Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Allgemeines

Rz. 7 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr

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§ 6 Haftung / P. Haftung beim Erbteilskauf bzw. Erbschaftskauf

Rz. 307 Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verk...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff

Rz. 54 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemeint, für die alle Miterben im Verhältnis zum Nachlassgläubiger haften.[96] Dies sind unter anderem die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden).[97] Auch Erbfallschulden können gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sein, bspw. ein Vermächtnis, das alle Erben bel...mehr

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§ 6 Haftung / II. Überblick

Rz. 50 Nach der Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit ihrem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlass und zwar grundsätzlich unbeschränkt, aber dennoch beschränkbar.[95] Das Gesetz unterscheidet für die Haftung nach Annahme der Erbschaft zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt a...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Teilauseinandersetzung

Rz. 65 Scheiden einzelne Miterben infolge einer Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft aus (§ 2033 BGB), gilt nach hierzu überwiegend vertretener Auffassung der allgemeine Teilungsbegriff.[121] Es muss also infolge einer Teilauseinandersetzung nicht zwingend zu einer Teilung des gesamten Nachlasses kommen. Die Teilauseinandersetzung hat aber dennoch Einfluss auf di...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / I. § 1968 BGB

Rz. 36 Die sicher jedem Erbrechtler geläufige Erstattungsnorm findet sich in § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."[64] Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Schlägt er das Erbe aus, befreit er sich von diesem Anspruch.[65] Der beratende Rechtsanwalt sollte aber darauf hinweisen, dass dies bspw. nicht für eine unterhaltsrechtliche Kostentr...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Steuerrechtliche Folgen

Rz. 60 Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist das einem Vermächtnisnehmer Zugewandte für den Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Sein steuerpflichtiger Erwerb ist also um das Vermächtnis gemindert. Steuerschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Problematisch kann es für Erben sein, wenn das Vermächtnis ausgekehrt wird, der Vermächtnisnehmer die Steuer aber ...mehr

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§ 6 Haftung / III. Allgemeines

Rz. 288 Die Situation des Miterben als Nachlassgläubiger wurde vom Gesetzgeber nicht vollständig übersehen, daher ist in § 2063 Abs. 2 BGB eine besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung möglich. Gegenüber den übrigen Miterben kann sich ein Erbe immer auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, auch dann, wenn er anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet....mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / b) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind eingetreten

Rz. 212 Sind bereits in der Person des Erblassers alle Bedingungen zum Erwerb des Vollrechts eingetreten, müssen die Erben nur noch das Gestaltungsrecht ausüben. Dann überwiegt das Vergütungselement im Aktienoptionsplan und die stock options fallen in den Nachlass.[367] Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft kann in dieser Situation die Ausübung des Gestaltungsrechts problemat...mehr

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§ 6 Haftung / k) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB analog

Rz. 167 § 770 Abs. 2 BGB kann analog auf die Situation eines Miterben angewendet werden.[290] Nach einer Entscheidung des BGHs kann ein Miterbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit der Gläubiger aufrechnen könnte.[291]mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / IX. Erfüllung von Verbindlichkeiten, insbesondere Vermächtniserfüllung

Rz. 39 Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft unterliegt denselben Genehmigungsbedürfnissen wie andere Rechtsgeschäfte des Betreuten. Soll ein Vermächtnis gegenüber dem Betreuer eines Miterben erfüllt werden, stehen dem §§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, 181 BGB nicht entgegen. Diese Normen sind nicht anzuwenden, da eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Dies gilt auch sons...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 37 § 2046 BGB soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird. Damit weicht § 2046 BGB von den allgemeinen Vorschrift der §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nach...mehr

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§ 6 Haftung / N. Sonderfall: Hof/Landwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 301 Befindet sich im Nachlass ein Hof i.S.d. Höfeordnung, bestehen hierfür einige Sonderregeln. Landesrechtliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt (vgl. hierzu § 16). Die Höfeordnung (HöfeO) enthält in § 15 Regelungen für die Haftung des Hoferben. Nach Abs. 1 haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner im Außenverhältnis und zwar selbst dann, wenn er außer dem H...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / d) Berechnung der Abfindungsansprüche

Rz. 111 Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unt...mehr

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§ 6 Haftung / 12. Wohngeldschulden

Rz. 43 "Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[81] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererbe...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / II. Auseinandersetzungsplan

Rz. 48 Scheitert der Testamentsvollstrecker mit seinem Versuch einer gütlichen Einigung, so muss er unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers einen Auseinandersetzungsplan erstellen, §§ 2042 ff., 749 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber, wie er bei der Auseinandersetzung vorgehen wird; sie ...mehr

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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§ 3 Rechtsvergleichung / C. Erbengemeinschaften im anglo-amerikanischen Rechtskreis

Rz. 91 Völlig anders als im übrigen Europa verläuft eine Nachlassabwicklung in den anglo-amerikanischen Staaten. In Europa gehören zu diesem Rechtskreis England und Wales, Schottland und Irland. Der in vielen europäischen Rechtsordnungen bekannte Von-selbst-Erwerb einer Erbschaft (ipso iure Erwerb) ist dort schlicht unbekannt. Stattdessen geht im anglo-amerikanischen Rechtsk...mehr

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§ 6 Haftung / 1. § 780 ZPO

Rz. 264 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung für reine Nachlassverbindlichkeiten, nicht für (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben.[466] Um eine Haftungsbeschränkung während der Zwangsvollstreckung geltend machen zu können, muss die beschränkte Haftung im Urteil [467] vorbehalten werden. Dazu muss der Erbe grundsätzlich ...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / aa) Verpflichtungen sind nicht erfasst

Rz. 20 Da sich die Beschränkungen aus §§ 2113 bis 2115 BGB lediglich auf Verfügungen beziehen, können sich Vorerben schuldrechtlich unbeschränkt verpflichten.[45] Verpflichtungen, die ein Vorerbe eingeht, treffen ihn persönlich. Wurden sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vorgenommen, handelt es sich zugleich um Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob ein Handeln...mehr

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§ 6 Haftung / I. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 298 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gemäß § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[557] Die Erbfolge richtet sich gemäß § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls z...mehr

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§ 6 Haftung / bb) § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 79 Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[145] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt als...mehr

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§ 6 Haftung / I. Gründe für die gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 49 Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hat u.a. ihren Grund darin, dass die Nachlassgläubiger durch den Tod ihres Schuldners nicht benachteiligt werden sollen.[93] Die Gläubiger sollen sich weiterhin zur Begleichung ihrer Forderungen nur an eine Person halten können. Der auf den einzelnen Miterben entfallende Haftungsanteil hat daher vor allem Bedeutung für d...mehr

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§ 6 Haftung / 8. Mietverträge

Rz. 30 Verstirbt der Erblasser, sind die von ihm geschlossenen Mietverträge nicht automatisch hinfällig (vgl. zu Mietverträgen § 19).mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Rz. 49 Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 50 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. §...mehr

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§ 18 Steuerrecht / bb) Privatvermögen

Rz. 39 Wie schon bei aus Betriebsvermögen bestehendem Nachlass führt auch die Auseinandersetzung über einen Nachlass, der aus Privatvermögen besteht, ohne Abfindungszahlung nicht zu Anschaffungskosten oder Veräußerungserlös. Erst recht stellt es keinen steuerlich relevanten Vorgang dar, wenn im Wege der Erbauseinandersetzung Gesamthandeigentum entsprechend der Erbquote in Br...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Weiteres Verfahren

Rz. 134 Wird dem Antrag stattgegeben, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen. Die inhaltlichen Anforderungen an das Aufgebot enthält § 434 FamFG.[247] Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.[248] Rz. 135 Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, s...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 135 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[317] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Gesamthandsklage

Rz. 285 Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten:[527] Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.[528] Rz. 286 Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der ...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 54 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

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§ 7 Ausgleichung / II. Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschriften

Rz. 8 Die Ausgleichungsvorschriften finden Anwendung, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB), wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie be...mehr

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§ 18 Steuerrecht / ee) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 78 Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird aus zivilrechtlicher Sicht im Kapitel zum Gesellschaftsrecht dargestellt (siehe § 17 Rdn 150). Aufgrund der auf den qualifizierten Erben beschränkten Sondererbfolge an dem Gesellschaftsanteil werden die übrigen Erben nicht Mitunternehmer. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist als eine mit dem Erbfall vollzogene Teilungsanordnung...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Allgemeines

