Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 12 Neben den oben (siehe Rdn 11) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 10) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung gelten die Ausführungen in den Vorbemerkungen und zu § 2014 BGB entsprechend. Hier soll dem Erben vor allem die Gelegenheit zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten gegeben werden. Die Vorschrift gibt ihm die spezielle Einrede des schwebenden Aufgebotsverfahrens und dient damit – über die allg. Zwecke hinaus – dem b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 75 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 15 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 47 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[128] Ist die Auflösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbteilungsklage

Rz. 34 I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Unbeschränkte Haftung

Rz. 2 Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten dauert über den Nacherbfall hinaus fort, wenn er bereits unbeschränkt haftet.[3] Dies ist zwar in § 2145 BGB nicht ausdrücklich angeordnet, folgt aber aus Abs. 2 S. 1. Im Übrigen würde ohne die Fortdauer der Haftung für den Vorerben der Druck auf diesen fehlen, das Inventar ordnungsgemäß zu errichten.[4] Die Haftun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 §§ 2382 Abs. 1 S. 1, 2385 Abs. 1 BGB bestimmen die grundsätzliche Haftung des Käufers neben der Haftung des Verkäufers. S. 1 gewährt dem Käufer hiervon eine Ausnahme und entlässt ihn aus der weiteren Haftung, sobald er nicht mehr auf die Nachlassmasse zugreifen kann. Die Haftungsbeschränkung tritt auch dann ein, wenn der Käufer bereits das Recht auf Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesamtschulden

Rz. 31 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[149] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[150]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[26] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen bzw. deren Befriedigung im Wege der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verwendungen

Rz. 4 Verwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer des Erbschaftsbesitzers aus seinen eigenen Mitteln, die nach seinem Willen unmittelbar einer bestimmten Nachlasssache oder der Erbschaft im Ganzen zugutekommen sollen.[8] Die Verwendungen müssen im Interesse des herauszugebenden Nachlass gemacht worden sein.[9] Hierbei reichen bereits Verwendungen auf unkörperliche Geg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzpflicht nach Abs. 2

Rz. 3 Die Ersatzpflicht des Käufers nach Abs. 2 besteht dem Verkäufer gegenüber, wenn dieser vor dem Verkauf Nachlassverbindlichkeiten erfüllt hat, auch wenn ein diesbezüglicher Vorbehalt beim Kaufabschluss nicht erfolgte.[10] Der Erfüllung stehen folgende Erfüllungssurrogate gleich: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), Hinterlegung (§ 378 BGB), Aufrechnung mit einer de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Besteuerung des Vorerben

Rz. 8 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe besteuert. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 ErbStG, folgt aber aus § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG einerseits und den §§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 5, 9 BewG andererseits.[11] Der Nachlass unterliegt mit seinem vollen Wert der Besteuerung; die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss des Gläubigers im Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Nachlassaufgebotsverfahren bestimmt sich nach §§ 454 ff. FamFG. Danach ist jeder für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftende Miterbe antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG), sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG). Nach §§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 S. 2 FamFG sind den Nachlassgläubigern im Aufgebot die Rechtsnachteile der §§ 1973, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Möglichkeit der Sicherheitsleistung

Rz. 8 Sofern Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, und wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitergehende Ansprüche

Rz. 17 Gem. Abs. 3 werden dem Erbschaftsbesitzer alle weitergehenden Ansprüche vorbehalten, die er nach sonstigen Vorschriften wegen seiner nicht auf einzelne Sachen gemachten Aufwendungen hat. Die Regelung betrifft also Aufwendungen auf unkörperliche Erbschaftsgegenstände oder solche Aufwendungen, die auf die Erbschaft im Ganzen gemacht wurden.[34] Als weitergehende Ansprüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" träg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsverhältnis zwischen Unwürdigem und Erben

Rz. 9 Der Unwürdige haftet gegenüber dem durch seinen Wegfall an seiner Stelle berufenen Erben nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB. Der Erbunwürdige kennt aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verfehlung regelmäßig auch die Anfechtbarkeit seines Erbschaftserwerbes. Dann haftet er als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer auch auf Schadensersatz entweder nach §§ 2023, 2024 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu §§ 1967, 2046 BGB) beglichen, verbleibt ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Nach etwaiger Versilberung und unter Berücksichtigung etwaiger Auseinandersetzungsanordnungen und Ausgleichungsverpflichtungen ist dies nach den individuellen Erbquoten unter den Erbteilen aufzuteilen. Abs. 2 nimmt spezielle Schrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2)Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Der Wortlaut des Abs. 1 ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff, § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, falls eine Teil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auswirkungen der Ausschlagung auf Verfügungen des Ausschlagenden

Rz. 4 Ein Zwischenerwerb des vorläufigen Erben findet nicht statt, dieser ist nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Erblasser bleiben unberührt (keine Konfusion).[3] Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände ist der ausschlagende vorläufige Erbe – abgesehen von den Fällen des § 1959 Abs. 2 und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kosten

Rz. 20 Das Verfahren über die Entlassung löst eine Gebühr von 0,5 aus nach KV Nr. 12420 GNotKG. Nach § 65 GNotKG beträgt der Geschäftswert für das Entlassungsverfahren 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Auch eine Kostenerstattung kann angeordnet werden. Ob der Testamentsvollstrecker die ihm entsta...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[19] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[20] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ende der Nachlassverwaltung

Rz. 20 Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB), sonst mit der Aufhebung des Verfahrens mangels Masse (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder wegen Zweckerreichung (§ 1919 BGB). Außer im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt damit die Beendigung der Nachlassverwaltung einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss vorau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 14 Miterben können das Recht zur Haftungsbeschränkung lediglich durch Inventarverfehlungen (§§ 1994 Abs. 2 S. 2, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3 BGB) und nur hinsichtlich einer ihrem ideellen Erbteil entsprechenden Quote einzelner (§ 2006 Abs. 3 BGB) oder sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten verlieren.[13] Der Miterbe, dessen unbeschränkbare Haftung auf einer Inventarverfehlung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 11 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[34] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Aufwendungen nach Abs. 2

Rz. 7 Nach Abs. 2 gehören zu den ersatzfähigen Verwendungen auch Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht. So ist z.B. die Zahlung der Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers nach Abs. 2 BGB eine solche erstattungsfähige Verwendung auf die Erbschaft, allerdings...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unbeschränkte Haftung

Rz. 10 Der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 2 unterliegt derjenige, dessen Haftung infolge einer Inventarverfehlung nach §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB unbeschränkbar geworden ist. Gleichzusetzen ist der Verlust der Haftungsbeschränkung durch Rechtsgeschäft oder Versäumen des Urteilsvorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO, nicht hingegen di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Beschränkte Haftung gegenüber dem Vorerben

Rz. 9 Dem Vorerben gegenüber haftet der Nacherbe stets nur beschränkt, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 2063 Abs. 3 BGB, der das Gleiche für Miterben im Verhältnis zueinander bestimmt. Nachlassverbindlichkeiten des Nacherben gegenüber dem Vorerben sind in erster Linie die Ersatzansprüche des Vorerben aus der Zeit der Vorerbschaft (§§ 2121 Abs. 4, 2123 Abs. 1 S. 3, 2124 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr