Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prozesskostenhilfe (Nr 3, 4).

Rn 3 Nr 3 und 4 treffen Übergangsregelungen für die Prozesskostenhilfe.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zu beteiligen sind (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weigerung nach rechtskräftigem Zwischenurteil.

1. Verweigerung des Zeugnisses. Rn 3 Gibt der Zeuge für die Verweigerung des Zeugnisses einen grds beachtlichen Grund an, so sind Zwangsmaßnahmen gem § 390 erst nach Herbeiführung eines rechtskräftigen Zwischenurteils gegen den Zeugen gem § 387 statthaft. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auf der Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Zwischenurteils kommt nicht in Betr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nr 3.

Rn 8 Wurde die Vollmachtsurkunde bei der Zustellung nach § 171 vorgelegt (s dazu § 171 Rn 4), ist dies zu beurkunden. Angaben zum Inhalt der Vollmacht sind nicht erforderlich (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 7; St/J/Roth Rz 7; Zö/Schultzky Rz 7), können aber bei der Beweisführung hilfreich sein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Entbehrlichkeit des Tatbestands (Abs 1 S 1). Rn 2 Nach Abs 1 S 1 ist die Abfassung des Tatbestands in der von § 313 verlangten Form entbehrlich, was nicht ausschließt, dass das Gericht in den Gründen auf tatsächliche Feststellungen zurückgreifen muss, um sein Ergebnis sachgerecht begründen zu können. Abs 1 S 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parteien häufig mehr Wert ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aussichtslosigkeit des Antrags.

Rn 5 Ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein PKH-Anspruch nicht gegeben, muss der Gegner nicht gehört werden. Das gilt dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon nach dem eigenen Vortrag, ggf auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Gleiches gilt, wenn keine Kostenarmut vorliegt. All dies folgt bereits ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. (2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Anfechtungsgründe, die eine vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betreffen. Rn 2 Mit Anfechtungsgrund sind die in §§ 579 und 580 aufgezählten Nichtigkeits- bzw Restitutionsgründe gemeint. Als vorausgegangene Entscheidung gelten auch Zwischenurteile, §§ 280, 303, 304, Vorbehaltsurteile, §§ 302, 599, sowie richterliche Entscheidungen in Form von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kalendermäßige Fälligkeit.

Rn 6 Erst nach Ablauf der Mietdauer. Das Schweigen des Gewerberaummieters zur Erfüllung seiner Räumungspflicht nach Kündigung gibt keinen Anlass zur Klage (LG Berlin GuT 10, 247 [LG Berlin 01.02.2010 - 12 O 509/09]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Säumnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (Abs 3).

I. Die Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten. 1. Allgemeine Voraussetzungen einer Sachentscheidung auf Grund Säumnis. Rn 27 Ein Versäumnisurteil darf im schriftlichen Vorverfahren ergehen, wenn die Vorschriften über das Versäumnisverfahren anwendbar sind (s Rn 2), die allg Voraussetzungen für ein Sachurteil vorliegen (s Rn 3), keine Zurückweisungsgründe nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungen.

I. Verpflichtung zur Übernahme. Rn 4 Der beigeordnete Anwalt ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet (§ 48 I Nr 2 BRAO). Da die Beiordnung als solche weder ein Mandatsverhältnis begründet noch die Erteilung der Prozessvollmacht durch die Partei ersetzt, muss er unverzüglich einen Anwaltsvertrag mit der Partei abschließen und ihm muss, damit er die Stellung als Prozessbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Berufungsverfahren.

I. Verweisung nicht möglich. Rn 9 Eine Verweisung im Berufungsverfahren nach § 506 kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erst im Berufungsverfahren selbst gem § 533 geschaffen worden sind; § 506 gilt nämlich grds nur für das Verfahren vor den Amtsgerichten (BGH NJW-RR 96, 891, RGZ 119, 379). Daher ist weder eine Verweisung von der Berufu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aktenkundigkeit (Abs 3).

Rn 5 In Übereinstimmung mit der generellen Regelung des § 28 IV muss das Gericht über alle persönlichen Anhörungen der Beteiligten ebenso wie über die Befragung von Auskunftspersonen und das Ergebnis dieser Befragung in geeigneter Form eine Aktenkundigkeit herbeiführen. Dies wird in aller Regel in der Form eines Vermerks geschehen, wie er in § 28 IV geregelt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Verbundene Räumungs- und Zahlungsklage. 1. Räumungsklage. Rn 3 Erforderlich ist die Erhebung einer Räumungsklage. Die Anspruchsgrundlage ist unerheblich (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 8; Zö/Greger, § 283a ZPO Rz 2; Monschau in Lützenkirchen, AnwaltsHdb Mietrecht, 5. Aufl. M Rz 326h). IdR wird dies § 546 BGB sei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit der förmlich festzustellenden Beendigung des Umsetzungsverfahrens endet die Tätigkeit des Sachwalters. Zugleich werden verbleibende Zahlungsverpflichtungen festgestellt, etwa hinsichtlich noch durch den Unternehmer zu zahlender Kosten (Abs 1 Nr 2) oder zur Rückzahlung eines nicht verbrauchten Betrages an den Unternehmer (Abs 1 Nr 3 iVm § 37).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Herausgabe von Sachen.

Rn 287 Nach § 25 I Nr 2 RVG geben die einschlägigen Vorschriften des GKG, insb § 41 II GKG, eine Wertgrenze vor; ältere Rspr ist überholt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeitpunkt.

Rn 11 Die zunächst unpfändbare Sache darf ab Erlass des Beschlusses, nicht erst ab dessen Rechtskraft gepfändet werden. Die Wegnahme darf erst erfolgen, nachdem der Schuldner das Ersatzstück bzw den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat. Ist der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen (s Rn 5), ist die Wegnahme erst nach Rechtskraft des Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prozessbevollmächtigte (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 3 Die Beteiligten (§ 7) können das (Beschwerde-)Verfahren selbst betreiben und müssen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Begr zu § 10 RegE in BTDrs 16/6308, S 181). Das gilt dann nicht, wenn eine Vertretung ›geboten‹ ist, bspw bei schwieriger Sach- oder Rechtslage oder bei querulatorischen Personen, die nicht ordnungsgemäß und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Früher erster Termin (Abs 2 Alt 1).

Rn 4 Dieser kann sowohl der Vorbereitung des Haupttermins wie der Entscheidung des Rechtsstreits dienen. Er ist ein vollwertiger Termin, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereitet, sondern in geeigneten Fällen bereits zum Urt führen soll (BGHZ 86, 31). Die Gestaltung dieses Termins regelt § 275.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Funktionelle Zuständigkeit.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 133 dient der Vorbereitung des Gerichts auf den Verhandlungstermin und erleichtert gleichzeitig die Information des Prozessgegners durch die Geschäftsstelle. Die Norm gilt sowohl im Anwaltsals auch im Parteiprozess. Sie gilt in jeder Verfahrenssituation und in jeder Instanz.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Tierhaltung.

Rn 59 Für ReS bei Abweisung einer auf Duldung gerichteten Klage ist umfassende Abwägung geboten (BGH MDR 18, 462 [BGH 30.01.2018 - VIII ZB 57/16]). Je nach Größe und Belästigung 300 EUR für Geruch bis 5.000 EUR für gefährliches Tier (vgl LG München NZM 02, 734; 820).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vereinbarungen über die Schiedsrichterbestellung.

I. Gestaltungsfreiheit und Form. Rn 3 Das Gesetz geht vom Vorrang einer der Privatautonomie unterliegenden Parteivereinbarung über die Bestellung der Schiedsrichter aus. Die Vereinbarung bedarf nicht der Form des § 1031. Die Parteien sind frei, eine Vereinbarung unmittelbar im Rahmen der Schiedsvereinbarung oder später zu treffen. Auf der Basis des § 1034 I, wonach die Partei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren erster Instanz.

I. Schriftliches Verfahren. Rn 2 Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann vorgesehen, wenn im Erörterungstermin der Abschluss eines Vergleichs zu erwarten ist, § 118 I. Wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift ist eine mündliche Verhandlung nicht zulässig, wenn sie lediglich zu dem Zwec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 23 Brüssel Ia-VO0 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Mediationsverfahren.

Rn 42 Die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits und daher auch erstattungsfähig (Celle NJW 09, 1219 = AGS 09, 173; Rostock JurBüro 07, 194 = RVGreport 08, 54).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Vermögensrechte. Rn 3 Dem Regelungsbereich der Vorschrift unterfallen nach Abs 1 andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Gemeint sind damit Vermögensrechte, in die sonst nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des 8. Buchs der ZPO, also gem den §§ 808 bis 871, nicht vollstreckt werden darf. Auf andere Vermögens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.

Rn 5 IV entspricht § 513 II ZPO (s § 513 ZPO Rn 11 ff). Er gilt nicht bei Willkür (BGH FamRZ 22, 1218) u für die v § 8 IV RPflG umfassten Fälle (Ddorf FGPrax 2011, 158).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Als Erleichterung und zur Beschleunigung (Rn 5) gedacht, hat die Vorschrift in der Praxis nahezu keinerlei Bedeutung. Die Negativvoraussetzungen – noch nicht erfolgte Erteilung einer Ausfertigung, keine Verzögerung nach Abs 1 und keine Absetzung beantragter Kosten, Abs 2 – werden idR nicht bzw nicht kumulativ erfüllt sein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit.

