Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Errichtung

§ 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW gibt eine Errichtung von Fall zu Fall vor. § 79 Abs. 2 LPVG BW lässt im Rahmen einer Dienstvereinbarung die Bildung einer Einigungsstelle begrenzt auf die Amtszeit der zuständigen Personalvertretung ist.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 2 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 2 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll jede Gruppe der Beschäftigten vertreten s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MBG SH wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Eine auf die Dauer der Amtszeit der Personalvertretung befristete Errichtung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden, § 53 Abs. 1 Satz 2 MBG SH.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5.1 Antragstellung

Den Antrag nach § 83 Abs. Nr. 3 BPersVG können die Beteiligten (oberste Dienststelle, zuständige Personalvertretung[1]) stellen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Zusammensetzung

Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern (je 3 von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr zuständigen Personalvertretung bestellte Beisitzer) zu besetzen. 3.1.2.1 Vorsitz Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Perso...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Nichtöffentlichkeit

Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen. Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzep...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 82 HmbPersVG Für den Fall, dass die Schlichtung nach § 81 HmbPersVG scheitert oder eine Schlichtungsstelle gemäß § 81 Abs. 3 HmbPersVG nicht gebildet wird, ist die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Die Anrufung ist auch möglich, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung tagt. Dem Gesetz ist dabei keine Vorgabe für eine dauerhafte oder im ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, § 79 Abs. 1 Satz 5 BPersVG. Soweit die Errichtung der Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung erfolgt, müssen sich die oberste Dienststelle un...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienstelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle oder dem obersten Organ bestehenden Personalvertretung bestimmt. Es muss jede Gruppe im Sin...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.3 Verfahrensgrundsätze

In § 83 PersVG BE sind die Verfahrensgrundsätze definiert, die dem Bundesrecht entsprechen. Nichtöffentlichkeit Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, wobei Vertreter der Dienststelle und der Personalvertretung ein Zugangs- und Äußerungsrecht (schriftlich wie mündlich) eingeräumt ist, § 83 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE. Darüber hinaus können weitere Personen, die ein bere...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.3 Verfahrensgrundsätze

Das Einigungsstellenverfahren ist zusätzlich in § 78 LPVG BW geregelt. 3.1.3.1 Bindungswirkung Soweit es sich um Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 LPVG BW handelt und ein Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 LPVG BW erging, ist dieser bindend, § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW. Bei Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 LPVG BW haben die Beschlü...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 67 Abs. 1 Satz LPVG NW wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz HPVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HPVG auch eine auf die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bezogene ständige Einrichtung sein kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.3 Verfahrensgrundsätze

In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes. Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVGmehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.6 Umsetzung der Beschlüsse

Soweit Beschlüsse endgültig sind, hat die Dienststelle diese umzusetzen. Hessen stellt darüber hinaus durch § 71 Abs. 6 HPVG klar, dass der Personalrat durch eine Klage zum Verwaltungsgericht die Dienststelle zum Vollzug verpflichten lassen kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.1 Errichtung der Einigungsstelle

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V wird bei jeder obersten Dienstbehörde und bei jedem obersten Organ eine auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrats befristete Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz NPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bzw. das entsprechende Organ nach Gesetz oder Satzung bestimmt die Vertreter, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von dem jeweils zuständigen Personalrat best...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Einrichtung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist bei der obersten Dienststelle einzurichten, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Weber[1] weist zutreffend darauf hin, dass die Einigungsstelle innerhalb der Behördenorganisation steht. Nach herrschender Meinung ist eine Errichtung für den Einzelfall wohl der gesetzliche Normalfall.[2] Allerdings ist die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle denkbar, was ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.4 Bindung an Beschlüsse

In § 61 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB wird der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten treffen ungeachtet eines Beschlusses der Einigungsstelle der Vorstand der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere aufgeführte oberste Dienststellen eine eigene E...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 75 Abs. 1 Satz LPersVG RP wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Nur aufgrund einer Dienstvereinbarung ist es möglich, diese auf Dauer der Amtszeit des Personalrats einzurichten. Anders als bei der fallweisen Bestellung nach § 75 Abs. 1 LPersVG RP müssen sich die Seiten auf den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit einigen. Es findet keine...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts. Auch wenn die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrates eingerichtet ist, ist die Amtszeit des Vorsitzenden au...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum wird ein Immissionssc... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Der Unternehmer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Da er dies im Regelfall nicht allein gewährleisten kann, muss er eine Organisation aufbauen, mit der er die umweltrechtlichen Verpflichtungen umsetzen kann. Hierzu werden Verantwortungen und Aufgaben in der Linie delegiert und interne und externe Beratungsleistungen in Anspruch geno...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Bereitstellung von sächlichen Mitteln sowie Büropersonal (§ 47 BPersVG)

Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 47BPersVG, wo anordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, in...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind; generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Abschluss einer Dienstvereinbarung

Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in § 63 Abs. 2 BPersVG geregelt. Hiernach werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Parteien der Dienstvereinbarung sind die Dienststelle, die durch den Dienststellenleiter repräsen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 35 PersVG M-V In Mecklenburg-Vorpommern enthält § 35 PersVG M-V eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 regelt hierbei die Kostentragung. Für die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt dabei die Dienststelle. In Satz 2 werden hierbei nummerisch Fälle genannt, die ebe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.4 Reisekosten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG)

Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Hiernach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen zur Ausübung von Personalratsangelegenheiten, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte[1], Aufwendungsersatz und Trennungsgeld entsprechend der beamtenrechtlichen Regelungen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.3 Haushaltsrechtliche Bindungen und Prüfungsrecht der Dienststelle

Es bedarf keiner Zustimmung des Dienststellenleiters hinsichtlich der Frage, wie der Personalrat seine Aufgaben wahrnimmt.[1] Nur bei außergewöhnlichen und kostspieligen Aufwendungen gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, hierüber den Dienststellenleiter zu informieren und ein Einvernehmen herbeizuführen.[2] Da die Personalratsarbeit aus öffentlichen M...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Thüringen

§ 44 ThürPersVG In Thüringen enthält § 44 ThürPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 Satz 1 entspricht § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Thüringer Reisekostengesetz verwiesen. Darüber hinaus erhalten freiges...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.1 Personalratstätigkeit

Es muss sich um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, d. h. zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich gehören.[1] Hierbei ist sowohl das Handeln des Personalrats selbst erfasst, sowie auch das seiner einzelnen Mitglieder, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und Befugnisse tätig sind. Dies ist jeweils den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen und nach objektiven Gesi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.1 Kosten für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten. Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personal...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.10 Konkurrenz von Dienstvereinbarungen

§ 63 Abs. 3 BPersVG regelt, dass, soweit eine Dienstvereinbarung in der gleichen Sache für einen größeren Bereich geschlossen wird, diese eine Dienstvereinbarung für einen kleineren Bereich außer Kraft setzt. Diese Vorschrift findet insbesondere Anwendung im Verhältnis von Dienstvereinbarungen zwischen Hauptdienststelle und Gesamtpersonalrat und solchen mit Personalvertretun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge (§ 48 BPersVG)]

Gemäß § 48 BPersVG werden dem Personalrat in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, ein sog. "Schwarzes Brett", wo der Personalrat die Möglichkeit hat, die Mitarbeiter über wichtige Ereignisse zu informieren (Satz 1). Zudem kann er Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben (Sat...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

§ 34 MBG SH In Schleswig-Holstein enthält § 34 MBG SH eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden in Satz 2 nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen. Dies wären: die notwendigen Kosten...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Nordrhein- Westfalen

§ 40 LPVG NW In Nordrhein-Westfalen enthält § 40 LPVG NW eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Landesreisekostengesetz verwiesen. Zudem sind die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.1 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle handelt es sich um Fragen der Geschäftsführung des Personalrats. Hier entscheiden die Verwaltungsgerichte nach § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren, insbesondere darüber, ob die Aufwendungen tatsächlich erforderlich waren, die Höhe über Kosten und ob diese durch die Tätigk...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Allgemeines

Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden. Vom Grundsatz h...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Brandenburg

§ 44 LPVG-BB In Brandenburg enthält § 44 LPVG-BB eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden erweiternd neben den Kosten des Personalrats auch die Kosten der "von ihm beauftragten Mitglieder" von der Dienststel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.2 Notwendigkeit der Kosten

Eine Kostenerstattung nach § 46 Abs. 1 BPersVG kann es nur hinsichtlich solcher Kosten geben, die notwendig waren. Auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdrücklich im Gesetz normiert ist, ergibt sich dies insbesondere aus dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung, dem auch der Personalrat als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienststelle unterliegt. Nach h. M. müssen nur solch...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Rheinland-Pfalz

§ 43 LPersVG RP In Rheinland-Pfalz enthält § 43 LPersVG RP eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Auch Abs. 2 Satz 1 entspricht der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Darüber hinaus enthält Satz 2 eine Bestimmung, wonach bei Bedarf auch Sachbearbeit...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Wirkung einer Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarungen wirken, vergleichbar mit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, unmittelbar und zwingend auf die Dienst- und Beamtenverhältnisse ein, haben somit eine normative Wirkung. Unmittelbare Wirkung heißt, dass für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung kein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist. Insbesondere wirken Inhaltsnormen auch ohne ausdrücklic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.12 Gerichtliche Geltendmachung

Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1] Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschluss...mehr