Fachbeiträge & Kommentare zu Ordentliche Kündigung

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 180 Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG abgeleitete Anspruch besteht grds. auch für einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist.[1] D...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)

Rz. 135 Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1] Beispiel Es wird beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.10 Kündigungsausschluss

Rz. 43 Insbesondere für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit schließen Tarifverträge ordentliche Kündigungen häufig aus.[1] Auch in Arbeitsverträgen finden sich gelegentlich entsprechende Regelungen, z.B. wenn der Arbeitnehmer ohne dieses Zugeständnis nicht bereit ist, eine sichere Vorbeschäftigung aufzugeben. Für Verstöße gegen tarifvertragliche oder vertr...mehr

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Interim-Management in der b... / 5.3 Was gilt es beim Einsatz von Interim-Managern zu beachten?

Nachfolgend erhalten Sie eine Liste der wesentlichsten Punkte, die Sie beim Einsatz von Interim-Managern im Vorfeld überlegen und berücksichtigen sollten (Überblick, keine Garantie auf Vollständigkeit): Aufgaben und Ziele Berichtswege und Weisungsbefugnisse Vollmachten Laufzeit-, Kündigungs- und Verlängerungsmöglichkeiten Dienst- oder Werkvertrag Einsatzintensität (also Anzahl der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 9 Satz 2 bestimmt, dass für ordentliche Kündigungen während des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten zu beachten ist. Aus Satz 1 folgt nicht, dass bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.[1] Ist für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich, so findet diese ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Schadensersatz

Rz. 15 Der Dienstverpflichtete hat nach § 113 Satz 3 InsO einen Anspruch als Insolvenzgläubiger auf Ersatz des ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Schadens. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Zu ersetzen ist allein der durch die vorzeitige Kündigung verursachte Lohnausfall. [1] Ein Schadensersatzanspruch kommt daher nur in Betracht, w...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 2.1 Kündigung vor Dienstantritt

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann schon vor dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Arbeit aufgenommen werden soll. Möglich ist sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie nach Dienstantritt. Kommt einer Arbeitnehmerin besonderer Kündigungsschutz aufgrund des Mutterschutz...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 1.2 Angabe von Kündigungsgründen

Grundsatz: Keine Angabe erforderlich Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Hinblick auf eine mögliche Selbstbindung auf bestimmte Kündigungsgründe ist es in der Regel auch nicht empfehlenswert, in der Kündigungserklärung selbst detaillierte Angaben zu den Gründen der Kündigung zu machen. Der E...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen

Rz. 81 Steht die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fest, ist festzustellen, ob eine über die in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwerte hinausgehende Zahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden soll. Rz. 82 Unter Entlassung wird seit der Junk-Entscheidung des EuGH der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Rz. 16 f.) sowie...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1 Gesetzliche Kündigungsfristen

1.1 Grundkündigungsfrist Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Grundkündigungsfrist verlängert sich für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers wie folgt:mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4 Besondere Fälle

1.4.1 Kündigungsfrist während der Probezeit Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, hat dies zur Folge, dass die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen verkürzt ist und ein bestimmter Kündigungstermin ("zum …") nicht zu beachten ist. Für die kurze Kündigungsfrist kommt es allein darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausges...mehr

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Ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag erläutert, mit welcher Kündigungsfrist nach Gesetz, Tarifvertrag oder dem geschlossenen Arbeitsvertrag gekündigt werden muss. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB; für tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Fristen sind die entsprechenden Verträge zu untersuchen. 1 Gesetz...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag erläutert, mit welcher Kündigungsfrist nach Gesetz, Tarifvertrag oder dem geschlossenen Arbeitsvertrag gekündigt werden muss. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB; für tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Fristen sind die entsprechenden Verträge zu untersuchen.mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.5 Kündigungsfrist bei Organmitgliedern

Für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, gilt die Kündigungsfrist des § 621 BGB. § 622 BGB gilt nach seinem Wortlaut, der an Arbeitsverhältnisse anknüpft, nicht.[1]mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.2 Kündigungsfristen als Mindestfristen

Die Kündigungsfristen des § 622 BGB sind Mindestkündigungsfristen. Es steht dem Kündigenden frei, mit einer längeren Frist zu kündigen. Auch muss die Kündigung nicht am letztmöglichen Tag vor dem Beginn der für ihn einzuhaltenden Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung kann früher ausgesprochen werden. Allerdings darf sie nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kündigende...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.5 Spezialgesetzliche Regelungen

Die allgemeinen Kündigungsfristen und Kündigungstermine des § 622 BGB gelten, sofern keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind, etwa § 169 SGB IX (Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern), § 22 BBiG (Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses), § 113 InsO (Kündigung durch den Insolvenzverwalter), § 19 BEEG (Arbeitnehmerkü...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.3 Berechnung von Fristbeginn und Fristende

Beginn und Ende der Kündigungsfrist sind nach Maßgabe von §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, d. h. der Zugangstag der Kündigung zählt für Beginn der Frist nicht mit. Das Fristende, also der Kündigungstermin, ist regelmäßig der Ablauf des 15. bzw. des letzten Tages im Monat, sodass sich eine Berechnung erübrigt. Steht das Fristend...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.4 Kündigungsfrist für Hausangestellte/Hausgehilfen

