Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 34 Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit der Lage der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Kommt es zu einer Verschiebung der Sonntags- oder Feiertagsruhe, so ist der Betriebsrat zu beteiligen.[1] Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bisher arbeitsfreie Wochentage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betrieb...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Unterrichtung des zuständigen Personalrats

Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats

Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats in Mitwirkungsangelegenheiten ist nur im Fall der Kündigung ausdrücklich geregelt (§ 85 Abs. 3 BPersVG). Die Kündigung ist unwirksam. Hinsichtlich der übrigen Mitwirkungstatbestände fehlt es an einer derart ausdrücklichen Regelung. Sie unterscheiden sich vom Fall der ordentlichen Kündigung auch fundamen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.4 Mitteilung der Entscheidung der Dienststelle an den Personalrat (§ 81 Abs. 3 BPersVG)

Nach Abschluss der Erörterung und Eingang der Äußerung des Personalrats entscheidet die Dienststelle. Entspricht sie hierbei den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob eine übergeordnete Dienststelle angerufen werd...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Erörterung mit dem Personalrat

Nach § 81 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Die Erörterung ist entbehrlich, wenn der Personalrat auch ohne Erörterung der Maßnahme zustimmt oder aber auch, wenn er nicht binnen der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung eine Erörterung verlangt. In diesem Fall greift nach Ablauf ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.3 Beschluss des Personalrats

Nach Unterrichtung seitens des Dienststellenleiters und evtl. nach Durchführung der Erörterung hat der Personalrat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit er Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt. Dieser Beschluss ist der Dienststelle innerhalb der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Einwendungen sind zu begründen. Beim Mitwirkun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 84 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE – Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelungen in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 84 Abs. 2 PersVG BE Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend vom Bundesrecht gilt die Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfrist dann nicht als gebilligt, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Anrufung der übergeordneten Dienststelle (§ 82 Abs. 1BPersVG)

Nach Zugang der Entscheidung der Dienststelle hat der Personalrat 3 Arbeitstage Zeit, sich mit der Entscheidung zu befassen und zu entscheiden, ob er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen möchte. Die Vorlage setzt einen Beschluss des Personalrats als Gesamtorgan voraus.[1] Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so wird der Beschluss nur von den Grup...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Überblick über das Mitwirkungsverfahren

Die bisher in § 72 BPersVG a. F. zusammengefassten Regelungen zum Mitwirkungsverfahren sind nun in § 81 BPersVG und § 82 BPersVG geregelt. Die vorläufigen Maßnahme aus dem Verweis in § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. auf § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. finden sich nun in § 83 BPersVG. Nach Abs. 1 greift es bei allen von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen, hinsichtlich der nach §§ 84...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§§ 80, 82 LPVG BW – Verfahren der Mitwirkung. Das Stufenverfahren ist in § 83 LPVG BW geregelt. Die Regelungen entsprechen weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 80 Abs. 1 LPVG BW Die beabsichtigte Maßnahme ist rechtzeitig bekannt zu geben und (nur) auf Verlangen mit ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG

Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 82 Abs. 1, 2, 3, 4 LPersVG RP – Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen; § 83 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 LPersVG RP – Verfahren der Mitwirkung Das Personalvertretungsrecht in Rheinland-Pfalz kennt das Mitwirkungsverfahren allein bei der ordentlichen Kündigung. Insoweit wird auf die Darlegungen in Kündigung verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Streitigkeiten

Bei Auseinandersetzungen, ob überhaupt ein Mitwirkungsrecht besteht, ob die Mitwirkung ordnungsgemäß erfolgt ist, ob eine Aussetzung der Maßnahme korrekt durchgeführt ist, ob eine vorläufige Regelung zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Soweit ein Betroffener die Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme aufgrund der nicht ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Asbest – Anforderungen und ... / 7 Zulassung und Anzeige (Abschn. 3 TRGS 519)

Grundsätzlich müssen Arbeiten an Asbest bei der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden. Ob eine Zulassung (also eine Genehmigung vonseiten der Behörde) erforderlich ist oder eine Meldung ausreicht, ist abhängig von der Art der durchgeführten Arbeit. Eine Zulassung ist erforderlich, wenn Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest durchgeführt werden. Aus...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 9.1 Personalvertretungsrecht

