Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unterhalt / 3 Kündigungsschutz, Sozialplan

Unterhaltsverpflichtungen sind zugunsten des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans nach den §§ 111 ff. BetrVG zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Unterhalt, der ohne eine gesetzliche Verpflichtung gezahlt wird.mehr

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Betriebsrat / 1.1 Belegschaft muss aktiv werden

In Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.[1] Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken. Es ist jedoch für jedermann bei Strafe verboten, die Wahl zu behindern oder durch Androhen...mehr

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Betriebsrat / 6 Schutz der Betriebsratstätigkeit

Der Schutz der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder ist gewährleistet durch einen erhöhten Kündigungsschutz und die Strafdrohung gegen vorsätzliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte, insbesondere durch den Arbeitgeber.[1] Betriebsratsmitglieder im Berufsausbildungsverhältnis haben im Anschluss grundsä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Ziele und Funktion des Kündigungsschutzes

Rz. 1 Der Kündigungsschutz ist ein, vielleicht der zentrale Pfeiler des Arbeitsrechts. Das liegt schon an der Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer: Die Arbeit "ist regelmäßig die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Historische Entwicklung

Rz. 3 Die Suche nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Arbeitnehmerschutz und Unternehmerfreiheit prägte die Entwicklung des Kündigungsschutzes. Ein materieller Kündigungsschutz im Sinne eines Erfordernisses sachlicher, die Kündigung rechtfertigender Gründe findet sich erstmals in dem Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920. Nach diesem Gesetz konnte der Arbeitnehmer,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Befristung

Rz. 37 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus zu dem Zeitpunkt, auf den es hin befristet war, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann daher eingesetzt werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber gesehen. Kündigungsschutz und unbeschränkte Befristungsmöglichkeit schließen einander aus. Das Pro...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Befristete Verträge besonders geschützten Personen

Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden: Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist ...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigungsschutzrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Betriebliche Voraussetzung für das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist das Überschreiten der gemäß § 23 Sätze 2 und 3 KSchG maßgeblichen Mitarbeiteranzahl (sog. Schwellenwert). Bei der Feststellung der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind befristet Beschäftigte voll mitzuzählen. Nur für Beschäftigte in Teilzeit sieht § 23 Satz 4 TzBfG ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Schwellenwert: Mindestzahl an Beschäftigten

Rz. 15 Dies gilt mit Ausnahme der §§ 4–7 KSchG und § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG für die Vorschriften des 1. Abschnitts jedoch nur, sofern die in § 23 Abs. 1 Sätze 2–4 KSchG vorgeschriebene Mindestzahl an Beschäftigten nicht unterschritten wird. Demgegenüber finden die §§ 4–7 KSchG und § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG sowie der 2. Abschnitt unabhängig von der Anzahl der Bes...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Alternative Gestaltungen: Befristung – Arbeitnehmerüberlassung – Freier Mitarbeiter

Rz. 36 Der Kündigungsschutz greift nur dann, wenn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beendigungszeitpunkt von vornherein vereinbart wurde, der Arbeitsvertrag also befristet wurde, oder ein Arbeitsverhältnis gar nicht begründet wurde, entweder, weil der Arbeitnehmer von einem Verleiher entliehen wurde...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 42 Eine andere Möglichkeit, Arbeitnehmer einzusetzen, ohne ein Kündigungsrisiko einschätzen und ggf. tragen zu müssen, ist die Arbeitnehmerüberlassung. Sie definiert sich seit dem 1.4.2017 dadurch, dass Arbeitgeber als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüber...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Rz. 6 Trotz der Vielzahl von Gesetzesänderungen: Der Kündigungsschutz steht nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers. Nach der st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die allgemeine Vertragsfreiheit ein Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. Damit gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie.[1] Die Vertragsfreiheit des Arb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 International zwingendes deutsches Recht – Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO)

Rz. 35 Die gewählte oder durch die objektive Anknüpfung sich ergebende Arbeitsrechtsordnung wird durch Art. 9 Rom I-VO (ehemals Art. 34 EGBGB) ergänzt. Danach bleibt von den Art. 3 ff. Rom I-VO (ehemals Art. 27 ff. EGBGB) die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das im Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Al...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 8 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Wie ein Betriebsrat ist ein Mitglied des Sprecherausschusses von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien (§ 14 Abs. 1 SprAuG). Anders als Betriebsräte haben die Mitglieder der Sprecherausschüsse allerdings keinen besonderen Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 KSchG bestimmt – vorbehaltlich der Sondertatbestände der §§ 24 und 25 KSchG – den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzrechts. Durch die Regelungen werden Kleinbetriebe privilegiert, für die nur ein abgeschwächter Kündigungsschutz nach den zivilrechtlichen Generalklauseln gilt. Neben dem betrieblichen muss auch der persönliche Anwendungsbereich des Kü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Höhe des Anspruchs

