Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kosten.

Rn 7 Im Fall erfolgloser Berufung wird durch die Zurückweisung der Berufung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten, es bedarf lediglich der Feststellung, dass der Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat (§ 97 I; Hirtz/Oberheim/Siebert/Oberheim Kap 18 Rz 133–166). Wird das angefochtene Urt abgeändert, bedarf es einer neuen Entscheidung übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 54 Zu unterscheiden sind die Kosten des Beschlussverfahrens von den Kosten der Durchführung (wie auch iRd § 887; s dort). In Bezug auf erstgenannte Kosten ergeht die Kostenentscheidung im Beschl wegen § 891 S 3 nach §§ 91 ff. Die zuletzt genannten Kosten werden nach § 788 I festgesetzt und beigetrieben, und zwar gem § 788 II 2 auch durch das Prozessgericht des ersten Rech...mehr

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AGS 04/2024, Kosten des Rec... / Leitsatz

Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen außergerichtlich vereinbarten, gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom Gericht festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regeln, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, erfasst diese Regelung nicht auch die Kosten des Vergleichs. OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2023 – 25 W 89/23mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 83 Brüssel IIb-VO – Kosten der Zentralen Behörden.

Gesetzestext (1) Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich. (2) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einheitliche Unterhaltsfestsetzung, Kosten (Abs 4, 5).

Rn 7 Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 73 Brüssel IIb-VO – Kosten.

Gesetzestext Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Rn 1 Diese Vorschrift bestimmt, dass auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse keiner Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten bei Eheaufhebung auf Antrag der Behörde oder eines Dritten (Abs 2).

Rn 4 Wird die Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines weiteren Ehegatten bzw Lebenspartners aufgehoben, haben die Ehegatten als Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sie nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften, §§ 113 I 2 iVm 91 I, 100 I ZPO. Wird der Antrag der Behörde oder des Dritten abgewiesen, kommt eine Kostenau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 30 Nach Anm I Nr 1 zu Nr 3104 VV RVG erhält der Anwalt auch dann eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Für das Verfahren muss eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sein. Daher fällt eine Terminsgebühr nach Anm I Nr 1 zu Nr 3104 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gleichzeitige Entscheidung über Hauptsache und Kosten.

Rn 4 Neben der Entscheidung der Hauptsache muss auch zugleich eine Kostenentscheidung ergangen sein. Die Entscheidung muss allerdings nicht zeitgleich ergangen sein und auch nicht in der Entscheidung selbst enthalten sein. Das betrifft zB die Fälle, in denen über die Hauptsache durch Teilurteil und über die Kosten durch Schlussurteil entschieden worden ist oder im Verfahren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel, Kosten/Gebühren.

Rn 49 Sowohl gegen die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts als auch gegen die Zurückverweisung ist Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegeben (§§ 542, 544). Durch die Zurückverweisung sind regelmäßig beide Parteien beschwert, soweit sie eine Sachentscheidung erstrebt haben (BGH NJW 96, 2155 [BGH 09.05.1996 - VII ZR 259/94]). Gerügt werden kann (als Verfahrensr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kosten (S 2).

Rn 13 Kl trägt grds Kosten ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (BGH NJW 04, 223), denn er hat sich mit der Rücknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (BGH NJW-RR 05, 1662). Die Regelanordnung des Abs 3 S 2 ist eine Ausprägung des allg den §§ 91, 97 zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ro...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten (Abs 2).

Rn 11 Gegen Kostenentscheidungen ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsreformgesetzes vom 5.5.04 wird nicht mehr zwischen Kostengrundentscheidungen und anderen Entscheidungen in Kostensachen (zB im Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 104 III, 107 III, oder im Zusammenha...mehr

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§ 33 Bürgergeld / III. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Rz. 47 Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II zählen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese sind in § 22 SGB II geregelt. Rz. 48 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterk...mehr

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§ 27 Kündigungsschutzprozes... / III. Kosten und Streitwert

Rz. 161 Der Grundsatz, dass auch die obsiegende Partei die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen hat, gilt gem. § 12a Abs. 1 ArbGG nur für die 1. Instanz. In der Berufungsinstanz findet also die im Zivilprozess übliche Kostenerstattung zu Lasten des Unterlegenen statt. § 97 Abs. 2 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kostenfestsetzung und Höhe der Kosten (Abs 2).

Rn 3 Abs 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht auch über die Höhe der von den Parteien zu tragende Kosten entscheiden kann. Davon abzutrennen ist eine Entscheidung über die Höhe des eigenen Honorars des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. Vielmehr ist das Honorar der Schiedsrichter eine Frage der Vereinbarung im Schiedsrichtervertr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für Pfändung und Überweisung nach § 886 fällt die Gerichtsgebühr nach Nr 2111 KV GKG an. Eine Vorauszahlungspflicht ergibt sich aus § 12 VI GKG. Bei Herausgabebereitschaft des Dritten entstehen dieselben Geb des GV wie in Fällen der Vollstreckung nach §§ 883–885. Rn 8 Der RA erhält für seine Tätigkeit eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Der Antrag stellt keine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten bei Vergleich.

Rn 2 I entspricht § 98 ZPO (s § 98 ZPO Rn 1 ff). Er umfasst gerichtliche Vergleiche nach § 36u setzt damit voraus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können, s § 36 Rn 2. Eine für die Wirksamkeit des Vergleichs erforderliche gerichtliche Genehmigung (zB nach § 156 II) muss ebf vorliegen. Ob ein Umgangsvergleich unter I fällt oder eine sonstige Erledi...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.3 Kosten der Sicherheit

Rz. 19 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Soweit für den Unternehmer durch die Sicherheit Kosten entstehen (z. B. Bereitstellungsprovisionen für eine Bankbürgschaft), führen diese zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmers, weil dieser gleichzeitig den finanziellen Vorteil der Liquidität hat, also keinen Bankkredit in Anspruch nehmen muss. Rz. 20 Stand: 6. A. – ET: 07/20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Teilurteil zur Hauptsache – Schlussurteil nur über die Kosten.

Rn 11 Ergeht zunächst ein Teilurteil über die Hauptsache und später ein Schlussurteil lediglich über die Kosten, so ist § 99 I ebenfalls zu beachten. Das Schlussurteil kann grds nicht isoliert angefochten werden. Ist allerdings das Teilurteil angefochten worden, dann kann auch das Schlussurteil hinsichtlich der Kosten angefochten werden, weil es sich dann nicht um eine isoli...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / II. Gerichtskostenansatz je nach Antragsart

Die Gerichtskosten finden sich in den Bestimmungen ab Nrn. 2310 ff. GKG KV. Das Gesetz differenziert daneben nach der Antragsart: zwischen dem Eröffnungsverfahren einerseits und der (späteren) Durchführung des Verfahrens andererseits. 1. Eröffnungsverfahren Hinweismehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / IV. Fälligkeit

Die Gebühren werden gem. § 6 Abs. Abs. 1 GKG mit Verfahrensbeginn, also mit Eröffnung fällig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelne Kosten.

Rn 17 Die Rspr gewährt einem obsiegenden Verbraucherverband auch in komplexen Rechtsstreitigkeiten keine Kostenerstattung für die Reise des Prozessvertreters an den auswärtigen Prozessort, da die schriftliche Instruktion eines lokalen Rechtsanwalts zumutbar sei (BGH 12.12.12 – IV ZB/24/12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten und Gebühren.

Rn 56 Im Festsetzungsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl Abs 1 der Anm zu FamGKG-KV Nr 1310). Für die Beschwerde wird eine wertabhängige Gebühr nach Nr 1314, 1315 FamGKG-KV erhoben (Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 168 aF Rz 43; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 44). Der Wert folgt aus dem Kosteninteresse (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 44). Der RA, der einen Betei...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / a) Eröffnetes Verfahren

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist Kostenschuldner grds. die Insolvenzmasse – damit also der Schuldner selbst.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 59 Für die Bestimmung des unpfändbaren Teils der Einkünfte entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 7. Insolvenzplanverfahren

Die allg. Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens decken die Gebühren für einen evtl. Insolvenzplan mit ab, d.h. es entstehen keine weiteren Gebühren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten und Gebühren.