Für Hausangestellte und Hausgehilfen gilt lediglich die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB . Der Abs. 2 BGB findet mangels Betrieb/Unternehmen bei ausschließlicher Durchführung des Arbeitsverhältnisses im Privathaushalt keine Anwendung. Dies ist auch verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen das ILO Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für H...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.2 Kündigungsfrist im Aushilfsarbeitsverhältnis

Bei Arbeitnehmern, die vorübergehend zur Aushilfe eingestellt werden, gilt die Sonderregelung nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB. Mit diesen Aushilfsarbeitnehmern können für die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen vereinbart werden, die die Mindestkündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit unterschreiten. Vereinbart werden kann beispielsweise eine Kün...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.3 Kündigungsfrist im Kleinunternehmen

In Kleinunternehmen kann nach § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB abweichend von der Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Endtermin vereinbart werden. Praxis-Beispiel Kündigungsfrist bei Kleinunternehmen Mit einem Arbeitnehmer in einem Kleinunternehmen wird eine Kündigungsfrist v...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.1 Grundkündigungsfrist

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Grundkündigungsfrist verlängert sich für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers wie folgt:mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.1 Kündigungsfrist während der Probezeit

Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, hat dies zur Folge, dass die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen verkürzt ist und ein bestimmter Kündigungstermin ("zum …") nicht zu beachten ist. Für die kurze Kündigungsfrist kommt es allein darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wird und dem Arbeitnehmer zugeht. D...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 2 Tarifliche Kündigungsfristen

Durch Tarifverträge können Kündigungsfristen vereinbart werden, die zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen in § 622 Abs. 1–3 BGB abweichen. Das Benachteiligungsverbot in § 622 Abs. 6 BGB hat auch für die Tarifvertragsparteien Geltung. Ausgenommen hiervon sind Stichtags- und Rückzahlungsregelungen. Tarifliche Regelungen, die die gesetzlic...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 3 Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen

Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist Im Arbeitsvertrag können nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Maßgeblich ist dann die im Arbeitsvertrag enthaltene Kündigungsfrist. Achtung Zu lange Bindung kann unangemessene Benachteiligung sein In Kombination mit § 15 Abs. 5 TzBfG kann dies sogar zu einer Bindung von bis z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 6 § 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heima...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1] Wichtig Beharrliche Arbeitsverweigerung Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will....mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsverweigerung / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw. die Erfüllung von Weisungen seines Arbeitgebers nach § 106 GewO rechtswidrig ablehnt. Sie kann sowohl eine außerordentliche (fristlose) als auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich nicht für eine "bloße" Ankündigung einer A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.8.1 Kündigung

Rz. 85 Das bedeutet für die (Beendigungs-)Kündigung, dass die auf einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung in der unterschriebenen Urkunde enthalten sein muss. Das Kündigungsschreiben braucht das Wort "Kündigung" nicht zu enthalten.[1] Maßgeblich ist, ob bei Auslegung der Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) erkennbar wird,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.1.1 Kündigung

Rz. 98 Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, so muss sie nochmals formgerecht wiederholt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der sog. Wiederholungskündigung die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ebenfalls zu wiederholen ist, selbst wenn es inhaltlich um denselben Kündigungssachverhalt geht und die 1. formunwirksame Kündigung dem Arbeitne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Dienstwohnung / 1.1 Anwendbare mietrechtliche Vorschriften

Für den Vertragsinhalt bei Werkmietwohnungen gelten keine rechtlichen Besonderheiten, sondern das allgemeine Mietrecht.[1] Für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.[2] Streitigkeiten sind daher vor den Amtsgerichten auszutragen.[3] Bei der Kündigung der Werkmietwohnung ist zu unterscheide...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Beschränkungen der Rechtsausübung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 12 Das erste sachlich begründete Wahlrecht bei der Vollkonsolidierung von TU besteht gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB dann, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unt nachhaltig beeinträchtigen. Rz. 13 Die Voraussetzungen für das Vollkonsolidierungswahlrecht in § 296 Abs. 1 Nr. 1 H...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Rz. 14 Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.[1] Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Kündigung und Urlaubsabgeltung

Rz. 23 Arbeitgeber stehen häufig vor der Wahl, ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder fristlos zu kündigen. Mit der fristlosen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis zwar sofort beendet werden, sodass keine Vergütungspflicht mehr besteht, sofern sich die Kündigung als wirksam erweist. Andererseits sind offene Urlaubsansprüche dann in jedem Fall abzugelten, da der...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Rz. 18 Bei Arbeitnehmern, die einzel- oder tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind (vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD [1]), kann dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aufgrund dessen langer Dauer unzumutbar sein, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (sog. Orlando-Kündigung); sie kann weder arbeits- noch tarifvert...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung beurteilen zu können, ist stets ein Blick auf eine entsprechende ordentliche Kündigung sinnvoll. Erstens ist für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung entscheidend (hierzu Rz. 49 ff.). Und zweitens stellt eine ordentliche Kündigung das mildere Mit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 37 Bei der Interessenabwägung sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände in den Blick zu nehmen und die Interessen der Parteien vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abzuwägen.[1] Dabei sind 2 Gesichtspunkte entscheidend: Rz. 38 Zum einen stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt beendet werden kann. Die Beendigung des Arbeitsverhä...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.2 Gebot der Verhältnismäßigkeit