Rz. 29 Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die gesetzlich festgelegte Abfindung verwiesen, so richtet sich ihre Höhe nach den §§ 1a Abs. 2, 10 Abs. 3 KSchG [1] . Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird auf § 10 Abs. 3 KSchG verwiesen, nicht aber auf die Höchs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.1 Freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

Rz. 28 Die Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO (ehemals Art. 27 EGBGB) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.[1] In der Annahme einer konkludenten Rechtswahl ist die Rechtsprechung bislang recht großzügig verfahren. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines deutschen Tarifvertrags etwa wurde mehrfach als Wahl des deutschen Rechts gewertet[2] und auch eine Gerichtsklausel i...mehr

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Integrationsamt / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsrecht: Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" ist eine Landesbehörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Den Integrationsämtern obliegt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Regelungen zum Schutz und zur Integration schwerbehinderter Menschen nach dem...mehr

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Integrationsamt / 10 Kündigung bei Unkenntnis des Arbeitgebers von Schwerbehinderteneigenschaft

Der Arbeitgeber bedarf zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen dann nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer bis zur Kündigung weder einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten noch wenigstens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt oder einen Gleichs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Freier Mitarbeiter

Rz. 47 Möglich ist es auch, dass Dienste eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden, der aber kein Arbeitnehmer ist. Für den Arbeitgeber kann dies günstig sein: Kündigungsschutz besteht nicht, Sozialabgaben ebenso nicht. Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich daher nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicher...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Günstigkeitsvergleich (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)

Rz. 32 Nach 8 Abs. 1 Rom I-VO (ehemals Art. 30 Abs. 1 EGBGB) darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Der Arbeitnehmerschutz soll also nicht durch Rechtswahl umgangen werden können. Unklar und bisher ohne Hinw...mehr

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Integrationsamt / 9 Präventionsverfahren

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Arbeitnehmerbegriff

Rz. 18 Es gilt grds. der allgemeine Arbeitnehmerbegriff. D.h.: Freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Beschäftigte zählen mangels Arbeitnehmereigenschaften nicht mit. Erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb eingegliedert sind, sodass es nicht ausreicht, wenn Arbeitnehmer die bereits in einem anderen Betrieb eingeglie...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 11 Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß §...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Voraussetzungen der Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit

Rz. 21 Materiell-rechtliche Folge einer sittenwidrigen Kündigung ist ihre Rechtsunwirksamkeit von Anfang an. Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit muss aber nunmehr[1] in jedem Fall innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) geltend gemacht werden. Dies gilt für die Beendigungs- wie für die Änderungskündigung (s. Rz. 7). Rz. 22 Soweit das Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Grundsätze

Rz. 5 § 612a BGB regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit.[1] Nach Ansicht des BAG nimmt § 612a BGB Fälle auf, die vor seiner Einführung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft wurden.[2] Rz. 6 Im Bereich der §§ 1 ff. KSchG (Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit und nicht im Kleinbetrieb, § 23 Abs. 1 KSc...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 1 Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.[1] Behinderung im Sinne des SGB IX ist eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die den einzelnen Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.3 Auflösungsantrag (auch) des Arbeitgebers?

Rz. 31 Weil Abs. 2 nicht auf Satz 2 des § 9 Abs. 1 KSchG verweist, der den Auflösungsantrag des Arbeitgebers betrifft, kann nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber, die gerichtliche Auflösung gegen Verurteilung zur Abfindungszahlung beantragen. Dies entspricht der h. M.[1] Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann sich demnach nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht au...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Einzelfälle zur maßregelnden Kündigung

Rz. 31 Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn einem Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt, während oder sogar wegen einer Erkrankung gekündigt wird.[1] Begründet wird dies vielfach damit, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB lägen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Es fehle an ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.1 Gesetzliche Unwirksamkeitsgründe

Rz. 35 Hierher gehören gesetzliche Bestimmungen im weitesten Sinne, freilich auch die Bestimmungen des Grundgesetzes , die aber selten unmittelbar zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen und in erster Linie für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des einfachen Rechts, vor allem der §§ 138, 242 und 612a BGB, von Bedeutung sind. Rz. 36 Eine Kündigung ist nach den allg...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Besondere Maßregelungsverbote

Rz. 8 Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten. Rz. 9 Nach schließlich erfolgt...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Kündigung als Maßnahme

Rz. 20 Das Maßregelungsverbot bezieht sich (nur) auf Benachteiligungen "bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme". Da der Begriff der "Vereinbarung" nach seinem Wortsinn als eine übereinstimmende Willensbekundung zweier Parteien, also als zweiseitiges Rechtsgeschäft, zu verstehen ist, ist die Bedeutung des § 612a BGB für den Kündigungsschutz angesichts des einseitigen Char...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Voraussetzungen der Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit

Rz. 40 Abs. 3 sieht vor, dass die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG "mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG" auf eine aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit unwirksame Kündigung keine Anwendung finden. Allgemein gilt demnach in prozessualer Hinsicht, dass die Regelungen der §§ 4 bis 7 KSchG auch bei Geltendmachung der Unwirksamkeit nach Abs. 3 stets zu beachten sind: Rz. 4...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des § 612a BGB drückt als allgemeines Benachteiligungsverbot [1] einen allgemeinen Rechtsgedanken aus. Sie sichert abstrakt die faktische Ausübbarkeit des Rechts, indem sie die Furcht des Arbeitnehmers vor einer disziplinierenden Maßnahme des Arbeitgebers bei Ausübung des Rechts beseitigt und auf diese Weise das auszuübende Recht selbst flankierend schützt. Der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 33 In seiner Bedeutung für das Kündigungsrecht ist relevant, dass § 612a BGB gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB ist. Ist § 134 BGB auf die benachteiligende Maßnahme des Arbeitgebers nicht anwendbar, weil sie nicht die Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts erfüllt, so ist sie, etwa als tatsächliche Maßnahme, bei einem Verstoß gegen § 612a BGB rechtswidrig. Rz. 34 Beste...mehr

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Kündigungsschutz – Mietzeit über 1 Jahr ist nicht nur vorübergehend

1 Leitsatz Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor; ferner während einer zeitlich befristeten Berufstätigkeit oder zeitlich bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es jedoch i. d. R. dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als 1 Jah...mehr

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Kündigungsschutz – Mietzeit... / 2 Normenkette

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Kündigungsschutz – Mietzeit... / 5 Entscheidung

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Kündigungsschutz – Mietzeit... / 3 Das Problem

Die ordentliche Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter setzt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d. h. einen gesetzlichen Kündigungsgrund wie z. B. Eigenbedarf, voraus (§ 573 Abs. 1 BGB). Ein freies Kündigungsrecht des Vermieters, wie es z.B. bei Geschäftsräumen besteht, ist damit bei Mietverhältnissen über Woh...mehr

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Kündigungsschutz – Mietzeit... / 1 Leitsatz

Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor; ferner während einer zeitlich befristeten Berufstätigkeit oder zeitlich bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es jedoch i. d. R. dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr beträgt.mehr

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Kündigungsschutz – Mietzeit... / 4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatten die Parteien einen als "Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch" bezeichneten Vertrag über die streitgegenständliche Wohnung abgeschlossen; verlängerten diesen allerdings mehrfach auf insgesamt mehrere Jahre. Dazu hat das LG Berlin ausgeführt, dass eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch typischerweise bei der Ina...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4 Besonderer Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG)

Rz. 24 § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG (vgl. § 4f Abs. 3 Sätze 5 und 6 BDSG a. F.) regelt einen besonderen Kündigungsschutz für den internen Datenschutzbeauftragten entsprechend den Regelungen zum Kündigungsschutz vergleichbarer betrieblicher Beauftragter (vgl. Rz. 8). Das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten kann während des Bestehens de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG § 38 Abberufungs- und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Mit Erlass der – in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – DSGVO [1] finden sich die – früher in §§ 4f, 4g BDSG a. F. enthaltenen – Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Art. 37 bis 39 DSGVO . Sie werden durch die – auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 38 Abs. 5 DSGVO erlassenen – Regelungen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 26 Bereits aus dem Wortlaut ("Kündigung des Arbeitsverhältnisses") folgt, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG nur für den internen und nicht den externen Datenschutzbeauftragten gilt.[1] Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Datenschutzbeauftragte zunächst als Externer bestellt wird und dann ein Arbeitsverh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 33 In zeitlicher Hinsicht gilt der besondere Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten von seiner gesetzlich vorgesehenen Bestellung bis ein Jahr nach dem Ende seines Amtes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die Kündigung während der Probezeit bzw. Wartezeit von 6 M...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)

Rz. 34 Eine Kündigung gegenüber dem internen Datenschutzbeauftragten, dessen Bestellung gesetzlich verpflichtend ist, ist im zeitlichen Geltungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 8 Nach der Neuregelung des § 4f BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 28.6.2006[1] war die Vorschrift mit Wirkung ab 1.9.2009 geändert worden.[2] Zuvor war hochumstritten, ob das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten für die Dauer seiner Bestellung (mittelbar) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt.[3] Den Streit, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 32 Das Kündigungsverbot des § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG gilt für jede Art der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Kündigungsgrund. Es bezieht sich also auf die ordentliche (fristgerechte) sowie die außerordentliche (fristlose oder mit sozialer Auslauffrist ausgesprochene) Kündigung und findet gleichermaßen auf die ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1 Geltungsbereich

Rz. 25 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG). 4.1.1 Persönlicher Geltungsbereich Rz. 26 Bereits aus dem Wortlaut ("Kündigung des ...mehr