Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 139 Ein Aufsichtsrat mit Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer ist gem. § 1 Abs. 1 DrittelbG grds. in allen Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, VVaG oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft zu bilden, die i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht als Tendenzunternehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 DrittelbG) zu charakterisieren sind....mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Besonderheiten bei der Aufsichtsratswahl (§ 2 Abs. 1 DrittelbG)

Rz. 149 § 2 Abs. 1 DrittelbG gibt Auskunft zu der Frage, ob Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens berechtigt sind, an der Wahl zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens teilzunehmen. Vorrangig ist also zu prüfen, ob für das herrschende Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates vorliegen, wobei für den Schwellenwert vo...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Wahl der Arbeitnehmervertreter

Rz. 143 Die Wahl der Arbeitnehmervertreter muss nach § 5 Abs. 1 DrittelbG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl erfolgen. Rz. 144 Die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung zum DrittelbG (WODrittelbG). Rz. 145 Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 DrittelbG). Rz. 146 Aktiv wahlberechtigt ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Zuständigkeit der Einigungsstelle

Rz. 66 Können Unternehmensleitung und Wirtschaftsausschuss über Inhalt und Umfang der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht kein Einvernehmen herstellen, besteht die Möglichkeit, die Einigung auf Antrag einer Seite durch Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen (§ 109 BetrVG). Die Zuständigkeit der Einigungsstelle erstreckt sich auf alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und Zusammensetzung

Rz. 141 Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat eines der in § 1 Abs. 1 DrittelbG bezeichneten Unternehmen zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Gesamtzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates immer durch drei teilbar sein muss. I.Ü. steht die Gesamtgröße des Aufsichtsrates im Ermessen des Satzungsorgans, sofern keine gesells...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Zurechnung von in Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 2 DrittelbG)

Rz. 151 Wie oben dargelegt, hängt die Anwendbarkeit des DrittelbG nicht allein von der Rechtsform des Unternehmens ab, sondern darüber hinaus auch von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei werden gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG Arbeitnehmer von Konzernunternehmen ausschließlich dann zur herrschenden Konzernobergesellschaft zugerechnet, wennmehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Folgen des Scheiterns der Verhandlungen

Rz. 79 Kommt der Interessenausgleich nicht zustande, kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht werden (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit von beiden Parteien auch von vornherein ermächtigt werden kann, eine verbindliche Entscheidung zu treffen.[118] Jedenfalls ist die...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / III. Abschließende Hinweise

1. Form der Kündigung und Vertretung Rz. 24 Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht zugestellt werden. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich ausgesprochen werden, d.h. die Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original schriftlich zugehen. Eine Zustellung per Telefax genügt nicht. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ist auch nicht durch Arbeits- ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / II. Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Rz. 39 Liegt danach ein Betriebsübergang vor, hat das folgende Konsequenzen: 1. Übergang der Arbeitsverhältnisse Rz. 40 Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen bei einem Betriebs(teil-)übergang die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer grds. kraft Gesetzes mit allen bestehenden Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Betriebserwerber tritt also in ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / II. Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung

1. Anwendungsbereich des KSchG Rz. 9 Die Bestimmungen der §§ 1 ff. KSchG gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG), sofern diese mehr als zehn (10,0) Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers muss zudem länger als 6 Monate bestanden haben (§ 1 ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht

A. Arbeitsrechtliche Grundlagen aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive Rz. 1 Das Ziel dieses Kapitels ist es, neben einem Kurzüberblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (sogleich Rdn 2) diejenigen arbeitsrechtlichen Fragen anzusprechen, mit denen ein gesellschaftsrechtlich tätiger Jurist am ehesten konfrontiert sein wird. Insoweit sollen in diesem Kapitel je...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Inhalt der Vorlagepflicht von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss

Rz. 63 Die Unternehmensleitung muss den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 BetrVG über die wirtschaftlichen Unternehmensangelegenheiten nicht nur rechtzeitig und umfassend unterrichten, sie ist vielmehr auch verpflichtet, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Informations- und Vorlagepflicht durch den Unternehmer dient der Vorbereitung des Wirtschaftsausschus...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Personeller und zeitlicher Geltungsbereich eines Sozialplans

Rz. 93 Von dem Geltungsbereich eines Sozialplans werden alle Arbeitnehmer erfasst, die infolge einer Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile erleiden. Dabei genügt bereits die Möglichkeit eines Nachteils.[150] Ein solcher Nachteil ist bei Arbeitnehmern zu verneinen, die eine wirtschaftlich gleichwertige Anschlusstätigkeit gefunden haben.[151] In eine ähnliche Richtung geht...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 4. Andere finanzielle Zuwendungen und Leistungen sowie sonstige Vergünstigungen

Rz. 113 Betriebsänderungen können für Arbeitnehmer verschiedenartige wirtschaftliche Nachteile haben. Entsprechend vielfältig sind – neben Abfindungen – die Möglichkeiten finanzieller Zuwendungen. Rz. 114 Bei Versetzungen kommt v.a. Folgendes in Betracht:mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Inhalt und Verhandlungen

Rz. 73 Der Interessenausgleich soll klären, ob, wann und in welcher Weise die vorgesehene Maßnahme durchgeführt werden soll. Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) vermeiden will, muss das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen. Falls dies erfolglos bleibt, muss er sodann die Einigungss...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / Literaturtipps

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Unternehmens- oder betriebsbezogene Unterrichtung?

Rz. 60 Die Frage, ob das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss ausschließlich über unternehmensbezogene wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten muss oder ob sich die Unterrichtungspflicht auch auf betriebsbezogene Daten bezieht, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Ihre Beantwortung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Fest steht lediglich, dass ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 6. Wirkung des Sozialplans

Rz. 131 Sozialpläne sind Betriebsvereinbarungen besonderer Art (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[204] Sie sind nach den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen.[205] Bei der Auslegung ist der Zweck des Sozialplans (Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge der Betriebsänderung) mit zu berücksichtigen.[206] Rz. 132 Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Vorliegen einer "Betriebsänderung"

Rz. 69 Die in § 111 Satz 3 BetrVG gesetzlich geregelten Fälle einer Betriebsänderung sind:mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Verhandlungsverfahren

Rz. 88 Auch bei der Aufstellung eines Sozialplans sollen Unternehmer und Betriebsrat zunächst eine Einigung über den Inhalt des Sozialplans anstreben. Kommt keine Einigung zustande, kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht oder sofort die Einigungsstelle angerufen werden. Einigen sich die Betriebspartner vor der Einigungsstelle nicht, so entschei...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 5. Gültigkeitsdauer und Beendigung eines Sozialplans

Rz. 123 Zur Klarstellung ist es zweckmäßig, die Gültigkeitsdauer des Sozialplans festzulegen. Dabei kann als Termin auf den Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem die geplanten personellen Maßnahmen abzuschließen sind. Rz. 124 In dem Sozialplan selbst kann dessen Dauer bestimmt werden. Ferner kann der Sozialplan eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Ansonsten ist eine außeror...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / I. Rechte des Wirtschaftsausschusses

Rz. 56 Das BetrVG (BetrVG 1972) bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist (§ 106 BetrVG). Rz. 57 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bzw. vom Gesamtbetriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellt und können von ihm auch jederzeit wieder abberufen werden (§ 107 Abs. ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Zivilrecht

Rz. 978 Bei der Wahl der richtigen Rechtsform gilt es stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[1336] Steuerliche Gründe spielen bei der Rechtsformwahl zwar meist eine wichtige Rolle, sollten aber niemals allein entscheidend sein. Die zivilrechtlichen Vorteile der Rechtsform der GmbH & Co. KG können wie folgt zusammengefasst werden:mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Anwendungsbereich des KSchG

Rz. 9 Die Bestimmungen der §§ 1 ff. KSchG gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG), sofern diese mehr als zehn (10,0) Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers muss zudem länger als 6 Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG).mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / I. Tatbestand eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB

Rz. 29 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den vom Übergang betroffenen Arbeitsverhältnissen ein. 1. Betriebsinhaberwechsel Rz. 30 Die erste Voraussetzung ist der Wechsel des Betriebsinhabers, d.h. es muss eine Änderung in der Person desjenigen erfo...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / C. Betriebsbedingte Kündigung als wichtigster Fall einer Kündigung