Rz. 40 Die Kündigung muss also erstens geeignet sein, die Störung des Vertragsverhältnisses zu beenden; allein in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen vermag sie z. B. nicht zu beheben (s. bereits Rz. 3, 28 f.). Rz. 41 Es darf zweitens kein für den Vertragspartner milderes, gleich wirksames Mittel geben, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältni...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Rechtsfolgen

Rz. 16 Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Kündigungstermin, wobei der Kündigende eine Frist einzuhalten hat.[1] Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis hingegen nach Abs. 1 grds. mit Zugang der Kündigungserklärung. Rz. 17 Der Kündigende muss das Arbeitsverhältnis allerdings nicht sofort beenden, er kann die außeror...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 An-sich-Grund

Rz. 26 Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind vielfältig. Sie können sich aus dem Leistungs- (oder Gegenleistungs-) oder Vertrauensbereich ergeben, sie können aber auch auf einer Beeinträchtigung des Betriebsfriedens beruhen. Ausnahmsweise rechtfertigen auch Gründe im Unternehmensbereich (betriebsbedingte Gründe) eine außerordentliche Kündigung. Rz. 27 Ein Kündigungs...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 91 Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des Abs. 2 nicht nur einleiten, sondern auch zum Abschluss bringen, sonst ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hier hilft ihm die Erklärungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, derzufolge der Betriebsrat seine Bedenken gegen die Kündigung d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.2 Ausmaß der Vertragsstörung

Rz. 54 In Bezug auf das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsstörung gelten für die außerordentliche Kündigung im Großen und Ganzen ähnliche Regeln wie für die ordentliche Kündigung unter der Geltung des KSchG.[1] Zu würdigen ist, welche konkreten Störungen des Arbeitsablaufs eingetreten sind, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass vergleichbare Störungen erneut auftr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sperrzeit (Tatbestände) / 2.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder durch schlüssiges Verhalten das Beschäftigungsverhältnis beendet hat (z. B. durch Verlassen des Arbeitsplatzes), einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder die Arbeitgeberkündigung aufgrund arbeitsvertragswidrigem Verhaltens beruht. Entscheidend für das Vorliegen des S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 32 Das Kündigungsverbot des § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG gilt für jede Art der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Kündigungsgrund. Es bezieht sich also auf die ordentliche (fristgerechte) sowie die außerordentliche (fristlose oder mit sozialer Auslauffrist ausgesprochene) Kündigung und findet gleichermaßen auf die ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.4 Rechtsfolgen des Widerrufs der Bestellung

Rz. 21 Die Bestellung kann wirksam widerrufen werden, ohne dass im selben Rechtsakt das Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) beendet oder das aus dem Grundverhältnis folgende schuldrechtliche Pflichtenprogramm angepasst wird. Dies entspricht der im Gesetzeswortlaut angelegten Trennungstheorie (s. Rz. 10). Dennoch kommt das BAG im Ergebn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 26 Bereits aus dem Wortlaut ("Kündigung des Arbeitsverhältnisses") folgt, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG nur für den internen und nicht den externen Datenschutzbeauftragten gilt.[1] Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Datenschutzbeauftragte zunächst als Externer bestellt wird und dann ein Arbeitsverh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 8 Nach der Neuregelung des § 4f BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 28.6.2006[1] war die Vorschrift mit Wirkung ab 1.9.2009 geändert worden.[2] Zuvor war hochumstritten, ob das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten für die Dauer seiner Bestellung (mittelbar) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt.[3] Den Streit, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Grundsätze der Beendigung von freien Dienst- und Arbeitsverhältnissen

Rz. 2 Wie und zu welchem Zeitpunkt Arbeits- und freie Dienstverhältnisse gekündigt und ob sie befristet werden können, stellt folgende Tabelle überblicksartig dar:mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Kündigungstermine

Rz. 9 Neben einer Kündigungsfrist ist eine Kündigungserklärung – mit Ausnahme einer Kündigung innerhalb der Probezeit (s. Rz. 29 ff.) – auch an bestimmte Kündigungstermine gebunden. Hinweis Zur Vermeidung anschließender Streitigkeiten ist es in der Praxis üblich, den Beendigungszeitpunkt im Kündigungsschreiben zu erwähnen. Sinnvoll sind z. B. folgende Formulierungen: "Hiermit ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 622 BGB gilt grds. für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, auch für Teilzeit-, befristet[1] und geringfügig Beschäftigte. Auf Angestellte im Haushalt finden die nach Abs. 2 verlängerten Kündigungsfristen keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[2] ist ein Privathaushalt weder ein Unternehmen, noch ein Betrieb, da sein Zweck allein in d...mehr