Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Darstellung des Anspruchs.

Rn 18 Für die Einordnung eines Forderungsgegenstands als Zinsen kommt es auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung nicht an; Zinsen iSd Norm sind das mit Blick auf die Nutzungsdauer festgelegte Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals, sei es auf vertraglicher (auch Vergleich), sei es auf gesetzlicher Grundlage; kapitalisierte Zinsen (OLGR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 17 Häufiger als eine Identität der Streitgegenstände ist der Fall, dass die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge präjudizielle Bedeutung für den nachfolgenden Rechtsstreit hat. Wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, besteht die Wirkung der Rechtskraft in der Bindun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 169 enthält einen abschließenden Katalog von Abstammungssachen gem §§ 169–185, die unter dem alten Recht als ›Kindschaftssachen‹ nach § 640a ZPO aF bezeichnet wurden. Nach § 169 beschäftigen sich Abstammungssachen mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses eines Kindes zu seinen Elternteilen. Abstammungssachen sind einheitlich als Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.

Rn 77 Mit Ausnahme des europäischen Bereichs ist grds kein Staat verpflichtet, ausländische Urteile anzuerkennen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass Urteile einen Akt der Staatsgewalt darstellen und sich aufgrund der Souveränität der Staaten nur auf das Territorium des Entscheidungsstaates beschränken. Heute wird durch Staatsverträge und durch das autonome Recht me...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. UWG und Prospekthaftung (Abs 1 Nr 5, Nr 6).

Rn 12 Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl iE Goldbeck WRP 17, 181 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15]) können auch dann die Zuständigkeit der KfH begründen, wenn sie gleichzeitig aus allg Bürgerlichen Recht begründet werden (vgl Rn 2; aA LG Offenburg 13.5.14 – 5 O 20/14). Nicht ausreichend ist ein Unterlassungsanspruch aus allg Zivilrecht ohne Anspruchsbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgrenzung zu Rechtsmitteln.

Rn 11 Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Analogie.

Rn 8 Nicht selten werden Verfahren – sei es durch gleichzeitige Terminierung der mündlichen Verhandlung auf dieselbe Terminstunde, sei es durch die Anordnung eines gemeinsamen Beweistermins – ohne förmlichen Verbindungsbeschluss lediglich für eine gemeinsame mündliche Verhandlung zusammengeführt. Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht nicht in einer gemeinsamen Entsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klage.

Rn 103 Die Feststellungsklage setzt ein Vorverfahren voraus (VGH Kassel NJW-RR 10, 1652, 1655; Schorn/Stanicki S 204; aA Kissel/Mayer § 21e Rz 122). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, sodass der Geschäftsverteilungsplan für den Richter verbindlich bleibt, bis seine Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Lediglich vorläufiger Rechtsschutz kann ganz oder tw zu ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Religionsfreiheit.

Rn 1 Der gem § 481 II ohne religiöse Beteuerungsformel gesprochene Eid hat keinen religiösen oder anderweit transzendenten Bezug; trotzdem folgt aus Art 4 GG das Recht eines jeden Schwurpflichtigen, aus – auch nur behaupteten, also letztlich nicht überprüfbaren (Musielak/Voit/Huber § 484 Rz 1) und vom Gericht auch nicht zu überprüfenden (BeckOKZPO/Bechteler § 484 Rz 2) – Grü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Guthabenübertrag, S 2.

Rn 13 Für die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 gilt nach § 902 S 2 der Guthabenübertrag aus § 899 II entspr. Damit sind auch die nicht verbrauchten Gutschriften aus Erhöhungsbeträgen auf die folgenden drei Monate zu übertragen. Schöpft das Guthaben den Freibetrag nicht aus, ist nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut trotzdem nur das nicht verbrauchte Guthaben, nicht ein höherer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Form.

Rn 10 Die erwähnte Schriftform bezieht sich auf § 766 BGB. Strengere Formvorschriften, etwa notarielle Form der Bürgschaftserklärung oder auch Nachweis der Vertretungsmacht, können angeordnet werden (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 33). Dazu ist das Gericht zwar nicht verpflichtet (Hamm NJW 75, 2025; Hambg MDR 82, 588), jedoch empfiehlt sich dies mit Blick auf die durchzuführende Zw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Formeller Tatbestand.

Rn 18 Die richterliche Erlaubnis wird nur auf Antrag des Gläubigers erteilt. Der GV kann diesen weder im Namen noch im Auftrag des Gläubigers stellen (s Rn 3). Für die Bescheidung des Antrags ist der Richter am Amtsgericht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die nach § 20 Nr 17 RPflG dem Rechtspfleger zu übertragen wäre. Vielmehr ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen.

Rn 8 An den Schluss der mündlichen Verhandlung knüpfen sich weitreichende Folgen. Neues, tatsächliches Vorbringen bleibt (vorbehaltlich der Regelungen der §§ 139 V, 156, 283) gem § 296a unberücksichtigt, Prozesshandlungen sind gem §§ 220 II, 231 II versäumt. Die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nicht-ausschließliche besondere Gerichtsstände. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Art 4 scheidet eine ausdehnende Anwendung idR aus. Die Vorschriften gehen ins Leere, wenn sie auf Drittstaaten verweisen; es bleibt in diesen Fällen bei Art 4 (EuGH Slg 89, 341). Die auf den Streitgegenstand bezogenen Zuständigkeiten in Nr 1 und 2 begründen eine Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zur Vollstreckung nach § 888.

Rn 2 Bei Untätigkeit des Schuldners, der eine bestimmte Handlung schuldet, stehen sich das Interesse des Gläubigers an einem Vollstreckungserfolg und das Interesse des Schuldners an einem möglichst kleinen Eingriff in seine Rechte ggü. Diese Interessenkollision hat der Gesetzgeber berücksichtigt und verschiedene Mittel der Handlungsvollstreckung gesetzlich geregelt. Nicht ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 13 In Ausnahme zu dem Grundsatz des § 99 I ist nach § 99 II 1 eine Kostenentscheidung, die durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung ergeht, anfechtbar, und zwar mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff). Eine Berufung gegen die Kostenentscheidung ist nicht zulässig. Insoweit kommt auch eine Umdeutung nicht in Betracht (Frankf OLGR 08, 406). Ne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beendigungsgründe für das Schiedsrichteramt.

Rn 2 Insgesamt kennt das Gesetz 5 verschiedene Beendigungsgründe für das einmal wirksam angetretene Schiedsrichteramt. Zunächst endet das Schiedsrichteramt mit der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. § 1035 Rn 8). Beendet wird das Schiedsrichteramt ferner durch eine erfolgreiche Ablehnung (§ 1037 II). Weiterhin sieht § 1038 aus den hier genannten Gründen den Rücktri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Ein Ehegatte kann bei Eintritt in die Gütergemeinschaft einen gegen den anderen Partner bereits anhängigen Aktiv- oder Passivprozess nach §§ 1433, 1455 Nr 7 BGB fortsetzen, auch wenn der Rechtsstreit sich auf das Gesamtgut richtet und er dieses nicht oder nicht allein verwaltet. § 742 setzt diese materiell-rechtliche Rechtslage in das Vollstreckungsrecht um, in dem sie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Hemmung der Verjährung.

Rn 4 Die Verjährungshemmung ist in § 204a BGB geregelt. Ebenso wie bereits bei der Musterfeststellungsklage wirkt die Anmeldung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Verbandsklage zurück, dh auch ein eigentlich verjährter Anspruch wird durch Anmeldung wieder durchsetzbar, wenn die Verbandsklage noch in unverjährter Zeit erhoben wurde (BGH NJW 21, 3250, 3251 [BGH 29.07.2021 - VI...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Internationale Zuständigkeit.

Rn 12 Entspr den allg Grundsätzen (vgl § 12 Rn 19) sind die internationalen Zuständigkeitsnormen vAw vorrangig zu berücksichtigen; s insb Art 26 Brüssel Ia-VO (vgl BGHZ 134, 127, 133) und Art 24 LugÜ (vgl BGH WM 15, 819; Karlsr EuZW 19, 214). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Normen geht die hM davon aus, dass § 39 im inländischen Rechtsstreit entspr für die internatio...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 2 Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (§ 802). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ansonsten nach der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert ist der Betrag, dessen andere Verteilung vom beteiligten Gläubiger verlangt wird (Zö/Seibel Rz 1). Ist nach dem Streitwert das LG sachlich z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 778 befasst sich mit der vorläufigen Rechtsstellung des Erben bis zu einer Annahme der Erbschaft. Er behandelt die insoweit bestehenden unterschiedlichen Vermögensmassen, zum einen den Nachlass und zum anderen das eigene Vermögen des Erben. Die Vorschrift dient dem Zweck, diese beiden Vermögensmassen vor Annahme der Erbschaft durch den Erben auch im Vollstreckungsverf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändung.

Rn 6 Die Pfändung erfolgt nach §§ 808 f durch den GV. Dies setzt voraus, dass die Wertpapiere sich in Papierform in Besitz des Schuldners befinden. Wertpapiere werden jedoch häufig in Depots in Sammelverwahrung genommen. Die Zwangsvollstreckung hat dann nach §§ 857 I, 828 ff durch Pfändung und Verwertung der Miteigentumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehören...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläub...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Internet-Domain.

Rn 67 Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; BFH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Abänderung – Rechtsnatur und Abgrenzungsfragen.

Rn 3 Die Möglichkeit der Abänderung eines Unterhaltstitels ermöglicht eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, die geboten ist, wenn sich die Prognose der Umstände, auf denen die Verpflichtung zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen beruht, nachträglich als unzutreffend erweist. Aus der Zielsetzung des Abänderungsverfahrens, nur unvorhergesehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 765 ist ebenso wie § 756 gebotene Konsequenz der in den §§ 320, 322 BGB festgelegten Verbindung von Leistung und Gegenleistung bzw der in den §§ 273, 274 BGB festgelegten Austauschabhängigkeit kraft besonderen Zurückbehaltungsrechts (Schilken AcP 181 [1981], 355, 357, 358). Dem Vollstreckungsgläubiger sollen auch in den Fällen des Ausgleichs ungleichartiger Vorteile d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausschließung und Ablehnung von Richtern.

Rn 15 Es gelten im Grundsatz die §§ 41 ff ZPO. Gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung findet aber abw von § 46 II ZPO keine sofortige Beschwerde statt, weil es sich um eine Entscheidung des OLG handelt (§ 567 I ZPO) und die Rechtsbeschwerdemöglichkeit des § 20 KapMuG sich nur auf den Musterentscheid selber bezieht, nicht aber auf Zwischenentscheidungen wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 62 Für die Änderung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens entsteht keine Gerichtsgebühr. Ob ein Antrag auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung iSd § 850f II streitwerterhöhend wirkt, hängt vom Risiko einer privilegierten Vollstreckung ab (Schlesw JurBüro 21, 257). Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahmen.

Rn 12 Zugestandene, unstreitige oder offenkundige Tatsachen bedürfen nach der gefestigten Rspr auch im Urkundenprozess keines (Urkunden-)Beweises (BGHZ 62, 286, 289 ff; 173, 366 Rz 13; BGH NJW 15, 475 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14], Rz 14, 15). Dem ist trotz verbreiteter Kritik in der Lehre (ua Stürner NJW 72, 1257; MüKoZPO/Braun/Heiß § 592 Rz 26 ff; Leidig/Jöbges NJW 14, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verweigerung ohne Grund.