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Entsprechende Regelungen enthalten alle Landespersonalvertretungsgesetze, soweit dem Personalrat nicht über eine Gene...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 28 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Lage des Ersatzruhetags[1] und bei Abweichungen von der Mindestruhezeit des § 11 Abs. 4 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, da die Vorschriften des § 11 dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum belassen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[2]mehr

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Schichtarbeit / 3.3 Schichtplan

Der Schichtplan ist im TVöD nicht definiert. In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 und Unterabs. 7 BAT wird der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" erläutert, indem der Schichtplan dem Dienstplan gleichgestellt wird. Für den TVöD gilt nichts anderes. Mit dem Dienstplan werden die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt. Der Schichtplan...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Äußerungsrecht

Das in § 71 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelte Äußerungsrecht für die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung betrifft nicht das Rederecht der Beisitzer während der Verhandlung, sondern die Stellungnahme zur behandelten Angelegenheit von nicht an der Einigungsstelle Beteiligten. Während für die Seite der Dienststelle die oberste Dienstbehörde die Äußerung abgi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet. Soweit keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestimmen die oberste Dienststelle und die betroffene Personalvertr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die obers...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Sie müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem Öffentlichen Dienst angehören. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obers...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.3 Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 79 Abs. 1 Satz 6 LPVG BW der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Eine Sonderstellung nimmt die Stadtverwaltung Bremerhaven ein. Hier müssen die von Dienstgeberseite bestimmten Beisitzer Mitglied des Magistrats sein, § 60 Abs. 2 Satz 2 PVG-HB...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung bestimmt. Es werden für Gruppen keine Vorgaben gemacht...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 2 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 2 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll sich mindestens ein Beamter und ein Arbe...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Errichtung

§ 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW gibt eine Errichtung von Fall zu Fall vor. § 79 Abs. 2 LPVG BW lässt im Rahmen einer Dienstvereinbarung die Bildung einer Einigungsstelle begrenzt auf die Amtszeit der zuständigen Personalvertretung ist.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 2 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 2 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll jede Gruppe der Beschäftigten vertreten s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MBG SH wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Eine auf die Dauer der Amtszeit der Personalvertretung befristete Errichtung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden, § 53 Abs. 1 Satz 2 MBG SH.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5.1 Antragstellung

Den Antrag nach § 83 Abs. Nr. 3 BPersVG können die Beteiligten (oberste Dienststelle, zuständige Personalvertretung[1]) stellen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Zusammensetzung

Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern (je 3 von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr zuständigen Personalvertretung bestellte Beisitzer) zu besetzen. 3.1.2.1 Vorsitz Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Perso...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Nichtöffentlichkeit

Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen. Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzep...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 82 HmbPersVG Für den Fall, dass die Schlichtung nach § 81 HmbPersVG scheitert oder eine Schlichtungsstelle gemäß § 81 Abs. 3 HmbPersVG nicht gebildet wird, ist die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Die Anrufung ist auch möglich, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung tagt. Dem Gesetz ist dabei keine Vorgabe für eine dauerhafte oder im ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, § 79 Abs. 1 Satz 5 BPersVG. Soweit die Errichtung der Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung erfolgt, müssen sich die oberste Dienststelle un...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienstelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle oder dem obersten Organ bestehenden Personalvertretung bestimmt. Es muss jede Gruppe im Sin...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.3 Verfahrensgrundsätze

In § 83 PersVG BE sind die Verfahrensgrundsätze definiert, die dem Bundesrecht entsprechen. Nichtöffentlichkeit Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, wobei Vertreter der Dienststelle und der Personalvertretung ein Zugangs- und Äußerungsrecht (schriftlich wie mündlich) eingeräumt ist, § 83 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE. Darüber hinaus können weitere Personen, die ein bere...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.3 Verfahrensgrundsätze

Das Einigungsstellenverfahren ist zusätzlich in § 78 LPVG BW geregelt. 3.1.3.1 Bindungswirkung Soweit es sich um Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 LPVG BW handelt und ein Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 LPVG BW erging, ist dieser bindend, § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW. Bei Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 LPVG BW haben die Beschlü...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 67 Abs. 1 Satz LPVG NW wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr