Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 257 S 1 konkretisiert den Inhalt eines Aufwendungsersatzanspruchs, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht. Der Ersatzberechtigte kann iSe Naturalrestitution die Befreiung von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. § 257 S 2 räumt dem Schuldner das Recht ein, vor Fälligkeit der Verbindlichkeit statt der uU noch gar ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstiuts zu hinterlegen. (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auskunft.

1. Zeitpunkt. Rn 15 Der Vermieter muss unaufgefordert und vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters (idR die Annahmeerklärung) Auskunft über den und/oder die jew behaupteten Ausnahmetatbestand/-bestände (Rn 17 ff) geben. Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, sind sie Mitgläubiger (BGH ZMR 20, 629 Rz 41). Die Beweislast für eine rechtzeitige Auskunftserteilung lie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Schadensersatz gem § 280 I.

Rn 41 Zu Ausfallschäden und Schäden aus Verletzungen des Integritätsinteresses s Rn 36, 37.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nebenpflichten des Arbeitgebers/Dienstberechtigten.

a) Beschäftigungspflicht. Rn 94 Der ArbN hat aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) gegen den ArbG einen Anspruch auf Beschäftigung (§§ 611, 613 iVm § 242; BAG GS NJW 85, 2968 [BAG 27.02.1985 - GS 1/84]), wenn das Interesse des ArbN an seiner Beschäftigung das des ArbG an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt; der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Nachlassverwaltung und die -pflegschaft ist dem Erben die Herrschaft über den Nachlass entzogen, so dass er vor den Folgen von Säumnis oder Verzichtserklärung des Nachlassverwalters bzw -pflegers zu schützen ist, indem er sein Recht zur Haftungsbeschränkung nicht verliert. Die Nachlassgläubiger sind durch die dem Verwalter bzw Pfleger obliegende Pflicht, ein o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611a BGB – Arbeitsvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

Rn 6 Diese Pflicht wird aus § 2130 I erschlossen, ebenso die Schadensersatzpflicht bei Verletzung. Letztere tritt erst mit dem Nacherbfall ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 17 ROM II – Sicherheits- und Verhaltensregeln.

Gesetzestext Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind. Rn 1 Art 17 verlangt – einem international weitgehend anerkannten Grundsatz folgend – die Berücksic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. WKRL.

Rn 4 Die Norm basiert auf den Vorgaben der WKRL, vormals VerbrGKRL (bis 16. Aufl) (1.) eines Anspruchs des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Art 13 I, II; Art 14 I lit a-c), (2.) dessen Wahlrecht zwischen deren beiden Arten (Art 13 II) und (3.) der Entlassung des Verkäufers aus der Pflicht zur Nacherfüllung nur wegen Unmöglichkeit und der näher erläuterten Unverhältnismäßigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verzögerte bzw unterlassene Nacherfüllung.

aa) Schadensersatz wegen Verzugs. (1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (HP/Faust Rz 70; Lorenz NJW 05, 1889, 1891). (2.) Verletzungen des Integritätsint...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abtretung der Darlehensforderung (Abs 6).

Rn 6 Im Falle einer Abtretung, nicht aber bei einer stillen Zession o bloßer Einschaltung eines externen Abwicklers, treffen die Pflichten aus I–V kumulativ (Müko/Weber Rz 21; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 695; aA Höche FS Nobbe [09], 317, 327) als Gesamtschuldner auch den neuen Gläubiger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Alleinauftrag.

Rn 32 Eine Sonderform der Tätigkeit als Nachweis- oder Vermittlungsmakler ist der Alleinauftrag. Das weithin dispositive Maklerrecht hat im Rechtsverkehr zur Herausbildung des Alleinauftrags (auch zB Festauftrag, Exklusivvertrag) als eigenständigen Vertragstyp (gegenseitiger Vertrag) geführt. Gleichwohl sollen die Vereinbarungen am Maklerrecht (Maklerdienstvertrag) zu messen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerruf des Beschaffungsvertrages, I, IV.

Rn 17 Nach I soll der Widerruf des Beschaffungsvertrages zB nach §§ 312g, 355, 356 auch den damit verbundenen Darlehensvertrag erfassen; das Darlehen ist gleichsam bestandsakzessorisch ggü dem Beschaffungsvertrag. Für die Rückabwicklung dieses widerrufenen Vertrages gelten § 355 III sowie, je nach Art des Vertrags, die §§ 357–357c direkt, für diejenige des Darlehens entspr, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insb seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1826 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragspflicht.

Rn 2 Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 2012, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]) Erbe (auch der Miterbe) ist verpflichtet, unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Nachlasses hat, wobei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gem II der Kenntnis in I gleichsteht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfragen.

Rn 15 Bei nach Intensität und Dauer geringfügigen Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (etwa BGH NJW 93, 2173, 2175 [BGH 27.05.1993 - III ZR 59/92]); Schmerzensgelder unter etwa 50 Euro dürften daher kaum vorkommen. Dass dies bei der Neufassung des § 253 II nicht ausdrücklich gesagt worden ist, beruht nur darauf, dass der BGH es ohnehin schon anerkannt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 17 Nach Art 3 Nr 8 der Pauschalreise-RL (Rn 1 f) ist Reiseveranstalter ein ›Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder … [ein] Unternehmer, der die Daten des Reisenden … an einen anderen Unternehmer übermittelt‹. Art 3 Nr 7 best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche der Gesellschafter untereinander.

Rn 30 Hierzu zählen Ansprüche aus Handlungen einzelner Gesellschafter, welche nur einzelne Mitgesellschafter schädigen. Bsp ist die Beschädigung einer von einem Gesellschafter nur zur Nutzung eingebrachte Sache. Regelmäßig wird jedoch in diesen Fällen zumindest auch eine Schädigung der GbR vorliegen, wofür die Grundsätze für Sozialansprüche Anwendung finden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestehen des Anspruchs.

Rn 9 Haben sich der Unternehmer und der Verbraucher nicht auf die Zahlung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Auslegung des Vertrags entnommen werden kann, dass der Verbraucher die Kosten in üblicher Höhe tragen soll, besteht die Pflicht zur Übernahme der Kosten nur bei entsprechender Belehrung nach Art 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auf Verlangen.

Rn 3 IdR ist es Sache von Unterhaltsgläubigern und Unterhaltsschuldner, sich über evtl Veränderungen zu vergewissern. Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur ungefragten Information insbes dann, wenn Änderungen weder zu erwarten noch erkennbar waren (vgl dazu iE BGH FamRZ 86, 794). Während eines Prozesses besteht eine umfassende prozessuale Wahrheitsverpflichtung (BGH FamRZ 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 24 Ein Rechtsgeschäft kann wegen seines Inhalts oder seines Gesamtcharakters, dh aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck, sittenwidrig sein (BGHZ 125, 228). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einer sittlichen Pflicht entspricht (BGH 3.12.13, XI ZR 295/12 Rz 23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehung.

Rn 5 Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entsteht durch formlosen abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder sowie durch Besitzverschaffung (§§ 1205, 1206). Mit der Pfandbestellung entsteht zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis (§§ 1216–1219), das die Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Actio pro socio.

Rn 28 Für den Fall der Unterlassung der Geltendmachung fälliger Sozialansprüche durch die geschäftsführenden Gesellschafter hat die Rspr das Institut der actio pro socio entwickelt. Mit dem MoPeG wurde dies in § 715b kodifiziert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Behebbarer Mangel.

Rn 31 Der Käufer kann durch einen Mangel schon geschädigt werden, bevor es überhaupt zur Nacherfüllung durch den Verkäufer kommen konnte. Bsp ist die Lieferung einer Maschine mit einem behebbaren Softwarefehler, der zur Beschädigung von Gussstücken und später zum Ausfall der Maschine führt. a) Schadensersatz gem § 280 I. aa) Ausfallschäden. Rn 32 § 280 I ist Grundlage für den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung nach Entstehung der Rückgewährpflicht.

Rn 24 Die erste Ansicht argumentiert mit dem Wortlaut von IV: Die ›Pflichten aus I‹ seien die Rückgewährpflichten, und diese entstünden erst mit der Erklärung des Rücktritts. Eine vorher erfolgte Beeinträchtigung des zurückzugewährenden Gegenstandes falle daher selbst bei Kenntnis des Rücktrittsgrundes nicht unter IV (so etwa D. Kaiser JZ 01, 1063; Erman/Metzger Rz 40).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Zahlungsform.

Rn 35 Ohne abw Vereinbarung ist Käufer zur Barzahlung berechtigt und verpflichtet (HP/Faust Rz 61). Bei höheren Kaufpreisen liegt Vereinbarung unbarer Zahlung nahe (HP/Faust aaO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prozessuales.

Rn 70 Die Erfüllung der Dienstpflicht kann eingeklagt werden, ist jedoch nur bei vertretbaren Dienstleistungen, § 887 ZPO, vollstreckbar, ansonsten nicht, § 888 III ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsfolgen.

Rn 9 Ist nach I 1 das kaufrechtliche Mängelrecht anwendbar, gilt § 437 entspr (Eidenmüller ZGS 02, 290, 292). Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte, stehen dem Verbraucher hingegen die Rechte nach § 327i zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Teilleistungen, V 1.

Rn 39 Wenn der Schuldner nur eine Teilleistung (dazu Canaris FS Medicus [09], 17) bewirkt, richtet sich der Rücktritt wegen des nicht geleisteten Restes nach § 323 I–III. Demgegenüber behandelt V 1 die Frage, ob der Gläubiger vom ganzen Vertrag (also auch von dem schon durch die Teilleistung erfüllten Teil) zurücktreten kann. Diese Problematik wird für den Schadensersatz sta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1020 BGB – Schonende Ausübung.

Gesetzestext 1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Rn 1 § 1020 S 1 verpflichtet den E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angebot und Annahme, Abwandlungen.

Rn 42 Die §§ 145 ff sehen einen Vertragsschluss durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen vor, die inhaltlich komplementär sind. Aus ihnen ergibt sich die von den Parteien gewollte Rechtsfolge. Zur Wirksamkeit des Vertrags ist Voraussetzung, dass die vereinbarten Regelungen wenigstens die wesentlichen Bestandteile, die essentialia negotii, des betreffenden Vertragst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlöschen des Schuldverhältnisses.

Rn 16 Sinn und Rechtsfolge des § 362 liegen darin, dass die Forderung von selbst vollständig, vorbehalts- und bedingungslos erlischt, dh untergeht und vernichtet wird, der Schuldner damit also endgültig von seiner Schuld befreit wird, wenn die Leistung so, wie sie nach dem zur Zeit der Erfüllung geltenden Recht zu leisten war, bewirkt wurde. Hierdurch ändert die Rechtslage e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schülerarbeit.

Rn 4 Bei Schülern sollten Einkünfte nicht angerechnet werden, wenn sie nur in geringem Umfange erzielt werden. Dies gilt insbes dann, wenn das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (Köln FamRZ 96, 1101).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auflage.

Rn 12 Die Auflage iSv §§ 525, 1940, 2192 unterscheidet sich von der Potestativbedingung dadurch, dass sie die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt lässt und stattdessen eine Pflicht begründet, der Auflage nachzukommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art. 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Musterwiderrufsbelehrung.

Rn 13 Rechtssicherheit im Zusammenhang mit seinen Informationspflichten aus Art 246a § 2 I 1 EGBGB und Art 246b § 2 I EGBGB bietet dem Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art 246a § 1 II 2 EGBGB bzw der Anlage 3 zu Art 246b § 2 III EGBGB (eingehend Schürnbrand JZ 15, 974 sowie allg Damler, Das gesetzlich privilegierte Muster im Privatrecht 15). Bedeutung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohlverhaltenspflicht.

Rn 13 Die Pflicht zu gegenseitigem Wohlverhalten, die in § 1684 II 1 normiert ist, gilt entspr auch im Anwendungsbereich des § 1687 und erlangt insb bei der Ausübung des Alleinentscheidungsrechts Bedeutung (vgl Grüneberg/Götz § 1687 Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 6 Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nebenpflichten des Arbeitnehmers/Dienstverpflichteten.

a) Treuepflicht. Rn 83 Der Dienstverpflichtete hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen so zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Treuepflicht wirkt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Abtretung von Entgeltforderungen.

Rn 77 Die Abtretung von Entgeltforderungen kann wirksam ausgeschlossen werden (§ 399), sie ist dann ggü dem Abtretungsempfänger (absolut) unwirksam (ebenso Verpfändung, § 1274 II). Ausschluss verhindert Pfändung durch Gläubiger jedoch nicht.mehr