Rn 8 Eine Verweigerung ist der andere denkbare Haftgrund. Eine Verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ausdrücklich ganz oder tw ablehnt. Auch wenn er dazu explizit nur unter verfahrensfremder/irrationaler Bedingung bereit ist, gilt dies als Ablehnung (LG Hannover BeckRS 23, 13327). Dasselbe gilt für wissentliche Falschangaben, ein äußerli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Insolvenzverfahren.

Rn 20 Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellte Vorpfändung verstößt gegen § 89 InsO und ist unzulässig. Entspr gilt gem § 294 I InsO während des Restschuldbefreiungsverfahrens. Es gilt die Rückschlagsperre aus § 88 InsO. Ist die Vorpfändung zugestellt und wird anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet, kann nicht mehr das für ein Absonderungsrecht erforderl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Rechtsstellung des gesetzlichen Prozessstandschafters.

Rn 37 Der Prozessstandschafter ist als Partei des Rechtsstreits mit allen prozessualen Befugnissen Herr des Verfahrens. Die gesetzliche Prozessstandschaft ist sowohl in Aktivals auch in Passivprozessen anerkannt, etwa bei Klagen gegen die Partei kraft Amtes, den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 1422 BGB) oder eines Sondervermögens (§ 1984 I 3 BGB). Der Rechtsträ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Abs 2 Nr 2 Fall 2).

Rn 11 Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr soll vermeiden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr entstehen oder fortbestehen, wobei es nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rspr im Ganzen hat. Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht schon dann zulässig, wen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Form.

Rn 8 Nach wohl hM bedarf der Vergleich der Schriftform iSd § 126 BGB (Anders/Gehle/Schmitt ZPO Rz 8; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 6; Kindel/Meller-Hannich/Müller Rz 6), was ua zur Folge hätte, dass der Anwaltsvergleich nicht mittels einfacher elektronischer Signatur über das beA geschlossen werden könnte, da nur die qeS iSd § 126a I BGB die Schriftform nach § 126 I BGB ersetzt. Na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zuständigkeitsstreitwert.

Rn 56 Er ist für vermögens- wie für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten grds festzusetzen, wenn nicht ausschl Zuständigkeit etwa nach § 71 II, III GVG, §§ 23 Ziff 2, 23a GVG besteht oder das Familiengericht zuständig ist. Zunächst ist der Gegenstand, dessen Erlangung mit Hilfe der Auskunft angestrebt wird, nach den für ihn maßgeblichen Kriterien zu bewerten, Unterhaltsan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Sind mehrere G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Widerspruch und nicht erschienener Gläubiger.

Rn 2 Wenn nach erhobenem Widerspruch eine Einigung nicht gefunden ist, so muss der widersprechende Gläubiger auch den nicht erschienenen Gläubiger verklagen. Es wird fingiert, dass der nicht erschienene Gläubiger den Widerspruch nicht anerkennt. Streitig war, ob in einem solchen Fall der widersprechende Gläubiger außergerichtlich vor Klageerhebung zur Zustimmung auffordern m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Funktion.

Rn 5 Das Notfristzeugnis nach § 706 II, das in Textform nach § 126b BGB zu erteilen ist, bringt mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 zum Ausdruck, dass innerhalb der Notfrist ein Rechtsmittel oder Einspruch gegen eine Entscheidung nicht eingelegt wurde (BGH MDR 03, 826 [BGH 05.03.2003 - VIII ZR 263/00]). Es ist idR die Beweisgrundlage für die Erteilung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Änderung einer fehlerhaften statutarischen Schiedsklausel.