Rn 2 Es gelten die in § 319 ZPO dargestellten Grundsätze (BGH FamRZ 18, 1006). Die Berichtigung erfolgt durch eigenen Beschluss, der auf dem ursprünglichen Beschluss vermerkt wird (II 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erho...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Persönliche Anforderungen.

Rn 1 Das Amt des Handelsrichters ist ein Richteramt. Von daher sind an die Eignung der Berufenen persönliche und fachliche Anforderungen zu stellen. I. Persönliche Anforderungen ieS. Rn 2 Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Rau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anwalt.

Rn 8 Zu den Gebühren im Verfahren s § 36 Rn 20. Im Beschwerdeverfahren entstehen die Gebühren nach Nr 3500, 3513 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbeschwerdegericht.

Rn 3 Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH, § 133 GVG. Die Rechtsbeschwerde ist ausschließlich beim BGH einzulegen, § 1065 I iVm § 575 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zeitliche Grenzen (Abs 2).

1. Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts. Rn 6 Nach § 240 II 1 kann der Unterhaltspflichtige eine rückwirkende Herabsetzung seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags nur verlangen, wenn er seinen Antrag nach § 240 innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses ›stellt‹. Im Gegensatz zu § 654 II ZPO aF (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweiswürdigung.

Rn 1 § 441 regelt als besonderen Echtheitsbeweis den Beweis durch Schriftvergleichung (s § 441 Rn 1). Für die Würdigung des Beweisergebnisses gilt nach § 442 der allgemeine Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I), der hier lediglich bestätigt wird (BGH NJW 82, 2874 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

Rn 2 Die Regelung des § 131 ist nur dann einschlägig, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Ehesache verstirbt. Es ist zu unterscheiden: I. Tod vor Rechtshängigkeit. Rn 3 Verstirbt der Antragsteller vor Zustellung des Antrags in der Ehesache, unterbleibt die Zustellung, sofern der Tod rechtzeitig bekannt wird; wird der Antrag gleichwohl zugestellt, ist der Antrag als unzulässi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Normzweck.

Rn 2 Der Grundsatz des schiedsrichterlichen Verfahrens bleibt trotz der einzelnen Regelungen die Parteiautonomie (Abs 3). Zweck der Norm ist es insoweit, im Rahmen dieser Parteiautonomie einige wenige zwingend angeordnete Grundregeln zu verdeutlichen, die die Freiheit der Parteien einschränken.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausschließungsgründe.

1. Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO. Rn 4 Ein Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO erfolgt, wenn die Gerichtsperson an einem Verfahren selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (zB der den Erbschein erteilende Entscheidungsträger ist selbst Erbe). 2. Ausschluss nach § 41 Nr 2 und 2a ZPO. Rn 5 Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ffEGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 394 stellt einige – an sich selbstverständliche – Regeln zur Gewinnung wahrheitsgemäßer Aussagen auf.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

1. Vertragliche Grundlage. a) Allgemeines. Rn 7 Der Anspruch des Schuldners muss auf vertraglicher Grundlage beruhen. In erster Linie ist an Verträge mit der Versicherungs- und Finanzwirtschaft zu denken, doch ist dies keine notwendige Voraussetzung, solange die anderen Anforderungen aus § 851c I erfüllt sind. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies mit dem Wechsel von der Bezeichn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zustellung des genehmigten Vergleichs an die Beigeladenen mit Austrittsmöglichkeit.

Rn 10 Genehmigt das Gericht den Vergleich gem § 18 I KapMuG, so folgt darauf die Zustellung des genehmigten Vergleichs an die Beigeladenen gem § 19 I KapMuG einschließlich der in § 19 III KapMuG vorgesehenen Belehrung. Ein etwaiger Austritt ist vom Beigeladenen in der Form und Frist des § 19 II KapMuG zu erklären.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 37 Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Jedes gerichtliche Verfahren muss fair und durch Neutralität, Unvoreingenommenheit und Distanz der Entscheidungsträger gegenüber den Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet sein (Prütting/Helms/Prütting § 6 Rz 1), weil bereits dem Anschein von Interessenkollisionen durch Einsetzung eines anderen Entscheidungsträgers zu begegnen ist. § 6 dient diesem Zweck (Holzer ZNotP 18,...mehr