Rz. 3 Der wichtigste Fall einer Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. Hierbei setzt der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung um, die zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führt. I. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse Rz. 4 Arbeitsverträge können grds. unbefristet oder befristet geschlossen werden. Während ein unbefristeter Arbeitsvertrag i.d...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten

Rz. 15 Fällt die bisherige Einsatzmöglichkeit eines Arbeitnehmers weg, so ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber eine andere Beschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.[6] a) Freie Arbeitsplätze im Unternehmen bzw. im selben Verwaltungszweig Rz. 16 Als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Arbeitnehmern zur...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / B. Wichtige arbeitsrechtliche Fachbegriffe

Rz. 2 Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fachbegriffe erläutert, die zum "Grundhandwerkszeug" eines gesellschaftsrechtlich tätigen Juristen gehören. ▪ Arbeitsrecht Dieser Begriff bezeichnet das besondere Recht der abhängigen Arbeit, d.h. der Arbeit, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt leistet (§ 61...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Beteiligung der Arbeitnehmer

Rz. 1414 Arbeitnehmer einer Gesellschaft können durch unternehmerische Mitbestimmung oder durch betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung beteiligt werden. Eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer einer EWIV auf Unternehmensebene ist nicht vorgesehen. Eine solche müsste durch entsprechende Gestaltung des Gründungsvertrages (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 EWIV-VO) freiwillig eingeführt we...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / j) Verhandelte Mitbestimmungslösungen

Rz. 2222 Nicht selten wird der Weg in die SE gewählt, um entweder angesichts steigender Arbeitnehmerzahlen einer Mitbestimmung ganz zu entgehen (Grenze: 500 Arbeitnehmer) oder aber um die Mitbestimmung in der Drittel-Mitbestimmung vor dem Eingreifen der paritätischen Mitbestimmung zu zementieren (Zementierungseffekt).[5523] Das vereinbarte oder gesetzlich über §§ 34 ff. SEBG...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen

Rz. 97 Im Mittelpunkt der meisten Sozialpläne stehen Abfindungsregelungen. Abfindungen sind auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer alsbald an einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil jedenfalls der Bestandsschutz des bisherigen Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Anwartschaften verlorengehen.[156] Rz. 98 Für die Entscheidung der Einigungsste...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 4. Sozialauswahl

Rz. 20 Auch wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist und keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht, ist die Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG). Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sozialwidrigkeit sind die Diskrim...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Übergang "durch Rechtsgeschäft"

Rz. 34 Der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber muss nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB "durch Rechtsgeschäft" erfolgen. Dies kann bspw. die Veräußerung der wesentlichen Betriebsmittel, aber auch bspw. ein Vertrag über deren Verpachtung sein. An die Erfüllung des Merkmals "durch Rechtsgeschäft" werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, we...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Bewertung der Sozialdaten

Rz. 22 Aus dem Kreis der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer muss derjenige zuerst gekündigt werden, den die Kündigung vergleichsweise am wenigsten hart trifft. Der sozial Stärkere ist vor dem sozial Schwächeren zu entlassen. Die für die Auswahl relevanten Sozialdaten sind abschließend[17] beschränkt auf:mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Voraussetzungen

Rz. 36 Der Widerspruch bedarf keines sachlichen Grundes.[47] Rz. 37 In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass alle oder ein großer Teil der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses – ggf. auch in einer abgestimmten Vorgehensweise – widersprechen. Gerade in Bereichen, in denen das Personal eine wichtige Rolle für die Fortf...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Besonderheiten für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Rz. 41 Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet durch den Betriebsübergang eine Transformation von Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf die Ebene des Einzelarbeitsverhältnisses statt mit einer gleichzeitigen einjährigen Veränderungssperre zum Nachteil des Arbeitnehmers. Kollektivvertragliche Regelungen verlieren also ihre Rechtsnatur als Betriebsvereinbaru...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Tarifverträge

Rz. 44 Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Tarifnormen kommt es, soweit Betriebserwerber und Arbeitnehmer nach § 3 TVG tarifgebunden sind.[55] Wichtigste Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft des Übernehmers im Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Weiterhin gilt ein nach § 5 TVG allgemeinverbindlicher Tarifvertrag unabhängig von der Tari...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / A. Arbeitsrechtliche Grundlagen aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive

Rz. 1 Das Ziel dieses Kapitels ist es, neben einem Kurzüberblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (sogleich Rdn 2) diejenigen arbeitsrechtlichen Fragen anzusprechen, mit denen ein gesellschaftsrechtlich tätiger Jurist am ehesten konfrontiert sein wird. Insoweit sollen in diesem Kapitel jeweils Grundlagen vermittelt werden für den praktisch wichtigsten Fall ei...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / IV. Haftungsfragen

Rz. 50 Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in vollem Umfang in die Arbeitgeberstellung ein. Er übernimmt das Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Er haftet deshalb ggü. dem Arbeitnehmer für sämtliche, auch rückständige Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis. Daneben haftet gem. § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB der bisherige Arbeit...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Grds. kein konzernweiter Kündigungsschutz

Rz. 19 Nur in seltenen Ausnahmefällen sind Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht unternehmensbezogen, sondern konzernbezogen zu prüfen. Nach der Rspr. des BAG hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Einsatzmöglichkeit im Unternehmen entfallen ist, u.U. freie Arbeitsplätze in anderen Konzernunternehmen anzubieten, wenn für den Wegfall des Arbeitsplatzes kon...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Vergleichbarkeit

Rz. 21 Der Arbeitgeber hat eine Sozialauswahl unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen. Die Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach objektiven, d.h. arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Vergleichbar sind Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / c) "Spezialisten-Ausnahme" und Erhaltung der Altersstruktur

Rz. 23 Gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl auszunehmen, deren Weiterbeschäftigung insb. wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Reine Nützlichkeitserwägungen im Interesse des Arbeitgeber...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Form der Kündigung und Vertretung

Rz. 24 Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht zugestellt werden. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich ausgesprochen werden, d.h. die Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original schriftlich zugehen. Eine Zustellung per Telefax genügt nicht. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ist auch nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar. Die Künd...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Betriebsinhaberwechsel

Rz. 30 Die erste Voraussetzung ist der Wechsel des Betriebsinhabers, d.h. es muss eine Änderung in der Person desjenigen erfolgen, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt.[27] Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch bloße Veränderungen in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder bei Wechsel von Gesellschaftern.[28] Ein Betriebsinhaberwec...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Übergang eines Betriebsteils

Rz. 33 Dem Betriebsübergang stellt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Übergang eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.[40] Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich danach um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des b...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Negativ: Kein Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB)

Rz. 35 Jeder vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Sein Arbeitsverhältnis geht dann nicht auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt werden (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB). Folge des Widerspruchs ist, da...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Übergang der Arbeitsverhältnisse

Rz. 40 Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen bei einem Betriebs(teil-)übergang die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer grds. kraft Gesetzes mit allen bestehenden Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Betriebserwerber tritt also in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es dazu eines formalen Akts (bspw. der Unterzeichnung neuer Arbeitsvertr...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Betriebsvereinbarungen

Rz. 43 Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts ist anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang beim neuen Betriebsinhaber als Betriebsvereinbarungen, d.h. auf kollektiver Grundlage, weitergelten (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), wenn durch den Betriebsübergang die Identität des Betriebs nicht verändert wird.[53] Dementsprechend gelten Betriebsver...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / c) Beim Betriebserwerber vorhandene kollektivrechtliche Regelungen

Rz. 45 Ausgeschlossen ist die Weitergeltung i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gem. Satz 3, wenn die Materie beim Betriebserwerber bereits geregelt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die tariflichen Arbeitsbedingungen lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gelten.[56] Hintergrund dieser Rspr. ist der Gedanke, dass dem Betriebserwerber die Möglichkeit zur Anpas...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / III. Zuordnung der Arbeitnehmer

Rz. 49 Bei der Übertragung von Betriebsteilen stellt sich häufig die Frage der Zuordnung von Arbeitnehmern zum übertragenen Betriebsteil oder zum verbleibenden Betrieb. Welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, muss primär anhand des Willens der Arbeitsvertragsparteien erforscht werden, subsidiär greift das ausdrücklich oder konkludent ausgeübte Dire...mehr