Rn 14 Entspricht eine vorhandene statutarische Schiedsklausel nicht den Anforderungen der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit oder eine Klausel über Beschlussmängelstreitigkeiten nicht der Rspr (BGHZ 180, 221 ff), kann sie mit den in der Satzung vorgesehenen Mehrheiten geändert werden und etwa durch die DIS-Musterklausel für Gesellschafterstreitigkeiten ersetzt werden. Der vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 777 gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen; der Schuldner hat die Möglichkeit, sowohl gegen Maßnahmen der Mobiliar- als auch der Immobiliarzwangsvollstreckung vorzugehen. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners muss begonnen haben; sie darf noch nicht beendet sein; § 777 gilt auch noch im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 8 Zuständig ist der komplette Spruchkörper, der Einzelrichter nicht nur nach Übertragung gem § 526, sondern auch nach einer bloßen Zuweisung iSd § 527, da es sich lediglich um eine Vorbereitung der Endentscheidung handelt (§ 527 Rn 22; Hirtz/Oberheim/Siebert/Oberheim Kap 15 Rz 107). Dem Gegner ist rechtliches Gehör zu gewähren. Eine mündliche Verhandlung über den Antrag s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zustellungsvermerk (Abs 3).

Rn 3 Der GV kann dem Zustellungsempfänger entweder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder er vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag (ggf mit Uhrzeit) der Zustellung. Der Vermerk entspricht dem Vermerk nach § 180 S 3 (§ 180 Rn 2) und § 181 I 5 (§ 181 Rn 3). Damit wird auch dem Zustellungsadressaten eine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Arrestgrund nach Abs 1.

Rn 2 Die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung oder wesentlichen Erschwernis kann auf Gefährdungshandlungen des Schuldners beruhen, aber auch durch Handlungen Dritter oder Naturereignisse verursacht sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner unlautere Absichten verfolgt und eine Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung erstrebt, oder auch nur darauf, da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. In Kenntnis setzen.

Rn 2 ›In Kenntnis setzen‹ stellt keinen Anspruch an die Form. Im automatisierten Verfahren verständigt das Mahngericht den ASt regelmäßig durch ein maschinell ausgelöstes Schreiben. Das Original des Widerspruchsschreibens verbleibt beim Mahngericht. Geht ein Widerspruch mit Anlagen oder Erklärungen auf dem Schreiben ein, insb solchen, deren Inhalt nicht in die EDV aufgenomme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Urkunde über eine Erklärung.

Rn 15 Hinsichtlich des Inhalts der Privaturkunde differenziert das Beweisrecht nicht zwischen Urkunden über Erklärungen und Zeugnisurkunden (anders für öffentliche Urkunden vgl § 415 Rn 21). § 416 enthält eine einheitliche Beweisregel für Urkunden über Erklärungen. Nach zutreffender hM erfasst § 416 alle privaten Erklärungen, so dass auch private Zeugnisurkunden formelle Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Erlöschen des Pfändungspfandrechts.

Rn 10 Der Bestand des Pfändungspfandrechts ist vom Fortbestand der Verstrickung abhängig. Endet die Verstrickung, erlischt auch das Pfändungspfandrecht. Mit der Ablieferung des Pfandgegenstandes an den Meistbietenden gem § 817 II geht das Pfändungspfandrecht an der Sache unter, setzt sich jedoch gem § 1247 S 2 BGB am Erlös fort, bis dieser an den Gläubiger ausgekehrt wird. W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ursprünglicher Beschluss.

Rn 2 Die Festsetzung der Raten und der Beiträge aus dem Vermögen erfolgt im ursprünglichen Beschl. Enthält der Beschl keine Anordnung, ist ratenfreie PKH bewilligt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden nicht im ursprünglichen PKH-Verfahren berücksichtigt, sondern gem § 120 IV. Der Vorbehalt der Überprüfung von Ratenanordnungen ist gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entbehrlichkeit der Signatur.

Rn 8 Öffentliche elektronische Dokumente bedürfen keiner Signatur, um den in § 371a III genannten Beweiswert auszulösen. Sind also die dort genannten, öffentlich-rechtlich definierten Voraussetzungen eingehalten (zB §§ 3a, 33 V, 37 II VwVfG bzw die inhaltlich gleich lautenden landesrechtlichen Bestimmungen), so haben die Dokumente den Beweiswert öffentlicher Urkunden (§ 415,...mehr