Rz. 24 Als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand sieht § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen vor, wenn Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser eine Leistung im Sinne des § 2057a BGB erbracht haben. Diese Leistungen können eine Mitarbeit des Abkömmlings, erhebliche Geldleistungen oder sonstige Zuwendungen gegenüber dem Erblasser sein, die sich werterhal...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 3. Besonderheiten bei einer sachlichen Teilauseinandersetzung aufgrund einer Vereinbarung

Rz. 58 Es sind seltene Fälle, bei denen ein nennenswerter Nachlass von den Miterben auf einmal – früher oder später – vollständig auseinandergesetzt wird. Auch ohne dass ein Aufschub der Auseinandersetzung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart würde, erfolgen häufig sachliche Teilauseinandersetzungen: Erst verteilt man das vorhandene Bargeld. Dann wird die Wohnung des...mehr

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§ 6 Haftung / V. Eigenschulden

Rz. 14 Darüber hinaus gibt es selbstverständlich noch Verbindlichkeiten, die jedes Mitglied der Erbengemeinschaft verursachen kann, ohne dass der Nachlass dafür in Anspruch zu nehmen ist. Das sind vor allem Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßen Verhaltens eines Erben oder Verbindlichkeiten, die der Erbe schon vor dem Erbfall begründet hat.mehr

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§ 6 Haftung / VI. Einzelfragen

Rz. 15 Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle: 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb Rz. 16 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berech...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung

Rz. 17 Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.[23]mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB

Rz. 84 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[133] Rz. 85 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 139 HGB innerhalb v...mehr

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§ 6 Haftung / b) Nachlassverwaltung, § 1975 BGB

Rz. 81 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung aller Miterben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung (oder Nachlassinsolvenz) angeordnet wurde. Die Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 BGB. aa) Überblick Rz. 82 Nachlassverwaltung ist in der Regel das rich...mehr

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§ 6 Haftung / III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 10 Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass.[15] Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.[16] 1. Nachlasskostenschulden Rz. 11 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfa...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 88 & Belgien/Frankreich Das belgische und französische Erbrecht kennt, wie viele andere romanisch geprägte Rechtskreise, auch zwei Formen der Erbschaftsannahme. Zum einen gibt es die Möglichkeit die Erbschaft vorbehaltslos anzunehmen[238] mit dem Ergebnis einer unbeschränkten Haftung. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufna...mehr

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§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 34 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten jedoch mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[65] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig ...mehr

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§ 6 Haftung / 7. Girokonto des Erblassers

Rz. 29 Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[56]mehr

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§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 31 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[57] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

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§ 6 Haftung / 3. Anteilige Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB

Rz. 178 Nach §§ 2060, 2061 BGB haften Miterben ausnahmsweise lediglich anteilig für Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Erbe haftet in Höhe der Quote, die seinem Erbteil entspricht. Es wird also nicht die Haftungsmasse festgelegt, sondern die Verbindlichkeit für jeden Erben reduziert. a) Allgemeines Rz. 179 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten un...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff der Teilung

Rz. 59 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative Auseinandersetzung dar...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / a) Bindung an die Kompetenzordnung der Erbengemeinschaft

Rz. 27 Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker nur die Rechte der betroffenen Erben i.R.d. Erbengemeinschaft aus §§ 2034 ff. BGB wahr; der Testamentsvollstrecker hat lediglich die Befugnisse, die der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe selbst hätte, also dessen Mitverwaltungsrechte.[44] Er begründet zusammen mit den nicht belast...mehr

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§ 6 Haftung / c) Grabpflegekosten

Rz. 24 Die Kosten der Grabpflege sind zivilrechtlich von § 1968 BGB nicht erfasst.[45] Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Grabpflege um eine moralische bzw. sittliche Pflicht,[46] nicht aber um eine rechtliche. Die Beerdigung finde ihren Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte.[47] So weit geht auch die Koste...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / b) Bewegliche Gegenstände

Rz. 75 Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden.[78] Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:mehr

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§ 19 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 72 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[95] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr