sie benötigen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abs 1.

a) Amtsverfahren. Rn 3 In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zur Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus I 2 sowie überdies bereits daraus, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann. Aus diesem Grund setzt die Aufhebung oder Abänderung einer vAw getroffenen Entsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Konnossement (Abs 4).

Rn 8 Der Abs 4 ist mit Wirkung v 25.4.13 aufgehoben (BGBl I 831). Für die Einbeziehung einer Schiedsklausel durch Konnossement gilt jetzt § 522 I 2 HGB.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Versetzung, Beförderung und Gehaltserhöhung.

I. Abs 1 S 1. Rn 2 Der sachliche Anwendungsbereich von § 833 erfasst die Pfändung von Diensteinkommen, also von Lohn, Gehalt und sonstigen Einkünften iSd §§ 850 ff. Auf ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen gem § 832 Alt 2 ist die Regelung nicht entspr anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 833 Rz 1). Die Regelung gilt bei der Versetzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung.

1. Bei Zuständigkeit. Rn 29 Ist das Gericht zuständig, bedarf es keiner besonderen Entscheidung, sondern nur einer Begründung im Urteil. Hat eine Partei jedoch die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt, ist darüber vorab durch Beschl zu entscheiden (§ 17a III 2 GVG; BGH NJW 99, 651 [BGH 18.11.1998 - VIII ZR 269/97]). 2. Bei Unzuständigkeit. Rn 30 Auf Antrag des Kl spricht das Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidungen im Umsetzungsverfahren.

Rn 2 Gegen Beschlüsse des Gerichts im Umsetzungsverfahren, zB zu den §§ 29, 30 oder 32, ist wegen § 574 I S 1 Nr 2 iVm § 574 III ZPO die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Prozessgericht statthaft.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verwertung durch eine andere Person (Abs 2).

Rn 9 Die Vorschrift erfasst nicht nur die Versteigerung, sondern auch den freihändigen Verkauf durch einen Dritten wie zB Bank, Makler oder Kommissionär (MüKoZPO/Gruber Rz 14; Zö/Seibel Rz 15). I. Antrag. Rn 10 Zu dem in Abs 2 vorgeschriebenen Antrag vgl Rn 2. Anders als der Antrag nach Abs 1 kann er jedoch nach der Entscheidung des Gerichts nicht mehr zurückgenommen werden, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gewählte Präsidien.

Rn 9 Ab 8 Richterplanstellen besteht das Präsidium aus dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter des Gerichts als Vorsitzenden und 4 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 4), ab 20 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 6 gewählten Richtern (II Nr 3), ab 40 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 8 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 2) und ab 80 Richterplanstellen aus dem Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bargeld (Nr 3).

Rn 21 Die Vorschrift ergänzt den bei der Forderungspfändung geltenden Schutz der §§ 850 ff für wiederkehrende Einkünfte und soll dem Schuldner die erforderlichen Barmittel belassen, um die Ausgaben des täglichen Lebens bis zur nächsten Zahlung von Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Geldleistungen zu bestreiten (BTDrs 19/27636, S 30). Voraussetzung ist allerdings nicht, das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisaufnahme durch Prozessgericht.

Rn 5 Gemäß § 355 ist es die Aufgabe des (gesamten) Prozessgerichts, die Beweisaufnahme durchzuführen, also den Augenschein einzunehmen, auch wenn dieser gem § 219 I ›an Ort und Stelle‹ durchgeführt wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

I. Gerichtsgebühren. Rn 39 Gerichtsgebühren werden in Höhe einer einmaligen Festgebühr von 22 EUR erhoben, Nr 2111 KV GKG, welche gem § 12 VI 1 GKG im Voraus zu entrichten ist (daher keine Streitwertfestsetzung vAw, Nürnbg NJW-RR 18, 1277). Der Streitwert des Verfahrens nach § 890 richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesproc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellungnahme.

Rn 6 Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Das gilt auch dann, wenn es Verfahrensbeteiligung beantragt hat (Brandbg Beschl v 10.6.10 – 9 UF 142/09, openJur, 23447 = FamRZ 11, 118).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren, Fristen.

I. Verfahren. Rn 6 Der Antrag auf Räumungsfrist ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem zu räumen ist, zu stellen; die §§ 233–238 sind sinngemäß anzuwenden, § 794a I 2. Die Frist läuft ab dem im Vergleich vereinbarten Datum. Ist sofort zu räumen oder beträgt die im Vergleich niedergelegte Frist weniger als zwei Wochen, scheidet eine Räumungsfrist nach § 794a nicht mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. 2Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. 3Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. 2Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Auswahl der Partei.

Rn 14 Auch über die Frage, welche Partei zu vernehmen ist, entscheidet das Gericht – ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beweislast (BGH VersR 59, 199, 200) – nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. 1. Maßgebliche Umstände. Rn 15 Bei der Auswahl spielen Gesichtspunkte der Beweiskraft eine maßgebliche Rolle, wie das vermutlich bessere Wissen der Partei va aufgrund eigener Wahrne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Nr 7.

Rn 12 Der Ort (idR nach Straße und Hausnummer, München MDR 02, 414 [OLG München 11.12.2001 - 21 W 2569/01]) und der Zeitpunkt der Zustellung sind in der Zustellungsurkunde anzugeben. Gewöhnlich reicht die Datumsangabe, die Uhrzeit ist nur auf Anordnung der Geschäftsstelle (vgl § 176 und 1.11 des Formulars) erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gewahrsam des Schuldners.

1. Bedeutung des Gewahrsams. Rn 3 Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, ...mehr