Rn 8 Gem § 31 Abs 1 FamGKG führt die Aufhebung und Zurückverweisung dazu, dass das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug iSv § 29 FamGKG bildet, sodass Gebühren nur einmal entstehen. Dies gilt gem § 21 II RVG auch für die Gebühren des Anwalts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 43 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten, Gebühren und Verfahrenswert.

Rn 28 Für das gerichtliche Verfahren entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1310; dem Rechtsanwalt stehen Gebühren nach Teil 3 VV RVG zu. Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 45 FamGKG und beträgt für die seit dem 1.1.21 anhängig gewordenen Verfahren (§ 63 I 1 FamGKG iVm Art 2 I Nr 4 KostRÄG) jeweils 4.000 EUR für das Umgangsverfahren (§ 45 I Nr 2 FamGKG) und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 42 Für das PKH-Verfahren entstehen keine Gerichtskosten. Wenn die PKH-Beschwerde zurückgewiesen wird, entsteht nach KV 1812 eine Gerichtsgebühr von 66 EUR. Wert des Verfahrens, der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde ist der Wert der Hauptsache, auch wenn sich die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet (BGH FamRZ 10, 1892).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten der Rechtsbeschwerde.

Rn 2 Die Gerichtskosten richten sich nach Nr 1821 KV GKG (5,0 Gebühren); die Anwaltsgebühren entsprechen denen eines Revisionsverfahrens (Vorbem 3.2.2 Nr 1e VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten und Gebühren.

Rn 9 Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 91 ff, KV-GKG Nr 1210 ff, VV-RVG Nr 3100 ff). Die einstweilige Anordnung nach Abs 4 ist gerichtsgebührenfrei; das diesbzgl Verfahren gehört zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 11 RVG), sodass Anwaltsgebühren nur anfallen, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet (VV-RVG Nr 3328, 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 12 Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 11,–, bei Erfolglosigkeit gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 600 EUR 3,30, sowie die Schreibauslagen nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 700 sowie ggf Wegegeld nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 711. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Die Anwaltsgebü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Das Verfahren der Sicherungsvollstreckung und die nachfolgende Verwertung sind eine Angelegenheit, sodass die Gebühren nur einmal erhoben werden dürfen (AG München DGVZ 07, 43). Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3500, 3513 VV RVG. Der Gegenstandswert beläuft sich nach § 25 Nr 1 RVG auf den vollen Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Ein Abschlag ist nicht vorz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 6 RA: § 18 Nr 12 RVG; VV 3309 0,3 Verfahrensgebühr, 3310 0,3 Terminsgebühr. Für Widerspruchs- und Bereicherungsklage gelten die VV 3100 ff für das erstinstanzliche Verfahren. Gericht: ½ Gebühr KV 2117 für das gesamte Verfahren, fällig mit Zustellung der Aufforderung an die Gläubiger. Die Gebühren sind aus der hinterlegten Masse vorab zu entnehmen, da Amtsverfahren keine An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Es fallen keine Gerichtsgebühren, insb keine Urteilsgebühren an. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist durch die Verfahrensgebühr, VV 3100 RVG, abgegolten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für die Bescheinigung nach Abs 1 fällt keine Gebühr an. Die Beglaubigung durch den UdG löst eine Gebühr je Seite aus (Nr 1500 KV-JVKostG), ggf ferner die Dokumentenpauschale (Nr 2000 KV-JVKostG). Beim Gerichtsvollzieher ist die Beglaubigungsgebühr mit der Dokumentenpauschale identisch (Nr 102, 700 KV-GvKostG). Der Rechtsanwalt erhält allenfalls die Dokumentenpauschale (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten und Gebühren.

Rn 20 Der Verfahrenswert ist nach § 51 FamGKG zu bestimmen. Gerichtskosten fallen nur an, wenn entschieden wird (FamGKG-KV Nr 1210); eine Verfahrensgebühr entsteht nicht (vgl Oldbg MDR 16, 1387 [BGH 18.05.2016 - XII ZB 649/14] zur VKH-Bewilligung). Der RA erhält idR eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr 3100; diese wird auf die im nachfolgenden streitigen Verfahren (§ 255) an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren.

Rn 15 Für die Änderungsentscheidung entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 30 Erst beim Erlass des VB ist im Falle maschineller Erstellung des MB die Gerichtsgebühr vorauszuzahlen, §§ 12 I 1, III 1, 2 GKG. Sie bestimmt sich nach GKG KV 1100, ist eine 0,5 Gebühr aus der Hauptsache und beträgt mindestens 36 EUR. Geschuldet wird sie vom ASt. Sie fällt an, wenn der Antrag eingereicht wird (BGH NJW 11, 1594 [BGH 03.02.2011 - IX ZR 105/10]). Rücknahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 14 Die Höhe der Geb richtet sich nach den jeweiligen Kostenvorschriften der Länder (vgl für NRW Nr 2.3 des Gebührenverzeichnisses zum Justizgesetz NRW; demnach beträgt die Geb je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR, auch im Falle einer Negativauskunft). Der Staatsvertrag (G zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k I 2, 882h I 2, 3 der Zivilprozessordn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten und Gebühren.

Rn 11 Bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 iVm § 769 ZPO handelt es sich grds um kein eigenständiges Verfahren. Es stellt gem § 19 I Nr 11 RVG grds gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar, sofern nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Ist dies nicht der Fall, bedarf es daher auch keiner gesonder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 3 KV-GKG Nr 9002 unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zu Teil 9. Für Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung s KV-GKG Nr 9004. Auslagenvorschuss gem § 17 GKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Entscheidung bedarf einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff (Frankf AG 18, 196; Hamm NJW 72, 2314). Gerichtsgebühren fallen nicht an, Anwaltsgebühren aus einem Bruchteil (Frankf JurBüro 85, 1211, 1212) des nicht angefochtenen Teil des Urteils nur, soweit dieser iRd Gebühren des Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt wird (VV 3329, 3331; AG kompakt 18, 40; 15, 105).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 in Höhe von 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Als Gerichtsgebühr entsteht für die Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister eine 0,5 Gebühr, Nr 14230 GNotKG KV, früher 0,25 Gebühr gem §§ 84 I 1, 85, 32 KostO. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Eintragung in das Schiffsregister.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Für die Zustellung fallen Gebühren nach Nr 100–101 KV-GvKostG an, für die Beglaubigung nach Nr 102 KV-GvKostG, für die Herstellung von Abschriften (vgl Rn 4) nach Nr 700 KV-GvKostG. Die Zustellung als elektronisches Dokument fällt unter Nr 100, nicht unter Nr 101 KV-GvKostG (Celle NJW-RR 24, 343 [OLG Celle 14.12.2023 - 2 W 159/23]; aA AG Düsseldorf 14.12.23 – 668 M 873/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Kosten.

Rn 10 Da Verfahren nach III keine selbstständige EA-Verfahren sind (s Rn 8), ergeht keine separate Kostenentscheidung (BGH WM 10, 470). Gerichtsgebühren entstehen nicht. RA: § 19 I 2 Nr 12 RVG, Ziff 3328 VV RVG – Letztere analog auch ohne abgesonderte Verhandlung, wenn RA nur im Verf nach III tätig war. Verfahrenswert: § 41 FamGKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten.

Rn 10 Der GV erhält für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 807 ebenso wie nach §§ 802c, 802d I eine Gebühr (iHv derzeit 36,30 EUR, KV-GvKostG Nr 260). Da die Abnahme der Vermögensauskunft eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme ist (vgl oben Rn 1), entsteht für den RA eine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr 3309 neben der Gebühr für den Pfändungsauftrag (§ 18 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Kosten und Gebühren.

Rn 25 Die in § 160 Abs 1 vorgeschriebene Anhörung der Eltern durch das Gericht stellt keine mündliche Verhandlung iSv Nr 3104 I Nr 1 VV-RVG dar, sodass für die Teilnahme allein an einer Anhörung eines Elternteils eine Terminsgebühr des Anwalts nicht entsteht (Schlesw NZFam 14, 470; Köln OLGR 09, 126; Stuttg FamRZ 07, 233; Sternal/Schäder § 160 Rz 25; aA Prütting/Helms/Hammer...mehr